Arbeitsvertrag Swissair/Crossair. Wahrung des geltenden Rechtes?

ShortId
02.1001
Id
20021001
Updated
24.06.2025 23:01
Language
de
Title
Arbeitsvertrag Swissair/Crossair. Wahrung des geltenden Rechtes?
AdditionalIndexing
48;15;Arbeitnehmerschutz;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag;Swissair
1
  • L05K1801021104, Swissair
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Allgemein gilt es festzuhalten, dass von Anfang an klar war, dass eine neue Fluglinie erfolgreich nur auf einem Businessplan aufbauen kann, welcher eine markante Senkung der (Swissair-)Salärkosten beinhaltet. Diese Tatsache wurde von allen beteiligten Parteien anerkannt, auch auf politischer Ebene.</p><p>1. Der Bundesrat verfügt über keine Hinweise auf eine missbräuchliche Praxis.</p><p>2. Der Bundesrat hat in der Swissair-Botschaft seine Auffassung in Bezug auf die Auslegung von Artikel 333 OR dargelegt. Ob diese zutreffend ist, haben die Gerichte zu entscheiden. Sie müssen auch über die rechtliche Zulässigkeit und die Folgen der kritisierten Kündigungen befinden. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der eventuellen Bezahlung der Lohndifferenz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Bundesrat kann und will dem richterlichen Entscheid nicht vorgreifen.</p><p>3. Der Bundesrat kann sich nicht für den Sachwalter äussern. Bezüglich des eidgenössischen Vertreters im Verwaltungsrat gilt es festzuhalten, dass das Aushandeln und Abschliessen von Arbeitsverträgen zu den üblichen Stammgeschäften der operationellen Führung der Firma gehören. Diese Thematik liegt im ordentlichen Kompetenzbereich der Direktion der Firma und ist bisher noch nie an einer Sitzung des Verwaltungsrates traktandiert worden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedenen Quellen zufolge soll einer Anzahl von Swissair-Angestellten innerhalb der Fristen gekündigt worden sein, die das Obligationenrecht (OR) und der geltende Gesamtarbeitsvertrag vorsehen. Die Arbeitsverhältnisse seien von Swissair auf den 31. März 2002 aufgelöst worden, wobei jederzeit die Möglichkeit bestand, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, falls ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben würde; dabei hätte Swissair bis zur tatsächlichen Neueinstellung das bisherige Salär bezahlt. Gleichzeitig habe die Crossair einer Anzahl von Swissair-Angestellten eine Neueinstellung auf den 1. Januar 2002 angeboten, dies aber zu einem beträchtlich niedrigeren Lohn und mit einer Bedenkfrist von zehn Tagen. Die Interessenten sähen sich folglich vor die Wahl gestellt, eine neue, aber weniger gut entlöhnte Stelle mit sofortiger Wirkung anzutreten, oder das Risiko einzugehen, nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeitslos zu sein und somit für die Ablehnung einer für zumutbar erklärten Arbeit bestraft zu werden.</p><p>Sollte es zu einer solchen Praxis gekommen sein, würde sie freilich dem Geist und sogar dem Buchstaben des Arbeitsrechtes, insbesondere Artikel 333 OR, widersprechen. Dieser Artikel wird bei der Übernahme eines Betriebes durch einen Dritten angewandt und regelt in diesem Zusammenhang die Kündigungsfrist bzw. Änderungen des Arbeitsvertrages.</p><p>Vor diesem Hintergrund lade ich den Bundesrat ein, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist er über eine solche Praxis informiert?</p><p>2. Wenn ja, findet er es akzeptabel, dass mit öffentlichen Geldern, die für die Aufrechterhaltung des Swissair-Flugbetriebes und für die Kapitalaufstockung der Crossair bestimmt sind, teilweise derartige Verletzungen des Arbeitsrechtes unterstützt werden?</p><p>3. Haben der Sachwalter der Swissair und der Vertreter des Bundesrates im Verwaltungsrat der Crossair solchen Praktiken zugestimmt?</p>
  • Arbeitsvertrag Swissair/Crossair. Wahrung des geltenden Rechtes?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Allgemein gilt es festzuhalten, dass von Anfang an klar war, dass eine neue Fluglinie erfolgreich nur auf einem Businessplan aufbauen kann, welcher eine markante Senkung der (Swissair-)Salärkosten beinhaltet. Diese Tatsache wurde von allen beteiligten Parteien anerkannt, auch auf politischer Ebene.</p><p>1. Der Bundesrat verfügt über keine Hinweise auf eine missbräuchliche Praxis.</p><p>2. Der Bundesrat hat in der Swissair-Botschaft seine Auffassung in Bezug auf die Auslegung von Artikel 333 OR dargelegt. Ob diese zutreffend ist, haben die Gerichte zu entscheiden. Sie müssen auch über die rechtliche Zulässigkeit und die Folgen der kritisierten Kündigungen befinden. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der eventuellen Bezahlung der Lohndifferenz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Bundesrat kann und will dem richterlichen Entscheid nicht vorgreifen.</p><p>3. Der Bundesrat kann sich nicht für den Sachwalter äussern. Bezüglich des eidgenössischen Vertreters im Verwaltungsrat gilt es festzuhalten, dass das Aushandeln und Abschliessen von Arbeitsverträgen zu den üblichen Stammgeschäften der operationellen Führung der Firma gehören. Diese Thematik liegt im ordentlichen Kompetenzbereich der Direktion der Firma und ist bisher noch nie an einer Sitzung des Verwaltungsrates traktandiert worden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedenen Quellen zufolge soll einer Anzahl von Swissair-Angestellten innerhalb der Fristen gekündigt worden sein, die das Obligationenrecht (OR) und der geltende Gesamtarbeitsvertrag vorsehen. Die Arbeitsverhältnisse seien von Swissair auf den 31. März 2002 aufgelöst worden, wobei jederzeit die Möglichkeit bestand, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, falls ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben würde; dabei hätte Swissair bis zur tatsächlichen Neueinstellung das bisherige Salär bezahlt. Gleichzeitig habe die Crossair einer Anzahl von Swissair-Angestellten eine Neueinstellung auf den 1. Januar 2002 angeboten, dies aber zu einem beträchtlich niedrigeren Lohn und mit einer Bedenkfrist von zehn Tagen. Die Interessenten sähen sich folglich vor die Wahl gestellt, eine neue, aber weniger gut entlöhnte Stelle mit sofortiger Wirkung anzutreten, oder das Risiko einzugehen, nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder arbeitslos zu sein und somit für die Ablehnung einer für zumutbar erklärten Arbeit bestraft zu werden.</p><p>Sollte es zu einer solchen Praxis gekommen sein, würde sie freilich dem Geist und sogar dem Buchstaben des Arbeitsrechtes, insbesondere Artikel 333 OR, widersprechen. Dieser Artikel wird bei der Übernahme eines Betriebes durch einen Dritten angewandt und regelt in diesem Zusammenhang die Kündigungsfrist bzw. Änderungen des Arbeitsvertrages.</p><p>Vor diesem Hintergrund lade ich den Bundesrat ein, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist er über eine solche Praxis informiert?</p><p>2. Wenn ja, findet er es akzeptabel, dass mit öffentlichen Geldern, die für die Aufrechterhaltung des Swissair-Flugbetriebes und für die Kapitalaufstockung der Crossair bestimmt sind, teilweise derartige Verletzungen des Arbeitsrechtes unterstützt werden?</p><p>3. Haben der Sachwalter der Swissair und der Vertreter des Bundesrates im Verwaltungsrat der Crossair solchen Praktiken zugestimmt?</p>
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