Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes
- ShortId
-
02.1103
- Id
-
20021103
- Updated
-
24.06.2025 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes
- AdditionalIndexing
-
15;28;Bewilligung;Glücksspiel;Spielunternehmen;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Qualifikation der Tactilo-Spiele gibt seit 1996 Anlass zu Diskussionen zwischen dem Bund und Vertretern der kantonalen Behörden. In der Botschaft zum SBG wird erwähnt (BBl 1997 III 169), dass auch die so genannten "Lotteriespielautomaten" generell unter den Begriff der Geldspielautomaten fallen sollen. In den vorberatenden Kommissionen wurde diese Aussage indessen nie direkt thematisiert. Hingegen kam die Problematik der Lotteriespielautomaten am 30. September 1998 anlässlich der Beratung des SBG im Nationalrat ausführlich zur Sprache. Mehrheitlich wurde die Ansicht vertreten, es sei widersprüchlich und gegenüber der Geldspielautomatenbranche rechtsungleich, wenn der Gesetzgeber es zulassen würde, dass sein im Rahmen von Artikel 60 SBG beschlossenes zukünftiges Betriebsverbot von Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen durch den Betrieb von Lotteriespielautomaten wieder unterlaufen werden könnte. Der Nationalrat lehnte einen Antrag Sandoz ab, welcher auf eine entsprechende Änderung des LG abzielte. Er verwies das materielle Anliegen auf die bereits angekündigte spätere Revision des Lotteriegesetzes. In der Zwischenzeit blieb die rechtliche Situation in Bezug auf die Lotteriespielautomaten ungeklärt.</p><p>Zur Klärung der rechtlichen Qualifikation der Tactilo-Lotteriespielautomaten liessen die Conférence romande de la loterie et des jeux und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde des Bundes gemeinsam ein technisches und ein juristisches Gutachten erstellen. Die Gutachten kommen zum Schluss, dass es sich bei den auf den Tactilo-Lotteriespielautomaten durchgeführten Spielen grundsätzlich um Lotterien handle. Im juristischen Gutachten wurde aber auch unterstrichen, dass die auf den Tactilo-Geräten durchgeführten Lotterien nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie im Ergebnis die Regelungen des Spielbankengesetzes unterlaufen. </p><p>Wenn man - wie das in den Gutachten der Fall ist - davon ausgeht, dass die Tactilo-Geräte grundsätzlich unter das LG fallen, führt dies aufgrund des Vorbehaltes in Artikel 1 Absatz 2 SBG konsequenterweise dazu, dass das SBG nicht anwendbar ist und dass die Tactilo-Geräte damit auch nicht einer Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 6 SBG unterliegen.</p><p>Auch das geltende LG sieht keine Prüfung von Automaten vor. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass sich die Tactilo-Lotteriespielautomaten in ihrer aktuellen äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren aus der Sicht der Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Er hätte es aus den erwähnten Gründen begrüsst, wenn die betreffenden Kantone auf eine Bewilligung dieser Geräte verzichtet hätten. Die Zulassungsbedingungen für Lotteriespielautomaten sollen nun im Rahmen der laufenden Revision des LG geklärt und geregelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Materialien zum SBG und der Debatten in den beiden Räten steht fest, dass alle an Geldspielautomaten betriebenen Spiele, mit Einschluss der Lotterien, unter den Anwendungsbereich des SBG fallen. Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund der Meinung, dass die von der Société de la Lotterie de la Suisse Romande unter der Bezeichnung "Tactilo" betriebenen Spielautomaten unter den Anwendungsbereich des SBG fallen? Müsste folglich die Spielbankenkommission für diesen Spielautomaten eine Zulassungsprüfung durchführen?</p>
- Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Qualifikation der Tactilo-Spiele gibt seit 1996 Anlass zu Diskussionen zwischen dem Bund und Vertretern der kantonalen Behörden. In der Botschaft zum SBG wird erwähnt (BBl 1997 III 169), dass auch die so genannten "Lotteriespielautomaten" generell unter den Begriff der Geldspielautomaten fallen sollen. In den vorberatenden Kommissionen wurde diese Aussage indessen nie direkt thematisiert. Hingegen kam die Problematik der Lotteriespielautomaten am 30. September 1998 anlässlich der Beratung des SBG im Nationalrat ausführlich zur Sprache. Mehrheitlich wurde die Ansicht vertreten, es sei widersprüchlich und gegenüber der Geldspielautomatenbranche rechtsungleich, wenn der Gesetzgeber es zulassen würde, dass sein im Rahmen von Artikel 60 SBG beschlossenes zukünftiges Betriebsverbot von Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen durch den Betrieb von Lotteriespielautomaten wieder unterlaufen werden könnte. Der Nationalrat lehnte einen Antrag Sandoz ab, welcher auf eine entsprechende Änderung des LG abzielte. Er verwies das materielle Anliegen auf die bereits angekündigte spätere Revision des Lotteriegesetzes. In der Zwischenzeit blieb die rechtliche Situation in Bezug auf die Lotteriespielautomaten ungeklärt.</p><p>Zur Klärung der rechtlichen Qualifikation der Tactilo-Lotteriespielautomaten liessen die Conférence romande de la loterie et des jeux und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde des Bundes gemeinsam ein technisches und ein juristisches Gutachten erstellen. Die Gutachten kommen zum Schluss, dass es sich bei den auf den Tactilo-Lotteriespielautomaten durchgeführten Spielen grundsätzlich um Lotterien handle. Im juristischen Gutachten wurde aber auch unterstrichen, dass die auf den Tactilo-Geräten durchgeführten Lotterien nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie im Ergebnis die Regelungen des Spielbankengesetzes unterlaufen. </p><p>Wenn man - wie das in den Gutachten der Fall ist - davon ausgeht, dass die Tactilo-Geräte grundsätzlich unter das LG fallen, führt dies aufgrund des Vorbehaltes in Artikel 1 Absatz 2 SBG konsequenterweise dazu, dass das SBG nicht anwendbar ist und dass die Tactilo-Geräte damit auch nicht einer Zulassungsprüfung im Sinne von Artikel 6 SBG unterliegen.</p><p>Auch das geltende LG sieht keine Prüfung von Automaten vor. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass sich die Tactilo-Lotteriespielautomaten in ihrer aktuellen äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren aus der Sicht der Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Er hätte es aus den erwähnten Gründen begrüsst, wenn die betreffenden Kantone auf eine Bewilligung dieser Geräte verzichtet hätten. Die Zulassungsbedingungen für Lotteriespielautomaten sollen nun im Rahmen der laufenden Revision des LG geklärt und geregelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund der Materialien zum SBG und der Debatten in den beiden Räten steht fest, dass alle an Geldspielautomaten betriebenen Spiele, mit Einschluss der Lotterien, unter den Anwendungsbereich des SBG fallen. Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund der Meinung, dass die von der Société de la Lotterie de la Suisse Romande unter der Bezeichnung "Tactilo" betriebenen Spielautomaten unter den Anwendungsbereich des SBG fallen? Müsste folglich die Spielbankenkommission für diesen Spielautomaten eine Zulassungsprüfung durchführen?</p>
- Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes
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