Umgangsformen von vom Bund beigezogenen Dritten
- ShortId
-
02.1119
- Id
-
20021119
- Updated
-
24.06.2025 23:24
- Language
-
de
- Title
-
Umgangsformen von vom Bund beigezogenen Dritten
- AdditionalIndexing
-
04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Kundendienst;Bundesverwaltung;Amtsmissbrauch
- 1
-
- L04K08060103, Bundesverwaltung
- L05K0701010307, Kundendienst
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verwaltung ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der von ihr im Auftragsverhältnis beigezogenen Dritten. Sie muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die erteilten Aufträge professionell erfüllt werden. Zur Professionalität gehört selbstverständlich auch ein moderater Umgangston. Werden Mängel festgestellt, kann dies zum Widerruf des Auftrages nach Artikel 404 des Obligationenrechtes führen.</p><p>Der vom Bundesamt für Statistik beauftragte Anwalt verfügt über hervorragende berufliche Qualifikationen. Er hat in einem Zivilverfahren die Eidgenossenschaft als Beklagte erfolgreich vertreten. Im Urteil wurden die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gegenpartei überbunden; zudem wurde dem Bund eine Parteientschädigung zugesprochen.</p><p>Mit Rechtskraft des Urteiles wurden diese Forderungen fällig. In der Folge hat sich der beauftragte Anwalt um das Inkasso bemüht. Der zu diesem Zweck geführte Briefwechsel blieb in jeder Hinsicht innerhalb der anwaltsüblichen Gepflogenheiten. Aus der Sicht des Bundesrates besteht daher kein Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Auskunft:</p><p>Kümmert sich die Bundesverwaltung darum, in welcher Art und in welchem Ton beigezogene Dritte ihre Mandate handhaben?</p><p>Mir ist ein Fall bekannt, in welchem ein vom Bundesamt für Statistik beauftragter Anwalt seine Rechnung an den Prozessgegner in ziemlich unhöflicher Art formuliert und mit einer Zahlungsfrist von wenigen Tagen - es handelt sich um rund 45 000 Franken - versehen gestellt hat.</p>
- Umgangsformen von vom Bund beigezogenen Dritten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verwaltung ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der von ihr im Auftragsverhältnis beigezogenen Dritten. Sie muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die erteilten Aufträge professionell erfüllt werden. Zur Professionalität gehört selbstverständlich auch ein moderater Umgangston. Werden Mängel festgestellt, kann dies zum Widerruf des Auftrages nach Artikel 404 des Obligationenrechtes führen.</p><p>Der vom Bundesamt für Statistik beauftragte Anwalt verfügt über hervorragende berufliche Qualifikationen. Er hat in einem Zivilverfahren die Eidgenossenschaft als Beklagte erfolgreich vertreten. Im Urteil wurden die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gegenpartei überbunden; zudem wurde dem Bund eine Parteientschädigung zugesprochen.</p><p>Mit Rechtskraft des Urteiles wurden diese Forderungen fällig. In der Folge hat sich der beauftragte Anwalt um das Inkasso bemüht. Der zu diesem Zweck geführte Briefwechsel blieb in jeder Hinsicht innerhalb der anwaltsüblichen Gepflogenheiten. Aus der Sicht des Bundesrates besteht daher kein Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um folgende Auskunft:</p><p>Kümmert sich die Bundesverwaltung darum, in welcher Art und in welchem Ton beigezogene Dritte ihre Mandate handhaben?</p><p>Mir ist ein Fall bekannt, in welchem ein vom Bundesamt für Statistik beauftragter Anwalt seine Rechnung an den Prozessgegner in ziemlich unhöflicher Art formuliert und mit einer Zahlungsfrist von wenigen Tagen - es handelt sich um rund 45 000 Franken - versehen gestellt hat.</p>
- Umgangsformen von vom Bund beigezogenen Dritten
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