Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern
- ShortId
-
02.1135
- Id
-
20021135
- Updated
-
24.06.2025 23:16
- Language
-
de
- Title
-
Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern
- AdditionalIndexing
-
2811;Terrorismus;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Asylverfahren;Algerien
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K04030108, Terrorismus
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K030401020101, Algerien
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Interpellation Ducrot 98.3161 dargelegt, erhalten Personen, welche in Terroraktivitäten verwickelt sind, in der Schweiz kein Asyl. Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Asylgesetz sehen die Möglichkeit vor, Bewerber, denen strafbare Handlungen vorzuwerfen sind, vom Asyl auszuschliessen. Der Bundesrat bestätigt die geltende Praxis, wonach gewalttätige Personen vom Asyl ausgeschlossen werden. Er weist darauf hin, dass sie zudem strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>1. Die blosse Mitgliedschaft beim Front Islamique du Salut (FIS) stellt bei der aktuellen Ausrichtung dieser Organisation an sich keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Sollte jedoch eine Person konkrete Aktivitäten entfalten, die die innere oder äussere Sicherheit unseres Landes gefährden könnten, wird der Bundesrat nicht zögern, sie gestützt auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen auszuweisen und ein Aufnahmeland zu suchen. Im Fall von Ahmed Zaoui hatte sich Burkina Faso bereit erklärt, ihn und seine Familie aufzunehmen. Es war damals schwierig, für ihn und seine Familie ein sicheres Drittland zu finden.</p><p>Der Bundesrat drohte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2002 Mourad Dhina die Ausweisung an, sollte er sich nicht an die ausgesprochenen Verbote halten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es auf dem Verordnungsweg nicht möglich ist, Mitglieder des FIS vom Recht auf Asyl systematisch auszuschliessen. Auf diese Weise Asyl zu verweigern, widerspräche ausserdem der humanitären Tradition der Schweiz und würde dem Erfordernis, jeden Asylantrag einzeln zu prüfen - ein zentrales Element des Asylverfahrens -, nicht entsprechen. Die angeführten Beispiele zeigen, dass mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen dem Anliegen des Fragestellers bereits Genüge getan wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation (02.3507, Islamistische Umtriebe in der Schweiz) darlegte, hat er im Falle der algerischen fundamentalistischen Gruppe Islamische Heilsfront (FIS) bereits verschiedentlich interveniert. So wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 der im November 1997 illegal in die Schweiz eingereiste Ahmed Zaoui wegen politischer Tätigkeiten zugunsten von Gruppierungen, die gewaltextremistische und terroristische Aktivitäten unterstützen, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten, ausgeschafft. Am 23. Oktober 2002 beschloss der Bundesrat, dem Chef des FIS-Exekutivbüros, Mourad Dhina, zu untersagen, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen terroristische oder gewaltextremistische Akte propagandistisch zu rechtfertigen, zu befürworten, zu fördern oder materiell zu unterstützen, namentlich mit dem Ziel, die staatliche Ordnung in Algerien gewaltsam zu stören. Weiter wurde ihm verboten, für Organisationen Propaganda zu betreiben, namentlich solche, die unmittelbar oder mittelbar zu Gewalt oder ihrer Unterstützung aufrufen bzw. die Anwendung von Gewalt rechtfertigen oder befürworten. Für den Fall einer Widerhandlung drohe ihm die Ausweisung aus der Schweiz.</p><p>Nun war dem "Facts", Nr. 42, vom 17. Oktober 2002, zu entnehmen, dass das Asylgesuch des Führers der FIS erstinstanzlich abgewiesen wurde und das Beschwerdeverfahren hängig ist. Da ihm aber bei einer Rückkehr ins Heimatland der Tod drohe, käme nur eine Abschiebung in ein Drittland in Frage, was wiederum nur mit dem Einverständnis der Beteiligten erfolgen kann. Somit ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Dhina auch im Falle der akuten Gefährdung der Schweiz dennoch ein - allenfalls vorübergehendes - Bleiberecht erhält.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie gedenkt er in Bezug auf die FIS und insbesondere konkret im Zusammenhang mit dem Fall Dhina die innere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, wenn das Asylrecht eine Ausschaffung verbietet?</p><p>2. Zieht er in Erwägung, in Form einer Verordnung, Mitglieder der FIS als asylunwürdig im Sinne von Artikel 53 AsylG zu qualifizieren und damit von der Asylgewährung auszuschliessen?</p>
- Asylunwürdigkeit von FIS-Mitgliedern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie bereits anlässlich der Beantwortung der Interpellation Ducrot 98.3161 dargelegt, erhalten Personen, welche in Terroraktivitäten verwickelt sind, in der Schweiz kein Asyl. Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Asylgesetz sehen die Möglichkeit vor, Bewerber, denen strafbare Handlungen vorzuwerfen sind, vom Asyl auszuschliessen. Der Bundesrat bestätigt die geltende Praxis, wonach gewalttätige Personen vom Asyl ausgeschlossen werden. Er weist darauf hin, dass sie zudem strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>1. Die blosse Mitgliedschaft beim Front Islamique du Salut (FIS) stellt bei der aktuellen Ausrichtung dieser Organisation an sich keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Sollte jedoch eine Person konkrete Aktivitäten entfalten, die die innere oder äussere Sicherheit unseres Landes gefährden könnten, wird der Bundesrat nicht zögern, sie gestützt auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen auszuweisen und ein Aufnahmeland zu suchen. Im Fall von Ahmed Zaoui hatte sich Burkina Faso bereit erklärt, ihn und seine Familie aufzunehmen. Es war damals schwierig, für ihn und seine Familie ein sicheres Drittland zu finden.</p><p>Der Bundesrat drohte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2002 Mourad Dhina die Ausweisung an, sollte er sich nicht an die ausgesprochenen Verbote halten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es auf dem Verordnungsweg nicht möglich ist, Mitglieder des FIS vom Recht auf Asyl systematisch auszuschliessen. Auf diese Weise Asyl zu verweigern, widerspräche ausserdem der humanitären Tradition der Schweiz und würde dem Erfordernis, jeden Asylantrag einzeln zu prüfen - ein zentrales Element des Asylverfahrens -, nicht entsprechen. Die angeführten Beispiele zeigen, dass mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen dem Anliegen des Fragestellers bereits Genüge getan wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation (02.3507, Islamistische Umtriebe in der Schweiz) darlegte, hat er im Falle der algerischen fundamentalistischen Gruppe Islamische Heilsfront (FIS) bereits verschiedentlich interveniert. So wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 der im November 1997 illegal in die Schweiz eingereiste Ahmed Zaoui wegen politischer Tätigkeiten zugunsten von Gruppierungen, die gewaltextremistische und terroristische Aktivitäten unterstützen, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten, ausgeschafft. Am 23. Oktober 2002 beschloss der Bundesrat, dem Chef des FIS-Exekutivbüros, Mourad Dhina, zu untersagen, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen terroristische oder gewaltextremistische Akte propagandistisch zu rechtfertigen, zu befürworten, zu fördern oder materiell zu unterstützen, namentlich mit dem Ziel, die staatliche Ordnung in Algerien gewaltsam zu stören. Weiter wurde ihm verboten, für Organisationen Propaganda zu betreiben, namentlich solche, die unmittelbar oder mittelbar zu Gewalt oder ihrer Unterstützung aufrufen bzw. die Anwendung von Gewalt rechtfertigen oder befürworten. Für den Fall einer Widerhandlung drohe ihm die Ausweisung aus der Schweiz.</p><p>Nun war dem "Facts", Nr. 42, vom 17. Oktober 2002, zu entnehmen, dass das Asylgesuch des Führers der FIS erstinstanzlich abgewiesen wurde und das Beschwerdeverfahren hängig ist. Da ihm aber bei einer Rückkehr ins Heimatland der Tod drohe, käme nur eine Abschiebung in ein Drittland in Frage, was wiederum nur mit dem Einverständnis der Beteiligten erfolgen kann. Somit ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Dhina auch im Falle der akuten Gefährdung der Schweiz dennoch ein - allenfalls vorübergehendes - Bleiberecht erhält.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie gedenkt er in Bezug auf die FIS und insbesondere konkret im Zusammenhang mit dem Fall Dhina die innere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, wenn das Asylrecht eine Ausschaffung verbietet?</p><p>2. Zieht er in Erwägung, in Form einer Verordnung, Mitglieder der FIS als asylunwürdig im Sinne von Artikel 53 AsylG zu qualifizieren und damit von der Asylgewährung auszuschliessen?</p>
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