Stopp der Verträge mit Italien über Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen

ShortId
02.3010
Id
20023010
Updated
10.04.2024 12:38
Language
de
Title
Stopp der Verträge mit Italien über Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen
AdditionalIndexing
08;24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;wirtschaftliche Zusammenarbeit;Italien;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Kapitalanlage
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K03010503, Italien
  • L04K10010215, wirtschaftliche Zusammenarbeit
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist bekanntlich bestrebt, das Bankgeheimnis längerfristig aufrechtzuerhalten. Er hat diese Absicht bei verschiedenen Gelegenheiten klar und deutlich kommuniziert. Demgegenüber hat der italienische Finanzminister in seinen öffentlichen Verlautbarungen Zweifel an der Beständigkeit des schweizerischen Bankgeheimnisses geäussert. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, auf welche Informationen der italienische Finanzminister seine Einschätzung stützt.</p><p>Ein wichtiger Beweggrund für die Aussagen des Finanzministers dürfte das von der italienischen Regierung am 21. November 2001 erlassenen Dekret über eine Steueramnestie sein. Dieses Dekret hat die fiskalische Bereinigung von Vermögenswerten zum Ziel, die dem italienischen Fiskus vorenthalten und im Ausland angelegt wurden. Diese Massnahme sollte die in Italien steuerpflichtigen Personen veranlassen, ihre im Ausland - zu einem Teil auch in der Schweiz - angelegten und bisher nicht deklarierten Gelder gegen eine Legalisierungsgebühr von 2,5 Prozent, im Übrigen aber straffrei, nach Italien zurückzuführen. Während diese Gelder zu Beginn der Amnestie nur zögerlich nach Italien zurück flossen, verstärkten sich die Kapitalrückflüsse gegen Ende der Frist und erreichten mit insgesamt über 50 Milliarden Euro ein für das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium zufrieden stellendes Mass. Anfang 2003 hat die italienische Regierung die Amnestie auf Unternehmen ausgeweitet (bis September 2003) und diejenige für natürliche Personen bis Oktober 2003 verlängert.</p><p>Zu den einzelnen Fragen kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Die Rechtshilfe wird einerseits durch die von unserem Land ratifizierten internationalen Abkommen und andererseits durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt. Die zuständigen Schweizer Behörden gewähren oder verweigern die Rechtshilfe im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht. Das Bundesgericht entscheidet in letzter Instanz und mit umfassender Kognition über Beschwerden, die von betroffenen Personen eingereicht werden. Somit sorgt auch unser höchstes Gericht für die korrekte Anwendung der Rechtshilfegrundsätze.</p><p>2. Der Bundesrat hat immer den Standpunkt vertreten, dass das Bankgeheimnis auf keinen Fall kriminelle Tätigkeiten decken darf.</p><p>3. Das schweizerische Bankgeheimnis gilt nicht absolut. So sieht Artikel 47 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 vor, dass das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Dies ist im Rahmen einer Strafuntersuchung oder in einem Rechtshilfeverfahren (siehe Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) möglich.</p><p>4. Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, ist nicht bekannt, worauf der italienische Finanzminister seine Aussagen stützt.</p><p>5. Der Bundesanwalt hat sich auf Einladung der Generalstaatsanwaltschaft von Bari/Apulien mit den dort ansässigen Staatsanwälten getroffen, um konkrete Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Staatsanwaltschaften zu besprechen. Er hat die Reise nach Bari mit der am Tag zuvor in Rom erfolgten Unterzeichnung des Memorandums zwischen der Direzione nazionale antimafia und der Bundesanwaltschaft verbunden. Dabei ging es hauptsächlich um Fragen im Bereich der Bekämpfung des internationalen Zigarettenschmuggels als einer Form des organisierten Verbrechens.</p><p>Bekannterweise führt Staatsanwalt Scelsi, Bari, verschiedene Verfahren gegen internationale Zigarettenschmuggler. Die Staatsanwaltschaft Bari hat in diesem Zusammenhang auch Rechtshilfeverfahren an die Schweiz gerichtet, welche vom Bundesamt für Justiz an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug überwiesen wurden. Bundesanwalt Roschacher hat sich ausserdem von der italienischen Polizei vor Ort zeigen lassen, welche konkreten Massnahmen diese im Kampf gegen die internationalen Zigarettenschmuggler vorkehrt.</p><p>6. In der Regel sind die Gerichtsbehörden jenes Kantons für den Vollzug der Rechtshilfegesuche zuständig, in welchem die Rechtshilfemassnahmen ergriffen werden sollen. Ist die Zuständigkeit des Bundes gegeben, können die Rechtshilfegesuche von den Bundesbehörden vollzogen werden (insbesondere von der Bundesanwaltschaft oder von der Oberzolldirektion).</p><p>7. Nur eine strafrechtliche Politik, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses für kriminelle Zwecke ahndet, kann langfristig die Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses garantieren.</p><p>8. Bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage de Dardel 01.1152, vom 14. Dezember 2001, hat der Bundesrat betont, dass die Nichtratifizierung des ergänzenden Staatsvertrages zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 einzig bewirkt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung finden. Hingegen ergeben sich aus der Nichtratifizierung keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Rechtshilfe, welche die Schweiz aufgrund anderer Übereinkommen mit Italien leistet. Die Einstellung jeglicher Zusammenarbeit mit Italien wäre unverhältnismässig und würde eine Verletzung des Völkerrechtes darstellen.</p><p>Aufgrund der Rechtsprechung oberinstanzlicher italienischer Gerichte zum italienischen Gesetz vom 5. Oktober 2001 über die Ratifikation des ergänzenden Staatsvertrages, die im Einklang mit dessen Wortlaut und dessen Geist steht, hat der Bundesrat befunden, dass keine Veranlassung mehr für ein Hinausschieben der Ratifikation besteht und diesen ergänzenden Staatsvertrag am 1. April 2003 ratifiziert. Er ist am 1. Juni 2003 in Kraft getreten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In einem langen Interview mit der italienischen Tageszeitung "Corriere della Sera" hat Italiens Finanzminister Giulio Tremonti über die Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses im Jahre 2002 spekuliert und theoretisiert; er hat damit ein für unsere Rechtsordnung konstitutives Institut angetastet, für das landesinterne Rechtsnormen und nicht die Regeln der internationalen Rechtshilfe gelten.</p><p>Der Minister hat urbi et orbi erklärt, dass "in der Schweiz angelegtes Geld totes Geld" sei. Wahrscheinlich weiss er über einige Aspekte, die seinen besser orientierten Landsleuten keineswegs unbekannt sind, nicht gut Bescheid, beispielsweise über die Tatsache, dass Italienerinnen und Italiener, die in den letzten Jahrzehnten ihre mühsam erworbenen Ersparnisse in der Schweiz angelegt haben, damit Erträge erzielten, die in Italien undenkbar gewesen wären.</p><p>Man erinnere sich nur an die wiederholten, willkürlichen Abwertungen der Lira in den letzten Jahrzehnten, aber auch daran, dass der hoch gelobte Euro in den vergangenen zweieinhalb Jahren gegenüber dem Schweizerfranken mehr als 10 Prozent seines Wertes eingebüsst hat.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Nimmt er zur Kenntnis, dass sich die namentlich vom Departement unter Ruth Metzlers Leitung verfolgte Politik, Rechtshilfe auch in mit unserem Recht nicht vereinbaren Situationen zu leisten, als kontraproduktiv erwiesen hat und damit eine den Absichten entgegengesetzte Wirkung hat?</p><p>2. Nimmt er ebenfalls zur Kenntnis, dass damals erklärt worden ist, gerade diese Politik sei der einzig zweckmässige und richtige Weg zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Bankgeheimnisses?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass das schweizerische Bankgeheimnis durch landesinterne Rechtsnormen, die wir geschaffen haben, und nicht durch die für Rechtshilfe geltenden Regeln geschützt wird - Regeln, die sich in Tat und Wahrheit als Brecheisen zur Aushebelung schweizerischer Institutionen erweisen?</p><p>4. Verfügte Minister Giulio Tremonti über Informationen, aufgrund derer er sich berechtigt fühlen konnte, in derart kategorischer Weise Stellung zu nehmen und z. B. selber Daten und Fristen für die Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses noch in diesem Jahr festzulegen?</p><p>5. Was hat Bundesanwalt Valentin Roschacher am 29. und 30. Oktober 2001 in Bari gemacht?</p><p>6. Warum sind für die Durchführung der Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz nicht Tessiner Behördenvertreter zuständig, die zweifellos über bessere Kenntnisse der italienischen Verfahren verfügen und die auf jeden Fall kulturell besser in der Lage sind, die Beziehungen zu ihren italienischen Kollegen zweckmässig zu gestalten?</p><p>7. Die erwähnte Politik dient nicht dem Schutz des Bankgeheimnisses in der Eidgenossenschaft und speziell im Kanton Tessin, dem drittwichtigsten Schweizer Finanzplatz, der in nicht unerheblicher Weise dazu beiträgt, die Bundeskasse zu füllen. Hält es der Bundesrat für sinnvoll, an dieser Art der Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden festzuhalten?</p><p>8. Hält er es nach der Nichtratifizierung des Rechtshilfeabkommens durch die Regierung Berlusconi und nach den erwähnten Äusserungen von Minister Giulio Tremonti nicht für sinnvoll, unsere Behörden dazu zu ermächtigen, jegliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen vorläufig einzustellen?</p>
  • Stopp der Verträge mit Italien über Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist bekanntlich bestrebt, das Bankgeheimnis längerfristig aufrechtzuerhalten. Er hat diese Absicht bei verschiedenen Gelegenheiten klar und deutlich kommuniziert. Demgegenüber hat der italienische Finanzminister in seinen öffentlichen Verlautbarungen Zweifel an der Beständigkeit des schweizerischen Bankgeheimnisses geäussert. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, auf welche Informationen der italienische Finanzminister seine Einschätzung stützt.</p><p>Ein wichtiger Beweggrund für die Aussagen des Finanzministers dürfte das von der italienischen Regierung am 21. November 2001 erlassenen Dekret über eine Steueramnestie sein. Dieses Dekret hat die fiskalische Bereinigung von Vermögenswerten zum Ziel, die dem italienischen Fiskus vorenthalten und im Ausland angelegt wurden. Diese Massnahme sollte die in Italien steuerpflichtigen Personen veranlassen, ihre im Ausland - zu einem Teil auch in der Schweiz - angelegten und bisher nicht deklarierten Gelder gegen eine Legalisierungsgebühr von 2,5 Prozent, im Übrigen aber straffrei, nach Italien zurückzuführen. Während diese Gelder zu Beginn der Amnestie nur zögerlich nach Italien zurück flossen, verstärkten sich die Kapitalrückflüsse gegen Ende der Frist und erreichten mit insgesamt über 50 Milliarden Euro ein für das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium zufrieden stellendes Mass. Anfang 2003 hat die italienische Regierung die Amnestie auf Unternehmen ausgeweitet (bis September 2003) und diejenige für natürliche Personen bis Oktober 2003 verlängert.</p><p>Zu den einzelnen Fragen kann Folgendes festgehalten werden:</p><p>1. Die Rechtshilfe wird einerseits durch die von unserem Land ratifizierten internationalen Abkommen und andererseits durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt. Die zuständigen Schweizer Behörden gewähren oder verweigern die Rechtshilfe im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht. Das Bundesgericht entscheidet in letzter Instanz und mit umfassender Kognition über Beschwerden, die von betroffenen Personen eingereicht werden. Somit sorgt auch unser höchstes Gericht für die korrekte Anwendung der Rechtshilfegrundsätze.</p><p>2. Der Bundesrat hat immer den Standpunkt vertreten, dass das Bankgeheimnis auf keinen Fall kriminelle Tätigkeiten decken darf.</p><p>3. Das schweizerische Bankgeheimnis gilt nicht absolut. So sieht Artikel 47 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 vor, dass das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Dies ist im Rahmen einer Strafuntersuchung oder in einem Rechtshilfeverfahren (siehe Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) möglich.</p><p>4. Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, ist nicht bekannt, worauf der italienische Finanzminister seine Aussagen stützt.</p><p>5. Der Bundesanwalt hat sich auf Einladung der Generalstaatsanwaltschaft von Bari/Apulien mit den dort ansässigen Staatsanwälten getroffen, um konkrete Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Staatsanwaltschaften zu besprechen. Er hat die Reise nach Bari mit der am Tag zuvor in Rom erfolgten Unterzeichnung des Memorandums zwischen der Direzione nazionale antimafia und der Bundesanwaltschaft verbunden. Dabei ging es hauptsächlich um Fragen im Bereich der Bekämpfung des internationalen Zigarettenschmuggels als einer Form des organisierten Verbrechens.</p><p>Bekannterweise führt Staatsanwalt Scelsi, Bari, verschiedene Verfahren gegen internationale Zigarettenschmuggler. Die Staatsanwaltschaft Bari hat in diesem Zusammenhang auch Rechtshilfeverfahren an die Schweiz gerichtet, welche vom Bundesamt für Justiz an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug überwiesen wurden. Bundesanwalt Roschacher hat sich ausserdem von der italienischen Polizei vor Ort zeigen lassen, welche konkreten Massnahmen diese im Kampf gegen die internationalen Zigarettenschmuggler vorkehrt.</p><p>6. In der Regel sind die Gerichtsbehörden jenes Kantons für den Vollzug der Rechtshilfegesuche zuständig, in welchem die Rechtshilfemassnahmen ergriffen werden sollen. Ist die Zuständigkeit des Bundes gegeben, können die Rechtshilfegesuche von den Bundesbehörden vollzogen werden (insbesondere von der Bundesanwaltschaft oder von der Oberzolldirektion).</p><p>7. Nur eine strafrechtliche Politik, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses für kriminelle Zwecke ahndet, kann langfristig die Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses garantieren.</p><p>8. Bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage de Dardel 01.1152, vom 14. Dezember 2001, hat der Bundesrat betont, dass die Nichtratifizierung des ergänzenden Staatsvertrages zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 einzig bewirkt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung finden. Hingegen ergeben sich aus der Nichtratifizierung keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Rechtshilfe, welche die Schweiz aufgrund anderer Übereinkommen mit Italien leistet. Die Einstellung jeglicher Zusammenarbeit mit Italien wäre unverhältnismässig und würde eine Verletzung des Völkerrechtes darstellen.</p><p>Aufgrund der Rechtsprechung oberinstanzlicher italienischer Gerichte zum italienischen Gesetz vom 5. Oktober 2001 über die Ratifikation des ergänzenden Staatsvertrages, die im Einklang mit dessen Wortlaut und dessen Geist steht, hat der Bundesrat befunden, dass keine Veranlassung mehr für ein Hinausschieben der Ratifikation besteht und diesen ergänzenden Staatsvertrag am 1. April 2003 ratifiziert. Er ist am 1. Juni 2003 in Kraft getreten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In einem langen Interview mit der italienischen Tageszeitung "Corriere della Sera" hat Italiens Finanzminister Giulio Tremonti über die Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses im Jahre 2002 spekuliert und theoretisiert; er hat damit ein für unsere Rechtsordnung konstitutives Institut angetastet, für das landesinterne Rechtsnormen und nicht die Regeln der internationalen Rechtshilfe gelten.</p><p>Der Minister hat urbi et orbi erklärt, dass "in der Schweiz angelegtes Geld totes Geld" sei. Wahrscheinlich weiss er über einige Aspekte, die seinen besser orientierten Landsleuten keineswegs unbekannt sind, nicht gut Bescheid, beispielsweise über die Tatsache, dass Italienerinnen und Italiener, die in den letzten Jahrzehnten ihre mühsam erworbenen Ersparnisse in der Schweiz angelegt haben, damit Erträge erzielten, die in Italien undenkbar gewesen wären.</p><p>Man erinnere sich nur an die wiederholten, willkürlichen Abwertungen der Lira in den letzten Jahrzehnten, aber auch daran, dass der hoch gelobte Euro in den vergangenen zweieinhalb Jahren gegenüber dem Schweizerfranken mehr als 10 Prozent seines Wertes eingebüsst hat.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Nimmt er zur Kenntnis, dass sich die namentlich vom Departement unter Ruth Metzlers Leitung verfolgte Politik, Rechtshilfe auch in mit unserem Recht nicht vereinbaren Situationen zu leisten, als kontraproduktiv erwiesen hat und damit eine den Absichten entgegengesetzte Wirkung hat?</p><p>2. Nimmt er ebenfalls zur Kenntnis, dass damals erklärt worden ist, gerade diese Politik sei der einzig zweckmässige und richtige Weg zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Bankgeheimnisses?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass das schweizerische Bankgeheimnis durch landesinterne Rechtsnormen, die wir geschaffen haben, und nicht durch die für Rechtshilfe geltenden Regeln geschützt wird - Regeln, die sich in Tat und Wahrheit als Brecheisen zur Aushebelung schweizerischer Institutionen erweisen?</p><p>4. Verfügte Minister Giulio Tremonti über Informationen, aufgrund derer er sich berechtigt fühlen konnte, in derart kategorischer Weise Stellung zu nehmen und z. B. selber Daten und Fristen für die Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses noch in diesem Jahr festzulegen?</p><p>5. Was hat Bundesanwalt Valentin Roschacher am 29. und 30. Oktober 2001 in Bari gemacht?</p><p>6. Warum sind für die Durchführung der Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz nicht Tessiner Behördenvertreter zuständig, die zweifellos über bessere Kenntnisse der italienischen Verfahren verfügen und die auf jeden Fall kulturell besser in der Lage sind, die Beziehungen zu ihren italienischen Kollegen zweckmässig zu gestalten?</p><p>7. Die erwähnte Politik dient nicht dem Schutz des Bankgeheimnisses in der Eidgenossenschaft und speziell im Kanton Tessin, dem drittwichtigsten Schweizer Finanzplatz, der in nicht unerheblicher Weise dazu beiträgt, die Bundeskasse zu füllen. Hält es der Bundesrat für sinnvoll, an dieser Art der Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden festzuhalten?</p><p>8. Hält er es nach der Nichtratifizierung des Rechtshilfeabkommens durch die Regierung Berlusconi und nach den erwähnten Äusserungen von Minister Giulio Tremonti nicht für sinnvoll, unsere Behörden dazu zu ermächtigen, jegliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen vorläufig einzustellen?</p>
    • Stopp der Verträge mit Italien über Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen

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