Verbot von Tränengas. Stand der Dinge
- ShortId
-
02.1087
- Id
-
20021087
- Updated
-
24.06.2025 22:57
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Tränengas. Stand der Dinge
- AdditionalIndexing
-
09;2841;Gesundheitsrisiko;Giftstoff;öffentliche Ordnung;Polizei;chemische Waffe
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K04030304, Polizei
- L05K0602010402, Giftstoff
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0402040103, chemische Waffe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerischen Polizeikorps verfügen, wie die Polizeien anderer Länder, für den Einsatz im Ordnungsdienst seit Jahren über die beiden Reizstoffe Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS). Diese werden als Distanzmittel zur Verhinderung, Zerstreuung und Auflösung von Personenansammlungen eingesetzt.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion "Verbot von Tränengas" festgehalten hat, steht der Anwendung der beiden Reizstoffe weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK entgegen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p>Hinsichtlich einer möglichen übermässigen Wirkung der CS/CN-Reizstoffe und eines allfälligen Ersatzes durch Produkte auf Capsaicin-Basis ("Pfefferspray") ist Folgendes festzuhalten:</p><p>Der Ordnungsdienst verwendet beim Einsatz von Reizstoffwerfern immer noch CN-versetztes Wasser. Der Reizstoff wirkt über die Schleimhäute und zwingt die Betroffenen, den Aufenthaltsort zu verlassen.</p><p>Pfefferextrakte kamen bisher nicht gegen grosse Massen, sondern nur in der direkten Konfrontation mit dem Gegenüber als Mittel zur Selbstverteidigung zum Einsatz. Heute benutzen die Polizeibehörden ausschliesslich solche Sprays. Für eine Wirkung muss der Reizstoff direkt in die Augen gesprayt werden. Dadurch wird die betroffene Person jedoch nicht zum Weggehen bewegt, sondern bewegungsunfähig gemacht, weil sie die Augen schliessen muss.</p><p>Erfahrungen mit dem Einsatz von Capsaicin (Wirkstoff im Pfefferspray) mittels tragbarer Reizstoffwerfer fehlen bisher in der Schweiz wie im Ausland. Wie jedes wirksame Einsatzmittel sind aber auch die natürlichen Reizstoffe aus Pfefferextrakten oder deren synthetische Analoge ("synthetisches Capsaicin") nicht harmlos und können zu unerwünschten Nebeneffekten führen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob Pfefferextrakte künftig auch als Nebel anstelle von CN-Reizstoff gegen Personenansammlungen eingesetzt werden könnten, wird gegenwärtig die Lungengängigkeit von "Pfeffer" bei einer Vernebelung mit Wasser geprüft. Die entsprechenden Tests, basierend auf physikalisch-chemischer Partikelmessung, werden im Winterhalbjahr 2002/03 durch das Labor Spiez durchgeführt. Die Ergebnisse sollen in Form eines Berichtes im Frühjahr 2003 vorliegen.</p><p>Die Beantwortung der Frage, ob durch eine sachgemässe Anwendung von CS/CN-Reizstoffen Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt, und ob es Alternativen zu diesen Reizstoffen gibt, wird sich auf Grundlagen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission, des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums, des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, des Bundesamtes für Gesundheit und des Labors Spiez stützen. Im Laufe des nächsten Jahres sollte ausreichend Material zur Verfügung stehen, um eine abschliessende Beurteilung der vom Nationalrat als Postulat überwiesenen Eingabe vornehmen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zur am 10. Dezember 1996 eingereichten Motion "Verbot von Tränengas" hat der Bundesrat am 26. März 1997 wie folgt Stellung genommen:</p><p>"Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Mass gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten."</p><p>Am 20. Juni 1997 wurde die Motion in Form eines Postulates vom Nationalrat überwiesen.</p><p>Die Vorkommnisse rund um die vergangene 1.-Mai-Demonstration in Zürich haben einmal mehr gezeigt, wie aktuell und wichtig Inhalt und Forderungen des Vorstosses sind.</p><p>Was genau hat der Bundesrat bis jetzt geprüft? Was beabsichtigt er vorzuschlagen, und wann kann das Parlament seine Antwort erwarten?</p>
- Verbot von Tränengas. Stand der Dinge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerischen Polizeikorps verfügen, wie die Polizeien anderer Länder, für den Einsatz im Ordnungsdienst seit Jahren über die beiden Reizstoffe Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS). Diese werden als Distanzmittel zur Verhinderung, Zerstreuung und Auflösung von Personenansammlungen eingesetzt.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion "Verbot von Tränengas" festgehalten hat, steht der Anwendung der beiden Reizstoffe weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK entgegen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p>Hinsichtlich einer möglichen übermässigen Wirkung der CS/CN-Reizstoffe und eines allfälligen Ersatzes durch Produkte auf Capsaicin-Basis ("Pfefferspray") ist Folgendes festzuhalten:</p><p>Der Ordnungsdienst verwendet beim Einsatz von Reizstoffwerfern immer noch CN-versetztes Wasser. Der Reizstoff wirkt über die Schleimhäute und zwingt die Betroffenen, den Aufenthaltsort zu verlassen.</p><p>Pfefferextrakte kamen bisher nicht gegen grosse Massen, sondern nur in der direkten Konfrontation mit dem Gegenüber als Mittel zur Selbstverteidigung zum Einsatz. Heute benutzen die Polizeibehörden ausschliesslich solche Sprays. Für eine Wirkung muss der Reizstoff direkt in die Augen gesprayt werden. Dadurch wird die betroffene Person jedoch nicht zum Weggehen bewegt, sondern bewegungsunfähig gemacht, weil sie die Augen schliessen muss.</p><p>Erfahrungen mit dem Einsatz von Capsaicin (Wirkstoff im Pfefferspray) mittels tragbarer Reizstoffwerfer fehlen bisher in der Schweiz wie im Ausland. Wie jedes wirksame Einsatzmittel sind aber auch die natürlichen Reizstoffe aus Pfefferextrakten oder deren synthetische Analoge ("synthetisches Capsaicin") nicht harmlos und können zu unerwünschten Nebeneffekten führen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob Pfefferextrakte künftig auch als Nebel anstelle von CN-Reizstoff gegen Personenansammlungen eingesetzt werden könnten, wird gegenwärtig die Lungengängigkeit von "Pfeffer" bei einer Vernebelung mit Wasser geprüft. Die entsprechenden Tests, basierend auf physikalisch-chemischer Partikelmessung, werden im Winterhalbjahr 2002/03 durch das Labor Spiez durchgeführt. Die Ergebnisse sollen in Form eines Berichtes im Frühjahr 2003 vorliegen.</p><p>Die Beantwortung der Frage, ob durch eine sachgemässe Anwendung von CS/CN-Reizstoffen Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt, und ob es Alternativen zu diesen Reizstoffen gibt, wird sich auf Grundlagen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission, des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums, des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, des Bundesamtes für Gesundheit und des Labors Spiez stützen. Im Laufe des nächsten Jahres sollte ausreichend Material zur Verfügung stehen, um eine abschliessende Beurteilung der vom Nationalrat als Postulat überwiesenen Eingabe vornehmen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zur am 10. Dezember 1996 eingereichten Motion "Verbot von Tränengas" hat der Bundesrat am 26. März 1997 wie folgt Stellung genommen:</p><p>"Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Mass gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten."</p><p>Am 20. Juni 1997 wurde die Motion in Form eines Postulates vom Nationalrat überwiesen.</p><p>Die Vorkommnisse rund um die vergangene 1.-Mai-Demonstration in Zürich haben einmal mehr gezeigt, wie aktuell und wichtig Inhalt und Forderungen des Vorstosses sind.</p><p>Was genau hat der Bundesrat bis jetzt geprüft? Was beabsichtigt er vorzuschlagen, und wann kann das Parlament seine Antwort erwarten?</p>
- Verbot von Tränengas. Stand der Dinge
Back to List