Graubünden. Unwetterschäden
- ShortId
-
02.1134
- Id
-
20021134
- Updated
-
24.06.2025 22:48
- Language
-
de
- Title
-
Graubünden. Unwetterschäden
- AdditionalIndexing
-
52;Subvention;Katastrophe;Unwetter;Katastrophenhilfe;Graubünden;öffentliche Infrastruktur;Naturgefahren
- 1
-
- L05K0602020604, Unwetter
- L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
- L04K10010702, Katastrophenhilfe
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0301010108, Graubünden
- L04K06020206, Katastrophe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten sehr rasch geholfen. Er hat sofort Teile der Armee für Räumungs- und Bewachungsarbeiten eingesetzt. Die Bundesstellen sind angewiesen worden, die zuständigen kantonalen Stellen nach Kräften zu unterstützen und das Verfahren rasch und unbürokratisch durchzuführen.</p><p>2. Für die Schäden im öffentlichen Bereich kommen vorerst die in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen bundesrechtlichen Finanzhilfen und Abgeltungen zum Tragen. Die erforderlichen Mittel sind, wenn immer möglich, aus bewilligten, ordentlichen Krediten zu beschaffen. Sollten sie nicht ausreichen, so sind Nachtragskredite zu beantragen. Zu den Restkosten des Kantons und der Gemeinden kann sich der Bundesrat erst äussern, wenn verlässliche Angaben über das Schadenausmass und die Deckung dieser Schäden vorliegen.</p><p>3. Die Abklärungen über das Schadenausmass sind in Zusammenarbeit mit den Fachstellen des Kantons bereits im Gange. Es ist primär Sache des Kantons, die nötigen Massnahmen zur Wiederinstandstellung öffentlicher Infrastrukturen und Schutzbauten zu treffen. Dasselbe gilt für Folgeprojekte zur künftigen Schadenverhütung.</p><p>4. Wenn das Beheben von Schäden Bahnunternehmungen und Kantone finanziell stark belastet, leistet der Bund nach bisheriger Praxis gestützt auf Artikel 59 des Eisenbahngesetzes Hilfe. Der Bundesrat erachtet die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall grundsätzlich für gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen betreffend Unwetterschäden in Graubünden zu beantworten:</p><p>1. Ist er gewillt, den betroffenen Regionen und Gemeinden zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastrukturen ohne Verzug und unbürokratisch Hilfe zu leisten?</p><p>2. Ist er bereit, zur Behebung der Unwetterschäden im öffentlichen Bereich die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und damit die Restkosten des Kantons und der Gemeinden abzudecken?</p><p>3. Ist er bereit, unverzüglich den Schadenumfang festzuhalten und dananch die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Schutzbauten, und zwar sowohl die zerstörten wie auch die neu zu erstellenden, zur Sicherheit der Bevölkerung und zur Gewährleistung von gesicherten Verkehrsverbindungen (wieder-)erstellt werden können?</p><p>4. Ist er bereit, die Schäden, welche der Rhätischen Bahn und allenfalls auch der Furka-Oberalp-Bahn erwachsen sind, wie in vergleichbaren Fällen vollumfänglich zu übernehmen?</p>
- Graubünden. Unwetterschäden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten sehr rasch geholfen. Er hat sofort Teile der Armee für Räumungs- und Bewachungsarbeiten eingesetzt. Die Bundesstellen sind angewiesen worden, die zuständigen kantonalen Stellen nach Kräften zu unterstützen und das Verfahren rasch und unbürokratisch durchzuführen.</p><p>2. Für die Schäden im öffentlichen Bereich kommen vorerst die in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen bundesrechtlichen Finanzhilfen und Abgeltungen zum Tragen. Die erforderlichen Mittel sind, wenn immer möglich, aus bewilligten, ordentlichen Krediten zu beschaffen. Sollten sie nicht ausreichen, so sind Nachtragskredite zu beantragen. Zu den Restkosten des Kantons und der Gemeinden kann sich der Bundesrat erst äussern, wenn verlässliche Angaben über das Schadenausmass und die Deckung dieser Schäden vorliegen.</p><p>3. Die Abklärungen über das Schadenausmass sind in Zusammenarbeit mit den Fachstellen des Kantons bereits im Gange. Es ist primär Sache des Kantons, die nötigen Massnahmen zur Wiederinstandstellung öffentlicher Infrastrukturen und Schutzbauten zu treffen. Dasselbe gilt für Folgeprojekte zur künftigen Schadenverhütung.</p><p>4. Wenn das Beheben von Schäden Bahnunternehmungen und Kantone finanziell stark belastet, leistet der Bund nach bisheriger Praxis gestützt auf Artikel 59 des Eisenbahngesetzes Hilfe. Der Bundesrat erachtet die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall grundsätzlich für gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen betreffend Unwetterschäden in Graubünden zu beantworten:</p><p>1. Ist er gewillt, den betroffenen Regionen und Gemeinden zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastrukturen ohne Verzug und unbürokratisch Hilfe zu leisten?</p><p>2. Ist er bereit, zur Behebung der Unwetterschäden im öffentlichen Bereich die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und damit die Restkosten des Kantons und der Gemeinden abzudecken?</p><p>3. Ist er bereit, unverzüglich den Schadenumfang festzuhalten und dananch die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Schutzbauten, und zwar sowohl die zerstörten wie auch die neu zu erstellenden, zur Sicherheit der Bevölkerung und zur Gewährleistung von gesicherten Verkehrsverbindungen (wieder-)erstellt werden können?</p><p>4. Ist er bereit, die Schäden, welche der Rhätischen Bahn und allenfalls auch der Furka-Oberalp-Bahn erwachsen sind, wie in vergleichbaren Fällen vollumfänglich zu übernehmen?</p>
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