Casino Meyrin. Konzession B

ShortId
02.1150
Id
20021150
Updated
24.06.2025 22:55
Language
de
Title
Casino Meyrin. Konzession B
AdditionalIndexing
12;15;Geldwäscherei;Bewilligung;ausländisches Unternehmen;Spielunternehmen;Korruption;Konzession;Genf (Kanton)
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0806010103, Konzession
  • L05K0501020104, Korruption
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Bundesrat an 15 der 21 Projekte, welche mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 grundsätzlich gutgeheissenen wurden, eine Konzession erteilt. Die Vorbereitungsarbeiten betreffend die sechs verbleibenden Projekte, darunter auch das Projekt Meyrin, schreiten planmässig voran. Daher wurde die Konzession für das Projekt Meyrin noch nicht erteilt und wird erst erteilt werden, wenn das Projekt realisiert ist und bescheingt werden kann, dass alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies ist die Aufgabe des Eidgenössischen Spielbankenkommission, sowohl im Hinblick auf die Erteilung der Konzession wie auch während der gesamten Dauer derselben.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der mit dem kommerziellen Betrieb von Glücksspielen verbundenen Risiken durchaus bewusst. Daher legt er besonderen Wert auf die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz, welcher die gesamte Spielbankengesetzgebung prägt.</p><p>2./3. Die wesentlichen Elemente der 2000 und 2001 eingereichten Gesuche wurden gemäss Artikel 15 des Spielbankengesetzes veröffentlicht. Das Spielbankengesetz sieht u. a. vor, dass nach Erteilung der Konzessionen diese erneut publiziert werden. Unter anderem werden die Beteiligungen an den Konzessionärinnen sowie die wichtigsten Geschäftspartner der Konzessionärinnen publiziert. Die Eidgenössische Spielbankenkommission wird für die regelmässige Aktualisierung der publizierten Informationen besorgt sein.</p><p>4. Änderungen in den - direkten oder indirekten - Beteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin begründen als solches keineswegs eine Aufhebung eines laufenden Konzessionsverfahrens. Genauso wie im Fall, dass die Konzession bereits erteilt wurde, ist die neue wirtschaftlich berechtigte Person verpflichtet, unter der Voraussetzung, dass deren Beteiligung 5 Prozent übersteigt, alle gesetzlich verlangten Informationen einzureichen. Namentlich ist darzulegen, dass sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 12 des Spielbankengesetzes erfüllt; es handelt sich dabei insbesondere um den Nachweis der Mittelherkunft sowie der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung.</p><p>5. Die gesetzliche Informationspflicht ist u. a. mittels der angedrohten verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen gemäss den Artikeln 51, 55 und 56 des Spielbankengesetzes sichergestellt. Diese Strafandrohungen richten sich gegen jede Person oder Gesellschaft, welche dieser Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht umfassend nachkommt. Der Bundesrat würde ohne zu zögern jedes eingereichte Konzessionsgesuch ablehnen, dessen wirtschaftlich Berechtigte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig erfüllt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 02.3166 zum Entscheid der Bundesbehörde zugunsten ausländischer Unternehmen bei der Erteilung von Spielbankenkonzessionen hat mich nicht befriedigt; insbesondere habe ich mich gestossen am Entscheid, einem französischen Unternehmen eine Konzession B zum Betrieb eines Casinos in Meyrin (Kanton Genf) zu erteilen.</p><p>Es hat sich herausgestellt, dass das Unternehmen, dem die Konzession erteilt wurde, das Casino nicht betreiben wird und nur anstelle eines anderen Unternehmens gehandelt hat. Diese Situation und die Tatsache, dass kein neues Verfahren zur Konzessionserteilung eröffnet wurde, können nicht hingenommen werden.</p><p>Ich möchte deshalb folgende Fragen stellen:</p><p>1. Weiss der Bundesrat um die zahlreichen Straftaten, Bestechungshandlungen und die Geldwäscherei, die mit dem Betrieb verschiedener Casinos in Frankreich verbunden waren?</p><p>2. Wer ist am Konzessionsinhaber und dem Betreiber des Casinos in Meyrin wirtschaftlich berechtigt und welches sind die Interessenbindungen dieser Personen?</p><p>3. Wer ist am Unternehmen, das die Konzession des Casinos in Meyrin übernommen hat, wirtschaftlich berechtigt und welches sind die Interessenbindungen dieser Personen?</p><p>4. Warum wurde die Konzession nicht zurückgenommen, als sich herausstellte, dass der Betreiber des Casinos in Meyrin wechseln würde? Warum wurde kein neues Verfahren der Konzessionserteilung eröffnet?</p><p>5. Wann wechselte der Betreiber und wie wurde die Bundesbehörde über diesen Wechsel informiert?</p>
  • Casino Meyrin. Konzession B
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Bundesrat an 15 der 21 Projekte, welche mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 grundsätzlich gutgeheissenen wurden, eine Konzession erteilt. Die Vorbereitungsarbeiten betreffend die sechs verbleibenden Projekte, darunter auch das Projekt Meyrin, schreiten planmässig voran. Daher wurde die Konzession für das Projekt Meyrin noch nicht erteilt und wird erst erteilt werden, wenn das Projekt realisiert ist und bescheingt werden kann, dass alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies ist die Aufgabe des Eidgenössischen Spielbankenkommission, sowohl im Hinblick auf die Erteilung der Konzession wie auch während der gesamten Dauer derselben.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der mit dem kommerziellen Betrieb von Glücksspielen verbundenen Risiken durchaus bewusst. Daher legt er besonderen Wert auf die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz, welcher die gesamte Spielbankengesetzgebung prägt.</p><p>2./3. Die wesentlichen Elemente der 2000 und 2001 eingereichten Gesuche wurden gemäss Artikel 15 des Spielbankengesetzes veröffentlicht. Das Spielbankengesetz sieht u. a. vor, dass nach Erteilung der Konzessionen diese erneut publiziert werden. Unter anderem werden die Beteiligungen an den Konzessionärinnen sowie die wichtigsten Geschäftspartner der Konzessionärinnen publiziert. Die Eidgenössische Spielbankenkommission wird für die regelmässige Aktualisierung der publizierten Informationen besorgt sein.</p><p>4. Änderungen in den - direkten oder indirekten - Beteiligungsverhältnissen an der Konzessionärin begründen als solches keineswegs eine Aufhebung eines laufenden Konzessionsverfahrens. Genauso wie im Fall, dass die Konzession bereits erteilt wurde, ist die neue wirtschaftlich berechtigte Person verpflichtet, unter der Voraussetzung, dass deren Beteiligung 5 Prozent übersteigt, alle gesetzlich verlangten Informationen einzureichen. Namentlich ist darzulegen, dass sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 12 des Spielbankengesetzes erfüllt; es handelt sich dabei insbesondere um den Nachweis der Mittelherkunft sowie der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung.</p><p>5. Die gesetzliche Informationspflicht ist u. a. mittels der angedrohten verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen gemäss den Artikeln 51, 55 und 56 des Spielbankengesetzes sichergestellt. Diese Strafandrohungen richten sich gegen jede Person oder Gesellschaft, welche dieser Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht umfassend nachkommt. Der Bundesrat würde ohne zu zögern jedes eingereichte Konzessionsgesuch ablehnen, dessen wirtschaftlich Berechtigte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig erfüllt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 02.3166 zum Entscheid der Bundesbehörde zugunsten ausländischer Unternehmen bei der Erteilung von Spielbankenkonzessionen hat mich nicht befriedigt; insbesondere habe ich mich gestossen am Entscheid, einem französischen Unternehmen eine Konzession B zum Betrieb eines Casinos in Meyrin (Kanton Genf) zu erteilen.</p><p>Es hat sich herausgestellt, dass das Unternehmen, dem die Konzession erteilt wurde, das Casino nicht betreiben wird und nur anstelle eines anderen Unternehmens gehandelt hat. Diese Situation und die Tatsache, dass kein neues Verfahren zur Konzessionserteilung eröffnet wurde, können nicht hingenommen werden.</p><p>Ich möchte deshalb folgende Fragen stellen:</p><p>1. Weiss der Bundesrat um die zahlreichen Straftaten, Bestechungshandlungen und die Geldwäscherei, die mit dem Betrieb verschiedener Casinos in Frankreich verbunden waren?</p><p>2. Wer ist am Konzessionsinhaber und dem Betreiber des Casinos in Meyrin wirtschaftlich berechtigt und welches sind die Interessenbindungen dieser Personen?</p><p>3. Wer ist am Unternehmen, das die Konzession des Casinos in Meyrin übernommen hat, wirtschaftlich berechtigt und welches sind die Interessenbindungen dieser Personen?</p><p>4. Warum wurde die Konzession nicht zurückgenommen, als sich herausstellte, dass der Betreiber des Casinos in Meyrin wechseln würde? Warum wurde kein neues Verfahren der Konzessionserteilung eröffnet?</p><p>5. Wann wechselte der Betreiber und wie wurde die Bundesbehörde über diesen Wechsel informiert?</p>
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