Fall Michael Schumacher. Verbandsbeschwerde gegen Gemeindeautonomie

ShortId
02.1057
Id
20021057
Updated
24.06.2025 21:18
Language
de
Title
Fall Michael Schumacher. Verbandsbeschwerde gegen Gemeindeautonomie
AdditionalIndexing
2846;52;Autonomie;Gemeinde;Zonenplan;Raumplanung;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Landschaftsschutz
1
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L03K010204, Raumplanung
  • L06K080701020102, Autonomie
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unabhängig davon, ob das der Einfachen Anfrage zugrunde liegende Planungsvorhaben aus der Sicht des Bundesrechtes zulässig ist, können die allgemeinen Fragen zum Verbandsbeschwerderecht wie folgt beantwortet werden.</p><p>1. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung stehen politische Behörden nicht ausserhalb des geltenden Rechtes. Deshalb können ihre Entscheide grundsätzlich von den Gerichten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Dies kann zwar aus der Sicht der politischen Behörden im Einzelfall als störend empfunden werden, gehört aber zu den Grundmechanismen unserer Staatsordnung.</p><p>Die Umweltschutzorganisationen können mit einer Beschwerde lediglich bewirken, dass die zuständige Gerichtsbehörde darüber entscheidet, ob die politische Behörde das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Bei dieser Entscheidung haben weder die Auffassungen der Umweltschutzorganisationen noch jene der zuständigen kommunalen Behörden a priori Vorrang.</p><p>2./3. Dass eine beschwerdeberechtigte Organisation aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gegebenenfalls den Entscheid einer politischen Behörde einer gerichtlichen Überprüfung zuführt, ist aufgrund der geschilderten staatspolitischen Ausgangslage nicht problematisch. Eine im Auftrag des Bundes bei der Universität Genf durchgeführte breit angelegte wissenschaftliche Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes aus dem Jahre 2000 hat gezeigt, dass:</p><p>- die Einsprachen/Beschwerden der Umweltschutzorganisationen nur einen kleinen Teil aller Einsprachen/Beschwerden im Baubereich ausmachen und die Mehrzahl der Beschwerden vielmehr von Privaten und von Behörden stammt;</p><p>- die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen eine markant höhere Gutheissungsquote aufweisen als die übrigen Beschwerden;</p><p>- die Umweltschutzorganisationen ihr Beschwerderecht insgesamt sehr zurückhaltend und nur subsidiär ausüben.</p><p>Falls in einem Einzelfall seitens einer Organisation trotzdem rechtsmissbräuchlich vorgegangen werden sollte, so setzt das geltende Recht klare Schranken: Rechtsmissbräuchliche Beschwerden werden im vereinfachten Verfahren erledigt (Nichteintreten). Eine mutwillige Prozessführung kann zur Auferlegung höherer Gerichtsgebühren führen. Würde eine Organisation in schwerwiegender Weise rechtsmissbräuchlich handeln, stünde sie im Widerspruch zum Prinzip, wonach das Verbandsbeschwerderecht vernünftig und konstruktiv eingesetzt werden soll. Gegebenenfalls würde das zuständige Departement in solchen Fällen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076) dem Bundesrat beantragen, die betreffende Organisation von der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen zu streichen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Empfehlung Rochat 97.3493).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Gemeinde Wolfhalden, Kanton Appenzell Ausserrhoden, möchte sich eine international bekannte Persönlichkeit des Motorrennsports niederlassen.</p><p>Gemeinderat und Bevölkerung begrüssen diese Absicht grossmehrheitlich. Der Gemeinderat ist offenbar der Auffassung, das Bauprojekt und die dafür notwendige Umzonung seien mit den Regeln des Raumplanungsgesetzes zu vereinbaren.</p><p>Nun versuchen Organisationen und Funktionäre des Natur- und Heimatschutzes mittels Verbandsbeschwerde dieses Vorhaben zu torpedieren.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Gemeindeautonomie Vorrang vor den Auffassungen von Verbandsfunktionären haben sollte?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass demokratisch getroffene Entscheide von einigen Verbandsfunktionären nach Belieben und Gutdünken verzögert oder unterlaufen werden können?</p><p>3. Hält er diese Entwicklung nicht auch für staatspolitisch bedenklich?</p>
  • Fall Michael Schumacher. Verbandsbeschwerde gegen Gemeindeautonomie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unabhängig davon, ob das der Einfachen Anfrage zugrunde liegende Planungsvorhaben aus der Sicht des Bundesrechtes zulässig ist, können die allgemeinen Fragen zum Verbandsbeschwerderecht wie folgt beantwortet werden.</p><p>1. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung stehen politische Behörden nicht ausserhalb des geltenden Rechtes. Deshalb können ihre Entscheide grundsätzlich von den Gerichten auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Dies kann zwar aus der Sicht der politischen Behörden im Einzelfall als störend empfunden werden, gehört aber zu den Grundmechanismen unserer Staatsordnung.</p><p>Die Umweltschutzorganisationen können mit einer Beschwerde lediglich bewirken, dass die zuständige Gerichtsbehörde darüber entscheidet, ob die politische Behörde das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Bei dieser Entscheidung haben weder die Auffassungen der Umweltschutzorganisationen noch jene der zuständigen kommunalen Behörden a priori Vorrang.</p><p>2./3. Dass eine beschwerdeberechtigte Organisation aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gegebenenfalls den Entscheid einer politischen Behörde einer gerichtlichen Überprüfung zuführt, ist aufgrund der geschilderten staatspolitischen Ausgangslage nicht problematisch. Eine im Auftrag des Bundes bei der Universität Genf durchgeführte breit angelegte wissenschaftliche Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes aus dem Jahre 2000 hat gezeigt, dass:</p><p>- die Einsprachen/Beschwerden der Umweltschutzorganisationen nur einen kleinen Teil aller Einsprachen/Beschwerden im Baubereich ausmachen und die Mehrzahl der Beschwerden vielmehr von Privaten und von Behörden stammt;</p><p>- die Beschwerden von Umweltschutzorganisationen eine markant höhere Gutheissungsquote aufweisen als die übrigen Beschwerden;</p><p>- die Umweltschutzorganisationen ihr Beschwerderecht insgesamt sehr zurückhaltend und nur subsidiär ausüben.</p><p>Falls in einem Einzelfall seitens einer Organisation trotzdem rechtsmissbräuchlich vorgegangen werden sollte, so setzt das geltende Recht klare Schranken: Rechtsmissbräuchliche Beschwerden werden im vereinfachten Verfahren erledigt (Nichteintreten). Eine mutwillige Prozessführung kann zur Auferlegung höherer Gerichtsgebühren führen. Würde eine Organisation in schwerwiegender Weise rechtsmissbräuchlich handeln, stünde sie im Widerspruch zum Prinzip, wonach das Verbandsbeschwerderecht vernünftig und konstruktiv eingesetzt werden soll. Gegebenenfalls würde das zuständige Departement in solchen Fällen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076) dem Bundesrat beantragen, die betreffende Organisation von der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen zu streichen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Empfehlung Rochat 97.3493).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Gemeinde Wolfhalden, Kanton Appenzell Ausserrhoden, möchte sich eine international bekannte Persönlichkeit des Motorrennsports niederlassen.</p><p>Gemeinderat und Bevölkerung begrüssen diese Absicht grossmehrheitlich. Der Gemeinderat ist offenbar der Auffassung, das Bauprojekt und die dafür notwendige Umzonung seien mit den Regeln des Raumplanungsgesetzes zu vereinbaren.</p><p>Nun versuchen Organisationen und Funktionäre des Natur- und Heimatschutzes mittels Verbandsbeschwerde dieses Vorhaben zu torpedieren.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Gemeindeautonomie Vorrang vor den Auffassungen von Verbandsfunktionären haben sollte?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass demokratisch getroffene Entscheide von einigen Verbandsfunktionären nach Belieben und Gutdünken verzögert oder unterlaufen werden können?</p><p>3. Hält er diese Entwicklung nicht auch für staatspolitisch bedenklich?</p>
    • Fall Michael Schumacher. Verbandsbeschwerde gegen Gemeindeautonomie

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