Ratifikation von ILO-Abkommen

ShortId
02.1025
Id
20021025
Updated
24.06.2025 23:02
Language
de
Title
Ratifikation von ILO-Abkommen
AdditionalIndexing
28;Arbeitsunfall;Versicherungsleistung;IAO;Berufskrankheit;Unfallversicherung;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L04K15040303, IAO
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss langjähriger Ratifikationspraxis ratifiziert die Schweiz nur jene ILO-Übereinkommen, deren Bestimmungen mit nationalem Recht und nationaler Praxis übereinstimmen. Ausnahmen gab es nur bei den fundamentalen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), welche heute alle von der Schweiz ratifiziert sind (BBl 1920 I 449, 2001 5867). Werden diese juristischen Voraussetzungen erfüllt, unterstützt der Bundesrat die Ratifikation alter Übereinkommen, die der Verwaltungsrat der ILO als zeitgemäss eingestuft hat und deren Ziele und Mittel des Übereinkommens mit unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik übereinstimmen.</p><p>Der Bundesrat hat das Übereinkommen Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, gemäss Artikel 19 der Verfassung der ILO 18 Monate nach der Annahme dieses Instrumentes durch die ILO dem Parlament in einem Bericht vorgelegt (BBl 1965 I 684). Das Parlament folgte dem Vorschlag des Bundesrates, wegen juristischen Hindernissen das Übereinkommen nicht zu ratifizieren. Eine fundierte Neuanalyse des bisher von bloss 23 Staaten ratifizierten Übereinkommens Nr. 121 hat seither nicht stattgefunden.</p><p>Der Bundesrat hat sein Interesse an einer Ratifikation alter Übereinkommen, deren Bedingungen erfüllt sind, gezeigt, als er dem Parlament 1999 das Übereinkommen Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976, zur Ratifikation vorlegte und eine beratende, dreigliedrige eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der ILO vorschlug (BBl 2000 I 374). Er setzte diese Kommission am 4. Dezember 2000 ein. Im entsprechenden Antrag führte der Bundesrat aus, dass die Kommission gemäss Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 144 u. a. auch die Aufgabe habe, bis anhin nicht ratifizierte Übereinkommen zu beraten, und dass diese Beratungen in geeigneten Zeitabständen, welche von der Änderung der innerstaatlichen Praxis und Gesetzgebung abhängen, vorzunehmen seien. Die eine Ratifikation vorschlagende Partei habe der Kommission eine juristische Analyse vorzulegen, welche die Grundlage der Beratungen bildet, aufgrund welcher die Kommission dem Bundesrat im Rahmen der Ratifikationspraxis die Ratifikation eines Übereinkommens vorschlagen kann. Mit diesem Vorgehen ermöglicht es der Bundesrat den Sozialpartnern, die Initiative zu ergreifen und mit einem eigenen Beitrag zur Ratifikation alter Übereinkommen beizutragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Übereinkommen der ILO ratifiziert werden sollten, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind?</p><p>Ist er nicht der Meinung, dass dies bezüglich des ILO-Übereinkommens Nr. 121 seit längerem (Inkrafttreten des UVG) der Fall ist?</p><p>Welches Engagement sieht der Bundesrat dafür vor?</p>
  • Ratifikation von ILO-Abkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss langjähriger Ratifikationspraxis ratifiziert die Schweiz nur jene ILO-Übereinkommen, deren Bestimmungen mit nationalem Recht und nationaler Praxis übereinstimmen. Ausnahmen gab es nur bei den fundamentalen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), welche heute alle von der Schweiz ratifiziert sind (BBl 1920 I 449, 2001 5867). Werden diese juristischen Voraussetzungen erfüllt, unterstützt der Bundesrat die Ratifikation alter Übereinkommen, die der Verwaltungsrat der ILO als zeitgemäss eingestuft hat und deren Ziele und Mittel des Übereinkommens mit unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik übereinstimmen.</p><p>Der Bundesrat hat das Übereinkommen Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, gemäss Artikel 19 der Verfassung der ILO 18 Monate nach der Annahme dieses Instrumentes durch die ILO dem Parlament in einem Bericht vorgelegt (BBl 1965 I 684). Das Parlament folgte dem Vorschlag des Bundesrates, wegen juristischen Hindernissen das Übereinkommen nicht zu ratifizieren. Eine fundierte Neuanalyse des bisher von bloss 23 Staaten ratifizierten Übereinkommens Nr. 121 hat seither nicht stattgefunden.</p><p>Der Bundesrat hat sein Interesse an einer Ratifikation alter Übereinkommen, deren Bedingungen erfüllt sind, gezeigt, als er dem Parlament 1999 das Übereinkommen Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976, zur Ratifikation vorlegte und eine beratende, dreigliedrige eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der ILO vorschlug (BBl 2000 I 374). Er setzte diese Kommission am 4. Dezember 2000 ein. Im entsprechenden Antrag führte der Bundesrat aus, dass die Kommission gemäss Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 144 u. a. auch die Aufgabe habe, bis anhin nicht ratifizierte Übereinkommen zu beraten, und dass diese Beratungen in geeigneten Zeitabständen, welche von der Änderung der innerstaatlichen Praxis und Gesetzgebung abhängen, vorzunehmen seien. Die eine Ratifikation vorschlagende Partei habe der Kommission eine juristische Analyse vorzulegen, welche die Grundlage der Beratungen bildet, aufgrund welcher die Kommission dem Bundesrat im Rahmen der Ratifikationspraxis die Ratifikation eines Übereinkommens vorschlagen kann. Mit diesem Vorgehen ermöglicht es der Bundesrat den Sozialpartnern, die Initiative zu ergreifen und mit einem eigenen Beitrag zur Ratifikation alter Übereinkommen beizutragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Übereinkommen der ILO ratifiziert werden sollten, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind?</p><p>Ist er nicht der Meinung, dass dies bezüglich des ILO-Übereinkommens Nr. 121 seit längerem (Inkrafttreten des UVG) der Fall ist?</p><p>Welches Engagement sieht der Bundesrat dafür vor?</p>
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