Sicherheit in den Bahnhöfen

ShortId
02.1051
Id
20021051
Updated
24.06.2025 21:19
Language
de
Title
Sicherheit in den Bahnhöfen
AdditionalIndexing
09;Sicherheit;Bahnhof;öffentliche Ordnung;Polizeikontrolle
1
  • L04K18030202, Bahnhof
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bahnhöfe gelten - abgesehen von den nur für das Personal zugänglichen Bereichen - als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit offen stehen. Der Zugang zu den Bahnhöfen ist somit frei und nicht zwingend vom Besitz eines Fahrausweises abhängig.</p><p>2. Saubere und sichere Wartesäle sind Teil einer qualitativ hochstehenden Transportdienstleistung. Die SBB AG ist aufgrund des Transportgesetzes (TG) berechtigt festzulegen, dass der Zugang zu den Wartesälen nur Reisenden erlaubt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 18 Absatz 1 TG (SR 742.40). Danach ist die Bahn befugt, Vorschriften über die Benutzung ihrer Anlagen zu erlassen. Für den Bahnhof Bern haben die SBB sowohl eine Benutzungsordnung für den Bahnhof als auch für den Wartesaal erlassen und sichtbar aufgehängt. So bedarf es für den Aufenthalt im Wartesaal eines gültigen Fahrausweises. Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b TG stellt unter Strafe, wer den Wartesaal unbefugt benützt. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transportverordnung (SR 742.401) kann die Bahn intervenieren, wenn die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgt werden.</p><p>Im Rahmen eines im Jahre 2000 erstellten Gutachtens hat das Bundesamt für Justiz festgestellt, dass die SBB AG unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befugt ist, ihre bahnpolizeilichen Aufgaben an die Securitrans zu delegieren.</p><p>Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Securitrans sorgen im Auftrag der SBB für die Sicherheit der Reisenden und die Beachtung der Transportvorschriften. Sie sind für die Durchsetzung der Hausordnung u. a. in den Wartesälen zuständig; deren Benützung muss für die Reisenden jederzeit zumutbar sein. Die Überprüfung der Fahrausweise erfolgt im Rahmen dieses Auftrages, wobei die Kontrolle nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird; im Fall der Weigerung werden die Polizeiorgane beigezogen.</p><p>3. Die Securitrans kennt zwei Arten von Angestellten, welche im Bereich des öffentlichen Verkehrs eingesetzt werden:</p><p>- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Objektschutzes absolvieren eine umfangreiche Ausbildung (u. a. Gefahrenlehre, Recht, Personenkontrolle, Alarmierung, Konfliktbewältigung, Kommunikation) und erwerben nach einer erfolgreichen Ausbildungszeit von zwei bis drei Jahren den eidgenössischen Fachausweis "Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung".</p><p>- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der "Public Transport Police" (Bahnpolizei) durchlaufen die Polizeiaspirantenschule am Polizeiinstitut in Neuenburg und absolvieren zusätzlich eine spezifisch auf den öffentlichen Verkehr ausgerichtete Zusatzausbildung. Dem Abschluss mit Fähigkeitsausweis I für Polizeikräfte folgt die kantonale Vereidigung nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1).</p><p>Die SBB und die Securitrans legen grossen Wert auf eine qualitativ hochstehende Auswahl sowie Aus- und Weiterbildung des Personals, welches im Bereich der Sicherheit arbeitet und hoheitliche Befugnisse wahrnimmt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mein Erstaunen war gross, als mich Angestellte der Securitrans im Wartesaal des Bahnhofs Bern aufforderten, eine Fahrkarte vorzuweisen. Ich bitte den Bundesrat, mir auf folgende Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist der Zugang zu den Bahnhöfen von nun an auf Personen beschränkt, die im Besitz einer Fahrkarte sind?</p><p>2. Gibt es eine gesetzlich Grundlage für das Vorgehen der Angestellten der Securitrans (oder andere Gesellschaften)?</p><p>3. Sind diese Angestellten ausreichend ausgebildet, damit es nicht zu Übergriffen kommt (wie dies mit einer Person indonesischer Abstammung passiert ist, welche in den falschen Zug eingestiegen war und wenig zuvorkommend behandelt wurde)?</p>
  • Sicherheit in den Bahnhöfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bahnhöfe gelten - abgesehen von den nur für das Personal zugänglichen Bereichen - als Sachen im Gemeingebrauch, die der Allgemeinheit offen stehen. Der Zugang zu den Bahnhöfen ist somit frei und nicht zwingend vom Besitz eines Fahrausweises abhängig.</p><p>2. Saubere und sichere Wartesäle sind Teil einer qualitativ hochstehenden Transportdienstleistung. Die SBB AG ist aufgrund des Transportgesetzes (TG) berechtigt festzulegen, dass der Zugang zu den Wartesälen nur Reisenden erlaubt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 18 Absatz 1 TG (SR 742.40). Danach ist die Bahn befugt, Vorschriften über die Benutzung ihrer Anlagen zu erlassen. Für den Bahnhof Bern haben die SBB sowohl eine Benutzungsordnung für den Bahnhof als auch für den Wartesaal erlassen und sichtbar aufgehängt. So bedarf es für den Aufenthalt im Wartesaal eines gültigen Fahrausweises. Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b TG stellt unter Strafe, wer den Wartesaal unbefugt benützt. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transportverordnung (SR 742.401) kann die Bahn intervenieren, wenn die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgt werden.</p><p>Im Rahmen eines im Jahre 2000 erstellten Gutachtens hat das Bundesamt für Justiz festgestellt, dass die SBB AG unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befugt ist, ihre bahnpolizeilichen Aufgaben an die Securitrans zu delegieren.</p><p>Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Securitrans sorgen im Auftrag der SBB für die Sicherheit der Reisenden und die Beachtung der Transportvorschriften. Sie sind für die Durchsetzung der Hausordnung u. a. in den Wartesälen zuständig; deren Benützung muss für die Reisenden jederzeit zumutbar sein. Die Überprüfung der Fahrausweise erfolgt im Rahmen dieses Auftrages, wobei die Kontrolle nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird; im Fall der Weigerung werden die Polizeiorgane beigezogen.</p><p>3. Die Securitrans kennt zwei Arten von Angestellten, welche im Bereich des öffentlichen Verkehrs eingesetzt werden:</p><p>- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Objektschutzes absolvieren eine umfangreiche Ausbildung (u. a. Gefahrenlehre, Recht, Personenkontrolle, Alarmierung, Konfliktbewältigung, Kommunikation) und erwerben nach einer erfolgreichen Ausbildungszeit von zwei bis drei Jahren den eidgenössischen Fachausweis "Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung".</p><p>- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der "Public Transport Police" (Bahnpolizei) durchlaufen die Polizeiaspirantenschule am Polizeiinstitut in Neuenburg und absolvieren zusätzlich eine spezifisch auf den öffentlichen Verkehr ausgerichtete Zusatzausbildung. Dem Abschluss mit Fähigkeitsausweis I für Polizeikräfte folgt die kantonale Vereidigung nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei (SR 742.147.1).</p><p>Die SBB und die Securitrans legen grossen Wert auf eine qualitativ hochstehende Auswahl sowie Aus- und Weiterbildung des Personals, welches im Bereich der Sicherheit arbeitet und hoheitliche Befugnisse wahrnimmt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mein Erstaunen war gross, als mich Angestellte der Securitrans im Wartesaal des Bahnhofs Bern aufforderten, eine Fahrkarte vorzuweisen. Ich bitte den Bundesrat, mir auf folgende Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist der Zugang zu den Bahnhöfen von nun an auf Personen beschränkt, die im Besitz einer Fahrkarte sind?</p><p>2. Gibt es eine gesetzlich Grundlage für das Vorgehen der Angestellten der Securitrans (oder andere Gesellschaften)?</p><p>3. Sind diese Angestellten ausreichend ausgebildet, damit es nicht zu Übergriffen kommt (wie dies mit einer Person indonesischer Abstammung passiert ist, welche in den falschen Zug eingestiegen war und wenig zuvorkommend behandelt wurde)?</p>
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