Information über das neue Lohnsystem

ShortId
02.1074
Id
20021074
Updated
24.06.2025 23:07
Language
de
Title
Information über das neue Lohnsystem
AdditionalIndexing
04;Personalverwaltung;Informationsverbreitung;Leistungslohn;Bundespersonal
1
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L06K070201010301, Leistungslohn
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 49 Bundespersonalverordnung (BPV) kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag der Lohnklasse für die Beurteilungsstufe A (= 100 Prozent) erreicht wurde. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A+ kann diese Anerkennungsprämie bis zu 6 Prozent ausmachen. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A++ kann sie bis zu 12 Prozent betragen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der personal- und finanzpolitischen Bedeutung einer sachgerechten Anwendung des Lohnsystems bewusst. Er hat deshalb in Artikel 49 BPV für die Auszahlung von Anerkennungsprämien verbindliche Grenzen gesetzt. Die Departemente haben dafür zu sorgen, dass die Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A+ an höchstens 15 Prozent der Angestellten und Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A++ an höchstens 3 Prozent der Angestellten ausgerichtet werden. Diese Bestimmung bezweckt, in der ganzen Verwaltung eine gewisse Ausgewogenheit zu gewährleisten: Mit ihr wird erreicht, dass in jedem einzelnen Departement an nicht mehr als insgesamt 18 Prozent der Mitarbeitenden Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.</p><p>Auf die Zahlung von Anerkennungsprämien besteht allerdings kein Anspruch. Höhe und Häufigkeit der Prämien richten sich auch nach den verfügbaren Mitteln. Die Grenze von 6 Prozent bei der Beurteilungsstufe A+ muss somit nicht ausgeschöpft werden. Je nach finanzieller Situation und der individuellen Leistung kann die Anerkennungsprämie z. B. auch 2 Prozent betragen. Die Anerkennungsprämien beziehen sich auf die Leistungen eines Jahres. Für eine Auszahlung müssen die Beurteilungsstufen A+ oder A++ jedes Jahr neu erreicht werden. Gemäss Artikel 16 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) werden die Anerkennungsprämien, gestützt auf das Ergebnis der vorangehenden Personalbeurteilung, mit dem Januarlohn ausgerichtet.</p><p>Die Bedeutung der Beurteilungsstufen ist wie folgt definiert:</p><p>- A++: Übertrifft die Anforderungen in hohem Masse;</p><p>- A+: Übertrifft die Anforderungen deutlich;</p><p>- A: Entspricht den Anforderungen voll und ganz;</p><p>- B: Entspricht den Anforderungen teilweise;</p><p>- C: Entspricht den Anforderungen nicht.</p><p>Nach diesen Beurteilungsstufen richtet sich auch die leistungsdifferenzierte Lohnentwicklung bis zum Erreichen des Höchstbetrages der Lohnklasse. Gemäss Artikel 39 BPV wird bei Leistungen der Beurteilungsstufe A der Lohn jährlich um 3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A+ beträgt dieser Prozentsatz 3,1 bis 4 Prozent und bei Leistungen der Beurteilungsstufe A++ 4,1 bis 6 Prozent. Umgekehrt wird bei einer Beurteilungsstufe B der Lohn nur um 2 Prozent erhöht und erreicht höchstens 94 Prozent des Maximums der Lohnklasse. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe C wird keine Lohnerhöhung gewährt. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen.</p><p>Die Departemente sollen eine ausgewogene Verteilung der Beurteilungen auf die fünf Beurteilungsstufen anstreben. Für eine Berichterstattung über die erste Erfahrungsperiode wurden die folgenden Richtwerte als Bezugsgrössen vorgesehen: Beurteilungsstufe A++: 0 bis 5 Prozent; A+: 10 bis 25 Prozent; A: 65 bis 70 Prozent; B: 5 bis 15 Prozent; C: 0 bis 3 Prozent des Personals.</p><p>In Artikel 21 BPV hat der Bundesrat bestimmt, dass ihn das EFD jährlich über die Verteilung der Löhne nach den fünf Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen informiere und die finanziellen Auswirkungen aufzeige. Aufgrund dieser Information wird der Bundesrat beurteilen, ob er für das Folgejahr für die Verteilung der Beurteilungsergebnisse neue Zielwerte definieren will. Im Übrigen dürfen gemäss Artikel 16 BPV zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Damit die Amtsleitungen über die Praxis gut informiert sind, erstellen die Personalverantwortlichen eine Statistik über die Verteilung des Personals auf die fünf Beurteilungsstufen und berücksichtigen dabei namentlich die Verteilung nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten (Art. 5 Abs. 2 VBPV).</p><p>Die Personalbudgets der Departemente sind bindend. Das Lohnsystem enthält zwar mehrere Möglichkeiten, den individuellen Lohn der Situation anzupassen. Es ist jedoch frei von kostentreibenden Automatismen; die Lohnelemente können flexibel gehandhabt werden. Gemäss Artikel 5 Bundespersonalgesetz (BPG) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht darüber, ob die Ziele des BPG erreicht werden.</p><p>In diesem Rahmen werden die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen jährlich mit aussagekräftigen statistischen Daten über die Anwendung des Lohnsystems orientiert. Die in der Einfachen Anfrage aufgeführten Detaillierungen werden dabei berücksichtigt. Ferner werden die Personalverbände im Sinne der in den Artikeln 107 und 108 BPV verankerten Bestimmungen über die Sozialpartnerschaft über die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilung und der Entlöhnung informiert. Der Bundesrat befürwortet eine sachgerechte Transparenz.</p><p>Im Frühjahr 2003 werden die Ergebnisse über die Anwendung des neuen Lohnsystems erstmals vorliegen. Die Öffentlichkeit soll auf geeignete Weise informiert werden. Dies kann voraussichtlich ähnlich geschehen wie bisher über die Ergebnisse der periodischen Personalbefragung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit Anfang dieses Jahres findet in der Bundesverwaltung eine neue Personalpolitik Anwendung. Alle Mitarbeitenden werden neu gemäss ihrer Leistung vom Vorgesetzten bewertet. Gemäss Richtwerten des Personalamtes sollen maximal 15 Prozent der Mitarbeitenden eine sehr gute Qualifikation erhalten (A+), die einen Lohnzuschlag von 3-4 Prozent bewirkt. Maximal 3 Prozent der Angestellten, die die Anforderungen in hohem Mass übertreffen, erhalten ein A++, was einen Lohnzuschlag von 4-6 Prozent mit sich bringt. Andererseits sollten ebenso viele Prozent der Angestellten durch eine negative Qualifikation Lohneinbussen erleiden.</p><p>Wie wird die Öffentlichkeit über den Vollzug dieser Massnahmen orientiert? Ist der Bundesrat bereit, ausführlich darüber zu orientieren und insbesondere die Zahlen über die Verteilung der Löhne nach den fünf Beurteilungsstufen zu publizieren, und zwar gegliedert nach Departement, nach Lohnklassen, nach Geschlecht und Sprachen? Wird der Bundesrat auch genaue Angaben zu den Mehrkosten machen, die entstehen, wenn die Vorgaben des Personalamtes nicht eingehalten werden?</p>
  • Information über das neue Lohnsystem
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 49 Bundespersonalverordnung (BPV) kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag der Lohnklasse für die Beurteilungsstufe A (= 100 Prozent) erreicht wurde. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A+ kann diese Anerkennungsprämie bis zu 6 Prozent ausmachen. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A++ kann sie bis zu 12 Prozent betragen.</p><p>Der Bundesrat ist sich der personal- und finanzpolitischen Bedeutung einer sachgerechten Anwendung des Lohnsystems bewusst. Er hat deshalb in Artikel 49 BPV für die Auszahlung von Anerkennungsprämien verbindliche Grenzen gesetzt. Die Departemente haben dafür zu sorgen, dass die Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A+ an höchstens 15 Prozent der Angestellten und Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A++ an höchstens 3 Prozent der Angestellten ausgerichtet werden. Diese Bestimmung bezweckt, in der ganzen Verwaltung eine gewisse Ausgewogenheit zu gewährleisten: Mit ihr wird erreicht, dass in jedem einzelnen Departement an nicht mehr als insgesamt 18 Prozent der Mitarbeitenden Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.</p><p>Auf die Zahlung von Anerkennungsprämien besteht allerdings kein Anspruch. Höhe und Häufigkeit der Prämien richten sich auch nach den verfügbaren Mitteln. Die Grenze von 6 Prozent bei der Beurteilungsstufe A+ muss somit nicht ausgeschöpft werden. Je nach finanzieller Situation und der individuellen Leistung kann die Anerkennungsprämie z. B. auch 2 Prozent betragen. Die Anerkennungsprämien beziehen sich auf die Leistungen eines Jahres. Für eine Auszahlung müssen die Beurteilungsstufen A+ oder A++ jedes Jahr neu erreicht werden. Gemäss Artikel 16 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) werden die Anerkennungsprämien, gestützt auf das Ergebnis der vorangehenden Personalbeurteilung, mit dem Januarlohn ausgerichtet.</p><p>Die Bedeutung der Beurteilungsstufen ist wie folgt definiert:</p><p>- A++: Übertrifft die Anforderungen in hohem Masse;</p><p>- A+: Übertrifft die Anforderungen deutlich;</p><p>- A: Entspricht den Anforderungen voll und ganz;</p><p>- B: Entspricht den Anforderungen teilweise;</p><p>- C: Entspricht den Anforderungen nicht.</p><p>Nach diesen Beurteilungsstufen richtet sich auch die leistungsdifferenzierte Lohnentwicklung bis zum Erreichen des Höchstbetrages der Lohnklasse. Gemäss Artikel 39 BPV wird bei Leistungen der Beurteilungsstufe A der Lohn jährlich um 3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A+ beträgt dieser Prozentsatz 3,1 bis 4 Prozent und bei Leistungen der Beurteilungsstufe A++ 4,1 bis 6 Prozent. Umgekehrt wird bei einer Beurteilungsstufe B der Lohn nur um 2 Prozent erhöht und erreicht höchstens 94 Prozent des Maximums der Lohnklasse. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe C wird keine Lohnerhöhung gewährt. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen.</p><p>Die Departemente sollen eine ausgewogene Verteilung der Beurteilungen auf die fünf Beurteilungsstufen anstreben. Für eine Berichterstattung über die erste Erfahrungsperiode wurden die folgenden Richtwerte als Bezugsgrössen vorgesehen: Beurteilungsstufe A++: 0 bis 5 Prozent; A+: 10 bis 25 Prozent; A: 65 bis 70 Prozent; B: 5 bis 15 Prozent; C: 0 bis 3 Prozent des Personals.</p><p>In Artikel 21 BPV hat der Bundesrat bestimmt, dass ihn das EFD jährlich über die Verteilung der Löhne nach den fünf Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen informiere und die finanziellen Auswirkungen aufzeige. Aufgrund dieser Information wird der Bundesrat beurteilen, ob er für das Folgejahr für die Verteilung der Beurteilungsergebnisse neue Zielwerte definieren will. Im Übrigen dürfen gemäss Artikel 16 BPV zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Damit die Amtsleitungen über die Praxis gut informiert sind, erstellen die Personalverantwortlichen eine Statistik über die Verteilung des Personals auf die fünf Beurteilungsstufen und berücksichtigen dabei namentlich die Verteilung nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten (Art. 5 Abs. 2 VBPV).</p><p>Die Personalbudgets der Departemente sind bindend. Das Lohnsystem enthält zwar mehrere Möglichkeiten, den individuellen Lohn der Situation anzupassen. Es ist jedoch frei von kostentreibenden Automatismen; die Lohnelemente können flexibel gehandhabt werden. Gemäss Artikel 5 Bundespersonalgesetz (BPG) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht darüber, ob die Ziele des BPG erreicht werden.</p><p>In diesem Rahmen werden die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen jährlich mit aussagekräftigen statistischen Daten über die Anwendung des Lohnsystems orientiert. Die in der Einfachen Anfrage aufgeführten Detaillierungen werden dabei berücksichtigt. Ferner werden die Personalverbände im Sinne der in den Artikeln 107 und 108 BPV verankerten Bestimmungen über die Sozialpartnerschaft über die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilung und der Entlöhnung informiert. Der Bundesrat befürwortet eine sachgerechte Transparenz.</p><p>Im Frühjahr 2003 werden die Ergebnisse über die Anwendung des neuen Lohnsystems erstmals vorliegen. Die Öffentlichkeit soll auf geeignete Weise informiert werden. Dies kann voraussichtlich ähnlich geschehen wie bisher über die Ergebnisse der periodischen Personalbefragung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit Anfang dieses Jahres findet in der Bundesverwaltung eine neue Personalpolitik Anwendung. Alle Mitarbeitenden werden neu gemäss ihrer Leistung vom Vorgesetzten bewertet. Gemäss Richtwerten des Personalamtes sollen maximal 15 Prozent der Mitarbeitenden eine sehr gute Qualifikation erhalten (A+), die einen Lohnzuschlag von 3-4 Prozent bewirkt. Maximal 3 Prozent der Angestellten, die die Anforderungen in hohem Mass übertreffen, erhalten ein A++, was einen Lohnzuschlag von 4-6 Prozent mit sich bringt. Andererseits sollten ebenso viele Prozent der Angestellten durch eine negative Qualifikation Lohneinbussen erleiden.</p><p>Wie wird die Öffentlichkeit über den Vollzug dieser Massnahmen orientiert? Ist der Bundesrat bereit, ausführlich darüber zu orientieren und insbesondere die Zahlen über die Verteilung der Löhne nach den fünf Beurteilungsstufen zu publizieren, und zwar gegliedert nach Departement, nach Lohnklassen, nach Geschlecht und Sprachen? Wird der Bundesrat auch genaue Angaben zu den Mehrkosten machen, die entstehen, wenn die Vorgaben des Personalamtes nicht eingehalten werden?</p>
    • Information über das neue Lohnsystem

Back to List