VKL. Ausweitung des stationären Bereiches der Gesundheitsversorgung

ShortId
02.1138
Id
20021138
Updated
24.06.2025 22:00
Language
de
Title
VKL. Ausweitung des stationären Bereiches der Gesundheitsversorgung
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Verordnung;Festpreis;Kanton;Krankenversicherung;Spital;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K1105030201, Festpreis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) basiert auf Artikel 49 Absatz 6 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), wonach die Spitäler ihre Kosten und ihre Leistungen nach einheitlicher Methode zu ermitteln haben. Sie dient daher als Grundlage der Tarifierung von Leistungen der nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime. Im KVG wurde bewusst darauf verzichtet, Behandlungsformen näher zu definieren, um der Praxis Spielraum zu belassen. Für die erwähnte Ermittlung und damit nicht zuletzt für den Vergleich der Spitäler ist eine Abgrenzung der Behandlungen jedoch zwingend.</p><p>Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) angewandte Definition von 24 Stunden für die stationäre Behandlung hatte provisorischen Charakter und diente insbesondere statistischen Zwecken. Eine offizielle Definition existierte bisher nicht, und auch die Abgrenzung erfolgte nicht einheitlich. Anders ist es nicht erklärbar, weshalb in den Statistiken des BFS für einige Kantone keine oder nur eine sehr geringe Anzahl teilstationärer Fälle ausgewiesen wurden.</p><p>Die Definitionen in der VKL wurden nach mehreren Vernehmlassungsrunden festgeschrieben und stützen sich auch auf die Meinung von mit der Praxis vertrauten Fachpersonen. Neben dem zeitlichen Element wurde in der Definition der stationären Behandlung mit dem Einbezug der Bettenbelegung in der Nacht auch ein qualitatives Element eingeführt. Dass sich bei der Vereinheitlichung der Praxis für verschiedene Leistungserbringer und Kantone Veränderungen ergeben, ist wegen der jeweils unterschiedlichen Ausgangslage nicht zu vermeiden.</p><p>2. Da bisher keine offizielle Definition für die Behandlungen vorlag, kann nicht von einer Verschiebung der Finanzierung zu den Kantonen und einer damit verbundenen Mehrbelastung gesprochen werden. Die vorliegende Verordnung bezweckt letztlich die konsequente Umsetzung des geltenden Krankenversicherungsgesetzes.</p><p>3. Festzuhalten ist, dass sich die VKL an die nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime richtet. Diese haben ab dem 1. Januar 2003 die Pflicht, ihre Rechnungslegung nach den Vorgaben der VKL auszugestalten, um Grundlagen für die Tarifierung zu erhalten. Das Inkrafttreten der VKL kann daher für die Leistungserbringung nicht entscheidend sein und hindert weder die öffentlichen noch die privaten Spitäler an einer Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p><p>Die VKL mit ihren Definitionen hat keinerlei Auswirkung auf die Versorgungslage, sondern bildet die Basis für die Tarifierung der Leistungen. Es besteht daher kein Grund für die Behauptung, die Versorgung der Bevölkerung sei in Gefahr.</p><p>Bezüglich der Privatspitäler besteht die heutige Problematik hingegen darin, dass in vielen Fällen, entgegen den klaren Vorschriften des KVG, keine Pauschalen für die stationäre Behandlung vereinbart oder festgesetzt wurden. Falls wegen der Definition in der VKL Leistungen insbesondere von Privatspitälern als stationär zu qualifizieren sind, müssen für die entsprechenden Behandlungen Tarifverträge abgeschlossen bzw. Tarife festgesetzt werden.</p><p>4. Wie erwähnt, schreibt das KVG für stationäre Behandlungen die Pauschale als Tarifierungsform vor. Die öffentlich-subventionierten Spitäler dürften über Pauschalen verfügen, so dass die Abrechnung über diese erfolgen kann. Diese Pauschalen dürften in Einzelfällen nicht auf den Behandlungsdefinitionen der VKL basieren, so dass ein gewisser Anpassungsbedarf der Tarife notwendig sein kann, sobald die Kostengrundlagen vorhanden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die vom Bundesrat am 3. Juli 2002 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft tretende "Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)" sieht eine Ausweitung des stationären Bereiches vor, da nicht mehr nur alle Aufenthalte, die länger als 24 Stunden dauern, als stationär betrachtet werden, sondern auch jene kürzerer Dauer, "bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird" (Art. 3 VKL). Gerade bei kleineren Eingriffen ist es oft nötig, einen Patienten während einer Nacht zu überwachen.</p><p>Teilstationäre und ambulante Leistungen werden bekanntlich zu 100 Prozent von den Versicherern, stationäre Leistungen hingegen zu je 50 Prozent von den Versicherern und den Kantonen getragen. Aus diesem Grund ist die Verschiebung der Definitionen nicht ohne Folgen. Zu den Auswirkungen dieser Ausweitung habe ich folgende Fragen:</p><p>1. Wieso erfolgt eine derart folgenschwere Veränderung grundlegender Begriffsdefinitionen auf Verordnungsstufe und nicht durch eine Definition im Bundesgesetz über die soziale Krankenversicherung?</p><p>2. Wie hoch wird die Mehrbelastung der Kantone ausfallen?</p><p>3. Zahlreiche private Leistungserbringer haben bisher Leistungen gerade im teilstationären Bereich erbracht. Viele von ihnen haben keine Verträge zur Erbringung von stationären Leistungen und werden deshalb ab 1. Januar 2003 nicht mehr in der Lage sein, diese Leistungen zu erbringen. Ist die Versorgung der Bevölkerung angesichts der Bedeutung der Privatkliniken in einigen spezialisierten Bereichen und den begrenzten Kapazitäten in öffentlich subventionierten Spitälern gewährleistet?</p><p>4. Die Ausweitung hat auch zur Folge, dass neue Leistungen unter den stationären Bereich fallen. Für sie wurde bis jetzt kein Tarif vereinbart. Zu welchem Tarif werden diese abgerechnet?</p>
  • VKL. Ausweitung des stationären Bereiches der Gesundheitsversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) basiert auf Artikel 49 Absatz 6 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), wonach die Spitäler ihre Kosten und ihre Leistungen nach einheitlicher Methode zu ermitteln haben. Sie dient daher als Grundlage der Tarifierung von Leistungen der nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime. Im KVG wurde bewusst darauf verzichtet, Behandlungsformen näher zu definieren, um der Praxis Spielraum zu belassen. Für die erwähnte Ermittlung und damit nicht zuletzt für den Vergleich der Spitäler ist eine Abgrenzung der Behandlungen jedoch zwingend.</p><p>Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) angewandte Definition von 24 Stunden für die stationäre Behandlung hatte provisorischen Charakter und diente insbesondere statistischen Zwecken. Eine offizielle Definition existierte bisher nicht, und auch die Abgrenzung erfolgte nicht einheitlich. Anders ist es nicht erklärbar, weshalb in den Statistiken des BFS für einige Kantone keine oder nur eine sehr geringe Anzahl teilstationärer Fälle ausgewiesen wurden.</p><p>Die Definitionen in der VKL wurden nach mehreren Vernehmlassungsrunden festgeschrieben und stützen sich auch auf die Meinung von mit der Praxis vertrauten Fachpersonen. Neben dem zeitlichen Element wurde in der Definition der stationären Behandlung mit dem Einbezug der Bettenbelegung in der Nacht auch ein qualitatives Element eingeführt. Dass sich bei der Vereinheitlichung der Praxis für verschiedene Leistungserbringer und Kantone Veränderungen ergeben, ist wegen der jeweils unterschiedlichen Ausgangslage nicht zu vermeiden.</p><p>2. Da bisher keine offizielle Definition für die Behandlungen vorlag, kann nicht von einer Verschiebung der Finanzierung zu den Kantonen und einer damit verbundenen Mehrbelastung gesprochen werden. Die vorliegende Verordnung bezweckt letztlich die konsequente Umsetzung des geltenden Krankenversicherungsgesetzes.</p><p>3. Festzuhalten ist, dass sich die VKL an die nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spitäler und Pflegeheime richtet. Diese haben ab dem 1. Januar 2003 die Pflicht, ihre Rechnungslegung nach den Vorgaben der VKL auszugestalten, um Grundlagen für die Tarifierung zu erhalten. Das Inkrafttreten der VKL kann daher für die Leistungserbringung nicht entscheidend sein und hindert weder die öffentlichen noch die privaten Spitäler an einer Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p><p>Die VKL mit ihren Definitionen hat keinerlei Auswirkung auf die Versorgungslage, sondern bildet die Basis für die Tarifierung der Leistungen. Es besteht daher kein Grund für die Behauptung, die Versorgung der Bevölkerung sei in Gefahr.</p><p>Bezüglich der Privatspitäler besteht die heutige Problematik hingegen darin, dass in vielen Fällen, entgegen den klaren Vorschriften des KVG, keine Pauschalen für die stationäre Behandlung vereinbart oder festgesetzt wurden. Falls wegen der Definition in der VKL Leistungen insbesondere von Privatspitälern als stationär zu qualifizieren sind, müssen für die entsprechenden Behandlungen Tarifverträge abgeschlossen bzw. Tarife festgesetzt werden.</p><p>4. Wie erwähnt, schreibt das KVG für stationäre Behandlungen die Pauschale als Tarifierungsform vor. Die öffentlich-subventionierten Spitäler dürften über Pauschalen verfügen, so dass die Abrechnung über diese erfolgen kann. Diese Pauschalen dürften in Einzelfällen nicht auf den Behandlungsdefinitionen der VKL basieren, so dass ein gewisser Anpassungsbedarf der Tarife notwendig sein kann, sobald die Kostengrundlagen vorhanden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die vom Bundesrat am 3. Juli 2002 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft tretende "Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)" sieht eine Ausweitung des stationären Bereiches vor, da nicht mehr nur alle Aufenthalte, die länger als 24 Stunden dauern, als stationär betrachtet werden, sondern auch jene kürzerer Dauer, "bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird" (Art. 3 VKL). Gerade bei kleineren Eingriffen ist es oft nötig, einen Patienten während einer Nacht zu überwachen.</p><p>Teilstationäre und ambulante Leistungen werden bekanntlich zu 100 Prozent von den Versicherern, stationäre Leistungen hingegen zu je 50 Prozent von den Versicherern und den Kantonen getragen. Aus diesem Grund ist die Verschiebung der Definitionen nicht ohne Folgen. Zu den Auswirkungen dieser Ausweitung habe ich folgende Fragen:</p><p>1. Wieso erfolgt eine derart folgenschwere Veränderung grundlegender Begriffsdefinitionen auf Verordnungsstufe und nicht durch eine Definition im Bundesgesetz über die soziale Krankenversicherung?</p><p>2. Wie hoch wird die Mehrbelastung der Kantone ausfallen?</p><p>3. Zahlreiche private Leistungserbringer haben bisher Leistungen gerade im teilstationären Bereich erbracht. Viele von ihnen haben keine Verträge zur Erbringung von stationären Leistungen und werden deshalb ab 1. Januar 2003 nicht mehr in der Lage sein, diese Leistungen zu erbringen. Ist die Versorgung der Bevölkerung angesichts der Bedeutung der Privatkliniken in einigen spezialisierten Bereichen und den begrenzten Kapazitäten in öffentlich subventionierten Spitälern gewährleistet?</p><p>4. Die Ausweitung hat auch zur Folge, dass neue Leistungen unter den stationären Bereich fallen. Für sie wurde bis jetzt kein Tarif vereinbart. Zu welchem Tarif werden diese abgerechnet?</p>
    • VKL. Ausweitung des stationären Bereiches der Gesundheitsversorgung

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