Swiss Dairy Food. Rechte der Arbeitnehmer
- ShortId
-
02.1109
- Id
-
20021109
- Updated
-
24.06.2025 23:23
- Language
-
de
- Title
-
Swiss Dairy Food. Rechte der Arbeitnehmer
- AdditionalIndexing
-
15;Milchindustrie;Arbeitnehmerschutz;Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung;Gesamtarbeitsvertrag;Zahlungsfähigkeit;Milcherzeugung;Arbeitskampf
- 1
-
- L05K1402030108, Milchindustrie
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L07K07020502010101, Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- L05K0702040104, Arbeitskampf
- L05K1401010306, Milcherzeugung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der in der Einfachen Anfrage erwähnte Kredit von 63 Millionen Franken wurde verlangt, um die von der Nachlassstundung der Swiss Dairy Food (SDF) betroffenen Milchproduzenten zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine teilweise Entschädigung (85 Prozent) ihrer Forderung gegenüber der SDF für die zwischen dem 1. August und dem 22. September 2002 gelieferte Milch. Bedingung dafür ist, dass die genannte Forderung dem Bund übertragen wird, damit er sie im Rahmen des Liquidationsverfahrens geltend machen kann. Der Kredit wird durch Verschiebungen innerhalb des Landwirtschaftsbudgets in der Höhe von 33 Millionen Franken und durch eine Abschöpfung von 30 Millionen Franken aus der Reserve für die Liquidation der Käseunion kompensiert.</p><p>Der Bund stützt sich für seine Intervention ausschliesslich auf die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG). Nach Artikel 187 Absatz 2 LwG hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass die Neuordnung des Milchmarktes geregelt abläuft. Artikel 13 ermächtigt den Bund, Massnahmen zu ergreifen, um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden.</p><p>Ohne das Einschreiten des Bundes hätte die Lage der SDF zweifellos Ende September zur Eröffnung eines Konkursverfahrens und zur sofortigen Schliessung der Produktionszentren geführt. Es wäre ein Chaos bei der Milchübernahme mit anschliessendem Preiszusammenbruch entstanden. Die Einkommenseinbussen der Landwirte (die SDF verarbeitet etwa 25 Prozent der schweizerischen Milchproduktion) hätten schwere Auswirkungen gehabt und wahrscheinlich Massnahmen im Sinne von Artikel 5 LwG erfordert.</p><p>Zwar gehören die Gesetzesgrundlage und die Finanzierung der Intervention zum Landwirtschaftsbereich; sie haben aber die für die Angestellten und Gläubiger der SDF günstigste Lösung ermöglicht, da bei einem sofortigen Konkursverfahren die Risiken wesentlich grösser gewesen wären. Bei der Vorbeugung und Bewältigung der Krise hat der Bund immer auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet, indem er insbesondere als Vorbedingung für seine Intervention die vollständige Auszahlung der am 22. September 2002 geschuldeten Löhne verlangte.</p><p>Was die vor der provisorischen Nachlassstundung fälligen Forderungen anbelangt, sind die Angestellten denn auch besser gestellt als die Milchlieferanten, denen nur 85 Prozent ausbezahlt werden. Sobald eine provisorische Nachlassstundung eröffnet wird, liegt die Beachtung der Rechte der Angestellten und der übrigen Gläubiger in der Verantwortung des Sachwalters.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Einfachen Anfrage äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat hat durch den Sachwalter der Nachlassstundung von der Auflösung des mit den Gewerkschaften "Verkauf Handel Transport Lebensmittel" und "unia-Fédération interprofessionnelle des salariés" abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) erfahren. Seines Wissens hat die SDF den GAV am 30. September gemäss den vertraglichen Bestimmungen vorsorglich auf Ende Jahr gekündigt. Folglich bleibt der GAV bis zum Jahresende gültig.</p><p>2. Der Bund ist nicht zugunsten der SDF eingeschritten und kann formell Leistungen an Dritte, im vorliegenden Fall an die Milchproduzenten, nicht von der Einhaltung des GAV abhängig machen. Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Gesamtheit der Gläubiger lag bis zum 22. September 2002 in der Verantwortung des Unternehmens und ist seither Aufgabe des Sachwalters. Dieser muss sich in erster Linie an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) halten.</p><p>3. Gemäss Antwort unter Ziffer 1 und in den Grenzen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes ist der GAV noch in Kraft; der Bund hat demnach keinen Anlass, bei der Geschäftsleitung der SDF zu intervenieren. Der Bund hat in dieser Angelegenheit, wie einleitend erwähnt, stets auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet und wird dies im Rahmen seiner Möglichkeiten auch weiterhin tun. In diesem Sinn ist die geordnete Übernahme möglichst vieler Produktionszentren durch finanziell gesunde Unternehmen für die Angestellten das Wichtigste.</p><p>4. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viel Geld nötig ist, um alle Leistungen des Sozialplans gemäss GAV zu gewährleisten. Grundsätzlich ist zu betonen, dass der Sachwalter über die erforderlichen Kredite verfügt, um den für das Funktionieren des Unternehmens unerlässlichen Verpflichtungen wie den Löhnen und anderen laufenden Forderungen (Ferienanspruch, Überstunden usw.) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachzukommen. Die Vorruhestandsregelungen werden von der Pensionskasse gewährleistet und die nicht monetären Leistungen des Sozialplans sind nicht infrage gestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SchKG massgebend.</p><p>5. Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass der Sachwalter provisorisch die Sparkontenguthaben der Angestellten sperren musste. Auf Anweisung des Sachwalters prüft die SDF gegenwärtig die Härtefälle sowie sämtliche vor der Nachlassstundung erfolgten Kontobewegungen. Diese Guthaben bilden grundsätzlich im Rahmen des Konkursverfahrens fällige Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die zuständigen Stellen haben zu entscheiden, wie diese Forderungen in Übereinstimmung mit dem SchKG zu behandeln sind.</p><p>6. Angesichts der vorstehenden Überlegungen, der fehlenden Gesetzes- und Budgetbasis und zur Vermeidung eines Präzedenzfalls wird der Bundesrat keine Gelder zur Sicherung des Sozialplanes vorschiessen.</p><p>7. Wie einleitend erwähnt, betrifft die Intervention des Bundes ausschliesslich den Zeitraum vor der Nachlassstundung, während dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt behandelt wurden. Die Gleichbehandlung der Gläubiger liegt gegenwärtig in der Verantwortung des Sachwalters. Der Bundesrat hat zum heutigen Zeitpunkt keinen Hinweis dafür, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. September 2002 einen Kredit von 63 Millionen Franken gesprochen, mit welchem den Milchlieferanten die durch die Zahlungsunfähigkeit der Swiss Dairy Food (SDF) ausgebliebenen Kaufpreiszahlungen für Milchlieferungen im Unfang von 85 Prozent abgegolten werden sollen. Er stützt diesen Beschluss auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.</p><p>Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat dem Kreditantrag des Bundesrates im Sinne eines gewöhnlichen Vorschusses zugestimmt, sodass die Auszahlung umgehend erfolgen kann.</p><p>Die Abdeckung von Debitorenverlusten von Landwirten entspricht offenkundig nicht der Zweckbestimmung der Landwirtschaftsgesetzgebung und der für deren Vollzug bewilligten Rahmenkredite. Die Zahlungen zugunsten der Milchlieferanten können im Rahmen des geltenden Rechtes nur mit der Aufrechterhaltung der SDF als wichtigem Betrieb bei der Verwertung landwirtschaftlicher Produkte begründet werden. Damit hat der Bund seine Mitverantwortung für ein geordnetes Nachlassverfahren über die SDF bejaht.</p><p>Diese mit dem Kredit von 63 Millionen Franken verfolgte Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der SDF nicht duch Kampfmassnahmen der um ihre legitimen Ansprüche geprellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet wird. In einer von den SDF-Angestellten in Ostermundigen am 1. Oktober 2002 einstimmig verabschiedeten Resolution werden Kampfmassnahmen angekündigt, falls die SDF an der erfolgten Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) festhält und die Sozialplanansprüche nicht sichergestellt werden.</p><p>Dem Bundesrat werden deshalb die folgenden Fragen unterbreitet:</p><p>1. Ist ihm bekannt, dass die Geschäftsleitung der SDF am 26. September 2002 den mit der Gewerkschaft VHTL bestehenden GAV gekündigt hat?</p><p>2. Pflichtet er der Feststellung bei, dass die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der SDF durch den Bund eine Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen dieser Firma gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend voraussetzt?</p><p>3. Ist er bereit, bei der Geschäftsleitung der SDF zu intervenieren, damit die Kündigung des GAV umgehend zurückgenommen wird?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass durch die Nachlassstundung über die SDF gesamtarbeitsvertraglich zugesicherte Sozialplanleistungen an die Arbeitnehmer in der Höhe von schätzungsweise 22 Millionen Franken infrage gestellt sind?</p><p>5. Ist ihm bekannt, dass durch die Nachlassstundung über die SDF-Sparkontenguthaben der Angestellten der SDF in der Höhe von rund 1,7 Millionen Franken gefährdet sind?</p><p>6. Ist er bereit, im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebes der SDF und zur Vermeidung von Betriebsstilllegungen die vertraglichen Sozialplanansprüche und Sparguthabenforderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bevorschussen?</p><p>7. Wenn nein: Durch welche anderen Massnahmen beabsichtigt er, die vertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer der SDF zu schützen? Wie begründet er die Ungleichbehandlung verschiedener Gläubigerkategorien der SDF?</p>
- Swiss Dairy Food. Rechte der Arbeitnehmer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der in der Einfachen Anfrage erwähnte Kredit von 63 Millionen Franken wurde verlangt, um die von der Nachlassstundung der Swiss Dairy Food (SDF) betroffenen Milchproduzenten zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine teilweise Entschädigung (85 Prozent) ihrer Forderung gegenüber der SDF für die zwischen dem 1. August und dem 22. September 2002 gelieferte Milch. Bedingung dafür ist, dass die genannte Forderung dem Bund übertragen wird, damit er sie im Rahmen des Liquidationsverfahrens geltend machen kann. Der Kredit wird durch Verschiebungen innerhalb des Landwirtschaftsbudgets in der Höhe von 33 Millionen Franken und durch eine Abschöpfung von 30 Millionen Franken aus der Reserve für die Liquidation der Käseunion kompensiert.</p><p>Der Bund stützt sich für seine Intervention ausschliesslich auf die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG). Nach Artikel 187 Absatz 2 LwG hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass die Neuordnung des Milchmarktes geregelt abläuft. Artikel 13 ermächtigt den Bund, Massnahmen zu ergreifen, um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden.</p><p>Ohne das Einschreiten des Bundes hätte die Lage der SDF zweifellos Ende September zur Eröffnung eines Konkursverfahrens und zur sofortigen Schliessung der Produktionszentren geführt. Es wäre ein Chaos bei der Milchübernahme mit anschliessendem Preiszusammenbruch entstanden. Die Einkommenseinbussen der Landwirte (die SDF verarbeitet etwa 25 Prozent der schweizerischen Milchproduktion) hätten schwere Auswirkungen gehabt und wahrscheinlich Massnahmen im Sinne von Artikel 5 LwG erfordert.</p><p>Zwar gehören die Gesetzesgrundlage und die Finanzierung der Intervention zum Landwirtschaftsbereich; sie haben aber die für die Angestellten und Gläubiger der SDF günstigste Lösung ermöglicht, da bei einem sofortigen Konkursverfahren die Risiken wesentlich grösser gewesen wären. Bei der Vorbeugung und Bewältigung der Krise hat der Bund immer auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet, indem er insbesondere als Vorbedingung für seine Intervention die vollständige Auszahlung der am 22. September 2002 geschuldeten Löhne verlangte.</p><p>Was die vor der provisorischen Nachlassstundung fälligen Forderungen anbelangt, sind die Angestellten denn auch besser gestellt als die Milchlieferanten, denen nur 85 Prozent ausbezahlt werden. Sobald eine provisorische Nachlassstundung eröffnet wird, liegt die Beachtung der Rechte der Angestellten und der übrigen Gläubiger in der Verantwortung des Sachwalters.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Einfachen Anfrage äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Der Bundesrat hat durch den Sachwalter der Nachlassstundung von der Auflösung des mit den Gewerkschaften "Verkauf Handel Transport Lebensmittel" und "unia-Fédération interprofessionnelle des salariés" abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) erfahren. Seines Wissens hat die SDF den GAV am 30. September gemäss den vertraglichen Bestimmungen vorsorglich auf Ende Jahr gekündigt. Folglich bleibt der GAV bis zum Jahresende gültig.</p><p>2. Der Bund ist nicht zugunsten der SDF eingeschritten und kann formell Leistungen an Dritte, im vorliegenden Fall an die Milchproduzenten, nicht von der Einhaltung des GAV abhängig machen. Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der Gesamtheit der Gläubiger lag bis zum 22. September 2002 in der Verantwortung des Unternehmens und ist seither Aufgabe des Sachwalters. Dieser muss sich in erster Linie an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) halten.</p><p>3. Gemäss Antwort unter Ziffer 1 und in den Grenzen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes ist der GAV noch in Kraft; der Bund hat demnach keinen Anlass, bei der Geschäftsleitung der SDF zu intervenieren. Der Bund hat in dieser Angelegenheit, wie einleitend erwähnt, stets auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet und wird dies im Rahmen seiner Möglichkeiten auch weiterhin tun. In diesem Sinn ist die geordnete Übernahme möglichst vieler Produktionszentren durch finanziell gesunde Unternehmen für die Angestellten das Wichtigste.</p><p>4. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viel Geld nötig ist, um alle Leistungen des Sozialplans gemäss GAV zu gewährleisten. Grundsätzlich ist zu betonen, dass der Sachwalter über die erforderlichen Kredite verfügt, um den für das Funktionieren des Unternehmens unerlässlichen Verpflichtungen wie den Löhnen und anderen laufenden Forderungen (Ferienanspruch, Überstunden usw.) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachzukommen. Die Vorruhestandsregelungen werden von der Pensionskasse gewährleistet und die nicht monetären Leistungen des Sozialplans sind nicht infrage gestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SchKG massgebend.</p><p>5. Der Bundesrat hat davon Kenntnis, dass der Sachwalter provisorisch die Sparkontenguthaben der Angestellten sperren musste. Auf Anweisung des Sachwalters prüft die SDF gegenwärtig die Härtefälle sowie sämtliche vor der Nachlassstundung erfolgten Kontobewegungen. Diese Guthaben bilden grundsätzlich im Rahmen des Konkursverfahrens fällige Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die zuständigen Stellen haben zu entscheiden, wie diese Forderungen in Übereinstimmung mit dem SchKG zu behandeln sind.</p><p>6. Angesichts der vorstehenden Überlegungen, der fehlenden Gesetzes- und Budgetbasis und zur Vermeidung eines Präzedenzfalls wird der Bundesrat keine Gelder zur Sicherung des Sozialplanes vorschiessen.</p><p>7. Wie einleitend erwähnt, betrifft die Intervention des Bundes ausschliesslich den Zeitraum vor der Nachlassstundung, während dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt behandelt wurden. Die Gleichbehandlung der Gläubiger liegt gegenwärtig in der Verantwortung des Sachwalters. Der Bundesrat hat zum heutigen Zeitpunkt keinen Hinweis dafür, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. September 2002 einen Kredit von 63 Millionen Franken gesprochen, mit welchem den Milchlieferanten die durch die Zahlungsunfähigkeit der Swiss Dairy Food (SDF) ausgebliebenen Kaufpreiszahlungen für Milchlieferungen im Unfang von 85 Prozent abgegolten werden sollen. Er stützt diesen Beschluss auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.</p><p>Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte hat dem Kreditantrag des Bundesrates im Sinne eines gewöhnlichen Vorschusses zugestimmt, sodass die Auszahlung umgehend erfolgen kann.</p><p>Die Abdeckung von Debitorenverlusten von Landwirten entspricht offenkundig nicht der Zweckbestimmung der Landwirtschaftsgesetzgebung und der für deren Vollzug bewilligten Rahmenkredite. Die Zahlungen zugunsten der Milchlieferanten können im Rahmen des geltenden Rechtes nur mit der Aufrechterhaltung der SDF als wichtigem Betrieb bei der Verwertung landwirtschaftlicher Produkte begründet werden. Damit hat der Bund seine Mitverantwortung für ein geordnetes Nachlassverfahren über die SDF bejaht.</p><p>Diese mit dem Kredit von 63 Millionen Franken verfolgte Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes der SDF nicht duch Kampfmassnahmen der um ihre legitimen Ansprüche geprellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet wird. In einer von den SDF-Angestellten in Ostermundigen am 1. Oktober 2002 einstimmig verabschiedeten Resolution werden Kampfmassnahmen angekündigt, falls die SDF an der erfolgten Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) festhält und die Sozialplanansprüche nicht sichergestellt werden.</p><p>Dem Bundesrat werden deshalb die folgenden Fragen unterbreitet:</p><p>1. Ist ihm bekannt, dass die Geschäftsleitung der SDF am 26. September 2002 den mit der Gewerkschaft VHTL bestehenden GAV gekündigt hat?</p><p>2. Pflichtet er der Feststellung bei, dass die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen der SDF durch den Bund eine Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen dieser Firma gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwingend voraussetzt?</p><p>3. Ist er bereit, bei der Geschäftsleitung der SDF zu intervenieren, damit die Kündigung des GAV umgehend zurückgenommen wird?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass durch die Nachlassstundung über die SDF gesamtarbeitsvertraglich zugesicherte Sozialplanleistungen an die Arbeitnehmer in der Höhe von schätzungsweise 22 Millionen Franken infrage gestellt sind?</p><p>5. Ist ihm bekannt, dass durch die Nachlassstundung über die SDF-Sparkontenguthaben der Angestellten der SDF in der Höhe von rund 1,7 Millionen Franken gefährdet sind?</p><p>6. Ist er bereit, im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebes der SDF und zur Vermeidung von Betriebsstilllegungen die vertraglichen Sozialplanansprüche und Sparguthabenforderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu bevorschussen?</p><p>7. Wenn nein: Durch welche anderen Massnahmen beabsichtigt er, die vertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer der SDF zu schützen? Wie begründet er die Ungleichbehandlung verschiedener Gläubigerkategorien der SDF?</p>
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