Vollzug des Universitätsförderungsgesetzes im Bereich der Qualitätssicherung

ShortId
02.1007
Id
20021007
Updated
24.06.2025 23:15
Language
de
Title
Vollzug des Universitätsförderungsgesetzes im Bereich der Qualitätssicherung
AdditionalIndexing
32;Hochschulförderung;Universität;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Hochschulwesen
1
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L05K1302050105, Universität
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem am 1. April 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) wurden die Grundlagen für Akkreditierung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich geschaffen. Das Gesetz sieht die Schaffung eines unabhängigen Organs vor (Art. 7 Abs. 2 UFG), das</p><p>- die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;</p><p>- Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen;</p><p>- gestützt auf die von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.</p><p>Mit der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich wurde dieses Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich ins Leben gerufen. Dessen Leiter nahm am 1. August 2001 seine Arbeit auf und baute den Personalstab von fünf wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf. Inzwischen wurden von der SUK auch die fünf Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates bezeichnet. In Zusammenarbeit zwischen der SUK und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten erarbeitet das Organ für Qualitätssicherung zurzeit Richtlinien für die Qualitätssicherung sowie das jährliche Tätigkeitsprogramm.</p><p>1. Eines der Ziele des Bundesrates, das auch in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000-2003, im UFG (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) und in der Zusammenarbeitsvereinbarung (Art. 3) festgehalten ist, ist die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung. Die Hauptaufgabe des Organs für Qualitätssicherung ist denn auch die Sicherstellung und Förderung der Qualität von Lehre und Forschung und nicht vorwiegend die Akkreditierung. Wie dies auch der Autor der vorliegenden Einfachen Anfrage unterstreicht, muss die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung nicht nur im Hochschulbereich, sondern auf allen Bildungsstufen gewährleistet sein.</p><p>Eine wirkungsvolle Bildungs- und Forschungspolitik muss sich notwendigerweise auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen abstützen. Dabei hat der Bund die jeweiligen verfassungsmässigen Zuständigkeiten im Bildungssbereich zu beachten. Im Bereich der Hochschulpolitik ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung Ausdruck der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Universitätskantonen. Für die anderen Bildungsbereiche prüfen das EDI, das EVD und die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz zurzeit die Möglichkeit, ein gemeinsames gesamtschweizerisches Bildungsmonitoring einzuführen.</p><p>2. Mit dem UFG wurden ein neues Modell für die Bemessung der Grundbeiträge sowie neue Anreizsysteme zur Zusammenarbeit und Innovation auf dem doppelten Grundsatz der Kooperation und der Konkurrenz geschaffen. Bei den Grundbeiträgen (Bundesbeitrag an die Betriebsaufwendungen der kantonalen Universitäten) wird die frühere aufwandbezogene Bemessung vermehrt auf die Leistungen der Universitäten in Lehre und Forschung abgestützt. Für die Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet. Diese werden insbesondere aufgrund von Regelstudienzeiten sowie der Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten akademischen Disziplinen bemessen. Für die Bemessung des Anteils Forschung werden namentlich Forschungsleistungen und die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus dem Nationalfonds, den EU-Projekten, der KTI sowie privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln) berücksichtigt.</p><p>3. Wie oben erwähnt, beruht eine wirkungsvolle Bildungs- und Forschungspolitik auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die SUK ist als Ausdruck dieser Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen ein gutes Beispiel für den kooperativen Föderalismus. Der Bund ist in der SUK durch zwei Vertreter (den Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung und den Präsidenten des ETH-Rates) vertreten. Sowohl die Kantone wie der Bund haben dem gemeinsamen Organ eine sektorielle Kompetenz für verbindliche Entscheide im universitären Bereich übertragen. Die angestrebte gesamtschweizerische Hochschulpolitik wird dabei durch ein verstärktes Engagement der Kantone unterstützt. Der ETH-Bereich ist ebenfalls daran beteiligt. Die Zusammenarbeitsvereinbarung schuf die Grundlage für diese Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen. Bei der Umsetzung der finanziellen Instrumente ist der Bund allein für die Ausführung des UFG zuständig. Im Bereich der subventionsrechtlichen Anerkennung entscheidet weiterhin der Bundesrat über Gesuche der Universitäten oder universitären Institutionen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum UFG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das neue Universitätsförderungsgesetz (UFG) vom 8. Oktober 1999 sieht im Artikel 7 ein Organ vor, welches "die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden". Unbestrittenermassen müssen die Anstrengungen zur Qualitätssicherung im Bildungsbereich verstärkt werden, wenn die Schweiz im weltweiten Bildungswettbewerb mithalten will. Im Dezember 2000 wurde schliesslich eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über das neue Organ abgeschlossen und im Februar 2001 die Geschäftsordnung des Organs verabschiedet. Am 1. August hat das Organ seinen Betrieb aufgenommen. Seither wurde über die so wichtige Arbeit des Organs nur sehr spärlich informiert.</p><p>1. Im Zentrum der erwähnten Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen steht die Frage der Akkreditierung. Wäre im Sinne einer umfassenden Verbesserung des Bildungswesens nicht eher die Qualitätssicherung zu betonen und vom Organ auch eine unabhängige und umfassende Evaluation des Bildungswesens zu fordern?</p><p>2. Das UFG will auch den Wettbewerb unter den Hochschulen ermöglichen. Wie gedenkt der Bundesrat diese Bestimmungen umzusetzen?</p><p>3. Hat der Bundesrat mit der erwähnten Vereinbarung nicht den Vollzug und die Kontrolle des Vollzuges des UFG aus der Hand gegeben und sich selbst überlassen?</p>
  • Vollzug des Universitätsförderungsgesetzes im Bereich der Qualitätssicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem am 1. April 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG) wurden die Grundlagen für Akkreditierung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich geschaffen. Das Gesetz sieht die Schaffung eines unabhängigen Organs vor (Art. 7 Abs. 2 UFG), das</p><p>- die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;</p><p>- Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen;</p><p>- gestützt auf die von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.</p><p>Mit der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich wurde dieses Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich ins Leben gerufen. Dessen Leiter nahm am 1. August 2001 seine Arbeit auf und baute den Personalstab von fünf wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf. Inzwischen wurden von der SUK auch die fünf Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates bezeichnet. In Zusammenarbeit zwischen der SUK und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten erarbeitet das Organ für Qualitätssicherung zurzeit Richtlinien für die Qualitätssicherung sowie das jährliche Tätigkeitsprogramm.</p><p>1. Eines der Ziele des Bundesrates, das auch in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000-2003, im UFG (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) und in der Zusammenarbeitsvereinbarung (Art. 3) festgehalten ist, ist die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung. Die Hauptaufgabe des Organs für Qualitätssicherung ist denn auch die Sicherstellung und Förderung der Qualität von Lehre und Forschung und nicht vorwiegend die Akkreditierung. Wie dies auch der Autor der vorliegenden Einfachen Anfrage unterstreicht, muss die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung nicht nur im Hochschulbereich, sondern auf allen Bildungsstufen gewährleistet sein.</p><p>Eine wirkungsvolle Bildungs- und Forschungspolitik muss sich notwendigerweise auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen abstützen. Dabei hat der Bund die jeweiligen verfassungsmässigen Zuständigkeiten im Bildungssbereich zu beachten. Im Bereich der Hochschulpolitik ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung Ausdruck der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Universitätskantonen. Für die anderen Bildungsbereiche prüfen das EDI, das EVD und die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz zurzeit die Möglichkeit, ein gemeinsames gesamtschweizerisches Bildungsmonitoring einzuführen.</p><p>2. Mit dem UFG wurden ein neues Modell für die Bemessung der Grundbeiträge sowie neue Anreizsysteme zur Zusammenarbeit und Innovation auf dem doppelten Grundsatz der Kooperation und der Konkurrenz geschaffen. Bei den Grundbeiträgen (Bundesbeitrag an die Betriebsaufwendungen der kantonalen Universitäten) wird die frühere aufwandbezogene Bemessung vermehrt auf die Leistungen der Universitäten in Lehre und Forschung abgestützt. Für die Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet. Diese werden insbesondere aufgrund von Regelstudienzeiten sowie der Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten akademischen Disziplinen bemessen. Für die Bemessung des Anteils Forschung werden namentlich Forschungsleistungen und die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus dem Nationalfonds, den EU-Projekten, der KTI sowie privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln) berücksichtigt.</p><p>3. Wie oben erwähnt, beruht eine wirkungsvolle Bildungs- und Forschungspolitik auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die SUK ist als Ausdruck dieser Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen ein gutes Beispiel für den kooperativen Föderalismus. Der Bund ist in der SUK durch zwei Vertreter (den Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung und den Präsidenten des ETH-Rates) vertreten. Sowohl die Kantone wie der Bund haben dem gemeinsamen Organ eine sektorielle Kompetenz für verbindliche Entscheide im universitären Bereich übertragen. Die angestrebte gesamtschweizerische Hochschulpolitik wird dabei durch ein verstärktes Engagement der Kantone unterstützt. Der ETH-Bereich ist ebenfalls daran beteiligt. Die Zusammenarbeitsvereinbarung schuf die Grundlage für diese Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen. Bei der Umsetzung der finanziellen Instrumente ist der Bund allein für die Ausführung des UFG zuständig. Im Bereich der subventionsrechtlichen Anerkennung entscheidet weiterhin der Bundesrat über Gesuche der Universitäten oder universitären Institutionen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum UFG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das neue Universitätsförderungsgesetz (UFG) vom 8. Oktober 1999 sieht im Artikel 7 ein Organ vor, welches "die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden". Unbestrittenermassen müssen die Anstrengungen zur Qualitätssicherung im Bildungsbereich verstärkt werden, wenn die Schweiz im weltweiten Bildungswettbewerb mithalten will. Im Dezember 2000 wurde schliesslich eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über das neue Organ abgeschlossen und im Februar 2001 die Geschäftsordnung des Organs verabschiedet. Am 1. August hat das Organ seinen Betrieb aufgenommen. Seither wurde über die so wichtige Arbeit des Organs nur sehr spärlich informiert.</p><p>1. Im Zentrum der erwähnten Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen steht die Frage der Akkreditierung. Wäre im Sinne einer umfassenden Verbesserung des Bildungswesens nicht eher die Qualitätssicherung zu betonen und vom Organ auch eine unabhängige und umfassende Evaluation des Bildungswesens zu fordern?</p><p>2. Das UFG will auch den Wettbewerb unter den Hochschulen ermöglichen. Wie gedenkt der Bundesrat diese Bestimmungen umzusetzen?</p><p>3. Hat der Bundesrat mit der erwähnten Vereinbarung nicht den Vollzug und die Kontrolle des Vollzuges des UFG aus der Hand gegeben und sich selbst überlassen?</p>
    • Vollzug des Universitätsförderungsgesetzes im Bereich der Qualitätssicherung

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