Börsenkotierte Unternehmen. Offenlegungspflicht der Bezüge von VR- und GL-Mitgliedern. Depotstimmrecht der Banken

ShortId
02.3019
Id
20023019
Updated
10.04.2024 13:57
Language
de
Title
Börsenkotierte Unternehmen. Offenlegungspflicht der Bezüge von VR- und GL-Mitgliedern. Depotstimmrecht der Banken
AdditionalIndexing
15;Lohn;Aktienrecht;privates Unternehmen;Verwaltungsrat;Veröffentlichung von Konten;Bank;Führungskraft
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L05K0703020208, Veröffentlichung von Konten
  • L04K11040101, Bank
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat anlässlich der letzten Revision des Kotierungsreglementes (2000) die erforderliche Genehmigung (Art. 4 des Börsengesetzes; SR 954.1) nur unter der Auflage erteilt, dass eine Verpflichtung eingeführt wird, wonach die Bezüge und Beteiligungen der Organmitglieder nach Massgabe der EG-Richtlinien im Geschäftsbericht - und nicht nur im Kotierungsprospekt, wo dies bereits heute verlangt wird - offen zu legen sind.</p><p>Parallel zu Arbeiten einer von der Wirtschaft einberufenen Expertengruppe, die einen "Swiss Code of Best Practice" zur Corporate Governance entworfen hatte, erarbeitete die SWX im letzten Jahr eine "Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance", die im September 2001 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung bis November 2001 zugestellt worden war. Die Richtlinie wurde am 17. April 2002 von der Zulassungsstelle verabschiedet, tritt am 1. Juli 2002 in Kraft und wird erstmals für die Geschäftsberichte 2002 anwendbar sein.</p><p>Die Richtlinie bzw. der Anhang dazu sehen vor, dass den Investoren bestimmte Schlüsselinformationen zur Corporate Governance kotierter Emittenten in geeigneter Form zugänglich zu machen sind. Die Angaben betreffend die Bezüge und Beteiligungen der Organe (Entschädigungen, Aktienzuteilungen, Aktienbesitz, Optionen, Abgangsentschädigungen, zusätzliche Honorare, Pensionskassenansprüche) sind in Abweichung vom grundsätzlichen Wahlrecht im Sinne eines "comply or complain" zwingend zu veröffentlichen. Sie genügen den von der EBK formulierten Anforderungen und entsprechen weitgehend internationalen Massstäben, insbesondere den EU-Standards.</p><p>Diese Informationen sind für die exekutiven und nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die ehemaligen Mitglieder dieser Führungsorgane je gesamthaft auszuweisen. Auszuweisen ist überdies der höchste Bezug im Verwaltungsrat. Die Richtlinien erfassen auch die Beratungshonorare an die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung bzw. an mit diesen verbundene Personen und unterstellen sie unter dem Titel "zusätzliche Honorare" der Publikationspflicht.</p><p>Die EBK hat beschlossen, die vorliegende Richtlinie zu genehmigen. Sie betrachtet die Richtlinie als Minimalstandard und beauftragte die SWX, eine Weiterentwicklung der Corporate Governance-Standards zu prüfen (z. B. betreffend Einzeloffenlegung und Transaktionen der Organe) und ihr bis Ende 2002 Bericht zu erstatten.</p><p>2. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, die darauf abzielen, die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kaders offen zu legen. Bereits 1998 war der Bundesrat bereit, die Motion Gysin Remo 96.3023, welche die Offenlegung der Abgangsentschädigungen zum Gegenstand hatte, in der Form eines Postulates anzunehmen; der Nationalrat hat die Motion jedoch abgelehnt.</p><p>Der Grundsatz der Offenlegung ist heute weitgehend unbestritten, so jedenfalls bei Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der Börse kotiert sind. Für Letztere wird die Offenlegung aufgrund der Änderungen des Börsenreglementes indessen rasch umgesetzt werden.</p><p>Zwei Fragen bleiben noch offen:</p><p>- Es ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber über die von der SWX vorgesehene Reglementierung hinausgehen soll, indem beispielsweise die Bezüge individuell offen gelegt werden sollen.</p><p>- Es ist zu prüfen, ob nicht auch für Privatgesellschaften Regeln zur Offenlegung geschaffen werden sollen, wobei es hier allerdings nur um eine gesellschaftsinterne Transparenz gehen kann. Missbräuche kommen durchaus auch hier vor, so insbesondere in Gesellschaften, in denen eine Gruppe von Aktionären den Verwaltungsrat bildet, während anderen Aktionären die Stellung blosser Kapitalgeber (z. B. Erben) zukommt. Ihnen ist es nicht möglich, die Beträge der Verwaltungsratsentschädigungen in Erfahrung zu bringen, obschon sie indirekt zum Teil dafür aufkommen. Eine Verbesserung der innergesellschaftlichen Transparenz würde hier auf den Schutz der Minderheitsaktionäre abzielen und nicht auf die Informationsbedürfnisse der Kapitalmärkte, wie dies für Publikumsgesellschaften der Fall ist.</p><p>Die beiden Fragen sind im Rahmen der Corporate Governance zu prüfen. Der Bundesrat beabsichtigt im Zusammenhang mit der Motion Walker 01.3329, "Corporate Governance in der Aktiengesellschaft", und der Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre", einen oder mehrere Experten mit der Ausarbeitung eines detaillierten Berichtes über die Vereinbarkeit des Aktienrechtes mit den Prinzipien der Corporate Governance zu beauftragen.</p><p>Falls sich die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Intervention im Bereich der Offenlegung der Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder bestätigen sollte, müsste das Obligationenrecht entsprechend angepasst werden, indem beispielsweise ein zusätzlicher Hinweis im Anhang zur Jahresrechnung vorgesehen würde.</p><p>Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage der Offenlegung der Bezüge des Verwaltungsrates um einen Gegenstand des Privatrechtes. In jedem Fall wird es unerlässlich sein, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die entsprechenden Arbeiten zu koordinieren. So müssen insbesondere andere parlamentarische Vorstösse und namentlich die Initiative Chiffelle 01.424, "Transparenz bei börsenkotierten Firmen", der vom Nationalrat am 11. März 2002 Folge gegeben wurde, sowie die Motion Leutenegger Oberholzer 01.3153, "Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen", berücksichtigt werden.</p><p>3. Das Aktienrecht regelt die Vertretung von Aktionären durch so genannte Depotvertreter in Artikel 689d OR: Nach dieser Bestimmung müssen Banken, die Mitwirkungsrechte aus hinterlegten Aktien ausüben wollen, vor jeder Generalversammlung bei den Eigentümern der Aktien Weisungen einholen (Abs. 1). Werden keine spezifischen Weisungen für eine bestimmte Generalversammlung erteilt, so richtet sich die Stimmabgabe nach allfälligen allgemeinen Weisungen des Hinterlegers. Fehlen auch solche, so hat die Bank den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen (Abs. 2).</p><p>Diese Regelung ist teilweise in der Lehre auf Kritik gestossen. Von der einen Seite wird die Pflicht zur Einholung von Weisungen vor jeder Generalversammlung als zu aufwendig bemängelt. Andere Autoren erachten es als nicht sachgemäss, wenn die Bank stets gemäss den Anträgen des Verwaltungsrats stimmen muss, falls Weisungen fehlen.</p><p>Unter dem Blickwinkel der Aktiengesellschaft als Aktionärsdemokratie ist diese Kritik nicht ganz von der Hand zu weisen. Den Aktionären steht es aber bereits heute offen, dem Depotvertreter anlässlich der Begründung des Depotvertrages oder im Hinblick auf eine bestimmte Generalversammlung Weisungen zu erteilen; man spricht von allgemeinen oder besonderen Weisungen.</p><p>Dass die Aktionäre bei Publikumsgesellschaften aufgrund ihrer relativ geringen Stimmkraft häufig darauf verzichten, ist ein faktisches Problem, das sich nicht zwangsläufig mit Hilfe einer Gesetzesänderung beheben lässt. Würde die Ausübung des Depotstimmrechtes zwingend von der Erteilung von Weisungen abhängig gemacht, bestünde die Gefahr, dass gesetzliche und statutarische Quoren zur Fassung bestimmter Beschlüsse nicht mehr erreicht werden könnten, was zu einer "Blockierung" der Gesellschaft führen würde. Diese Probleme könnten dadurch eingeschränkt werden, dass nur bei personellen Traktanden (d. h. bei Wahlen) für die Ausübung des Depotstimmrechtes zwingend eine Weisung der Aktionäre verlangt würde.</p><p>Die Frage einer entsprechenden Neuregelung des Depotstimmrechtes ist mit Blick auf die Erreichung von Quoren materiell heikel und zudem für die Beschlussfassung der Generalversammlung von grösster Relevanz. Sie bedarf daher einer vertieften Prüfung. Voreilige Radikallösungen können mehr schaden als nutzen. Da das Problem der Stimmrechtsvertretung in den Themenbereich der Corporate Governance fällt, kann die Frage im Rahmen des geplanten Berichtes über die Vereinbarkeit des schweizerischen Aktienrechtes mit den Grundsätzen der Corporate Governance aufgegriffen werden.</p><p>Eine allfällige Neuregelung müsste im Obligationenrecht vorgesehen werden, da die Ordnung der Ausübung des Stimmrechtes eine aktienrechtliche Frage darstellt. Das Depotstimmrecht ist naturgemäss fast nur für Publikumsgesellschaften von Bedeutung. Eine Sonderregelung für börsenkotierte Gesellschaften im Börsengesetz und eine allgemeine Regelung im OR wäre deshalb nicht sachgerecht.</p><p>4. Mangels entsprechender Vorschriften zur Offenlegung der den Verwaltungsratsmitgliedern und Angehörigen des Kaders entrichteten Entschädigungen ist der Bundesrat nicht in der Lage abzuschätzen, ob die kürzlich publik gewordenen Fälle nur die Spitze eines Eisbergs bilden. Er ist indessen zuversichtlich, dass die von der SWX in die Wege geleiteten Massnahmen geeignet sein werden, das Vertrauen der Aktionäre wiederherzustellen. Im Übrigen sollen die Arbeiten, die im Hinblick auf die Verbesserung der Corporate Governance (Motion Walker 01.3329) und des Schutzes der Minderheiten und Investoren (Motion Leutenegger Oberholzer, 01.3261; Postulat Walker 02.3086) unternommen werden, ebenfalls zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die übermässigen Bezüge von Verwaltungsräten und Spitzenmanagern von börsenkotierten Unternehmen, wie sie in jüngster Zeit in zunehmendem Mass publik geworden sind, haben in Aktionärskreisen weitherum Empörung ausgelöst. Man ist besorgt, dass dadurch die Substanz von Publikumsgesellschaften auf ungebührliche Weise sowohl zum Schaden des Privateigentums der Aktionäre als auch zum Nachteil des in Aktien angelegten Kapitals von Vorsorgeeinrichtungen geschmälert wird. Auch innerhalb der SWX-Börsenaufsicht und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) hat man raschen Handlungsbedarf geortet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Trifft es zu, dass bis zum 31. Juli 2002 die Offenlegungspflicht sämtlicher an die Mitglieder von Verwaltungsräten, Geschäftsleitungen und Beiräten entrichteten Entschädigungen im Börsenkotierungsreglement verankert werden soll und dass diese Reglementsänderung von der EBK zu genehmigen ist?</p><p>2. Sollte dem nicht so sein, so wäre die Offenlegungspflicht auf dem zeitlich aufwändigeren Weg über die Teilrevision des Obligationenrechtes und des Börsengesetzes durchzusetzen. Wie stellt sich der Bundesrat grundsätzlich zu dieser Offenlegungspflicht und welcher Weg zu deren rechtlichen Verankerung scheint ihm der zweckmässigste zu sein?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für angebracht, der Aktionärsdemokratie insofern zu mehr Effizienz zu verhelfen, als zumindest bei personellen GV-Traktanden das generelle Depotstimmrecht der Banken abgeschafft und durch individuelle Spezialvollmachten zu ersetzen ist?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Anzeichen dafür, dass es sich bei den eher zufällig publik gewordenen Fällen ABB, SAir Group, Kuoni usw. nur um die "Spitze des Eisberges" handelt, weshalb es notwendig erscheint, mit vorliegenden und allenfalls weiteren Massnahmen das Vertrauen in das Privateigentum bei börsenkotierten Unternehmen und damit auch in den Wirtschaftsstandort Schweiz wieder zu festigen?</p>
  • Börsenkotierte Unternehmen. Offenlegungspflicht der Bezüge von VR- und GL-Mitgliedern. Depotstimmrecht der Banken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat anlässlich der letzten Revision des Kotierungsreglementes (2000) die erforderliche Genehmigung (Art. 4 des Börsengesetzes; SR 954.1) nur unter der Auflage erteilt, dass eine Verpflichtung eingeführt wird, wonach die Bezüge und Beteiligungen der Organmitglieder nach Massgabe der EG-Richtlinien im Geschäftsbericht - und nicht nur im Kotierungsprospekt, wo dies bereits heute verlangt wird - offen zu legen sind.</p><p>Parallel zu Arbeiten einer von der Wirtschaft einberufenen Expertengruppe, die einen "Swiss Code of Best Practice" zur Corporate Governance entworfen hatte, erarbeitete die SWX im letzten Jahr eine "Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance", die im September 2001 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung bis November 2001 zugestellt worden war. Die Richtlinie wurde am 17. April 2002 von der Zulassungsstelle verabschiedet, tritt am 1. Juli 2002 in Kraft und wird erstmals für die Geschäftsberichte 2002 anwendbar sein.</p><p>Die Richtlinie bzw. der Anhang dazu sehen vor, dass den Investoren bestimmte Schlüsselinformationen zur Corporate Governance kotierter Emittenten in geeigneter Form zugänglich zu machen sind. Die Angaben betreffend die Bezüge und Beteiligungen der Organe (Entschädigungen, Aktienzuteilungen, Aktienbesitz, Optionen, Abgangsentschädigungen, zusätzliche Honorare, Pensionskassenansprüche) sind in Abweichung vom grundsätzlichen Wahlrecht im Sinne eines "comply or complain" zwingend zu veröffentlichen. Sie genügen den von der EBK formulierten Anforderungen und entsprechen weitgehend internationalen Massstäben, insbesondere den EU-Standards.</p><p>Diese Informationen sind für die exekutiven und nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die ehemaligen Mitglieder dieser Führungsorgane je gesamthaft auszuweisen. Auszuweisen ist überdies der höchste Bezug im Verwaltungsrat. Die Richtlinien erfassen auch die Beratungshonorare an die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung bzw. an mit diesen verbundene Personen und unterstellen sie unter dem Titel "zusätzliche Honorare" der Publikationspflicht.</p><p>Die EBK hat beschlossen, die vorliegende Richtlinie zu genehmigen. Sie betrachtet die Richtlinie als Minimalstandard und beauftragte die SWX, eine Weiterentwicklung der Corporate Governance-Standards zu prüfen (z. B. betreffend Einzeloffenlegung und Transaktionen der Organe) und ihr bis Ende 2002 Bericht zu erstatten.</p><p>2. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, die darauf abzielen, die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kaders offen zu legen. Bereits 1998 war der Bundesrat bereit, die Motion Gysin Remo 96.3023, welche die Offenlegung der Abgangsentschädigungen zum Gegenstand hatte, in der Form eines Postulates anzunehmen; der Nationalrat hat die Motion jedoch abgelehnt.</p><p>Der Grundsatz der Offenlegung ist heute weitgehend unbestritten, so jedenfalls bei Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der Börse kotiert sind. Für Letztere wird die Offenlegung aufgrund der Änderungen des Börsenreglementes indessen rasch umgesetzt werden.</p><p>Zwei Fragen bleiben noch offen:</p><p>- Es ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber über die von der SWX vorgesehene Reglementierung hinausgehen soll, indem beispielsweise die Bezüge individuell offen gelegt werden sollen.</p><p>- Es ist zu prüfen, ob nicht auch für Privatgesellschaften Regeln zur Offenlegung geschaffen werden sollen, wobei es hier allerdings nur um eine gesellschaftsinterne Transparenz gehen kann. Missbräuche kommen durchaus auch hier vor, so insbesondere in Gesellschaften, in denen eine Gruppe von Aktionären den Verwaltungsrat bildet, während anderen Aktionären die Stellung blosser Kapitalgeber (z. B. Erben) zukommt. Ihnen ist es nicht möglich, die Beträge der Verwaltungsratsentschädigungen in Erfahrung zu bringen, obschon sie indirekt zum Teil dafür aufkommen. Eine Verbesserung der innergesellschaftlichen Transparenz würde hier auf den Schutz der Minderheitsaktionäre abzielen und nicht auf die Informationsbedürfnisse der Kapitalmärkte, wie dies für Publikumsgesellschaften der Fall ist.</p><p>Die beiden Fragen sind im Rahmen der Corporate Governance zu prüfen. Der Bundesrat beabsichtigt im Zusammenhang mit der Motion Walker 01.3329, "Corporate Governance in der Aktiengesellschaft", und der Motion Leutenegger Oberholzer 01.3261, "Mehr Schutz für Minderheitsaktionäre", einen oder mehrere Experten mit der Ausarbeitung eines detaillierten Berichtes über die Vereinbarkeit des Aktienrechtes mit den Prinzipien der Corporate Governance zu beauftragen.</p><p>Falls sich die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Intervention im Bereich der Offenlegung der Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder bestätigen sollte, müsste das Obligationenrecht entsprechend angepasst werden, indem beispielsweise ein zusätzlicher Hinweis im Anhang zur Jahresrechnung vorgesehen würde.</p><p>Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage der Offenlegung der Bezüge des Verwaltungsrates um einen Gegenstand des Privatrechtes. In jedem Fall wird es unerlässlich sein, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die entsprechenden Arbeiten zu koordinieren. So müssen insbesondere andere parlamentarische Vorstösse und namentlich die Initiative Chiffelle 01.424, "Transparenz bei börsenkotierten Firmen", der vom Nationalrat am 11. März 2002 Folge gegeben wurde, sowie die Motion Leutenegger Oberholzer 01.3153, "Transparenz der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen", berücksichtigt werden.</p><p>3. Das Aktienrecht regelt die Vertretung von Aktionären durch so genannte Depotvertreter in Artikel 689d OR: Nach dieser Bestimmung müssen Banken, die Mitwirkungsrechte aus hinterlegten Aktien ausüben wollen, vor jeder Generalversammlung bei den Eigentümern der Aktien Weisungen einholen (Abs. 1). Werden keine spezifischen Weisungen für eine bestimmte Generalversammlung erteilt, so richtet sich die Stimmabgabe nach allfälligen allgemeinen Weisungen des Hinterlegers. Fehlen auch solche, so hat die Bank den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen (Abs. 2).</p><p>Diese Regelung ist teilweise in der Lehre auf Kritik gestossen. Von der einen Seite wird die Pflicht zur Einholung von Weisungen vor jeder Generalversammlung als zu aufwendig bemängelt. Andere Autoren erachten es als nicht sachgemäss, wenn die Bank stets gemäss den Anträgen des Verwaltungsrats stimmen muss, falls Weisungen fehlen.</p><p>Unter dem Blickwinkel der Aktiengesellschaft als Aktionärsdemokratie ist diese Kritik nicht ganz von der Hand zu weisen. Den Aktionären steht es aber bereits heute offen, dem Depotvertreter anlässlich der Begründung des Depotvertrages oder im Hinblick auf eine bestimmte Generalversammlung Weisungen zu erteilen; man spricht von allgemeinen oder besonderen Weisungen.</p><p>Dass die Aktionäre bei Publikumsgesellschaften aufgrund ihrer relativ geringen Stimmkraft häufig darauf verzichten, ist ein faktisches Problem, das sich nicht zwangsläufig mit Hilfe einer Gesetzesänderung beheben lässt. Würde die Ausübung des Depotstimmrechtes zwingend von der Erteilung von Weisungen abhängig gemacht, bestünde die Gefahr, dass gesetzliche und statutarische Quoren zur Fassung bestimmter Beschlüsse nicht mehr erreicht werden könnten, was zu einer "Blockierung" der Gesellschaft führen würde. Diese Probleme könnten dadurch eingeschränkt werden, dass nur bei personellen Traktanden (d. h. bei Wahlen) für die Ausübung des Depotstimmrechtes zwingend eine Weisung der Aktionäre verlangt würde.</p><p>Die Frage einer entsprechenden Neuregelung des Depotstimmrechtes ist mit Blick auf die Erreichung von Quoren materiell heikel und zudem für die Beschlussfassung der Generalversammlung von grösster Relevanz. Sie bedarf daher einer vertieften Prüfung. Voreilige Radikallösungen können mehr schaden als nutzen. Da das Problem der Stimmrechtsvertretung in den Themenbereich der Corporate Governance fällt, kann die Frage im Rahmen des geplanten Berichtes über die Vereinbarkeit des schweizerischen Aktienrechtes mit den Grundsätzen der Corporate Governance aufgegriffen werden.</p><p>Eine allfällige Neuregelung müsste im Obligationenrecht vorgesehen werden, da die Ordnung der Ausübung des Stimmrechtes eine aktienrechtliche Frage darstellt. Das Depotstimmrecht ist naturgemäss fast nur für Publikumsgesellschaften von Bedeutung. Eine Sonderregelung für börsenkotierte Gesellschaften im Börsengesetz und eine allgemeine Regelung im OR wäre deshalb nicht sachgerecht.</p><p>4. Mangels entsprechender Vorschriften zur Offenlegung der den Verwaltungsratsmitgliedern und Angehörigen des Kaders entrichteten Entschädigungen ist der Bundesrat nicht in der Lage abzuschätzen, ob die kürzlich publik gewordenen Fälle nur die Spitze eines Eisbergs bilden. Er ist indessen zuversichtlich, dass die von der SWX in die Wege geleiteten Massnahmen geeignet sein werden, das Vertrauen der Aktionäre wiederherzustellen. Im Übrigen sollen die Arbeiten, die im Hinblick auf die Verbesserung der Corporate Governance (Motion Walker 01.3329) und des Schutzes der Minderheiten und Investoren (Motion Leutenegger Oberholzer, 01.3261; Postulat Walker 02.3086) unternommen werden, ebenfalls zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die übermässigen Bezüge von Verwaltungsräten und Spitzenmanagern von börsenkotierten Unternehmen, wie sie in jüngster Zeit in zunehmendem Mass publik geworden sind, haben in Aktionärskreisen weitherum Empörung ausgelöst. Man ist besorgt, dass dadurch die Substanz von Publikumsgesellschaften auf ungebührliche Weise sowohl zum Schaden des Privateigentums der Aktionäre als auch zum Nachteil des in Aktien angelegten Kapitals von Vorsorgeeinrichtungen geschmälert wird. Auch innerhalb der SWX-Börsenaufsicht und der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) hat man raschen Handlungsbedarf geortet.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Trifft es zu, dass bis zum 31. Juli 2002 die Offenlegungspflicht sämtlicher an die Mitglieder von Verwaltungsräten, Geschäftsleitungen und Beiräten entrichteten Entschädigungen im Börsenkotierungsreglement verankert werden soll und dass diese Reglementsänderung von der EBK zu genehmigen ist?</p><p>2. Sollte dem nicht so sein, so wäre die Offenlegungspflicht auf dem zeitlich aufwändigeren Weg über die Teilrevision des Obligationenrechtes und des Börsengesetzes durchzusetzen. Wie stellt sich der Bundesrat grundsätzlich zu dieser Offenlegungspflicht und welcher Weg zu deren rechtlichen Verankerung scheint ihm der zweckmässigste zu sein?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für angebracht, der Aktionärsdemokratie insofern zu mehr Effizienz zu verhelfen, als zumindest bei personellen GV-Traktanden das generelle Depotstimmrecht der Banken abgeschafft und durch individuelle Spezialvollmachten zu ersetzen ist?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Anzeichen dafür, dass es sich bei den eher zufällig publik gewordenen Fällen ABB, SAir Group, Kuoni usw. nur um die "Spitze des Eisberges" handelt, weshalb es notwendig erscheint, mit vorliegenden und allenfalls weiteren Massnahmen das Vertrauen in das Privateigentum bei börsenkotierten Unternehmen und damit auch in den Wirtschaftsstandort Schweiz wieder zu festigen?</p>
    • Börsenkotierte Unternehmen. Offenlegungspflicht der Bezüge von VR- und GL-Mitgliedern. Depotstimmrecht der Banken

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