Bilaterale. Seltsame Auswirkungen?

ShortId
02.1098
Id
20021098
Updated
24.06.2025 21:17
Language
de
Title
Bilaterale. Seltsame Auswirkungen?
AdditionalIndexing
10;Vertrag mit der EU;Arbeitserlaubnis;bilaterales Abkommen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Gleichheit vor dem Gesetz;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits bei der Beantwortung der Motion der Sozialdemokratischen Fraktion 02.3295 vom 20. Juni 2002 umfassend geäussert.</p><p>Gemäss geltendem Recht haben Drittstaatsangehörige, welche mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sowie auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, solange die Ehe rechtlich besteht. Diese Rechte stehen ihnen in gleicher Weise zu wie den Ehegatten von Angehörigen der EU- und Efta-Mitgliedstaaten.</p><p>Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt (Art. 5 Anag), bei der Verlängerung können die zuständigen Behörden jedoch eine längere Gültigkeitsdauer vorsehen. Angesichts dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat eine Revision der heutigen Regelung, die nur diesen Punkt betrifft, nicht für notwendig.</p><p>Im Entwurf zum neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, welcher vom Bundesrat im März 2002 angenommen wurde, wird eine umfassende Regelung des Familiennachzuges vorgesehen (BBl 2002 3709ff.). Dieser Entwurf wird gegenwärtig in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt. In diesem Zusammenhang wird das Parlament Gelegenheit haben, sich eingehend zum Familiennachzug sowohl von Schweizerinnen und Schweizern als auch von Ausländerinnen und Ausländern zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir haben festgestellt, dass eine aus Kolumbien oder einem anderen Drittstaat stammende Ehegattin eines EU- oder Efta-Staatsbürgers, der über einen B-Ausweis EU/Efta verfügt, sofort einen für fünf Jahre gültigen B-Ausweis erhält und somit ohne Bewilligung den Arbeitgeber wechseln kann. Wäre die gleiche Person jedoch mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet, bekäme sie einen B-Ausweis, der lediglich ein Jahr gültig und jährlich zu erneuern ist.</p><p>Kann der Bundesrat diese Feststellung bestätigen? Wenn ja: Welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, damit auch die aus einem Drittstaat stammende Ehegattin eines Schweizers einen fünf Jahre gültigen B-Ausweis erhält?</p>
  • Bilaterale. Seltsame Auswirkungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich zu dieser Frage bereits bei der Beantwortung der Motion der Sozialdemokratischen Fraktion 02.3295 vom 20. Juni 2002 umfassend geäussert.</p><p>Gemäss geltendem Recht haben Drittstaatsangehörige, welche mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sowie auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, solange die Ehe rechtlich besteht. Diese Rechte stehen ihnen in gleicher Weise zu wie den Ehegatten von Angehörigen der EU- und Efta-Mitgliedstaaten.</p><p>Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt (Art. 5 Anag), bei der Verlängerung können die zuständigen Behörden jedoch eine längere Gültigkeitsdauer vorsehen. Angesichts dieser Ausgangslage erachtet der Bundesrat eine Revision der heutigen Regelung, die nur diesen Punkt betrifft, nicht für notwendig.</p><p>Im Entwurf zum neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, welcher vom Bundesrat im März 2002 angenommen wurde, wird eine umfassende Regelung des Familiennachzuges vorgesehen (BBl 2002 3709ff.). Dieser Entwurf wird gegenwärtig in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt. In diesem Zusammenhang wird das Parlament Gelegenheit haben, sich eingehend zum Familiennachzug sowohl von Schweizerinnen und Schweizern als auch von Ausländerinnen und Ausländern zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir haben festgestellt, dass eine aus Kolumbien oder einem anderen Drittstaat stammende Ehegattin eines EU- oder Efta-Staatsbürgers, der über einen B-Ausweis EU/Efta verfügt, sofort einen für fünf Jahre gültigen B-Ausweis erhält und somit ohne Bewilligung den Arbeitgeber wechseln kann. Wäre die gleiche Person jedoch mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet, bekäme sie einen B-Ausweis, der lediglich ein Jahr gültig und jährlich zu erneuern ist.</p><p>Kann der Bundesrat diese Feststellung bestätigen? Wenn ja: Welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, damit auch die aus einem Drittstaat stammende Ehegattin eines Schweizers einen fünf Jahre gültigen B-Ausweis erhält?</p>
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