Fristlose Entlassung und berufliche Vorsorge
- ShortId
-
02.1088
- Id
-
20021088
- Updated
-
14.11.2025 07:30
- Language
-
de
- Title
-
Fristlose Entlassung und berufliche Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
15;28;Entlassung;Berufliche Vorsorge;Arbeitsrecht
- 1
-
- L05K0702030103, Entlassung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die erwähnte Sachlage unbefriedigend ist und zu gewissen Lücken bei der beruflichen Vorsorge führen könnte. Er hat das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Kenntnis genommen, wonach die in Artikel 337c Absatz 1 des Obligationenrechtes vorgesehenen Entschädigungen als Schadenersatz für ungerechtfertigt entlassene Arbeitnehmende in der beruflichen Vorsorge nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die nähere Untersuchung dieses Urteils zeigt eine eindeutige arbeitsrechtliche Rechtslage auf, die aber in Bezug auf die Sozialversicherungen Probleme nach sich ziehen könnte.</p><p>In der Tat beendet eine fristlose Entlassung das Arbeitsverhältnis in faktischer und rechtlicher Hinsicht, selbst wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Artikel 337c des Obligationenrechtes wurde 1989 absichtlich in diesem Sinn revidiert, damit die Arbeitnehmenden bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht mehr verpflichtet sind, dem bzw. der Arbeitgebenden weiterhin ihre Arbeit anzubieten.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass es unzumutbar ist, von ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmenden ein solches Verhalten zu verlangen, und dass daher an der geltenden arbeitsrechtlichen Regelung festzuhalten ist.</p><p>Bei ungerechtfertigter Entlassung erhält die versicherte Person eine Entschädigung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht entspricht dies jedoch nicht einer rechtlichen Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, das gleichwohl am Tag der fristlosen Kündigung beendet wird. Die versicherte Person ist folglich nicht mehr den Sozialversicherungen unterstellt. Auch wenn die Entschädigung als massgebender Lohn im Sinne der AHV betrachtet wird, ist die versicherte Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Sozialversicherung unterstellt.</p><p>Man könnte jedoch auch eine Lösung durch eine Änderung der Bestimmungen des BVG in Betracht ziehen. So könnte Artikel 10 Absatz 2 BVG dahingehend geändert werden, dass der berufliche Vorsorgeschutz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstreckt wird, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis entstanden ist. Auf diese Weise könnten eine Überversicherung oder Doppelanschlüsse vermieden werden.</p><p>Da jedoch die Ansprüche gegenüber dem bzw. der früheren Arbeitgebenden regelmässig erst im nachhinein festgestellt werden können, haben ungerechtfertigt fristlos entlassene Personen gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 Avig Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und sind dann auch für die Risiken Tod und Invalidität bereits wieder in der beruflichen Vorsorge versichert. Für den Schaden durch die Verminderung der Austrittsleistung, der durch die ausbleibenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung entsteht, können Arbeitnehmende Schadenersatz (Art. 337c des Obligationenrechtes) verlangen. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass eine solche Gesetzesänderung nicht angezeigt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund eines neuen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes steht nun fest, dass der Vorsorgeschutz mit fristloser Entlassung endet, auch wenn sich diese als ungerechtfertigt erweist. Dadurch entsteht eine bedenkliche Lücke in der Risikodeckung (vgl. AJP 2002 S. 583f).</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat diese Problematik?</p><p>- Welche arbeitsrechtlichen oder vorsorgerechtlichen Modifikationen wären nötig, um die vorsorgerechtlichen Nachteile bei der fristlosen Entlassung zu beheben?</p>
- Fristlose Entlassung und berufliche Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die erwähnte Sachlage unbefriedigend ist und zu gewissen Lücken bei der beruflichen Vorsorge führen könnte. Er hat das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Kenntnis genommen, wonach die in Artikel 337c Absatz 1 des Obligationenrechtes vorgesehenen Entschädigungen als Schadenersatz für ungerechtfertigt entlassene Arbeitnehmende in der beruflichen Vorsorge nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die nähere Untersuchung dieses Urteils zeigt eine eindeutige arbeitsrechtliche Rechtslage auf, die aber in Bezug auf die Sozialversicherungen Probleme nach sich ziehen könnte.</p><p>In der Tat beendet eine fristlose Entlassung das Arbeitsverhältnis in faktischer und rechtlicher Hinsicht, selbst wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Artikel 337c des Obligationenrechtes wurde 1989 absichtlich in diesem Sinn revidiert, damit die Arbeitnehmenden bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht mehr verpflichtet sind, dem bzw. der Arbeitgebenden weiterhin ihre Arbeit anzubieten.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass es unzumutbar ist, von ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmenden ein solches Verhalten zu verlangen, und dass daher an der geltenden arbeitsrechtlichen Regelung festzuhalten ist.</p><p>Bei ungerechtfertigter Entlassung erhält die versicherte Person eine Entschädigung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht entspricht dies jedoch nicht einer rechtlichen Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, das gleichwohl am Tag der fristlosen Kündigung beendet wird. Die versicherte Person ist folglich nicht mehr den Sozialversicherungen unterstellt. Auch wenn die Entschädigung als massgebender Lohn im Sinne der AHV betrachtet wird, ist die versicherte Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Sozialversicherung unterstellt.</p><p>Man könnte jedoch auch eine Lösung durch eine Änderung der Bestimmungen des BVG in Betracht ziehen. So könnte Artikel 10 Absatz 2 BVG dahingehend geändert werden, dass der berufliche Vorsorgeschutz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstreckt wird, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis entstanden ist. Auf diese Weise könnten eine Überversicherung oder Doppelanschlüsse vermieden werden.</p><p>Da jedoch die Ansprüche gegenüber dem bzw. der früheren Arbeitgebenden regelmässig erst im nachhinein festgestellt werden können, haben ungerechtfertigt fristlos entlassene Personen gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 Avig Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und sind dann auch für die Risiken Tod und Invalidität bereits wieder in der beruflichen Vorsorge versichert. Für den Schaden durch die Verminderung der Austrittsleistung, der durch die ausbleibenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung entsteht, können Arbeitnehmende Schadenersatz (Art. 337c des Obligationenrechtes) verlangen. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass eine solche Gesetzesänderung nicht angezeigt ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund eines neuen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes steht nun fest, dass der Vorsorgeschutz mit fristloser Entlassung endet, auch wenn sich diese als ungerechtfertigt erweist. Dadurch entsteht eine bedenkliche Lücke in der Risikodeckung (vgl. AJP 2002 S. 583f).</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat diese Problematik?</p><p>- Welche arbeitsrechtlichen oder vorsorgerechtlichen Modifikationen wären nötig, um die vorsorgerechtlichen Nachteile bei der fristlosen Entlassung zu beheben?</p>
- Fristlose Entlassung und berufliche Vorsorge
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