Bankgeheimnis nach dem 11. September 2001

ShortId
02.3021
Id
20023021
Updated
10.04.2024 08:57
Language
de
Title
Bankgeheimnis nach dem 11. September 2001
AdditionalIndexing
24;Terrorismus;Bankgeheimnis;Finanzplatz Schweiz;Kapitaltransaktion;USA
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L04K04030108, Terrorismus
  • L04K03050305, USA
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Kampf gegen den Terrorismus beschränkt sich nicht auf die Verfolgung von möglichen Haupttätern der Anschläge vom 11. September. Es geht auch darum, die bedeutenden Geldkanäle terroristischer Gruppierungen zu verstopfen. In diesem Zusammenhang wurde gemeldet, dass alle ausländischen Banken, die Korrespondenzkonten in den USA unterhalten, neuen Regelungen unterstellt sind. Diese Regelungen verpflichten die amerikanischen Banken, die mit diesen ausländischen Banken Geschäftsbeziehungen unterhalten, sich zu organisieren, um den amerikanischen Fahndern Informationen und Dokumente über verdächtige Kunden und Transaktionen zu vermitteln. Die ausländischen Banken, und damit auch unsere Schweizer Banken, müssen von nun an Auskunft über die Herkunft von Vermögenswerten geben, ihre Kunden identifizieren und die Dokumentation archivieren, um diese den USA vorzulegen. Zudem müssen die ausländischen Banken neu eine Niederlassung in den USA haben und sind folglich der strengen amerikanischen Straf- und Ziviljustiz ausgesetzt.</p><p>Der amerikanische Markt ist für die meisten Schweizer Banken unverzichtbar geworden. Wenn sie die von den USA angeforderten Angaben nicht liefern, sind sie von diesem überlebenswichtigen Markt abgeschnitten. Vermitteln sie diese Informationen, verletzen sie das Bankgeheimnis.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es im Kampf gegen den Terrorismus auch darum geht, seine finanziellen Quellen zum Versiegen zu bringen? Ist das Bankgeheimnis in diesem Zusammenhang nicht, einmal mehr, ein grosses Hindernis? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Grund genug besteht, sich Gedanken zur Abschaffung des Bankgeheimnisses zu machen?</p><p>Wenn sich in der Schweiz Vermögenswerte terroristischer Gruppierungen befinden, müssen diese laut Gesetz beschlagnahmt werden. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sich die Schweiz damit der Gefahr terroristischer Drohungen aussetzt?</p>
  • <p>Die schweizerische Rechtsordnung verfügt über ein breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, dessen Finanzierung, der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei:</p><p>Vorab sind es die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, mit denen entsprechende Verhaltensweisen bekämpft und bestraft werden können. Nötigenfalls können finanzielle Guthaben rasch eingefroren werden. Der Richter kann die Einziehung sämtlicher Vermögenswerte verfügen, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, und zwar unbeschadet eines Beweises ihrer kriminellen Herkunft. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch verbietet das so genannte "Waschen" von Geld, das von einem Verbrechen herrührt oder zur Ausübung eines Verbrechens dient, und zwar ungeachtet dessen, ob die Haupttat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden ist.</p><p>Das Geldwäschereigesetz vervollständigt die im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen. Das Geldwäschereigesetz auferlegt dem Finanzintermediär die Verpflichtung, bei begründetem Verdacht Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich zu melden und die Vermögenswerte unverzüglich für eine Zeitspanne von höchstens fünf Werktagen zu sperren. Während dieser Frist untersucht die zuständige Strafverfolgungsbehörde, ob die Kontensperrung mit einer Verfügung aufrechterhalten werden soll.</p><p>Im internationalen Kontext hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates betreffend Afghanistan mehrmals beschlossen, die Liste der durch die Resolutionen Nr. 1267 (1999) und Nr. 1333 (2000) auferlegten Sanktionen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen zu erweitern. In der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber den Taliban wurden alle Änderungen berücksichtigt. Die finanziellen Vermögenswerte der von dieser Verordnung anvisierten Personen wurden eingefroren, und es wurde verboten, diesen Personen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die zuständigen schweizerischen Behörden (die Eidgenössische Bankenkommission und die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei) sämtlichen Finanzintermediären die Listen mit den Namen der natürlichen und juristischen Personen übermittelt, die ihnen von den US-Behörden zugestellt wurden, und eine erhöhte Sorgfaltspflicht insbesondere auf dem Gebiet der Geldwäscherei gefordert. Die Sorgfaltspflicht verpflichtet die Finanzintermediäre zur Einfrierung von Vermögenswerten, von denen ernsthaft angenommen werden muss, dass sie mit kriminellen Aktivitäten in Beziehung stehen.</p><p>Neben den multilateralen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung hat die Schweiz ein Netz bilateraler Instrumente - u. a. mit den Vereinigten Staaten - in den spezifischen Bereichen der Rechtshilfe in Strafsachen, der Auslieferung und der Überstellung verurteilter Personen geschaffen. Diese Instrumente zielen auf die Bekämpfung der Kriminalität, worin der Terrorismus eingeschlossen ist. Das Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht der Schweiz, in Sachen Rechtshilfe auch mit Staaten zusammenzuarbeiten, mit denen sie kein Abkommen unterzeichnet hat. Es sieht vor, dass die Banken in Strafsachen der Justiz gegenüber unbeschränkt auskunftpflichtig sind. Diese können der geforderten Auskunftspflicht aufgrund der weltweit strengsten "Know your customer rules" umfassend nachkommen. Im Klartext: Das Bankgeheimnis schützt weder Terroristen noch diejenigen, die kriminelle Organisationen unterstützen, noch Kriminalität schlechthin. In solchen Fällen wird die Schweiz unverzüglich internationale Rechtshilfe leisten, das Bankgeheimnis aufheben und die entsprechenden Vermögenswerte sperren. Das Rechtshilfegesetz sieht die Möglichkeit der Verfügung vorläufiger Massnahmen wie beispielsweise der Blockierung von Bankkonten vor. Wenn ein Verfahren in der Schweiz eingeleitet worden ist, gestattet es die spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen an ausländische Behörden.</p><p>Aufgrund dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass die Schweiz nicht nur über ein breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität und Geldwäscherei verfügt, sondern auch bereit ist, dieses vollumfänglich einzusetzen. Die Schweiz ist kein sicherer Ort für Kriminelle und Terroristen, und das Bankgeheimnis gewährt diesen Personengruppen keinen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kann mir der Bundesrat sagen, welches die Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 für den Finanzplatz Schweiz sind?</p>
  • Bankgeheimnis nach dem 11. September 2001
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kampf gegen den Terrorismus beschränkt sich nicht auf die Verfolgung von möglichen Haupttätern der Anschläge vom 11. September. Es geht auch darum, die bedeutenden Geldkanäle terroristischer Gruppierungen zu verstopfen. In diesem Zusammenhang wurde gemeldet, dass alle ausländischen Banken, die Korrespondenzkonten in den USA unterhalten, neuen Regelungen unterstellt sind. Diese Regelungen verpflichten die amerikanischen Banken, die mit diesen ausländischen Banken Geschäftsbeziehungen unterhalten, sich zu organisieren, um den amerikanischen Fahndern Informationen und Dokumente über verdächtige Kunden und Transaktionen zu vermitteln. Die ausländischen Banken, und damit auch unsere Schweizer Banken, müssen von nun an Auskunft über die Herkunft von Vermögenswerten geben, ihre Kunden identifizieren und die Dokumentation archivieren, um diese den USA vorzulegen. Zudem müssen die ausländischen Banken neu eine Niederlassung in den USA haben und sind folglich der strengen amerikanischen Straf- und Ziviljustiz ausgesetzt.</p><p>Der amerikanische Markt ist für die meisten Schweizer Banken unverzichtbar geworden. Wenn sie die von den USA angeforderten Angaben nicht liefern, sind sie von diesem überlebenswichtigen Markt abgeschnitten. Vermitteln sie diese Informationen, verletzen sie das Bankgeheimnis.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es im Kampf gegen den Terrorismus auch darum geht, seine finanziellen Quellen zum Versiegen zu bringen? Ist das Bankgeheimnis in diesem Zusammenhang nicht, einmal mehr, ein grosses Hindernis? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Grund genug besteht, sich Gedanken zur Abschaffung des Bankgeheimnisses zu machen?</p><p>Wenn sich in der Schweiz Vermögenswerte terroristischer Gruppierungen befinden, müssen diese laut Gesetz beschlagnahmt werden. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass sich die Schweiz damit der Gefahr terroristischer Drohungen aussetzt?</p>
    • <p>Die schweizerische Rechtsordnung verfügt über ein breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, dessen Finanzierung, der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei:</p><p>Vorab sind es die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, mit denen entsprechende Verhaltensweisen bekämpft und bestraft werden können. Nötigenfalls können finanzielle Guthaben rasch eingefroren werden. Der Richter kann die Einziehung sämtlicher Vermögenswerte verfügen, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, und zwar unbeschadet eines Beweises ihrer kriminellen Herkunft. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch verbietet das so genannte "Waschen" von Geld, das von einem Verbrechen herrührt oder zur Ausübung eines Verbrechens dient, und zwar ungeachtet dessen, ob die Haupttat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden ist.</p><p>Das Geldwäschereigesetz vervollständigt die im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen. Das Geldwäschereigesetz auferlegt dem Finanzintermediär die Verpflichtung, bei begründetem Verdacht Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich zu melden und die Vermögenswerte unverzüglich für eine Zeitspanne von höchstens fünf Werktagen zu sperren. Während dieser Frist untersucht die zuständige Strafverfolgungsbehörde, ob die Kontensperrung mit einer Verfügung aufrechterhalten werden soll.</p><p>Im internationalen Kontext hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates betreffend Afghanistan mehrmals beschlossen, die Liste der durch die Resolutionen Nr. 1267 (1999) und Nr. 1333 (2000) auferlegten Sanktionen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen zu erweitern. In der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber den Taliban wurden alle Änderungen berücksichtigt. Die finanziellen Vermögenswerte der von dieser Verordnung anvisierten Personen wurden eingefroren, und es wurde verboten, diesen Personen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die zuständigen schweizerischen Behörden (die Eidgenössische Bankenkommission und die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei) sämtlichen Finanzintermediären die Listen mit den Namen der natürlichen und juristischen Personen übermittelt, die ihnen von den US-Behörden zugestellt wurden, und eine erhöhte Sorgfaltspflicht insbesondere auf dem Gebiet der Geldwäscherei gefordert. Die Sorgfaltspflicht verpflichtet die Finanzintermediäre zur Einfrierung von Vermögenswerten, von denen ernsthaft angenommen werden muss, dass sie mit kriminellen Aktivitäten in Beziehung stehen.</p><p>Neben den multilateralen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung hat die Schweiz ein Netz bilateraler Instrumente - u. a. mit den Vereinigten Staaten - in den spezifischen Bereichen der Rechtshilfe in Strafsachen, der Auslieferung und der Überstellung verurteilter Personen geschaffen. Diese Instrumente zielen auf die Bekämpfung der Kriminalität, worin der Terrorismus eingeschlossen ist. Das Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht der Schweiz, in Sachen Rechtshilfe auch mit Staaten zusammenzuarbeiten, mit denen sie kein Abkommen unterzeichnet hat. Es sieht vor, dass die Banken in Strafsachen der Justiz gegenüber unbeschränkt auskunftpflichtig sind. Diese können der geforderten Auskunftspflicht aufgrund der weltweit strengsten "Know your customer rules" umfassend nachkommen. Im Klartext: Das Bankgeheimnis schützt weder Terroristen noch diejenigen, die kriminelle Organisationen unterstützen, noch Kriminalität schlechthin. In solchen Fällen wird die Schweiz unverzüglich internationale Rechtshilfe leisten, das Bankgeheimnis aufheben und die entsprechenden Vermögenswerte sperren. Das Rechtshilfegesetz sieht die Möglichkeit der Verfügung vorläufiger Massnahmen wie beispielsweise der Blockierung von Bankkonten vor. Wenn ein Verfahren in der Schweiz eingeleitet worden ist, gestattet es die spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen an ausländische Behörden.</p><p>Aufgrund dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass die Schweiz nicht nur über ein breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität und Geldwäscherei verfügt, sondern auch bereit ist, dieses vollumfänglich einzusetzen. Die Schweiz ist kein sicherer Ort für Kriminelle und Terroristen, und das Bankgeheimnis gewährt diesen Personengruppen keinen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kann mir der Bundesrat sagen, welches die Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 für den Finanzplatz Schweiz sind?</p>
    • Bankgeheimnis nach dem 11. September 2001

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