Irak
- ShortId
-
02.1018
- Id
-
20021018
- Updated
-
24.06.2025 23:07
- Language
-
de
- Title
-
Irak
- AdditionalIndexing
-
08;09;Wirtschaftssanktion;Kriegsschaden;Kriegsrecht;Irak;Schuldennachlass;Entschädigung;Militärsanktion;Entschädigung schweizerischer Interessen
- 1
-
- L05K0303010602, Irak
- L04K04010206, Kriegsschaden
- L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
- L04K04010209, Militärsanktion
- L05K1101010201, Schuldennachlass
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K10010601, Entschädigung schweizerischer Interessen
- L04K04010205, Kriegsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einleitend verweisen wir auf die ausführliche Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Mugny vom 12. Dezember 2000, "Irak. Beteiligung der Schweiz an der Kriegsbeute?". Diese Antwort enthält vertiefte Erläuterungen zu den Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigungskommission der Vereinten Nationen (UNCC) und den schweizerischen Schadenersatzforderungen.</p><p>A.1 Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 hat die UNCC über acht Schadenersatzforderungen von Schweizer Unternehmen im Betrag von total rund 16 Millionen Franken entschieden und diesen Unternehmen dabei eine Entschädigungssumme von 1,05 Millionen Franken ausbezahlt.</p><p>Von den insgesamt 47 Schadenersatzforderungen von Schweizer Unternehmen und der ERG (Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie) im Betrag von rund 334 Millionen Franken hat die UNCC bis heute über 15 Forderungen von Unternehmen im Betrag von total rund 90 Millionen Franken entschieden und dabei eine Entschädigung von 18 Millionen Franken gesprochen. Dieser Betrag, welcher rund 20 Prozent der geforderten Entschädigungssumme entspricht, wurde den Unternehmen ausbezahlt.</p><p>A.2 Bis heute hat die UNCC noch nicht über die drei Forderungen der ERG im Betrag von total 213,4 Millionen Franken entschieden. Es ist vorgesehen, dass die UNCC darüber im Jahr 2003 entscheidet. Die Gelder, welche allenfalls durch die UNCC ausbezahlt würden, flössen bis zur Höhe des Deckungssatzes in den Fonds der ERG. Gemäss den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen und den international geltenden Usanzen muss die ERG finanziell autonom sein; die Einnahmen und Ausgaben des Fonds bilden nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes. Gemäss dem Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie (SR 946.11) muss die ERG die Gelder des Fonds für einen spezifischen Zweck verwenden, nämlich die Versicherung von bestimmten Risiken im Zusammenhang mit Exportgeschäften.</p><p>A.3 Es trifft zu, dass die Swissair den Betrag von 8 207 915 US-Dollar erhalten hat. Die Verwendung dieser Summe lag in der ausschliesslichen Kompetenz der Swissair, da die Eidgenossenschaft nur als Vermittlerin zwischen der Swissair und der UNCC tätig war.</p><p>A.4 Mit der Resolution Nr. 687 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass der Irak in Anwendung internationalen Rechtes für die Begleichung von Schäden, welche durch die Invasion und die widerrechtliche Besetzung Kuwaits entstanden sind, schadenersatzpflichtig ist. Die UNCC entschied 1992, dass Gesuchstellern, deren Entschädigungsforderungen akzeptiert wurden, Schuldzinsen zugesprochen werden. Es ist nicht Sache des Bundesrates, auf Schuldzinsen zu verzichten, welche im Zusammenhang mit Entschädigungsgesuchen juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz stehen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der äusserst schwierigen Lage und des Leidens der irakischen Bevölkerung voll bewusst. Deshalb unternimmt die Eidgenossenschaft grosse Anstrengungen im Bereich der humanitären Hilfe. Diese beziffert sich pro Jahr auf durchschnittlich 4 bis 5 Millionen Franken.</p><p>B. Siehe Antwort auf Frage A.2.</p><p>C. Wie 99 andere Regierungen hat auch die Schweiz die von den Unternehmen eingereichten Schadenersatzforderungen lediglich an die UNCC weitergeleitet. Um Willkür zu vermeiden, ist ein unabhängiges Organ wie die UNCC, welches für die 2,6 Millionen Franken eingereichten Schadenersatzforderungen auf einheitliche Art die selben Prüfungskriterien anwendet, unerlässlich. Die Antwort auf die Frage bezüglich einer eventuellen vorgängigen Prüfung der Schadenersatzforderungen durch die Eidgenossenschaft erübrigt sich, da die Frist für die Einreichung solcher Gesuche am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist und der UNCC keine neuen Gesuche mehr eingereicht werden können.</p><p>D. Eine Initiative der Schweiz zur Einberufung einer internationalen Konferenz mit dem Zweck, die UNCC sowie das Entschädigungsverfahren aufzuheben, muss politisch als chancenlos bezeichnet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich möchte Sie zunächst daran erinnern, dass das Verfahren, das einen bedrängten Staat zwingt, fast allen Mitgliedstaaten der internationalen Gemeinschaft Entschädigungszahlungen für Schäden zu leisten, die er teilweise gar nicht begangen hat, von der Schweizer Bevölkerung als stossend empfunden wird. 66 Mitglieder der eidgenössischen Räte und 44 Mitglieder des Genfer Grossen Rates haben im Juni 2001 ein Schreiben an Uno-Generalsekretär Kofi Annan unterzeichnet und ihn darin aufgefordert, die Einstellung der Entschädigungszahlungen zu beantragen. Das Schreiben, von dem auch Bundesrat Deiss eine Kopie erhalten hat, wurde dem Uno-Generalsekretär am 22. Juni 2001 von einer Parlamentarierdelegation im Anschluss an eine Kundgebung vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf übergeben. Aufgrund dieser Mobilisierung zugunsten der irakischen Bevölkerung gestatte ich mir, dieses Thema nochmals aufzugreifen.</p><p>A. Gestützt auf Ihre Antwort auf meine Einfache Anfrage 00.1132 vom 12. Dezember 2000 ersuche ich Sie, die mir erteilten Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.</p><p>1. Bis Ende des Jahres 2000 waren dem Bund - von einer Gesamtsumme von 334 Millionen Franken für sämtliche Schadenersatzforderungen - 12 Millionen Franken überwiesen worden. Wie hoch ist der seither bezahlte Betrag?</p><p>2. Die ERG hat - laut Ziffer 15 Ihrer Antwort auf meinen Vorstoss - den Unternehmen, die eine Police abgeschlossen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hatten, 128,04 Millionen Franken an Entschädigungen bezahlt. Diese Summe entspricht also dem Betrag, den der Bund direkt von der UNCC einfordert und den er erhalten hat oder erhalten wird. Ich möchte nun wissen, wie dieses Geld verwendet wird.</p><p>Namentlich interessieren mich die folgenden Punkte:</p><p>a. Laut der Website der UNCC hat der Bund für Swissair die hübsche Summe von 8 207 915 US-Dollar erhalten. Floss diese Summe in den Sozialplan für die ehemaligen Swissair-Angestellten oder wurde sie für die Abfindung zugunsten von Herrn Corti verwendet?</p><p>b. In Ihrer Antwort geben Sie unter Ziffer 8 an, dass "der Irak für die anerkannten Forderungen Schuldzinsen zu bezahlen" hat. Angesichts der Not der irakischen Bevölkerung ist es zynisch, ihr Schuldenzahlungen für die kommenden 5060 Jahre aufzubürden. Könnte sich die Schweiz deshalb - im Einklang mit ihrer humanitären Tradition - nicht dazu entschliessen, auf den Bezug der Schuldzinsen schon heute formell zu verzichten?</p><p>B. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Schweiz - ohne jedes moralische Empfinden - vor allem darauf besteht, mit den übrigen 190 Wölfen zu heulen und sich das Geld aufzuteilen, das bekanntlich nicht stinkt. Ist es, nachdem die Schweiz also nicht als erste auf die Eintreibung des irakischen Geldes verzichten will, denkbar, dass sie die Einnahmen wenigstens für einen ethischen Zweck zugunsten der Not leidenden irakischen Bevölkerung verwendet? Kann der Restbetrag der 128,04 Millionen Franken, die wegen der ERG direkt in die Bundesschatulle gelangen werden, zum Beispiel in Form einer Stiftung zur Unterstützung von irakischen Spitälern und Waisenhäusern angelegt werden?</p><p>C. Unter Ziffer 14 zweiter Absatz Ihrer Antwort erklären Sie, dass der Bund die Berechtigung der schweizerischen Entschädigungsforderungen nicht zu prüfen gedenkt, weil unsere Unternehmen gegenüber denjenigen aus Ländern, die keine solche Vorauswahl vornehmen, nicht diskriminiert werden sollten.</p><p>Diese Haltung müsste aus der Sicht der Gleichbehandlung überdacht werden. Sie widerspricht einem Grundsatz schweizerischen Rechtes und schweizerischer Ethik, nämlich dem Grundsatz, dass es in einer Unrechtssituation keine Gleichheit gibt. Die Schweiz kann sich also nicht darauf berufen, dass gewisse Länder weniger hohe Standards anwenden, und sie darf sich nicht mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner abfinden.</p><p>Könnte sich der Bund dazu verpflichten, die Berechtigung der Entschädigungsforderungen zu prüfen, wenn andere Regierungen unter dem Druck ihrer erzürnten Bürgerinnen und Bürger dies ebenfalls täten?</p><p>D. Kann die Schweiz - nachdem sie sich weigert, ihre Haltung bezüglich des von der UNCC geschaffenen Entschädigungsverfahrens zu ändern - wenigstens ihre guten Dienste anbieten, damit eine Konferenz einberufen wird, die dem Entschädigungsverfahren und der Tätigkeit der UNCC, welche die irakische Bevölkerung jährlich 50 Millionen US-Dollar kosten, ein Ende setzt?</p>
- Irak
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Einleitend verweisen wir auf die ausführliche Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Mugny vom 12. Dezember 2000, "Irak. Beteiligung der Schweiz an der Kriegsbeute?". Diese Antwort enthält vertiefte Erläuterungen zu den Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigungskommission der Vereinten Nationen (UNCC) und den schweizerischen Schadenersatzforderungen.</p><p>A.1 Vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 hat die UNCC über acht Schadenersatzforderungen von Schweizer Unternehmen im Betrag von total rund 16 Millionen Franken entschieden und diesen Unternehmen dabei eine Entschädigungssumme von 1,05 Millionen Franken ausbezahlt.</p><p>Von den insgesamt 47 Schadenersatzforderungen von Schweizer Unternehmen und der ERG (Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie) im Betrag von rund 334 Millionen Franken hat die UNCC bis heute über 15 Forderungen von Unternehmen im Betrag von total rund 90 Millionen Franken entschieden und dabei eine Entschädigung von 18 Millionen Franken gesprochen. Dieser Betrag, welcher rund 20 Prozent der geforderten Entschädigungssumme entspricht, wurde den Unternehmen ausbezahlt.</p><p>A.2 Bis heute hat die UNCC noch nicht über die drei Forderungen der ERG im Betrag von total 213,4 Millionen Franken entschieden. Es ist vorgesehen, dass die UNCC darüber im Jahr 2003 entscheidet. Die Gelder, welche allenfalls durch die UNCC ausbezahlt würden, flössen bis zur Höhe des Deckungssatzes in den Fonds der ERG. Gemäss den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen und den international geltenden Usanzen muss die ERG finanziell autonom sein; die Einnahmen und Ausgaben des Fonds bilden nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes. Gemäss dem Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie (SR 946.11) muss die ERG die Gelder des Fonds für einen spezifischen Zweck verwenden, nämlich die Versicherung von bestimmten Risiken im Zusammenhang mit Exportgeschäften.</p><p>A.3 Es trifft zu, dass die Swissair den Betrag von 8 207 915 US-Dollar erhalten hat. Die Verwendung dieser Summe lag in der ausschliesslichen Kompetenz der Swissair, da die Eidgenossenschaft nur als Vermittlerin zwischen der Swissair und der UNCC tätig war.</p><p>A.4 Mit der Resolution Nr. 687 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass der Irak in Anwendung internationalen Rechtes für die Begleichung von Schäden, welche durch die Invasion und die widerrechtliche Besetzung Kuwaits entstanden sind, schadenersatzpflichtig ist. Die UNCC entschied 1992, dass Gesuchstellern, deren Entschädigungsforderungen akzeptiert wurden, Schuldzinsen zugesprochen werden. Es ist nicht Sache des Bundesrates, auf Schuldzinsen zu verzichten, welche im Zusammenhang mit Entschädigungsgesuchen juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz stehen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der äusserst schwierigen Lage und des Leidens der irakischen Bevölkerung voll bewusst. Deshalb unternimmt die Eidgenossenschaft grosse Anstrengungen im Bereich der humanitären Hilfe. Diese beziffert sich pro Jahr auf durchschnittlich 4 bis 5 Millionen Franken.</p><p>B. Siehe Antwort auf Frage A.2.</p><p>C. Wie 99 andere Regierungen hat auch die Schweiz die von den Unternehmen eingereichten Schadenersatzforderungen lediglich an die UNCC weitergeleitet. Um Willkür zu vermeiden, ist ein unabhängiges Organ wie die UNCC, welches für die 2,6 Millionen Franken eingereichten Schadenersatzforderungen auf einheitliche Art die selben Prüfungskriterien anwendet, unerlässlich. Die Antwort auf die Frage bezüglich einer eventuellen vorgängigen Prüfung der Schadenersatzforderungen durch die Eidgenossenschaft erübrigt sich, da die Frist für die Einreichung solcher Gesuche am 31. Dezember 1995 abgelaufen ist und der UNCC keine neuen Gesuche mehr eingereicht werden können.</p><p>D. Eine Initiative der Schweiz zur Einberufung einer internationalen Konferenz mit dem Zweck, die UNCC sowie das Entschädigungsverfahren aufzuheben, muss politisch als chancenlos bezeichnet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich möchte Sie zunächst daran erinnern, dass das Verfahren, das einen bedrängten Staat zwingt, fast allen Mitgliedstaaten der internationalen Gemeinschaft Entschädigungszahlungen für Schäden zu leisten, die er teilweise gar nicht begangen hat, von der Schweizer Bevölkerung als stossend empfunden wird. 66 Mitglieder der eidgenössischen Räte und 44 Mitglieder des Genfer Grossen Rates haben im Juni 2001 ein Schreiben an Uno-Generalsekretär Kofi Annan unterzeichnet und ihn darin aufgefordert, die Einstellung der Entschädigungszahlungen zu beantragen. Das Schreiben, von dem auch Bundesrat Deiss eine Kopie erhalten hat, wurde dem Uno-Generalsekretär am 22. Juni 2001 von einer Parlamentarierdelegation im Anschluss an eine Kundgebung vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf übergeben. Aufgrund dieser Mobilisierung zugunsten der irakischen Bevölkerung gestatte ich mir, dieses Thema nochmals aufzugreifen.</p><p>A. Gestützt auf Ihre Antwort auf meine Einfache Anfrage 00.1132 vom 12. Dezember 2000 ersuche ich Sie, die mir erteilten Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.</p><p>1. Bis Ende des Jahres 2000 waren dem Bund - von einer Gesamtsumme von 334 Millionen Franken für sämtliche Schadenersatzforderungen - 12 Millionen Franken überwiesen worden. Wie hoch ist der seither bezahlte Betrag?</p><p>2. Die ERG hat - laut Ziffer 15 Ihrer Antwort auf meinen Vorstoss - den Unternehmen, die eine Police abgeschlossen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hatten, 128,04 Millionen Franken an Entschädigungen bezahlt. Diese Summe entspricht also dem Betrag, den der Bund direkt von der UNCC einfordert und den er erhalten hat oder erhalten wird. Ich möchte nun wissen, wie dieses Geld verwendet wird.</p><p>Namentlich interessieren mich die folgenden Punkte:</p><p>a. Laut der Website der UNCC hat der Bund für Swissair die hübsche Summe von 8 207 915 US-Dollar erhalten. Floss diese Summe in den Sozialplan für die ehemaligen Swissair-Angestellten oder wurde sie für die Abfindung zugunsten von Herrn Corti verwendet?</p><p>b. In Ihrer Antwort geben Sie unter Ziffer 8 an, dass "der Irak für die anerkannten Forderungen Schuldzinsen zu bezahlen" hat. Angesichts der Not der irakischen Bevölkerung ist es zynisch, ihr Schuldenzahlungen für die kommenden 5060 Jahre aufzubürden. Könnte sich die Schweiz deshalb - im Einklang mit ihrer humanitären Tradition - nicht dazu entschliessen, auf den Bezug der Schuldzinsen schon heute formell zu verzichten?</p><p>B. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Schweiz - ohne jedes moralische Empfinden - vor allem darauf besteht, mit den übrigen 190 Wölfen zu heulen und sich das Geld aufzuteilen, das bekanntlich nicht stinkt. Ist es, nachdem die Schweiz also nicht als erste auf die Eintreibung des irakischen Geldes verzichten will, denkbar, dass sie die Einnahmen wenigstens für einen ethischen Zweck zugunsten der Not leidenden irakischen Bevölkerung verwendet? Kann der Restbetrag der 128,04 Millionen Franken, die wegen der ERG direkt in die Bundesschatulle gelangen werden, zum Beispiel in Form einer Stiftung zur Unterstützung von irakischen Spitälern und Waisenhäusern angelegt werden?</p><p>C. Unter Ziffer 14 zweiter Absatz Ihrer Antwort erklären Sie, dass der Bund die Berechtigung der schweizerischen Entschädigungsforderungen nicht zu prüfen gedenkt, weil unsere Unternehmen gegenüber denjenigen aus Ländern, die keine solche Vorauswahl vornehmen, nicht diskriminiert werden sollten.</p><p>Diese Haltung müsste aus der Sicht der Gleichbehandlung überdacht werden. Sie widerspricht einem Grundsatz schweizerischen Rechtes und schweizerischer Ethik, nämlich dem Grundsatz, dass es in einer Unrechtssituation keine Gleichheit gibt. Die Schweiz kann sich also nicht darauf berufen, dass gewisse Länder weniger hohe Standards anwenden, und sie darf sich nicht mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner abfinden.</p><p>Könnte sich der Bund dazu verpflichten, die Berechtigung der Entschädigungsforderungen zu prüfen, wenn andere Regierungen unter dem Druck ihrer erzürnten Bürgerinnen und Bürger dies ebenfalls täten?</p><p>D. Kann die Schweiz - nachdem sie sich weigert, ihre Haltung bezüglich des von der UNCC geschaffenen Entschädigungsverfahrens zu ändern - wenigstens ihre guten Dienste anbieten, damit eine Konferenz einberufen wird, die dem Entschädigungsverfahren und der Tätigkeit der UNCC, welche die irakische Bevölkerung jährlich 50 Millionen US-Dollar kosten, ein Ende setzt?</p>
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