Ökologische Ausgleichsflächen. Bewirtschaftungsmethoden

ShortId
02.1114
Id
20021114
Updated
24.06.2025 21:58
Language
de
Title
Ökologische Ausgleichsflächen. Bewirtschaftungsmethoden
AdditionalIndexing
55;biologische Vielfalt;ökologische Ausgleichsfläche;Erntemaschine
1
  • L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
  • L07K14010802020101, Erntemaschine
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem ökologischen Ausgleich nach Direktzahlungsverordnung (DZV) will der Bund die Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten erhalten und fördern, die Kulturlandschaft gestalten und beleben sowie den Gewässer- und Bodenschutz durch eine naturnahe und umweltschonende Bewirtschaftung unterstützen. Die Bewirtschaftungsvorschriften für extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen der DZV basieren auf dieser vielfältigen Zielsetzung. Sie beinhalten u. a. einen späten ersten Nutzungstermin, ein Verbot bzw. eine Einschränkung der Düngung sowie eine Beschränkung des Pflanzenschutzes auf Einzelstockbehandlung. Der späte Nutzungstermin soll gewährleisten, dass die Samen der Pflanzen zur Reife sowie wirbellose Tiere und bodenbrütende Vögel zur Reproduktion gelangen können. Durch die Einschränkung der Düngung und des Pflanzenschutzes wird eine naturnahe und umweltschonende Bewirtschaftung gewährleistet. Der Wert der Wiesen für die natürliche Artenvielfalt wird gesteigert. </p><p>Mit der vom Bundesrat auf den 1. Mai 2001 in Kraft gesetzten Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) kann die Effizienz und die Effektivität des ökologischen Ausgleichs noch gesteigert werden. Dies geschieht einerseits durch die Förderung der biologischen Qualität und andererseits durch die zielorientierte Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen. Die Kriterien für die biologische Qualität von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen beinhalten in erster Linie eine Mindestanzahl von Indikatorpflanzen, die auf der Parzelle vorhanden sein müssen.</p><p>Massgebend für die Beitragsberechtigung sind die kantonal festgelegten Anforderungen, die mindestens gleichwertig zu den Mindestanforderungen des Bundes sein müssen. Die Kantone können die Anforderungen des Bundes übernehmen oder weitere Anforderungen im Sinne der Förderung von Flora und Fauna in die kantonal geltenden Richtlinien aufnehmen. Auch kann die Wirbellosenfauna als Ziel für Vernetzungskonzepte genommen werden. Zusätzlich zu den auf dem Landwirtschaftsgesetz basierenden Massnahmen beinhaltet auch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) qualitativ hochstehende und differenzierte Fördermassnahmen für Flora und Fauna.</p><p>Durch die Abstimmung der Fördermassnahmen - die DZV leistet den Sockelbeitrag für die Extensivierung, die ÖQV deckt die zusätzlichen Leistungen mit einem Zusatzbeitrag ab und das NHG übernimmt den Bonusbeitrag für spezifische Naturschutzmassnahmen - kann dem Erhalt und der Förderung der Biodiversität optimal Rechnung getragen und die Ertragsausfälle bzw. der Mehraufwand für die Bewirtschaftung können korrekt abgegolten werden.</p><p>1. Der Einsatz von Mähaufbereitern kann eine schädliche Auswirkung auf die Wirbellosenfauna haben. Durch den späten Nutzungstermin von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen können sich jedoch bodenbrütende Vögel und wirbellose Tiere fortpflanzen und Pflanzen können absamen. Insgesamt wird mit den Auflagen, die an die Nutzung dieser Wiesen gestellt werden, der Förderung der Biodiversität auf bestmögliche Weise Rechnung getragen. Die Beiträge lassen sich somit durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt und durch die aus den Bewirtschaftungsauflagen resultierenden Ertragseinbussen rechtfertigen.</p><p>Gemäss Artikel 76 Absatz 5 des Landwirtschaftsgesetzes muss der Bundesrat die Ökobeiträge so bemessen, dass sich die besondere ökologische Leistung lohnt. Aus einer Studie der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, geht hervor, dass der betriebliche Nutzen (Direktzahlungen abzüglich Kosten) bei extensiv genutzten Wiesen 237 Franken und bei wenig intensiv genutzten Wiesen 26 Franken je Hektare beträgt. Damit setzt der Bundesrat mit den Beitragsansätzen der DZV die gesetzliche Vorlage korrekt um.</p><p>Eine Verschärfung der Anforderungen der DZV ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Den Kantonen steht durch den regionalen Ansatz der ÖQV die Möglichkeit offen für die zusätzlichen Beiträge, die aufgrund der ÖQV ausbezahlt werden, weiterführende Auflagen an die Erntetechnik zu stellen und Mähaufbereiter auf extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen zu verbieten. Einzelne Kantone haben schon von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch Beiträge, die über das NHG abgegolten werden, können an solche Auflagen geknüpft werden. Zusätzlich wird vonseiten der landwirtschaftlichen Beratung ein Informationsmerkblatt zum Thema Erntetechnik und Artenvielfalt erarbeitet, das die Landwirte vermehrt auf diese Thematik sensibilisieren soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bund ist verpflichtet, die Biodiversität unseres Landes zu erhalten und macht dies u. a., indem er Beiträge für den ökologischen Ausgleich ausrichtet. Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen nehmen an der Gesamtfläche des ökologischen Ausgleichs den grössten Anteil (etwa 70 Prozent) ein und spielen daher eine zentrale Rolle zur Erreichung der angestrebten Wirkung.</p><p>Neue Erntetechniken, insbesondere mit Mähaufbereitern, können aber die Biodiversität stark schädigen. Diese Geräte quetschen das Mähgut sofort nach dem Schnitt. Dadurch wird die Wirbellosenfauna (Insekten, Spinnen) stark geschädigt. Als Folge davon sinkt der Wert dieser Wiesen für die natürliche Artenvielfalt erheblich. Diese Erntetechniken sind leider auch auf den ökologischen Ausgleichsflächen zugelassen und stehen dem Ziel des Biodiversitätsschutzes direkt entgegen.</p><p>Es stellen sich daher folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Wie rechtfertigen sich die Beiträge zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, wenn gleichzeitig für die Lebewesen dieser Wiesen massiv schädliche Erntetechniken zugelassen werden?</p><p>2. Wie gedenkt er diese Diskrepanz zu beseitigen?</p>
  • Ökologische Ausgleichsflächen. Bewirtschaftungsmethoden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem ökologischen Ausgleich nach Direktzahlungsverordnung (DZV) will der Bund die Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten erhalten und fördern, die Kulturlandschaft gestalten und beleben sowie den Gewässer- und Bodenschutz durch eine naturnahe und umweltschonende Bewirtschaftung unterstützen. Die Bewirtschaftungsvorschriften für extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen der DZV basieren auf dieser vielfältigen Zielsetzung. Sie beinhalten u. a. einen späten ersten Nutzungstermin, ein Verbot bzw. eine Einschränkung der Düngung sowie eine Beschränkung des Pflanzenschutzes auf Einzelstockbehandlung. Der späte Nutzungstermin soll gewährleisten, dass die Samen der Pflanzen zur Reife sowie wirbellose Tiere und bodenbrütende Vögel zur Reproduktion gelangen können. Durch die Einschränkung der Düngung und des Pflanzenschutzes wird eine naturnahe und umweltschonende Bewirtschaftung gewährleistet. Der Wert der Wiesen für die natürliche Artenvielfalt wird gesteigert. </p><p>Mit der vom Bundesrat auf den 1. Mai 2001 in Kraft gesetzten Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) kann die Effizienz und die Effektivität des ökologischen Ausgleichs noch gesteigert werden. Dies geschieht einerseits durch die Förderung der biologischen Qualität und andererseits durch die zielorientierte Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen. Die Kriterien für die biologische Qualität von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen beinhalten in erster Linie eine Mindestanzahl von Indikatorpflanzen, die auf der Parzelle vorhanden sein müssen.</p><p>Massgebend für die Beitragsberechtigung sind die kantonal festgelegten Anforderungen, die mindestens gleichwertig zu den Mindestanforderungen des Bundes sein müssen. Die Kantone können die Anforderungen des Bundes übernehmen oder weitere Anforderungen im Sinne der Förderung von Flora und Fauna in die kantonal geltenden Richtlinien aufnehmen. Auch kann die Wirbellosenfauna als Ziel für Vernetzungskonzepte genommen werden. Zusätzlich zu den auf dem Landwirtschaftsgesetz basierenden Massnahmen beinhaltet auch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) qualitativ hochstehende und differenzierte Fördermassnahmen für Flora und Fauna.</p><p>Durch die Abstimmung der Fördermassnahmen - die DZV leistet den Sockelbeitrag für die Extensivierung, die ÖQV deckt die zusätzlichen Leistungen mit einem Zusatzbeitrag ab und das NHG übernimmt den Bonusbeitrag für spezifische Naturschutzmassnahmen - kann dem Erhalt und der Förderung der Biodiversität optimal Rechnung getragen und die Ertragsausfälle bzw. der Mehraufwand für die Bewirtschaftung können korrekt abgegolten werden.</p><p>1. Der Einsatz von Mähaufbereitern kann eine schädliche Auswirkung auf die Wirbellosenfauna haben. Durch den späten Nutzungstermin von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen können sich jedoch bodenbrütende Vögel und wirbellose Tiere fortpflanzen und Pflanzen können absamen. Insgesamt wird mit den Auflagen, die an die Nutzung dieser Wiesen gestellt werden, der Förderung der Biodiversität auf bestmögliche Weise Rechnung getragen. Die Beiträge lassen sich somit durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt und durch die aus den Bewirtschaftungsauflagen resultierenden Ertragseinbussen rechtfertigen.</p><p>Gemäss Artikel 76 Absatz 5 des Landwirtschaftsgesetzes muss der Bundesrat die Ökobeiträge so bemessen, dass sich die besondere ökologische Leistung lohnt. Aus einer Studie der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon, geht hervor, dass der betriebliche Nutzen (Direktzahlungen abzüglich Kosten) bei extensiv genutzten Wiesen 237 Franken und bei wenig intensiv genutzten Wiesen 26 Franken je Hektare beträgt. Damit setzt der Bundesrat mit den Beitragsansätzen der DZV die gesetzliche Vorlage korrekt um.</p><p>Eine Verschärfung der Anforderungen der DZV ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Den Kantonen steht durch den regionalen Ansatz der ÖQV die Möglichkeit offen für die zusätzlichen Beiträge, die aufgrund der ÖQV ausbezahlt werden, weiterführende Auflagen an die Erntetechnik zu stellen und Mähaufbereiter auf extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen zu verbieten. Einzelne Kantone haben schon von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch Beiträge, die über das NHG abgegolten werden, können an solche Auflagen geknüpft werden. Zusätzlich wird vonseiten der landwirtschaftlichen Beratung ein Informationsmerkblatt zum Thema Erntetechnik und Artenvielfalt erarbeitet, das die Landwirte vermehrt auf diese Thematik sensibilisieren soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bund ist verpflichtet, die Biodiversität unseres Landes zu erhalten und macht dies u. a., indem er Beiträge für den ökologischen Ausgleich ausrichtet. Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen nehmen an der Gesamtfläche des ökologischen Ausgleichs den grössten Anteil (etwa 70 Prozent) ein und spielen daher eine zentrale Rolle zur Erreichung der angestrebten Wirkung.</p><p>Neue Erntetechniken, insbesondere mit Mähaufbereitern, können aber die Biodiversität stark schädigen. Diese Geräte quetschen das Mähgut sofort nach dem Schnitt. Dadurch wird die Wirbellosenfauna (Insekten, Spinnen) stark geschädigt. Als Folge davon sinkt der Wert dieser Wiesen für die natürliche Artenvielfalt erheblich. Diese Erntetechniken sind leider auch auf den ökologischen Ausgleichsflächen zugelassen und stehen dem Ziel des Biodiversitätsschutzes direkt entgegen.</p><p>Es stellen sich daher folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Wie rechtfertigen sich die Beiträge zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, wenn gleichzeitig für die Lebewesen dieser Wiesen massiv schädliche Erntetechniken zugelassen werden?</p><p>2. Wie gedenkt er diese Diskrepanz zu beseitigen?</p>
    • Ökologische Ausgleichsflächen. Bewirtschaftungsmethoden

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