Schutz der BVG-Gelder vor grossen Konkursen
- ShortId
-
02.3026
- Id
-
20023026
- Updated
-
10.04.2024 09:24
- Language
-
de
- Title
-
Schutz der BVG-Gelder vor grossen Konkursen
- AdditionalIndexing
-
28;15;Kontrolle;Pensionskasse;Versicherungsgesellschaft;Zahlungsfähigkeit;Rente;Konkurs;Verantwortlichkeit der Verwaltung
- 1
-
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L06K110403010202, Konkurs
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K01040112, Rente
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Besteht Gefahr, dass eine Lebensversicherungsgesellschaft zahlungsunfähig wird, so sind zum Schutz der Ansprüche von Versicherungsnehmern verschiedene Sicherheitsmechanismen eingebaut.</p><p>Ansprüche von Versicherungsnehmern aus ihren Verträgen, dazu gehören auch die Altersguthaben nach BVG, sind durch einen Sicherungsfonds garantiert (nähere Ausführungen dazu siehe Antwort zu Frage 2).</p><p>Ferner darf nach Artikel 18 des Sicherstellungsgesetzes (SG; SR 961.03) die Konkurseröffnung nur mit Zustimmung des EJPD erfolgen. Mit diesem Aufschub kann Zeit gewonnen werden, um allenfalls noch mögliche Sanierungsmassnahmen einzuleiten oder um zumindest die Verwertung des Sicherungsfonds in geordneten Bahnen abzuwickeln.</p><p>Müsste dennoch über einen grossen Lebensversicherer der Konkurs eröffnet werden, würde vor allem der Ruf des Finanzplatzes Schweiz im In- und Ausland leiden. Grosse Schweizer Versicherer erzielen immerhin massgebliche Prämieneinkünfte im Ausland.</p><p>2. Nach Artikel 1 Absatz 1 SG muss jeder Lebensversicherer mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz die Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen durch Vermögenswerte in einem Sicherungsfonds sicherstellen. Die Ansprüche entsprechen den technischen Rückstellungen für jeden Versicherten. Insbesondere sind die BVG-Altersguthaben Bestandteil der technischen Rückstellungen. Das Vermögen im Sicherungsfonds unterliegt besonderen Anlage- und Bewertungsvorschriften, muss in separaten, genehmigungspflichtigen Verwahrungsstellen aufbewahrt werden und ist in den Vermögensverzeichnissen der Versicherer gesondert aufzuführen. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) überprüft monatlich den Stand der Deckung der Versichertenansprüche und halbjährlich die Zusammensetzung des Vermögens. Im Auftrag des BPV führen die gesetzlichen Revisionsstellen der Lebensversicherer jährlich einmal Bewertungs- und physische Bestandeskontrollen des Sicherungsfonds durch.</p><p>Darüber hinaus stellt nach Artikel 56 BVG auch der Sicherheitsfonds-BVG die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher und übernimmt es somit, allfällige Deckungslücken zu schliessen. Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen - das sind im Wesentlichen alle Vorsorgeeinrichtungen (insbesondere auch Sammelstiftungen von Lebensversicherern), welche reglementarische Leistungen versprechen - durch Beiträge entsprechend ihrem Vermögen finanziert.</p><p>Es besteht keine gesetzliche Haftung des Bundes für die BVG-Gelder.</p><p>3. Artikel 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) verpflichtet alle beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Von diesem Recht macht das BPV anlässlich der Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit ständig Gebrauch, insbesondere natürlich wenn Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Versicherer seine Verpflichtungen nicht vollumfänglich erfüllen kann. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit von Artikel 17 VAG stehen dem BPV verschiedene Interventionsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten offen, z. B. Blockieren von Vermögensbestandteilen, Verbot von Dividendenzahlungen.</p><p>4. Zurzeit erachtet der Bundesrat es nicht als notwendig, generell oder bei einem bestimmten Versicherungskonzern besondere Massnahmen zu ergreifen. Ende Februar 2002 fand durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) ein Examen über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Schweiz statt. Der Sprecher des Expertenteams bescheinigte der Assekuranz trotz der Turbulenzen des Jahres 2001 eine gute Verfassung. Vorbehalte machte jedoch der IWF zu den Renditeverpflichtungen aus der beruflichen Vorsorge, sollte die Börsenflaute anhalten.</p><p>Zu der damit angesprochenen Frage der Mindestverzinsung von BVG-Altersguthaben wartet der Bundesrat die Untersuchungen und Vorschläge einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ab. Der Bundesrat hat zudem dem Bundesamt für Sozialversicherung den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit dem BPV bis zum Herbst dieses Jahres einen Bericht über die finanzielle Situation der Pensionskassen und Lebensversicherer zu erstellen.</p><p>Parallel zu diesen Arbeiten klärt das BPV anhand der jetzt provisorisch vorliegenden Jahresabschlüsse 2001 der Lebensversicherer die finanzielle Situation im BVG-Bereich ab, um die mittel- und längerfristige Entwicklung abzuschätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den vergangenen Wochen und Monaten wurde die Öffentlichkeit durch verschiedene grosse Konkurse namhafter Unternehmungen erschüttert. In den USA traf es die Unternehmung Enron, in der Schweiz sind die kläglichen Bilder des Swissair-Groundings noch in bester Erinnerung. Leider ist nicht auszuschliessen, dass auch andere schweizerische Grossunternehmungen ins Straucheln geraten. So ist etwa bekannt, dass einige grosse Versicherungsgesellschaften in der Schweiz den Löwenanteil der BVG-Gelder verwalten. Es ist kaum auszumalen, welch ein Desaster entstünde, wenn ein bedeutender schweizerischer Versicherungskonzern zahlungsunfähig würde oder in Konkurs ginge.</p><p>Gestützt auf diese Erwägungen unterbreiten wir dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kann er darlegen, was es für unser Land und unsere Wirtschaft bedeutet, wenn eine der grossen schweizerischen Versicherungsgesellschaften zahlungsunfähig würde? Teilt er die Auffassung, dass eine solche Zahlungsunfähigkeit viel schwerwiegender wäre als der Swissair-Konkurs?</p><p>2. Welche Konsequenzen hätte eine entsprechende Zahlungsunfähigkeit für den Bund? Besteht für den Bund eine gesetzliche Haftung für verlorene BVG-Gelder? Wenn nicht, als wie gross bewertet der Bundesrat die Gefahr, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer grossen Versicherung oder gar eines Versicherungskonkurses auf den Bund ähnlich Druck gemacht würde wie beim Swissair-Debakel, die verlorenen BVG-Gelder aus der Bundeskasse zu ersetzen?</p><p>3. Hat der Bund eine Handhabe, eine Prüfung oder Untersuchung anzuordnen, wenn bei einer bedeutenden Versicherungsgesellschaft Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen?</p><p>4. Ortet der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt Handlungsbedarf bei einem grossen Versicherungskonzern, wonach eine unter Ziffer 3 angesprochene Untersuchung anzuordnen wäre?</p>
- Schutz der BVG-Gelder vor grossen Konkursen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Besteht Gefahr, dass eine Lebensversicherungsgesellschaft zahlungsunfähig wird, so sind zum Schutz der Ansprüche von Versicherungsnehmern verschiedene Sicherheitsmechanismen eingebaut.</p><p>Ansprüche von Versicherungsnehmern aus ihren Verträgen, dazu gehören auch die Altersguthaben nach BVG, sind durch einen Sicherungsfonds garantiert (nähere Ausführungen dazu siehe Antwort zu Frage 2).</p><p>Ferner darf nach Artikel 18 des Sicherstellungsgesetzes (SG; SR 961.03) die Konkurseröffnung nur mit Zustimmung des EJPD erfolgen. Mit diesem Aufschub kann Zeit gewonnen werden, um allenfalls noch mögliche Sanierungsmassnahmen einzuleiten oder um zumindest die Verwertung des Sicherungsfonds in geordneten Bahnen abzuwickeln.</p><p>Müsste dennoch über einen grossen Lebensversicherer der Konkurs eröffnet werden, würde vor allem der Ruf des Finanzplatzes Schweiz im In- und Ausland leiden. Grosse Schweizer Versicherer erzielen immerhin massgebliche Prämieneinkünfte im Ausland.</p><p>2. Nach Artikel 1 Absatz 1 SG muss jeder Lebensversicherer mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz die Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen durch Vermögenswerte in einem Sicherungsfonds sicherstellen. Die Ansprüche entsprechen den technischen Rückstellungen für jeden Versicherten. Insbesondere sind die BVG-Altersguthaben Bestandteil der technischen Rückstellungen. Das Vermögen im Sicherungsfonds unterliegt besonderen Anlage- und Bewertungsvorschriften, muss in separaten, genehmigungspflichtigen Verwahrungsstellen aufbewahrt werden und ist in den Vermögensverzeichnissen der Versicherer gesondert aufzuführen. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) überprüft monatlich den Stand der Deckung der Versichertenansprüche und halbjährlich die Zusammensetzung des Vermögens. Im Auftrag des BPV führen die gesetzlichen Revisionsstellen der Lebensversicherer jährlich einmal Bewertungs- und physische Bestandeskontrollen des Sicherungsfonds durch.</p><p>Darüber hinaus stellt nach Artikel 56 BVG auch der Sicherheitsfonds-BVG die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher und übernimmt es somit, allfällige Deckungslücken zu schliessen. Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen - das sind im Wesentlichen alle Vorsorgeeinrichtungen (insbesondere auch Sammelstiftungen von Lebensversicherern), welche reglementarische Leistungen versprechen - durch Beiträge entsprechend ihrem Vermögen finanziert.</p><p>Es besteht keine gesetzliche Haftung des Bundes für die BVG-Gelder.</p><p>3. Artikel 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) verpflichtet alle beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Von diesem Recht macht das BPV anlässlich der Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit ständig Gebrauch, insbesondere natürlich wenn Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Versicherer seine Verpflichtungen nicht vollumfänglich erfüllen kann. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit von Artikel 17 VAG stehen dem BPV verschiedene Interventionsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten offen, z. B. Blockieren von Vermögensbestandteilen, Verbot von Dividendenzahlungen.</p><p>4. Zurzeit erachtet der Bundesrat es nicht als notwendig, generell oder bei einem bestimmten Versicherungskonzern besondere Massnahmen zu ergreifen. Ende Februar 2002 fand durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) ein Examen über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Schweiz statt. Der Sprecher des Expertenteams bescheinigte der Assekuranz trotz der Turbulenzen des Jahres 2001 eine gute Verfassung. Vorbehalte machte jedoch der IWF zu den Renditeverpflichtungen aus der beruflichen Vorsorge, sollte die Börsenflaute anhalten.</p><p>Zu der damit angesprochenen Frage der Mindestverzinsung von BVG-Altersguthaben wartet der Bundesrat die Untersuchungen und Vorschläge einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ab. Der Bundesrat hat zudem dem Bundesamt für Sozialversicherung den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit dem BPV bis zum Herbst dieses Jahres einen Bericht über die finanzielle Situation der Pensionskassen und Lebensversicherer zu erstellen.</p><p>Parallel zu diesen Arbeiten klärt das BPV anhand der jetzt provisorisch vorliegenden Jahresabschlüsse 2001 der Lebensversicherer die finanzielle Situation im BVG-Bereich ab, um die mittel- und längerfristige Entwicklung abzuschätzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den vergangenen Wochen und Monaten wurde die Öffentlichkeit durch verschiedene grosse Konkurse namhafter Unternehmungen erschüttert. In den USA traf es die Unternehmung Enron, in der Schweiz sind die kläglichen Bilder des Swissair-Groundings noch in bester Erinnerung. Leider ist nicht auszuschliessen, dass auch andere schweizerische Grossunternehmungen ins Straucheln geraten. So ist etwa bekannt, dass einige grosse Versicherungsgesellschaften in der Schweiz den Löwenanteil der BVG-Gelder verwalten. Es ist kaum auszumalen, welch ein Desaster entstünde, wenn ein bedeutender schweizerischer Versicherungskonzern zahlungsunfähig würde oder in Konkurs ginge.</p><p>Gestützt auf diese Erwägungen unterbreiten wir dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kann er darlegen, was es für unser Land und unsere Wirtschaft bedeutet, wenn eine der grossen schweizerischen Versicherungsgesellschaften zahlungsunfähig würde? Teilt er die Auffassung, dass eine solche Zahlungsunfähigkeit viel schwerwiegender wäre als der Swissair-Konkurs?</p><p>2. Welche Konsequenzen hätte eine entsprechende Zahlungsunfähigkeit für den Bund? Besteht für den Bund eine gesetzliche Haftung für verlorene BVG-Gelder? Wenn nicht, als wie gross bewertet der Bundesrat die Gefahr, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer grossen Versicherung oder gar eines Versicherungskonkurses auf den Bund ähnlich Druck gemacht würde wie beim Swissair-Debakel, die verlorenen BVG-Gelder aus der Bundeskasse zu ersetzen?</p><p>3. Hat der Bund eine Handhabe, eine Prüfung oder Untersuchung anzuordnen, wenn bei einer bedeutenden Versicherungsgesellschaft Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen?</p><p>4. Ortet der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt Handlungsbedarf bei einem grossen Versicherungskonzern, wonach eine unter Ziffer 3 angesprochene Untersuchung anzuordnen wäre?</p>
- Schutz der BVG-Gelder vor grossen Konkursen
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