Verkauf der Marke "Swissair" durch den Sachwalter

ShortId
02.1003
Id
20021003
Updated
24.06.2025 21:04
Language
de
Title
Verkauf der Marke "Swissair" durch den Sachwalter
AdditionalIndexing
48;Markenrecht;Luftrecht;Swissair;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K1801021104, Swissair
  • L05K1602040201, Markenrecht
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K18020403, Luftrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein schweizerisches oder ausländisches Unternehmen, welches mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern will, benötigt gemäss Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 27, 29 LFG). Will ein schweizerisches oder ausländisches Unternehmen darüber hinaus regelmässige Beförderungen auf einer Luftverkehrslinie durchführen, ist zusätzlich eine Streckenkonzession erforderlich. Eine solche Konzession wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt (Art. 28 LFG). Der Inhaber einer Marke kann somit ohne Betriebsbewilligung bzw. ohne Streckenkonzession weder Verkehrsrechte ausüben noch besitzen.</p><p>Weil aber die Erteilung oder allfällige Übertragung von Verkehrsrechten allein in der Kompetenz des UVEK bzw. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt liegt, hat auch ein Verkauf einer Marke allein keine verkehrsrechtlichen Auswirkungen.</p><p>Probleme im Zusammenhang mit der Erteilung oder Übertragung von bisher von der Swissair ausgeübten Verkehrsrechten gibt es keine, da das UVEK diese Rechte in einem ordentlichen Verfahren nach Artikel 114 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) bereits der unter der Bezeichnung "Swiss" tätigen Crossair AG erteilt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Den Medien konnte kürzlich entnommen werden, dass der Sachwalter der Swissair in Verhandlungen steht, die Marke "Swissair" für die Gläubiger zu versilbern. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine andere Airline, weder die heutige, sterbende "Swissair" noch die neue "Swiss", unter der Marke Swissair eine Fluggesellschaft betreiben wird. Es drängen sich daher folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Konsequenzen hat ein Verkauf der Marke "Swissair" für die heute dieser Gesellschaft zustehenden in- und ausländischen Landerechte?</p><p>2. Ist zu befürchten, dass die heute der Swissair zustehenden in- und ausländischen Landerechte mit dem Verkauf der Marke an den neuen Markeninhaber übergehen, oder ist zumindest damit zu rechnen, dass es im Zusammenhang mit der Übertragung der Landerechte an "Swiss" durch den Weiterbestand einer "Swissair" neue Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur geben wird?</p>
  • Verkauf der Marke "Swissair" durch den Sachwalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein schweizerisches oder ausländisches Unternehmen, welches mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern will, benötigt gemäss Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 27, 29 LFG). Will ein schweizerisches oder ausländisches Unternehmen darüber hinaus regelmässige Beförderungen auf einer Luftverkehrslinie durchführen, ist zusätzlich eine Streckenkonzession erforderlich. Eine solche Konzession wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt (Art. 28 LFG). Der Inhaber einer Marke kann somit ohne Betriebsbewilligung bzw. ohne Streckenkonzession weder Verkehrsrechte ausüben noch besitzen.</p><p>Weil aber die Erteilung oder allfällige Übertragung von Verkehrsrechten allein in der Kompetenz des UVEK bzw. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt liegt, hat auch ein Verkauf einer Marke allein keine verkehrsrechtlichen Auswirkungen.</p><p>Probleme im Zusammenhang mit der Erteilung oder Übertragung von bisher von der Swissair ausgeübten Verkehrsrechten gibt es keine, da das UVEK diese Rechte in einem ordentlichen Verfahren nach Artikel 114 der Luftfahrtverordnung (LFV; SR 748.01) bereits der unter der Bezeichnung "Swiss" tätigen Crossair AG erteilt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Den Medien konnte kürzlich entnommen werden, dass der Sachwalter der Swissair in Verhandlungen steht, die Marke "Swissair" für die Gläubiger zu versilbern. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine andere Airline, weder die heutige, sterbende "Swissair" noch die neue "Swiss", unter der Marke Swissair eine Fluggesellschaft betreiben wird. Es drängen sich daher folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Konsequenzen hat ein Verkauf der Marke "Swissair" für die heute dieser Gesellschaft zustehenden in- und ausländischen Landerechte?</p><p>2. Ist zu befürchten, dass die heute der Swissair zustehenden in- und ausländischen Landerechte mit dem Verkauf der Marke an den neuen Markeninhaber übergehen, oder ist zumindest damit zu rechnen, dass es im Zusammenhang mit der Übertragung der Landerechte an "Swiss" durch den Weiterbestand einer "Swissair" neue Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur geben wird?</p>
    • Verkauf der Marke "Swissair" durch den Sachwalter

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