Swisscom als Hanfförderin?

ShortId
02.1004
Id
20021004
Updated
24.06.2025 21:32
Language
de
Title
Swisscom als Hanfförderin?
AdditionalIndexing
2841;Swisscom;Werbung;Alkoholwerbung;weiche Droge;Tabakwerbung
1
  • L05K0701010302, Werbung
  • L07K01010201020102, weiche Droge
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L06K070101030201, Alkoholwerbung
  • L06K070101030203, Tabakwerbung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Entscheidung der Swisscom, auf dem Deckblatt des Telefonbuches des Kantons Freiburg Werbung für die Website www.chanvre-info.ch erscheinen zu lassen, ist operativer Art und fällt daher in die Zuständigkeit des Unternehmens. Der Bundesrat ist nicht befugt, in die operativen Entscheidungen der Swisscom einzugreifen oder zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall in Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ein Strafverfahren einzuleiten ist. Ein solcher Entscheid obliegt den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als problematisch, wenn die Swisscom bzw. ihre mit der Erstellung und Veröffentlichung ihrer Verzeichnisse betraute Tochtergesellschaft Werbung für eine Website macht, deren Inhalt möglicherweise gegen die Bestimmungen des BetmG verstossen könnte. Sinngemässe Bedenken hätte der Bundesrat auch gegenüber Werbung für Tabakwaren oder Alkohol am gleichen Ort.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf dem Deckblatt des Telefonbuchs des Kantons Freiburg ist in der rechten oberen Ecke die folgende unmissverständliche Werbeanzeige zu lesen: chanvre-info adresse: www.chanvreinfo.ch (Hanf-Info unter der Adresse www.chanvreinfo.ch).</p><p>- Auch wenn die Swisscom AG ein selbstständiges Unternehmen ist, besitzen ihre Telefonbücher bis zu einem gewissen Grad offiziellen Charakter. Findet es der Bundesrat zulässig, dass hier derartige Werbung gemacht wird?</p><p>- Wie würde der Bundesrat oder das Bundesamt für Gesundheit reagieren, wenn am gleichen Ort für Tabakwaren oder Alkohol geworben würde?</p>
  • Swisscom als Hanfförderin?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entscheidung der Swisscom, auf dem Deckblatt des Telefonbuches des Kantons Freiburg Werbung für die Website www.chanvre-info.ch erscheinen zu lassen, ist operativer Art und fällt daher in die Zuständigkeit des Unternehmens. Der Bundesrat ist nicht befugt, in die operativen Entscheidungen der Swisscom einzugreifen oder zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall in Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ein Strafverfahren einzuleiten ist. Ein solcher Entscheid obliegt den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als problematisch, wenn die Swisscom bzw. ihre mit der Erstellung und Veröffentlichung ihrer Verzeichnisse betraute Tochtergesellschaft Werbung für eine Website macht, deren Inhalt möglicherweise gegen die Bestimmungen des BetmG verstossen könnte. Sinngemässe Bedenken hätte der Bundesrat auch gegenüber Werbung für Tabakwaren oder Alkohol am gleichen Ort.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf dem Deckblatt des Telefonbuchs des Kantons Freiburg ist in der rechten oberen Ecke die folgende unmissverständliche Werbeanzeige zu lesen: chanvre-info adresse: www.chanvreinfo.ch (Hanf-Info unter der Adresse www.chanvreinfo.ch).</p><p>- Auch wenn die Swisscom AG ein selbstständiges Unternehmen ist, besitzen ihre Telefonbücher bis zu einem gewissen Grad offiziellen Charakter. Findet es der Bundesrat zulässig, dass hier derartige Werbung gemacht wird?</p><p>- Wie würde der Bundesrat oder das Bundesamt für Gesundheit reagieren, wenn am gleichen Ort für Tabakwaren oder Alkohol geworben würde?</p>
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