Einspruch gegen das Patent auf das Brustkrebs-Gen

ShortId
02.1065
Id
20021065
Updated
24.06.2025 23:03
Language
de
Title
Einspruch gegen das Patent auf das Brustkrebs-Gen
AdditionalIndexing
2841;36;Bioethik;EPA;Rechtsschutz;Gentechnologie;europäisches Patent;Krebs;Genmanipulation;Patent
1
  • L05K1602040202, Patent
  • L06K160204020201, europäisches Patent
  • L03K150309, EPA
  • L06K070601050104, Gentechnologie
  • L04K01050110, Krebs
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K1603010401, Bioethik
  • L07K07060105010402, Genmanipulation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wesentliche, durch die Erteilung des Patentes Nr. 705 903 aufgeworfene Fragen sind im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassung zur Teilrevision des Patentgesetzes zu klären. Der Bundesrat sieht daher davon ab, gegen das betreffende Patent vorzugehen. Im Übrigen weist er darauf hin, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für europäische Patente aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) für alle Mitgliedstaaten zentralisiert erfolgt. Das EPÜ übergibt diese Aufgabe in die Verantwortung des Europäischen Patentamtes (EPA). Es ist somit nicht an den Mitgliedstaaten, im Rahmen von Rechtsmittelverfahren die rechtskonforme Erteilung europäischer Patente sicherzustellen.</p><p>Das EPÜ sieht aber vor, dass innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes jedermann beim EPA Einspruch gegen das europäische Patent einlegen kann, ohne ein unmittelbares Interesse in der Sache nachweisen zu müssen. Nach der rechtskräftigen Erteilung des europäischen Patentes durch das EPA steht allen Personen mit einem rechtlich schützenswerten Interesse ohne zeitliche Einschränkung eine Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent, welches auch in der Schweiz gilt, vor einem schweizerischen Zivilgericht offen. Dieses System der Überprüfung europäischer Patente hat sich bewährt.</p><p>2. Der Bundesrat hat wiederholt festgehalten, dass die Chancen, die sich dank der Gentechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten, genutzt werden sollen. Er hat deshalb stets - wenn auch nicht vorbehaltlos - die Patentierbarkeit gentechnologischer Erfindungen bejaht und ein Verbot der Patentierung von Organismen - wozu u. a. auch Gene gehören - abgelehnt (Botschaft vom 16. August 1989 zu einer Änderung des Patentgesetzes, BBl 1989 III 236; Biotechnologie-Bericht EJPD, S. 42 Ziff. 1; Botschaft vom 6. Juni 1995 über die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1361, 1363; Antwort auf die Interpellation Gonseth vom 1. März 2000; Antwort auf die Interpellation Widmer vom 21. Juni 2001). Der Bundesrat wird sich aber mit den Gründen, die das Europäische Parlament in seiner Entschliessung vom 4. Oktober 2001 bewogen hat, Patente auf menschliche Gene im Allgemeinen und auf die Brustkrebs-Gene BRCA-1 und BRCA-2 (europäische Patente Nr. 0 699 754 und 0 705 903) im Besonderen abzulehnen, im Zuge der weiteren Arbeiten zur Patentgesetzrevision auseinandersetzen.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Bedenken ernst, die das Institut Curie in seiner Ankündigung eines Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 0 699 754 vorbringt. So wendet sich das Institut gegen den Versuch, unverhältnismässige Monopolbereiche abzustecken, welche die Forschung behindern und den Zugang zu wichtigen Diagnosetests infrage stellen würden. Der Vorentwurf zum revidierten Patentgesetz will gerade sicherstellen, dass die Patentierung biotechnologischer Erfindungen nicht zu einseitigen Monopolen oder Abhängigkeiten führt oder die Forschung behindert. Dies würde dem Ziel des Patentrechtes zuwiderlaufen, das die Förderung der Forschung und Innovation bezweckt. Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Patentgesetzes wird dem Bundesrat eine Gesamtschau der Thematik und eine umfassende Auslegeordnung der vorhandenen Ansichten und aufgeworfenen Probleme vermitteln, im Anschluss an die er über das weitere Vorgehen wird entscheiden können.</p><p>3. Dem Bundesrat liegen keine empirisch belegten Anhaltspunkte vor, welche die Befürchtung bestätigen würden, dass die Erteilung von Patenten für biotechnologische Erfindungen einschliesslich Patente auf Gene die Forschung hemmt. Eine deutsche und eine amerikanische Studie zu den Auswirkungen von Patenten für biotechnologische Erfindungen auf die Forschung haben wohl Probleme in der Ausübung der Patentrechte im Einzelfall (in Zusammenhang mit der Vergabe von Lizenzen an Dritte) zu Tage gefördert, jedoch keinesfalls eine systematische Behinderung der Forschung feststellen können. Der Bundesrat nimmt aber die aus Kreisen der Forschenden mit Bezug auf die Patentierung von Organismen geäusserten Bedenken ernst. Er wird deshalb im Zusammenhang mit der aktuellen Teilrevision des Patentgesetzes diese Problematik besonders im Auge behalten.</p><p>4. Der Bundesrat wird sich im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision des Patentgesetzes mit den ethischen Aspekten der Patentierung biotechnologischer Erfindungen im Allgemeinen und zur Patentierbarkeit von Genen im Besonderen auseinandersetzen. Der laufenden, systematischen und umfassenden Auswertung der Vernehmlassung soll jedoch nicht vorgegriffen werden. Gemäss aktuellem Zeitplan soll der Bundesrat den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vor Ende 2002 zur Kenntnis nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 28. November 2001 hat das Europäische Patentamt für das Brustkrebs-Gen BRCA-1 das 3. Patent erteilt (No EP 705 903). Dieses gilt auch für die Schweiz.</p><p>Das Patent ist sehr breit und umfasst - im Unterschied zu den beiden früher erteilten Patenten - auch das ganz normale, unmutierte Gen sowie zusätzlich:</p><p>- BRCA-1-Mutations-Gene und deren Expressionsprodukte;</p><p>- alle diese Gene und Genprodukte für die Verwendung in Gentherapien, Verfahren zum Testen von Personen und zum Screenen von Therapeutika;</p><p>- alle transgenen nichthumanen Tiere, denen ein BRCA-1-Gen zu Versuchszwecken eingeschleust wurde.</p><p>Dieses Patent wird vonseiten der Forschung ebenso kritisiert wie von Ethikkommissionen sowie Ärzte- und Patientorganisationen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, gegen das oben genannte Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch zu erheben?</p><p>2. Das EU-Parlament hat sich gegen ein Patent auf das BRCA-1-Gen gewendet, und die französische Regierung unterstützt den Einspruch des renommierten Marie-Curie-Institutes gegen ein BRCA-1-Gen-Patent. Schliesst sich der Bundesrat dieser Haltung an? Und falls nein: mit welcher Begründung?</p><p>3. Das französische Parlament lehnt Patente auf Menschengene ab, weil diese unethisch sind und die unabhängige Forschung nachweislich hemmen. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Einschätzung, die von breiten Kreisen der Forschung geteilt wird?</p><p>4. Die von der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich in Auftrag gegebene Studie des Ethik-Institutes der Universität Zürich kommt ebenfalls zum Schluss, dass weder Gene noch deren Funktionen patentierbar sind. Wie stellt sich der Bundesrat zu den von der Studie aufgeworfenen ethischen Fragen?</p>
  • Einspruch gegen das Patent auf das Brustkrebs-Gen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wesentliche, durch die Erteilung des Patentes Nr. 705 903 aufgeworfene Fragen sind im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassung zur Teilrevision des Patentgesetzes zu klären. Der Bundesrat sieht daher davon ab, gegen das betreffende Patent vorzugehen. Im Übrigen weist er darauf hin, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für europäische Patente aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) für alle Mitgliedstaaten zentralisiert erfolgt. Das EPÜ übergibt diese Aufgabe in die Verantwortung des Europäischen Patentamtes (EPA). Es ist somit nicht an den Mitgliedstaaten, im Rahmen von Rechtsmittelverfahren die rechtskonforme Erteilung europäischer Patente sicherzustellen.</p><p>Das EPÜ sieht aber vor, dass innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes jedermann beim EPA Einspruch gegen das europäische Patent einlegen kann, ohne ein unmittelbares Interesse in der Sache nachweisen zu müssen. Nach der rechtskräftigen Erteilung des europäischen Patentes durch das EPA steht allen Personen mit einem rechtlich schützenswerten Interesse ohne zeitliche Einschränkung eine Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent, welches auch in der Schweiz gilt, vor einem schweizerischen Zivilgericht offen. Dieses System der Überprüfung europäischer Patente hat sich bewährt.</p><p>2. Der Bundesrat hat wiederholt festgehalten, dass die Chancen, die sich dank der Gentechnologie namentlich im Bereich Gesundheit bieten, genutzt werden sollen. Er hat deshalb stets - wenn auch nicht vorbehaltlos - die Patentierbarkeit gentechnologischer Erfindungen bejaht und ein Verbot der Patentierung von Organismen - wozu u. a. auch Gene gehören - abgelehnt (Botschaft vom 16. August 1989 zu einer Änderung des Patentgesetzes, BBl 1989 III 236; Biotechnologie-Bericht EJPD, S. 42 Ziff. 1; Botschaft vom 6. Juni 1995 über die Gen-Schutz-Initiative, BBl 1995 III 1361, 1363; Antwort auf die Interpellation Gonseth vom 1. März 2000; Antwort auf die Interpellation Widmer vom 21. Juni 2001). Der Bundesrat wird sich aber mit den Gründen, die das Europäische Parlament in seiner Entschliessung vom 4. Oktober 2001 bewogen hat, Patente auf menschliche Gene im Allgemeinen und auf die Brustkrebs-Gene BRCA-1 und BRCA-2 (europäische Patente Nr. 0 699 754 und 0 705 903) im Besonderen abzulehnen, im Zuge der weiteren Arbeiten zur Patentgesetzrevision auseinandersetzen.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Bedenken ernst, die das Institut Curie in seiner Ankündigung eines Einspruchs gegen das europäische Patent Nr. 0 699 754 vorbringt. So wendet sich das Institut gegen den Versuch, unverhältnismässige Monopolbereiche abzustecken, welche die Forschung behindern und den Zugang zu wichtigen Diagnosetests infrage stellen würden. Der Vorentwurf zum revidierten Patentgesetz will gerade sicherstellen, dass die Patentierung biotechnologischer Erfindungen nicht zu einseitigen Monopolen oder Abhängigkeiten führt oder die Forschung behindert. Dies würde dem Ziel des Patentrechtes zuwiderlaufen, das die Förderung der Forschung und Innovation bezweckt. Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Patentgesetzes wird dem Bundesrat eine Gesamtschau der Thematik und eine umfassende Auslegeordnung der vorhandenen Ansichten und aufgeworfenen Probleme vermitteln, im Anschluss an die er über das weitere Vorgehen wird entscheiden können.</p><p>3. Dem Bundesrat liegen keine empirisch belegten Anhaltspunkte vor, welche die Befürchtung bestätigen würden, dass die Erteilung von Patenten für biotechnologische Erfindungen einschliesslich Patente auf Gene die Forschung hemmt. Eine deutsche und eine amerikanische Studie zu den Auswirkungen von Patenten für biotechnologische Erfindungen auf die Forschung haben wohl Probleme in der Ausübung der Patentrechte im Einzelfall (in Zusammenhang mit der Vergabe von Lizenzen an Dritte) zu Tage gefördert, jedoch keinesfalls eine systematische Behinderung der Forschung feststellen können. Der Bundesrat nimmt aber die aus Kreisen der Forschenden mit Bezug auf die Patentierung von Organismen geäusserten Bedenken ernst. Er wird deshalb im Zusammenhang mit der aktuellen Teilrevision des Patentgesetzes diese Problematik besonders im Auge behalten.</p><p>4. Der Bundesrat wird sich im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision des Patentgesetzes mit den ethischen Aspekten der Patentierung biotechnologischer Erfindungen im Allgemeinen und zur Patentierbarkeit von Genen im Besonderen auseinandersetzen. Der laufenden, systematischen und umfassenden Auswertung der Vernehmlassung soll jedoch nicht vorgegriffen werden. Gemäss aktuellem Zeitplan soll der Bundesrat den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vor Ende 2002 zur Kenntnis nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 28. November 2001 hat das Europäische Patentamt für das Brustkrebs-Gen BRCA-1 das 3. Patent erteilt (No EP 705 903). Dieses gilt auch für die Schweiz.</p><p>Das Patent ist sehr breit und umfasst - im Unterschied zu den beiden früher erteilten Patenten - auch das ganz normale, unmutierte Gen sowie zusätzlich:</p><p>- BRCA-1-Mutations-Gene und deren Expressionsprodukte;</p><p>- alle diese Gene und Genprodukte für die Verwendung in Gentherapien, Verfahren zum Testen von Personen und zum Screenen von Therapeutika;</p><p>- alle transgenen nichthumanen Tiere, denen ein BRCA-1-Gen zu Versuchszwecken eingeschleust wurde.</p><p>Dieses Patent wird vonseiten der Forschung ebenso kritisiert wie von Ethikkommissionen sowie Ärzte- und Patientorganisationen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, gegen das oben genannte Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch zu erheben?</p><p>2. Das EU-Parlament hat sich gegen ein Patent auf das BRCA-1-Gen gewendet, und die französische Regierung unterstützt den Einspruch des renommierten Marie-Curie-Institutes gegen ein BRCA-1-Gen-Patent. Schliesst sich der Bundesrat dieser Haltung an? Und falls nein: mit welcher Begründung?</p><p>3. Das französische Parlament lehnt Patente auf Menschengene ab, weil diese unethisch sind und die unabhängige Forschung nachweislich hemmen. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Einschätzung, die von breiten Kreisen der Forschung geteilt wird?</p><p>4. Die von der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich in Auftrag gegebene Studie des Ethik-Institutes der Universität Zürich kommt ebenfalls zum Schluss, dass weder Gene noch deren Funktionen patentierbar sind. Wie stellt sich der Bundesrat zu den von der Studie aufgeworfenen ethischen Fragen?</p>
    • Einspruch gegen das Patent auf das Brustkrebs-Gen

Back to List