Belastung des Bodens im Bereich von Schiessanlagen. Massnahmen

ShortId
02.1100
Id
20021100
Updated
24.06.2025 23:00
Language
de
Title
Belastung des Bodens im Bereich von Schiessanlagen. Massnahmen
AdditionalIndexing
52;Umweltvergiftung durch Metalle;Grundwasser;Antimon;Schiessplatz;Bodenverseuchung;Blei
1
  • L04K06020301, Bodenverseuchung
  • L04K06020313, Umweltvergiftung durch Metalle
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L06K070502010104, Blei
  • L05K0603030203, Grundwasser
  • L06K070502010102, Antimon
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In der Schweiz wurden ungefähr 4000 Schiessanlagen stillgelegt; 2000 sind heute schätzungsweise in Betrieb. Wie viele dieser Anlagen sich im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen befinden, kann erst dann genau gesagt werden, wenn alle Anlagen in den kantonalen Katastern der belasteten Standorte erfasst sind. Da die meisten Anlagen in der Nähe der Siedlungsgebiete des Schweizer Mittellandes gebaut wurden, kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil dieser Anlagen im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen liegt.</p><p>2. Nach Artikel 34 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind die Kantone angehalten, die Nutzung belasteter Böden in erforderlichem Mass einzuschränken, sofern die Bodenbelastung eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen darstelle. Mit der Herausgabe der Wegleitung "Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300-m-Schiessanlagen" im Jahr 1997 hat der Bund diesen Gesetzesartikel konkretisiert und den Kantonen damit eine wertvolle Vollzugshilfe gegeben.</p><p>3. Die Vorschriften zur Gefahrenabwehr bei Schiessanlagen finden sich in der Altlastenverordnung und in der Verordnung über Belastungen des Bodens, welche beide im Jahr 1998 vom Bundesrat erlassen wurden. Der Bund hat zudem vor kurzem die Gefährdung des Grundwassers durch die mit Blei und Antimon belasteten Böden von Schiessanlagen wissenschaftlich abklären lassen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fliessen gegenwärtig in die in Arbeit begriffene Richtlinie zur Altlastenbearbeitung und Abfallentsorgung bei Schiessanlagen und -plätzen ein.</p><p>Diese Richtlinie wird es den Kantonen erlauben, die notwendigen Untersuchungen und Sanierungen von Schiessanlagen gezielt durchzusetzen. Schliesslich sieht der Entwurf der vorberatenden nationalrätlichen Kommission zur Revision des USG im Altlastenbereich vor, dass der Bund die Kantone bei der Sanierung von Schiessanlagen künftig mit Geldern aus dem Altlastenfonds finanziell unterstützt.</p><p>4. Die unter Ziffer 2 erwähnte Wegleitung aus dem Jahr 1997 schreibt vor, dass der Zutritt bei Schiessanlagen im Bereich des Kugelfanges und des Scheibenstandes mit einer Umzäunung verhindert wird. Die Wegleitung äussert sich auch konkret zur Ausgestaltung dieser Umzäunung.</p><p>Darüber hinaus sind Kugelfänge in landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Zonen nach Stillegung der Anlage zu dekontaminieren und das belastete Erdmaterial vorschriftskonform zu entsorgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Betrieb von Schiessanlagen belastet die Umwelt mit giftigen Schwermetallen und organischen Schadstoffen; im Boden der Kugelfänge liegen Tonnen von Antimon und Blei, die insbesondere eine Gefährdung des Grundwassers darstellen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele bzw. welche - stillgelegte und noch in Betrieb stehende - Schiessanlagen liegen im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen?</p><p>2. Wie viele bzw. welche - stillgelegte und noch in Betrieb stehende - Schiessanlagen sind hinsichtlich oraler Aufnahme von Erde von Pflanzen durch Mensch und Tier ungesichert?</p><p>3. Welche Massnahmen sind vorgesehen, um die chemischen Zeitbomben in den mit Antimon und Blei vergifteten Böden der Kugelfänge zu entschärfen?</p><p>4. Welche Massnahmen sind vorgesehen bzw. vorgeschrieben, um das vergiftete Gelände im Bereich der Kugelfänge dauernd vor Zutritt durch Menschen und Tiere zu sichern?</p>
  • Belastung des Bodens im Bereich von Schiessanlagen. Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Schweiz wurden ungefähr 4000 Schiessanlagen stillgelegt; 2000 sind heute schätzungsweise in Betrieb. Wie viele dieser Anlagen sich im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen befinden, kann erst dann genau gesagt werden, wenn alle Anlagen in den kantonalen Katastern der belasteten Standorte erfasst sind. Da die meisten Anlagen in der Nähe der Siedlungsgebiete des Schweizer Mittellandes gebaut wurden, kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil dieser Anlagen im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen liegt.</p><p>2. Nach Artikel 34 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind die Kantone angehalten, die Nutzung belasteter Böden in erforderlichem Mass einzuschränken, sofern die Bodenbelastung eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen darstelle. Mit der Herausgabe der Wegleitung "Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300-m-Schiessanlagen" im Jahr 1997 hat der Bund diesen Gesetzesartikel konkretisiert und den Kantonen damit eine wertvolle Vollzugshilfe gegeben.</p><p>3. Die Vorschriften zur Gefahrenabwehr bei Schiessanlagen finden sich in der Altlastenverordnung und in der Verordnung über Belastungen des Bodens, welche beide im Jahr 1998 vom Bundesrat erlassen wurden. Der Bund hat zudem vor kurzem die Gefährdung des Grundwassers durch die mit Blei und Antimon belasteten Böden von Schiessanlagen wissenschaftlich abklären lassen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse fliessen gegenwärtig in die in Arbeit begriffene Richtlinie zur Altlastenbearbeitung und Abfallentsorgung bei Schiessanlagen und -plätzen ein.</p><p>Diese Richtlinie wird es den Kantonen erlauben, die notwendigen Untersuchungen und Sanierungen von Schiessanlagen gezielt durchzusetzen. Schliesslich sieht der Entwurf der vorberatenden nationalrätlichen Kommission zur Revision des USG im Altlastenbereich vor, dass der Bund die Kantone bei der Sanierung von Schiessanlagen künftig mit Geldern aus dem Altlastenfonds finanziell unterstützt.</p><p>4. Die unter Ziffer 2 erwähnte Wegleitung aus dem Jahr 1997 schreibt vor, dass der Zutritt bei Schiessanlagen im Bereich des Kugelfanges und des Scheibenstandes mit einer Umzäunung verhindert wird. Die Wegleitung äussert sich auch konkret zur Ausgestaltung dieser Umzäunung.</p><p>Darüber hinaus sind Kugelfänge in landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Zonen nach Stillegung der Anlage zu dekontaminieren und das belastete Erdmaterial vorschriftskonform zu entsorgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Betrieb von Schiessanlagen belastet die Umwelt mit giftigen Schwermetallen und organischen Schadstoffen; im Boden der Kugelfänge liegen Tonnen von Antimon und Blei, die insbesondere eine Gefährdung des Grundwassers darstellen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele bzw. welche - stillgelegte und noch in Betrieb stehende - Schiessanlagen liegen im Einzugsgebiet von Grundwasservorkommen?</p><p>2. Wie viele bzw. welche - stillgelegte und noch in Betrieb stehende - Schiessanlagen sind hinsichtlich oraler Aufnahme von Erde von Pflanzen durch Mensch und Tier ungesichert?</p><p>3. Welche Massnahmen sind vorgesehen, um die chemischen Zeitbomben in den mit Antimon und Blei vergifteten Böden der Kugelfänge zu entschärfen?</p><p>4. Welche Massnahmen sind vorgesehen bzw. vorgeschrieben, um das vergiftete Gelände im Bereich der Kugelfänge dauernd vor Zutritt durch Menschen und Tiere zu sichern?</p>
    • Belastung des Bodens im Bereich von Schiessanlagen. Massnahmen

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