Haftüberstellung bzw. vorzeitige Haftentlassung eines inhaftierten Schweizer Bürgers aus China

ShortId
02.1029
Id
20021029
Updated
24.06.2025 22:04
Language
de
Title
Haftüberstellung bzw. vorzeitige Haftentlassung eines inhaftierten Schweizer Bürgers aus China
AdditionalIndexing
08;Interessen der Schweiz im Ausland;Inhaftierung;diplomatischer Schutz;China;Häftlingsverlegung
1
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K03030501, China
  • L04K05010302, Häftlingsverlegung
  • L05K1002010202, diplomatischer Schutz
  • L03K100106, Interessen der Schweiz im Ausland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass der inhaftierte N. N. seit seiner Inhaftierung im Jahre 1997 und seit dessen Verurteilung im Jahre 1999 von der Schweizer Botschaft in Peking aktiv betreut wird. Zweimal jährlich wird N. N. von Vertretern der Botschaft besucht. Beim letzten Besuch im Juni 2002 konnte sich die Botschaftsvertreterin vergewissern, dass sich der Inhaftierte in einer guten psychischen und physischen Verfassung befindet.</p><p>Die Botschaft hat bei den zuständigen chinesischen Behörden zuletzt im September 2002 die Möglichkeit einer Überstellung sondiert. Bekanntlich bestehen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China weder ein Rechtshilfeabkommen noch ein Überstellungsabkommen. China hat in der Vergangenheit aber mit einzelnen Staaten zu Ad-hoc-Lösungen für Überstellungen Hand geboten. Voraussetzung für die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen ist seitens Chinas indessen, dass vorgängig die derzeitige lebenslängliche Haftstrafe in eine zeitlich befristete Strafe von maximal fünfzehn Jahren umgewandelt wird. Bei guter Führung von N.N. könnte eine solche Umwandlung in eine Haftstrafe von maximal fünfzehn Jahren im Herbst 2003 erfolgen. Sofern N.N. in Kenntnis eines derart befristeten, neuen Strafmasses eine Überstellung wünscht, könnte die Botschaft aufgrund von Anweisungen durch das verantwortliche Bundesamt für Justiz Verhandlungen über eine Ad-hoc-Überstellung aufnehmen.</p><p>Das zuständige chinesische Gericht hat im Anschluss an die Umwandlung der lebenslänglichen in eine befristete Haftstrafe gemäss chinesischem Recht grundsätzlich die Kompetenz, die auf maximal fünfzehn Jahre befristete Haftstrafe weiter zu reduzieren. Ein entsprechender Antrag könnte auf Wunsch von N.N. und nach Abwägung beider Möglichkeiten somit frühestens im Herbst 2003 gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1997 befindet sich N.N. in China wegen Tötung einer chinesischen Staatsangehörigen in Haft. Mitte 1999 wurde er zum Tode verurteilt; dank Interventionen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten wurde die ausgesprochene Todesstrafe jüngst in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, bis spätestens Ende 2002 darüber Bericht zu erstatten, ob eine Haftüberstellung von N.N. - insbesondere eine Haftüberstellung ad hoc aus humanitären Gründen, welche keiner expliziten völkerrechtlichen Grundlage bedarf - möglich ist.</p><p>Falls sich erweisen sollte, dass sich eine Haftüberstellung nicht bewerkstelligen lässt, wünsche ich Auskunft über eine mögliche vorzeitige Haftentlassung.</p>
  • Haftüberstellung bzw. vorzeitige Haftentlassung eines inhaftierten Schweizer Bürgers aus China
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass der inhaftierte N. N. seit seiner Inhaftierung im Jahre 1997 und seit dessen Verurteilung im Jahre 1999 von der Schweizer Botschaft in Peking aktiv betreut wird. Zweimal jährlich wird N. N. von Vertretern der Botschaft besucht. Beim letzten Besuch im Juni 2002 konnte sich die Botschaftsvertreterin vergewissern, dass sich der Inhaftierte in einer guten psychischen und physischen Verfassung befindet.</p><p>Die Botschaft hat bei den zuständigen chinesischen Behörden zuletzt im September 2002 die Möglichkeit einer Überstellung sondiert. Bekanntlich bestehen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China weder ein Rechtshilfeabkommen noch ein Überstellungsabkommen. China hat in der Vergangenheit aber mit einzelnen Staaten zu Ad-hoc-Lösungen für Überstellungen Hand geboten. Voraussetzung für die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen ist seitens Chinas indessen, dass vorgängig die derzeitige lebenslängliche Haftstrafe in eine zeitlich befristete Strafe von maximal fünfzehn Jahren umgewandelt wird. Bei guter Führung von N.N. könnte eine solche Umwandlung in eine Haftstrafe von maximal fünfzehn Jahren im Herbst 2003 erfolgen. Sofern N.N. in Kenntnis eines derart befristeten, neuen Strafmasses eine Überstellung wünscht, könnte die Botschaft aufgrund von Anweisungen durch das verantwortliche Bundesamt für Justiz Verhandlungen über eine Ad-hoc-Überstellung aufnehmen.</p><p>Das zuständige chinesische Gericht hat im Anschluss an die Umwandlung der lebenslänglichen in eine befristete Haftstrafe gemäss chinesischem Recht grundsätzlich die Kompetenz, die auf maximal fünfzehn Jahre befristete Haftstrafe weiter zu reduzieren. Ein entsprechender Antrag könnte auf Wunsch von N.N. und nach Abwägung beider Möglichkeiten somit frühestens im Herbst 2003 gestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1997 befindet sich N.N. in China wegen Tötung einer chinesischen Staatsangehörigen in Haft. Mitte 1999 wurde er zum Tode verurteilt; dank Interventionen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten wurde die ausgesprochene Todesstrafe jüngst in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, bis spätestens Ende 2002 darüber Bericht zu erstatten, ob eine Haftüberstellung von N.N. - insbesondere eine Haftüberstellung ad hoc aus humanitären Gründen, welche keiner expliziten völkerrechtlichen Grundlage bedarf - möglich ist.</p><p>Falls sich erweisen sollte, dass sich eine Haftüberstellung nicht bewerkstelligen lässt, wünsche ich Auskunft über eine mögliche vorzeitige Haftentlassung.</p>
    • Haftüberstellung bzw. vorzeitige Haftentlassung eines inhaftierten Schweizer Bürgers aus China

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