Entwicklungsländer. Zugang zu Arzneimitteln

ShortId
02.1022
Id
20021022
Updated
24.06.2025 23:28
Language
de
Title
Entwicklungsländer. Zugang zu Arzneimitteln
AdditionalIndexing
08;Entwicklungsland;Parallelimport;Urheberrecht;Hilfe im Gesundheitswesen;Entwicklungszusammenarbeit;Patentrecht;Medikament
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0704020103, Entwicklungsland
  • L04K10010408, Hilfe im Gesundheitswesen
  • L06K070102030302, Parallelimport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat bereits mehrmals erwähnt hat, nimmt er die Frage des Zugangs zu den Medikamenten in den Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten, sehr ernst. Deshalb begrüsste der Bundesrat die Verabschiedung der Erklärung von Doha zum Trips-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (nachfolgend "die Erklärung"), denn sie präzisiert die in diesem Abkommen enthaltene Flexibilität, die den Entwicklungsländern eingeräumt wird, um ihnen den Zugang zu den Medikamenten zu erleichtern.</p><p>Wie aber die Fragestellerin andeutet, bleibt tatsächlich ein Punkt offen. Dabei geht es nicht um die Frage der Parallelimporte (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Menétrey-Savary 01.3580, Geistiges Eigentum und Zugang zu Medikamenten), sondern um die Frage, wie Länder, welche nicht über die Kapazität zur Produktion von Medikamenten verfügen, und am Ende der Übergangsperiode, nach deren Ablauf pharmazeutische Produkte in allen Entwicklungsländern patentierbar sein müssen (1. Januar 2005, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Länder, welchen eine Frist bis 2016 eingeräumt wird), die Möglichkeit zur Erteilung von Zwangslizenzen nutzen können. Für einige von ihnen kann die Frage unter dem Blickwinkel von Artikel 31 f des Trips-Abkommens betrachtet werden. Entgegen dem, was aus der Frage 02.1022 hervorgeht, sieht aber Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens nicht vor, dass die in einem WTO-Mitgliedsland unter Zwangslizenz hergestellten Produkte nur im Land vertrieben werden können, das diese Lizenz gewährt. Vorgesehen ist vielmehr, dass eine Zwangslizenz hauptsächlich für die Versorgung des Binnenmarktes dieses Staates erteilt wird. Dadurch wird der Export also nicht verhindert.</p><p>Die Verhandlungen über Artikel 6 der Erklärung bezüglich der WTO-Mitglieder mit ungenügenden oder vollständig fehlenden Produktionskapazitäten im Pharmasektor wurden im März dieses Jahres aufgenommen. Die Schweiz zeigt sich dabei wie auch die anderen WTO-Mitgliedsländer offen und beteiligt sich in konstruktiver Weise daran. Sie vertritt die Haltung, wonach eine Lösung gefunden werden muss, welche die entsprechenden Erwartungen der betroffenen Länder erfüllt. Die Interessen aller Parteien müssen berücksichtigt werden, einschliesslich jener der Patentinhaber. Zurzeit werden mögliche Lösungen evaluiert. Es ist klar, dass eine solche Lösung für alle WTO-Mitglieder akzeptabel sein muss. Was die Aufhebung von Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens angeht, hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass dies keine Lösung ist (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Menétrey-Savary 01.3580, Geistiges Eigentum und Zugang zu den Medikamenten). Die Schweiz wird sie deshalb nicht vorschlagen. In Anbetracht der sehr kurzen Frist für diese Verhandlungen wird die Schweiz die eingehenden Vorschläge prüfen und entsprechend gemäss ihren Überzeugungen reagieren. Der Verhandlungsprozess sollte nicht durch eine übermässige Zahl von Texten kompliziert werden.</p><p>Artikel 31 Buchstabe f, vor allem das Wort "vorwiegend", bezweckt, dass ausnahmsweise ein Teil der unter Zwangslizenz hergestellten Produktion für den Export freigegeben werden kann, wenn der Binnenmarkt zu klein ist für eine rentable Produktion (Botschaft 1 Gatt, BBl 1994 IV 303). Ihr Zweck ist es nicht, den Drittstaaten zu helfen, sondern jenen Mitgliedern, welche unter Zwangslizenz produzieren. Die Aufhebung dieses Artikels würde den Patentschutz gefährden, da ein Produzent mit einer Zwangslizenz, welche er für den nationalen Markt erhalten hat, in einem solchen Fall die Welt mit seinem Produkt überschwemmen und - im Extremfall - die Verteilung des Produktes auf dem Markt, für welchen er die Zwangslizenz erhalten hat, einstellen könnte. Das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumenten und der Patentinhaber wäre nicht mehr gewährleistet, mit dem Risiko, dass bei bestimmten Produkten (im vorliegenden Fall bei pharmazeutischen Produkten oder Impfstoffen) keine Forschung und Entwicklung mehr betrieben würden. Ausserdem würde eine einfache Streichung von Artikel 31 Buchstabe f das Problem konkret nicht lösen, da auf jeden Fall das Prinzip der Territorialität der Patente berücksichtigt werden müsste (Patente gelten nur auf nationalem Gebiet). Es muss deshalb für WTO-Mitglieder mit ungenügender oder ohne Produktionskapazität im Pharmasektor eine andere Lösung gefunden werden.</p><p>Im Trips-Rat liegen zurzeit mehrere Vorschläge auf dem Tisch: Die Bewilligung zum Export bestimmter unter Zwangslizenz hergestellter Produkte in WTO-Mitgliedsländer, welche über ungenügende oder keine Produktionskapazität im Pharmasektor verfügen, mittels einer Änderung von Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens; die Möglichkeit, solche Exporte als allgemeine Ausnahme vom Patentschutz gelten zu lassen; der Beschluss zu einem Moratorium, das ein WTO-Mitgliedsland daran hindern würde, ein Streitschlichtungsverfahren gegen ein anderes Mitgliedsland einzuleiten, das pharmazeutische Produkte in WTO-Mitgliedsländer mit ungenügender oder ohne Produktionskapazität im Pharmasektor liefert.</p><p>Ob diese Vorschläge Gehör finden, hängt vornehmlich von den Schutzmechanismen ab, welche damit einhergehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, eine Lösung zu finden, welche die Interessen aller WTO-Mitglieder dank der Flexibilität des Trips-Abkommens berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die in Doha verabschiedete Erklärung zum Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) bereitet den Weg für eine flexiblere Umsetzung des Abkommens und für eine Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie des Zugangs zu Medikamenten in Entwicklungsländern. Einen Punkt jedoch lässt die Erklärung offen, nämlich die Frage der Parallelimporte in Entwicklungsländern, die nicht in der Lage sind, selber Medikamente in Lizenz zu produzieren. In Artikel 6 der Erklärung wird dann auch anerkannt, dass "WTO-Mitglieder, die über ungenügende Produktionskapazitäten im pharmazeutischen Bereich verfügen oder keine solche besitzen, Schwierigkeiten haben könnten, Zwangslizenzen im Rahmen des Trips-Übereinkommens effektiv zu nutzen". Die Rede ist hier insbesondere von Artikel 31 Buchstabe f des Abkommens, der in Lizenz hergestellte Produkte nur zur Versorgung des Binnenmarktes zulässt. Aus diesem Grund beauftragt die Erklärung den Trips-Rat, für dieses Problem rasch eine Lösung zu finden und darüber dem WTO-Rat vor Ende 2002 Bericht zu erstatten.</p><p>Welche Haltung gedenkt die Schweiz im Trips-Rat einzunehmen? Welche Lösungsvorschläge wird sie einbringen? Eine mögliche Lösung wäre die Aufhebung von Artikel 31 Buchstabe f. Beabsichtigt die Schweiz, dies vorzuschlagen?</p>
  • Entwicklungsländer. Zugang zu Arzneimitteln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat bereits mehrmals erwähnt hat, nimmt er die Frage des Zugangs zu den Medikamenten in den Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten, sehr ernst. Deshalb begrüsste der Bundesrat die Verabschiedung der Erklärung von Doha zum Trips-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (nachfolgend "die Erklärung"), denn sie präzisiert die in diesem Abkommen enthaltene Flexibilität, die den Entwicklungsländern eingeräumt wird, um ihnen den Zugang zu den Medikamenten zu erleichtern.</p><p>Wie aber die Fragestellerin andeutet, bleibt tatsächlich ein Punkt offen. Dabei geht es nicht um die Frage der Parallelimporte (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Menétrey-Savary 01.3580, Geistiges Eigentum und Zugang zu Medikamenten), sondern um die Frage, wie Länder, welche nicht über die Kapazität zur Produktion von Medikamenten verfügen, und am Ende der Übergangsperiode, nach deren Ablauf pharmazeutische Produkte in allen Entwicklungsländern patentierbar sein müssen (1. Januar 2005, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Länder, welchen eine Frist bis 2016 eingeräumt wird), die Möglichkeit zur Erteilung von Zwangslizenzen nutzen können. Für einige von ihnen kann die Frage unter dem Blickwinkel von Artikel 31 f des Trips-Abkommens betrachtet werden. Entgegen dem, was aus der Frage 02.1022 hervorgeht, sieht aber Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens nicht vor, dass die in einem WTO-Mitgliedsland unter Zwangslizenz hergestellten Produkte nur im Land vertrieben werden können, das diese Lizenz gewährt. Vorgesehen ist vielmehr, dass eine Zwangslizenz hauptsächlich für die Versorgung des Binnenmarktes dieses Staates erteilt wird. Dadurch wird der Export also nicht verhindert.</p><p>Die Verhandlungen über Artikel 6 der Erklärung bezüglich der WTO-Mitglieder mit ungenügenden oder vollständig fehlenden Produktionskapazitäten im Pharmasektor wurden im März dieses Jahres aufgenommen. Die Schweiz zeigt sich dabei wie auch die anderen WTO-Mitgliedsländer offen und beteiligt sich in konstruktiver Weise daran. Sie vertritt die Haltung, wonach eine Lösung gefunden werden muss, welche die entsprechenden Erwartungen der betroffenen Länder erfüllt. Die Interessen aller Parteien müssen berücksichtigt werden, einschliesslich jener der Patentinhaber. Zurzeit werden mögliche Lösungen evaluiert. Es ist klar, dass eine solche Lösung für alle WTO-Mitglieder akzeptabel sein muss. Was die Aufhebung von Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens angeht, hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass dies keine Lösung ist (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Menétrey-Savary 01.3580, Geistiges Eigentum und Zugang zu den Medikamenten). Die Schweiz wird sie deshalb nicht vorschlagen. In Anbetracht der sehr kurzen Frist für diese Verhandlungen wird die Schweiz die eingehenden Vorschläge prüfen und entsprechend gemäss ihren Überzeugungen reagieren. Der Verhandlungsprozess sollte nicht durch eine übermässige Zahl von Texten kompliziert werden.</p><p>Artikel 31 Buchstabe f, vor allem das Wort "vorwiegend", bezweckt, dass ausnahmsweise ein Teil der unter Zwangslizenz hergestellten Produktion für den Export freigegeben werden kann, wenn der Binnenmarkt zu klein ist für eine rentable Produktion (Botschaft 1 Gatt, BBl 1994 IV 303). Ihr Zweck ist es nicht, den Drittstaaten zu helfen, sondern jenen Mitgliedern, welche unter Zwangslizenz produzieren. Die Aufhebung dieses Artikels würde den Patentschutz gefährden, da ein Produzent mit einer Zwangslizenz, welche er für den nationalen Markt erhalten hat, in einem solchen Fall die Welt mit seinem Produkt überschwemmen und - im Extremfall - die Verteilung des Produktes auf dem Markt, für welchen er die Zwangslizenz erhalten hat, einstellen könnte. Das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumenten und der Patentinhaber wäre nicht mehr gewährleistet, mit dem Risiko, dass bei bestimmten Produkten (im vorliegenden Fall bei pharmazeutischen Produkten oder Impfstoffen) keine Forschung und Entwicklung mehr betrieben würden. Ausserdem würde eine einfache Streichung von Artikel 31 Buchstabe f das Problem konkret nicht lösen, da auf jeden Fall das Prinzip der Territorialität der Patente berücksichtigt werden müsste (Patente gelten nur auf nationalem Gebiet). Es muss deshalb für WTO-Mitglieder mit ungenügender oder ohne Produktionskapazität im Pharmasektor eine andere Lösung gefunden werden.</p><p>Im Trips-Rat liegen zurzeit mehrere Vorschläge auf dem Tisch: Die Bewilligung zum Export bestimmter unter Zwangslizenz hergestellter Produkte in WTO-Mitgliedsländer, welche über ungenügende oder keine Produktionskapazität im Pharmasektor verfügen, mittels einer Änderung von Artikel 31 Buchstabe f des Trips-Abkommens; die Möglichkeit, solche Exporte als allgemeine Ausnahme vom Patentschutz gelten zu lassen; der Beschluss zu einem Moratorium, das ein WTO-Mitgliedsland daran hindern würde, ein Streitschlichtungsverfahren gegen ein anderes Mitgliedsland einzuleiten, das pharmazeutische Produkte in WTO-Mitgliedsländer mit ungenügender oder ohne Produktionskapazität im Pharmasektor liefert.</p><p>Ob diese Vorschläge Gehör finden, hängt vornehmlich von den Schutzmechanismen ab, welche damit einhergehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, eine Lösung zu finden, welche die Interessen aller WTO-Mitglieder dank der Flexibilität des Trips-Abkommens berücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die in Doha verabschiedete Erklärung zum Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) bereitet den Weg für eine flexiblere Umsetzung des Abkommens und für eine Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sowie des Zugangs zu Medikamenten in Entwicklungsländern. Einen Punkt jedoch lässt die Erklärung offen, nämlich die Frage der Parallelimporte in Entwicklungsländern, die nicht in der Lage sind, selber Medikamente in Lizenz zu produzieren. In Artikel 6 der Erklärung wird dann auch anerkannt, dass "WTO-Mitglieder, die über ungenügende Produktionskapazitäten im pharmazeutischen Bereich verfügen oder keine solche besitzen, Schwierigkeiten haben könnten, Zwangslizenzen im Rahmen des Trips-Übereinkommens effektiv zu nutzen". Die Rede ist hier insbesondere von Artikel 31 Buchstabe f des Abkommens, der in Lizenz hergestellte Produkte nur zur Versorgung des Binnenmarktes zulässt. Aus diesem Grund beauftragt die Erklärung den Trips-Rat, für dieses Problem rasch eine Lösung zu finden und darüber dem WTO-Rat vor Ende 2002 Bericht zu erstatten.</p><p>Welche Haltung gedenkt die Schweiz im Trips-Rat einzunehmen? Welche Lösungsvorschläge wird sie einbringen? Eine mögliche Lösung wäre die Aufhebung von Artikel 31 Buchstabe f. Beabsichtigt die Schweiz, dies vorzuschlagen?</p>
    • Entwicklungsländer. Zugang zu Arzneimitteln

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