Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern

ShortId
02.3022
Id
20023022
Updated
10.04.2024 13:26
Language
de
Title
Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern
AdditionalIndexing
24;Lohnsteuer;Steuerausweichung;Berufliche Vorsorge;Abgangsentschädigung;Einkommenssteuer;Steuerveranlagung;Steuerrecht;Führungskraft
1
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L04K11070408, Lohnsteuer
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Abgangsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Arbeitseinkommen der ordentlichen Besteuerung beim Einkommen, zusammen mit den übrigen Einkünften. Dabei gilt für hohe Einkommen im Durchschnitt, alle drei staatlichen Ebenen einbezogen, eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent.</p><p>Nur soweit solche Abgangsentschädigungen als der Vorsorge dienend qualifiziert werden können, ist für sie im Gesetz eine mildere Besteuerung vorgesehen. Der Vorsorge dienen solche Leistungen insoweit, als damit eine durch das massgebliche Vorsorgereglement ausgewiesene Vorsorgelücke geschlossen wird. In diesem Fall werden sie getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, häufig auch in Verbindung mit Vorteilen beim Tarif. So wird bei der direkten Bundessteuer die auf einer entsprechenden Kapitalleistung als Jahressteuer erhobene Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet. Mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 beantragte der Bundesrat, diese Steuer zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens aber zum Satz von 2 Prozent zu berechnen. Das Parlament hat diese Änderung abgelehnt.</p><p>2. Für die Erfassung der zur Diskussion stehenden Abgangsentschädigungen mit der Einkommenssteuer sind die Kantone zuständig. Dabei werden die in der Schweiz wohnhaften Empfänger solcher Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt, unabhängig davon, ob die Kapitalleistung Arbeitseinkommen bildet oder Vorsorgecharakter hat. Anders verhält es sich bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung; diese werden für ihr Arbeitseinkommen an der Quelle besteuert.</p><p>Erfolgen solche Leistungen an Empfänger im Ausland, ist zu unterscheiden zwischen Arbeitseinkommen und Vorsorgeleistungen:</p><p>Handelt es sich um Arbeitseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, das sachlich noch dem schweizerischen Arbeitsverhältnis und dem damaligen schweizerischen Aufenthalt zuzurechnen ist, unterliegt es grundsätzlich der Quellenbesteuerung in der Schweiz.</p><p>Handelt es sich um Vorsorgeleistungen an Empfänger im Ausland, unterliegen diese stets der schweizerischen Quellensteuer. Diese kann vom Empfänger zurückverlangt werden, wenn dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des - gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen - zur definitiven Besteuerung berechtigten Staates beiliegt, wonach die zuständige Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat.</p><p>Das gesetzliche Steuergeheimnis verbietet es, bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse Auskünfte über einzelne Steuerzahler zu erteilen.</p><p>3. Die Steuerbefreiung von Vorsorgestiftungen, auch jene der so genannten Kaderstiftungen, wird für die direkten Steuern von Bund und Kanton vom zuständigen Sitzkanton erteilt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist periodisch zu überprüfen.</p><p>4. Die "Besondere(n) Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung" nach Artikel 190 Absatz 1 DBG setzen den begründeten Verdacht voraus, "dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden ...." Bisher liegen keine Verdachtsmomente vor, die solche Massnahmen rechtfertigen würden.</p><p>5./6. Mit dem "Stabilisierungsprogramm 1998" schlug der Bundesrat für die berufliche Vorsorge sowohl eine Begrenzung des versicherbaren Verdienstes als auch eine Obergrenze für Einkaufssummen vor. Vom Parlament gutgeheissen und seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist lediglich die Begrenzung der Einkaufssummen. In der Botschaft zur 1. BVG- Revision wird das Anliegen einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes vom Bundesrat wieder aufgenommen. Es liegt erneut am Parlament, über diesen bundesrätlichen Vorschlag zu befinden.</p><p>7. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistet werden, berechtigen steuerlich zum Abzug vom Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem BVG-Obligatorium (Säule 2a) oder der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2b) zuzuordnen sind und damit auch für Kaderkassen.</p><p>8. Würde vom Parlament entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates zur 1. BVG- Revision für die berufliche Vorsorge eine Obergrenze beim versicherbaren Verdienst eingeführt, wäre dies eine Massnahme des BVG-Rechtes, die konsequenterweise auch für die Steuern gelten würde. Eine Regelung einzig im Steuerrecht wäre nicht sachgerecht und brächte praktische Probleme mit sich. Faktisch müssten nämlich Pensionskassen mit und solche ohne abzugsfähige Beiträge geführt werden. Andernfalls könnten die einbezahlten Beiträge und Einlagen steuerlich nur teilweise in Abzug gebracht werden, die im Vorsorgefall daraus resultierenden Leistungen würden aber gleichwohl voll besteuert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Wochen und Monaten wurden unverständlich hohe Abgangsentschädigungen an Manager publik (z. B. an die Herren Barnevik, Lindahl, Honegger und Affolter). Dasselbe gilt auch für horrende Einzahlungen in Pensionskassen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Unterliegen solche Abgangsentschädigungen einer besonderen Steuer? Falls ja:</p><p>a. Ist diese niedriger als die normale Einkommenssteuer?</p><p>b. Wie gross ist der Belastungsunterschied?</p><p>c. Ist der Bundesrat bereit, diese stossende Ungerechtigkeit zu beseitigen?</p><p>2. Wurden die Abgangsentschädigungen der oben erwähnten Manager korrekt versteuert, auch von Managern mit Wohnsitz im Ausland?</p><p>3. Wie ist die Rechtslage bezüglich Top-Kaderkasse ABB (Gemini) und Steuerbefreiung?</p><p>4. Wird der Bundesrat die zuständigen Kantone einbeziehen und sein besonderes Steuerkontrollorgan im Falle der Kaderkasse ABB zu Nachprüfungen einsetzen?</p><p>5. Was ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf, um die Grauzone der Kader- und Beletage-Versicherungen im Sinne von Steuerschlupflöchern zu beseitigen?</p><p>6. Was sagt der Bundesrat zur Wiederaufhebung der Obergrenze für Einkaufssummen und zur Obergrenze für den versicherten Verdienst?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, dass die Steuerabzugsbegrenzungen, die bei BVG-Einrichtungen gelten, auch bei Kaderkassen, die nicht dem BVG unterstellt sind, vollumfänglich zur Anwendung gelangen?</p><p>8. Wäre es nicht angezeigt, für die zweite Säule eine klare Regelung im Steuergesetz zu treffen, statt die Steuerpraxis an die BVG-Bestimmungen anzulehnen und einen Graubereich der Interpretation zuzulassen?</p>
  • Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Abgangsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Arbeitseinkommen der ordentlichen Besteuerung beim Einkommen, zusammen mit den übrigen Einkünften. Dabei gilt für hohe Einkommen im Durchschnitt, alle drei staatlichen Ebenen einbezogen, eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent.</p><p>Nur soweit solche Abgangsentschädigungen als der Vorsorge dienend qualifiziert werden können, ist für sie im Gesetz eine mildere Besteuerung vorgesehen. Der Vorsorge dienen solche Leistungen insoweit, als damit eine durch das massgebliche Vorsorgereglement ausgewiesene Vorsorgelücke geschlossen wird. In diesem Fall werden sie getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, häufig auch in Verbindung mit Vorteilen beim Tarif. So wird bei der direkten Bundessteuer die auf einer entsprechenden Kapitalleistung als Jahressteuer erhobene Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet. Mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 beantragte der Bundesrat, diese Steuer zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens aber zum Satz von 2 Prozent zu berechnen. Das Parlament hat diese Änderung abgelehnt.</p><p>2. Für die Erfassung der zur Diskussion stehenden Abgangsentschädigungen mit der Einkommenssteuer sind die Kantone zuständig. Dabei werden die in der Schweiz wohnhaften Empfänger solcher Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt, unabhängig davon, ob die Kapitalleistung Arbeitseinkommen bildet oder Vorsorgecharakter hat. Anders verhält es sich bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung; diese werden für ihr Arbeitseinkommen an der Quelle besteuert.</p><p>Erfolgen solche Leistungen an Empfänger im Ausland, ist zu unterscheiden zwischen Arbeitseinkommen und Vorsorgeleistungen:</p><p>Handelt es sich um Arbeitseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, das sachlich noch dem schweizerischen Arbeitsverhältnis und dem damaligen schweizerischen Aufenthalt zuzurechnen ist, unterliegt es grundsätzlich der Quellenbesteuerung in der Schweiz.</p><p>Handelt es sich um Vorsorgeleistungen an Empfänger im Ausland, unterliegen diese stets der schweizerischen Quellensteuer. Diese kann vom Empfänger zurückverlangt werden, wenn dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des - gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen - zur definitiven Besteuerung berechtigten Staates beiliegt, wonach die zuständige Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat.</p><p>Das gesetzliche Steuergeheimnis verbietet es, bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse Auskünfte über einzelne Steuerzahler zu erteilen.</p><p>3. Die Steuerbefreiung von Vorsorgestiftungen, auch jene der so genannten Kaderstiftungen, wird für die direkten Steuern von Bund und Kanton vom zuständigen Sitzkanton erteilt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist periodisch zu überprüfen.</p><p>4. Die "Besondere(n) Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung" nach Artikel 190 Absatz 1 DBG setzen den begründeten Verdacht voraus, "dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden ...." Bisher liegen keine Verdachtsmomente vor, die solche Massnahmen rechtfertigen würden.</p><p>5./6. Mit dem "Stabilisierungsprogramm 1998" schlug der Bundesrat für die berufliche Vorsorge sowohl eine Begrenzung des versicherbaren Verdienstes als auch eine Obergrenze für Einkaufssummen vor. Vom Parlament gutgeheissen und seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist lediglich die Begrenzung der Einkaufssummen. In der Botschaft zur 1. BVG- Revision wird das Anliegen einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes vom Bundesrat wieder aufgenommen. Es liegt erneut am Parlament, über diesen bundesrätlichen Vorschlag zu befinden.</p><p>7. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistet werden, berechtigen steuerlich zum Abzug vom Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem BVG-Obligatorium (Säule 2a) oder der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2b) zuzuordnen sind und damit auch für Kaderkassen.</p><p>8. Würde vom Parlament entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates zur 1. BVG- Revision für die berufliche Vorsorge eine Obergrenze beim versicherbaren Verdienst eingeführt, wäre dies eine Massnahme des BVG-Rechtes, die konsequenterweise auch für die Steuern gelten würde. Eine Regelung einzig im Steuerrecht wäre nicht sachgerecht und brächte praktische Probleme mit sich. Faktisch müssten nämlich Pensionskassen mit und solche ohne abzugsfähige Beiträge geführt werden. Andernfalls könnten die einbezahlten Beiträge und Einlagen steuerlich nur teilweise in Abzug gebracht werden, die im Vorsorgefall daraus resultierenden Leistungen würden aber gleichwohl voll besteuert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Wochen und Monaten wurden unverständlich hohe Abgangsentschädigungen an Manager publik (z. B. an die Herren Barnevik, Lindahl, Honegger und Affolter). Dasselbe gilt auch für horrende Einzahlungen in Pensionskassen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Unterliegen solche Abgangsentschädigungen einer besonderen Steuer? Falls ja:</p><p>a. Ist diese niedriger als die normale Einkommenssteuer?</p><p>b. Wie gross ist der Belastungsunterschied?</p><p>c. Ist der Bundesrat bereit, diese stossende Ungerechtigkeit zu beseitigen?</p><p>2. Wurden die Abgangsentschädigungen der oben erwähnten Manager korrekt versteuert, auch von Managern mit Wohnsitz im Ausland?</p><p>3. Wie ist die Rechtslage bezüglich Top-Kaderkasse ABB (Gemini) und Steuerbefreiung?</p><p>4. Wird der Bundesrat die zuständigen Kantone einbeziehen und sein besonderes Steuerkontrollorgan im Falle der Kaderkasse ABB zu Nachprüfungen einsetzen?</p><p>5. Was ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf, um die Grauzone der Kader- und Beletage-Versicherungen im Sinne von Steuerschlupflöchern zu beseitigen?</p><p>6. Was sagt der Bundesrat zur Wiederaufhebung der Obergrenze für Einkaufssummen und zur Obergrenze für den versicherten Verdienst?</p><p>7. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, dass die Steuerabzugsbegrenzungen, die bei BVG-Einrichtungen gelten, auch bei Kaderkassen, die nicht dem BVG unterstellt sind, vollumfänglich zur Anwendung gelangen?</p><p>8. Wäre es nicht angezeigt, für die zweite Säule eine klare Regelung im Steuergesetz zu treffen, statt die Steuerpraxis an die BVG-Bestimmungen anzulehnen und einen Graubereich der Interpretation zuzulassen?</p>
    • Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern

Back to List