Verbesserung des Asylverfahrens. Präzisierungen

ShortId
02.1031
Id
20021031
Updated
24.06.2025 22:50
Language
de
Title
Verbesserung des Asylverfahrens. Präzisierungen
AdditionalIndexing
2811;Flüchtlingsbetreuung;Rechtsschutz;Ausschaffung;Beruf in der Informationsbranche;Asylverfahren
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L04K12010102, Beruf in der Informationsbranche
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die 24-Stunden-Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde 1995 mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eingeführt. Dabei handelte es sich einerseits um eine Massnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens, auf der anderen Seite sollte den betroffenen Asylsuchenden aber auch ein hinreichender Rechtsschutz garantiert werden. Im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes wurde diese Regelung 1999 unverändert übernommen. Auch der Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision des Asylgesetzes vom vergangenen Sommer sah keine Änderung in diesem Punkt vor.</p><p>Mehrere Vernehmlasser kritisierten diese 24-Stunden-Frist in ihren Stellungnahmen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass diese Frist im Lichte der jüngsten Entwicklung in der internationalen Rechtsprechung völkerrechtswidrig sei. Mit der baldigen Einführung der Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV; BBl 1999 8633) würde die Frist ausserdem verfassungswidrig.</p><p>Der Bundesrat hat von dieser Einschätzung Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, für die Botschaft ein Alternativkonzept auszuarbeiten, welches den betreffenden völkerrechts- und verfassungsmässigen Bedenken Rechnung trägt, und dieses in die Botschaft zur Asylgesetzrevision zu integrieren.</p><p>2. In den Empfangsstellen hat es zwar keine Fachärzte, doch sind unter der Woche (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) SRK-Krankenschwestern in allen Empfangsstellen präsent, um die notwendigen Gesundheitsuntersuchungen vorzunehmen. Es ist auch in deren Verantwortung, Asylsuchende mit akuten psychischen oder somatischen Problemen an entsprechende Fachärzte zu überweisen, sodass eine adäquate medizinische Betreuung - auch für Traumaopfer - an den Empfangsstellen sichergestellt ist.</p><p>Seit 1993 werden im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) spezielle Ausbildungsveranstaltungen angeboten, um die Befragerinnen und Befrager des Amtes zu befähigen, mit geschlechtsspezifischen Vorbringen und traumatisierten Asylsuchenden in der Anhörung professionell umzugehen. Angesichts der psychischen Belastung solcher Anhörungen wird im Bereich Asylverfahren und den Empfangsstellen bei der Wahl der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen, die solche Fälle behandeln, Interesse am Thema sowie die Teilnahme an fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen vorausgesetzt.</p><p>Die im BFF durchgeführte Grundausbildung zur Befragungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, in der auch die Bereiche Trauma und Umgang mit Traumaopfern thematisiert werden, wird - obwohl nicht obligatorisch - von der Mehrheit der Bundesbefragerinnen und -befrager besucht, so dass im BFF eine Sensibilisierung und Professionalisierung auf breiter Ebene erfolgt ist.</p><p>Die jeweils mehrere Tage dauernden fachspezifischen Ausbildungsgefässe, welche unter Beizug von Fachpersonen (Ärzten, Psychiatern, Forensikern, Mitarbeitern des Therapiezentrums für Folteropfer, Fachpersonen von Amnesty International etc.) durchgeführt werden, haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:</p><p>- das Erkennen der Auswirkungen von Trauma und der Umgang mit Traumaopfern; </p><p>- Befragungstechnik bei Asylsuchenden, die Opfer von Folterungen und/oder geschlechtsspezifischer Verfolgung waren bzw. traumatisiert sind;</p><p>- Sensibilisierung für kulturspezifisches Verhalten;</p><p>- Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei Folter- und Traumaopfern sowie bei Personen, die geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt waren.</p><p>Diese Weiterbildungsseminare werden regelmässig wiederholt und deren Inhalt den jeweiligen Bedürfnissen der Befragerinnen und der Befrager angepasst, wobei auch auf die speziellen Anliegen der Mitarbeitenden in den Empfangsstellen eingegangen wird. </p><p>3. Die Rechtsberatung ist keine öffentliche Aufgabe und wird daher auch im Asylbereich nicht speziell subventioniert. Im erstinstanzlichen Asylverfahren geht es in erster Linie darum, den Behörden die Gründe für die Flucht zu erläutern. Dazu sind die Asylsuchenden in aller Regel ohne fremde Hilfe in der Lage. Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die ARK bei der Einreichung von Beschwerden nur geringe Anforderungen an die formellen Voraussetzungen zur Entgegennahme der Rekurse stellt.</p><p>Der Bund stellt ausserdem sicher, dass die Asylsuchenden ihr Beschwerderecht tatsächlich wahrnehmen können. Diese Aufgabe nimmt er wahr, indem er Asylsuchende darüber sowohl mündlich als auch schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache informiert, wie, wann und wo sie eine Beschwerde einreichen können. Sowohl im Flughafenverfahren als auch an den Empfangsstellen werden sie sowohl mündlich als auch schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen, zu diesem Zweck mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt treten zu können. Mittellose Asylsuchende können überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, welches ihnen nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und jener der Schweizerischen Asylrekurskommission gewährt wird.</p><p>Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche bei kantonalen oder Bundesanhörungen übersetzen, arbeiten im Auftrag des Kantons oder des Bundes. Ihr Auftrag beschränkt sich allein auf die Übersetzung, ihnen stehen keine Parteirechte zu. Der Bund und die Kantone haben auch nur die rechtlichen Grundlagen, ihnen die effektive Übersetzung bei der Anhörung sowie die An- und Rückreise zu vergüten. Grundsätzlich steht es Dolmetscherinnen und Dolmetschern aber frei, im Auftrag oder freiwillig für Asylsuchende zu übersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Stellungnahme zu der Motion 01.3156, "Verbesserungen im Asylverfahren", vom 27. Juni 2001 äussert sich der Bundesrat zu verschiedenen Punkten, die einer genaueren Erklärung bedürfen:</p><p>1. Unter Ziffer 2 erwähnt der Bundesrat, dass geprüft wird, ob die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gegenwärtig 24 Stunden) im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes verlängert werden soll. Doch weder der Vorentwurf des Bundesrates noch der Bericht dazu sehen einen Vorschlag in diese Richtung oder auch nur einen Ansatz eines Vorschlages vor. Welches sind die Gründe dafür?</p><p>2. Unter Ziffer 3 erwähnt der Bundesrat, dass beim Entscheid über das Eintreten auf ein Gesuch besonders Rücksicht auf traumatisierte Personen, insbesondere sexuell missbrauchte Frauen und Folteropfer, genommen wird. Asylverfahren werden grösstenteils gleich nach der Ankunft der Asylsuchenden in den Empfangsstellen durchgeführt und dauern nur wenige Tage. Sehr oft verdrängen traumatisierte Personen das Erlebte und können erst nach einem langen Prozess der Vertrauensfindung darüber sprechen.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Gibt es in den Empfangsstellen Ärztinnen und Ärzte, die im psychologischen Umgang mit traumatisierten Personen spezialisiert sind?</p><p>- Wie sieht die Ausbildung (Inhalt, Dauer, ....) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Flüchtlinge aus, die für die Anhörungen zuständig sind? Sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fähig, Traumata zu erkennen und entsprechend zu handeln?</p><p>3. Ebenfalls unter Ziffer 3 versichert der Bundesrat, dass der freie Zugang Asylsuchender zu Rechtsberatungsstellen und Kommunikationsmitteln in den Empfangsstellen gewährleistet sei. Ich habe hierzu folgende Fragen:</p><p>- Werden diese Rechtsberatungsstellen subventioniert, damit diese öffentliche Aufgabe zufriedenstellend ausgeführt werden kann?</p><p>- Bei den Anhörungen sind offizielle Übersetzerinnen und Übersetzer zugegen. Stehen sie gratis zur Verfügung, wenn es darum geht, die Asylsuchenden auf diese Rechtsberatungsstellen zu begleiten?</p>
  • Verbesserung des Asylverfahrens. Präzisierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die 24-Stunden-Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde 1995 mit den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eingeführt. Dabei handelte es sich einerseits um eine Massnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens, auf der anderen Seite sollte den betroffenen Asylsuchenden aber auch ein hinreichender Rechtsschutz garantiert werden. Im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes wurde diese Regelung 1999 unverändert übernommen. Auch der Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision des Asylgesetzes vom vergangenen Sommer sah keine Änderung in diesem Punkt vor.</p><p>Mehrere Vernehmlasser kritisierten diese 24-Stunden-Frist in ihren Stellungnahmen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass diese Frist im Lichte der jüngsten Entwicklung in der internationalen Rechtsprechung völkerrechtswidrig sei. Mit der baldigen Einführung der Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV; BBl 1999 8633) würde die Frist ausserdem verfassungswidrig.</p><p>Der Bundesrat hat von dieser Einschätzung Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, für die Botschaft ein Alternativkonzept auszuarbeiten, welches den betreffenden völkerrechts- und verfassungsmässigen Bedenken Rechnung trägt, und dieses in die Botschaft zur Asylgesetzrevision zu integrieren.</p><p>2. In den Empfangsstellen hat es zwar keine Fachärzte, doch sind unter der Woche (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) SRK-Krankenschwestern in allen Empfangsstellen präsent, um die notwendigen Gesundheitsuntersuchungen vorzunehmen. Es ist auch in deren Verantwortung, Asylsuchende mit akuten psychischen oder somatischen Problemen an entsprechende Fachärzte zu überweisen, sodass eine adäquate medizinische Betreuung - auch für Traumaopfer - an den Empfangsstellen sichergestellt ist.</p><p>Seit 1993 werden im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) spezielle Ausbildungsveranstaltungen angeboten, um die Befragerinnen und Befrager des Amtes zu befähigen, mit geschlechtsspezifischen Vorbringen und traumatisierten Asylsuchenden in der Anhörung professionell umzugehen. Angesichts der psychischen Belastung solcher Anhörungen wird im Bereich Asylverfahren und den Empfangsstellen bei der Wahl der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen, die solche Fälle behandeln, Interesse am Thema sowie die Teilnahme an fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen vorausgesetzt.</p><p>Die im BFF durchgeführte Grundausbildung zur Befragungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, in der auch die Bereiche Trauma und Umgang mit Traumaopfern thematisiert werden, wird - obwohl nicht obligatorisch - von der Mehrheit der Bundesbefragerinnen und -befrager besucht, so dass im BFF eine Sensibilisierung und Professionalisierung auf breiter Ebene erfolgt ist.</p><p>Die jeweils mehrere Tage dauernden fachspezifischen Ausbildungsgefässe, welche unter Beizug von Fachpersonen (Ärzten, Psychiatern, Forensikern, Mitarbeitern des Therapiezentrums für Folteropfer, Fachpersonen von Amnesty International etc.) durchgeführt werden, haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:</p><p>- das Erkennen der Auswirkungen von Trauma und der Umgang mit Traumaopfern; </p><p>- Befragungstechnik bei Asylsuchenden, die Opfer von Folterungen und/oder geschlechtsspezifischer Verfolgung waren bzw. traumatisiert sind;</p><p>- Sensibilisierung für kulturspezifisches Verhalten;</p><p>- Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei Folter- und Traumaopfern sowie bei Personen, die geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt waren.</p><p>Diese Weiterbildungsseminare werden regelmässig wiederholt und deren Inhalt den jeweiligen Bedürfnissen der Befragerinnen und der Befrager angepasst, wobei auch auf die speziellen Anliegen der Mitarbeitenden in den Empfangsstellen eingegangen wird. </p><p>3. Die Rechtsberatung ist keine öffentliche Aufgabe und wird daher auch im Asylbereich nicht speziell subventioniert. Im erstinstanzlichen Asylverfahren geht es in erster Linie darum, den Behörden die Gründe für die Flucht zu erläutern. Dazu sind die Asylsuchenden in aller Regel ohne fremde Hilfe in der Lage. Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die ARK bei der Einreichung von Beschwerden nur geringe Anforderungen an die formellen Voraussetzungen zur Entgegennahme der Rekurse stellt.</p><p>Der Bund stellt ausserdem sicher, dass die Asylsuchenden ihr Beschwerderecht tatsächlich wahrnehmen können. Diese Aufgabe nimmt er wahr, indem er Asylsuchende darüber sowohl mündlich als auch schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache informiert, wie, wann und wo sie eine Beschwerde einreichen können. Sowohl im Flughafenverfahren als auch an den Empfangsstellen werden sie sowohl mündlich als auch schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen, zu diesem Zweck mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt treten zu können. Mittellose Asylsuchende können überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, welches ihnen nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und jener der Schweizerischen Asylrekurskommission gewährt wird.</p><p>Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche bei kantonalen oder Bundesanhörungen übersetzen, arbeiten im Auftrag des Kantons oder des Bundes. Ihr Auftrag beschränkt sich allein auf die Übersetzung, ihnen stehen keine Parteirechte zu. Der Bund und die Kantone haben auch nur die rechtlichen Grundlagen, ihnen die effektive Übersetzung bei der Anhörung sowie die An- und Rückreise zu vergüten. Grundsätzlich steht es Dolmetscherinnen und Dolmetschern aber frei, im Auftrag oder freiwillig für Asylsuchende zu übersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Stellungnahme zu der Motion 01.3156, "Verbesserungen im Asylverfahren", vom 27. Juni 2001 äussert sich der Bundesrat zu verschiedenen Punkten, die einer genaueren Erklärung bedürfen:</p><p>1. Unter Ziffer 2 erwähnt der Bundesrat, dass geprüft wird, ob die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gegenwärtig 24 Stunden) im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes verlängert werden soll. Doch weder der Vorentwurf des Bundesrates noch der Bericht dazu sehen einen Vorschlag in diese Richtung oder auch nur einen Ansatz eines Vorschlages vor. Welches sind die Gründe dafür?</p><p>2. Unter Ziffer 3 erwähnt der Bundesrat, dass beim Entscheid über das Eintreten auf ein Gesuch besonders Rücksicht auf traumatisierte Personen, insbesondere sexuell missbrauchte Frauen und Folteropfer, genommen wird. Asylverfahren werden grösstenteils gleich nach der Ankunft der Asylsuchenden in den Empfangsstellen durchgeführt und dauern nur wenige Tage. Sehr oft verdrängen traumatisierte Personen das Erlebte und können erst nach einem langen Prozess der Vertrauensfindung darüber sprechen.</p><p>Angesichts dieser Tatsachen lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Gibt es in den Empfangsstellen Ärztinnen und Ärzte, die im psychologischen Umgang mit traumatisierten Personen spezialisiert sind?</p><p>- Wie sieht die Ausbildung (Inhalt, Dauer, ....) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Flüchtlinge aus, die für die Anhörungen zuständig sind? Sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fähig, Traumata zu erkennen und entsprechend zu handeln?</p><p>3. Ebenfalls unter Ziffer 3 versichert der Bundesrat, dass der freie Zugang Asylsuchender zu Rechtsberatungsstellen und Kommunikationsmitteln in den Empfangsstellen gewährleistet sei. Ich habe hierzu folgende Fragen:</p><p>- Werden diese Rechtsberatungsstellen subventioniert, damit diese öffentliche Aufgabe zufriedenstellend ausgeführt werden kann?</p><p>- Bei den Anhörungen sind offizielle Übersetzerinnen und Übersetzer zugegen. Stehen sie gratis zur Verfügung, wenn es darum geht, die Asylsuchenden auf diese Rechtsberatungsstellen zu begleiten?</p>
    • Verbesserung des Asylverfahrens. Präzisierungen

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