Swiss. Missbrauch des Namens unseres Landes
- ShortId
-
02.3033
- Id
-
20023033
- Updated
-
10.04.2024 14:10
- Language
-
de
- Title
-
Swiss. Missbrauch des Namens unseres Landes
- AdditionalIndexing
-
48;Schweiz;Markenrecht;Image;nationale Identität;Betrug;Urheberrecht;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L05K1602040201, Markenrecht
- L04K08020215, Image
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K03010101, Schweiz
- L06K050102010201, Betrug
- L04K08020219, nationale Identität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bezeichnung "Swiss" bedeutet schweizerisch und ist ein direkter geographischer Hinweis auf die Schweiz. Die Angabe stellt damit eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 47 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) vom 28. August 1992 dar.</p><p>Die Funktion von Herkunftsangaben ist es, dem angesprochenen Konsumenten Informationen über die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Land, Gebiet oder Ort zu vermitteln. Zur Benutzung der Herkunftsangabe ist grundsätzlich jedes Unternehmen berechtigt, dessen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen, sei es, weil der Produktionsort sich dort befindet oder andere Kriterien für die Bestimmung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden (vgl. insbesondere Art. 48 und 49 MSchG).</p><p>Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe besteht unabhängig von einer behördlichen Ermächtigung. An Herkunftsangaben können keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte begründet werden. Sie haben keinen "Inhaber", der über sie verfügen oder sie Dritten zur Nutzung überlassen könnte. Daher unterscheiden sich Herkunftsangaben grundsätzlich von Marken, die als frei übertragbare Individualrechte ausgestaltet sind.</p><p>Unabhängig vom allgemeinen Gebrauch der Bezeichnung "Swiss" werden Herkunftsangaben oft als Bestandteile von Marken verwendet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die neue Fluggesellschaft beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum verschiedene Markeneintragungsgesuche mit dem Bestandteil "Swiss" hinterlegt hat. Diese Gesuche sind noch hängig und müssen vom Institut für Geistiges Eigentum auf die so genannten absoluten Ausschlussgründe hin überprüft werden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen des Gemeingutes, irreführende Zeichen und Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstossen (Art. 2 Bst. a, c und d MSchG). Solche Zeichen werden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum im Rahmen der Markenprüfung von Amtes wegen zurückgewiesen.</p><p>Herkunftsangaben gelten als Zeichen des Gemeingutes und können nicht von einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden, da sie grundsätzlich allen Gewerbetreibenden des entsprechenden Wirtschaftsraums zur Verfügung stehen müssen. Herkunftsangaben können grundsätzlich nur dann als Marke geschützt werden, wenn die zusätzlichen Markenelemente (z. B. Bildelemente, Formen, Farben, eigenartige Graphik) im Gesamteindruck kennzeichnungskräftig sind. Haben indessen die Zusätze keine kennzeichnende Kraft, weist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ein entsprechendes Eintragungsgesuch zurück. Wenn ein Unternehmen jedoch eine bestimmte Herkunftsangabe während längerer Zeit und/oder besonders intensiv als einziges gebraucht, identifiziert das angesprochene Publikum möglicherweise diese Angabe mit dem Unternehmen und kann sich nicht mehr vorstellen, ihr auch in anderem Zusammenhang zu begegnen.</p><p>Herkunftsangaben können sich daher grundsätzlich wie andere im Gemeingut stehende Zeichen durch lang dauernde sowie besonders intensive und umfangreiche Benutzung im massgebenden Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens durchsetzen (so genannte Verkehrsdurchsetzung; vgl. Art. 2 Bst. a MSchG). Ein solches Zeichen ist als Marke eintragbar. Allerdings hat die Rechtsprechung einige Begriffe (wie z. B. "Postkonto") als derart freihaltebedürftig betrachtet, dass selbst eine Monopolisierung über die Durchsetzung im Verkehr nicht möglich ist.</p><p>Der Begriff "Swiss" beschreibt die Herkunft einer grossen Anzahl von in der Schweiz hergestellten und gehandelten Produkten oder dargebotenen Dienstleistungen. Vonseiten der Wirtschaft besteht dementsprechend ein starkes Bedürfnis, "Swiss" im täglichen Wirtschaftsleben ungehindert verwenden zu können. Aus diesem Grunde ist die markenrechtliche Schutzfähigkeit des fraglichen Begriffes grundsätzlich für alle Produkte und Dienstleistungen problematisch. In diesem Sinne hat sich das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit des Begriffes "Swiss" im Allgemeinen bereits in seiner Notiz vom 31. Januar 2002 auf seiner Web-Site geäussert (www.ige.ch, Rubrik "News").</p><p>Die allfällige Zurückweisung eines Zeichens bedeutet jedoch aus markenrechtlicher Sicht nicht, dass der Begriff "Swiss" im Wirtschaftsverkehr nicht verwendet werden darf; lediglich die markenrechtliche Monopolisierung des Zeichens zugunsten einer bestimmten Person ist nicht möglich. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum entscheidet nur über die Verleihung eines Monopolrechtes, nicht aber darüber, ob ein Zeichen im Wirtschaftsverkehr benutzt werden darf. Zudem ist der Zivil- und Strafrichter an den Eintragungsentscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum nicht gebunden. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann die Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich immer infrage gestellt werden.</p><p>In Bezug auf das Firmenrecht ist Folgendes festzuhalten: Die Geschäftsleitung der Crossair AG hat angekündigt, dass sie an der nächsten Generalversammlung eine Änderung der Firma in "Swiss International Air Lines Ltd" beantragen wird. Dagegen ist aus firmenrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Geographische Bezeichnungen dürfen in einer Firma verwendet werden, wenn sie dazu dienen, auf die Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen hinzuweisen und die Herkunftsangabe zutreffend ist. Es wäre aber nicht zulässig, "Swiss" als alleinigen Firmenbestandteil zu verwenden (z. B. "Swiss Ltd"), da geographische Bezeichnungen ohne zusätzliche Firmenbestandteile monopolisierend wirken und nicht geeignet sind, das Rechtssubjekt hinreichend zu individualisieren.</p><p>Im Übrigen findet sich auch im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21) keine Bestimmung, die den Gebrauch der Bezeichnung "Swiss" durch die neue nationale Fluggesellschaft verbieten würde.</p><p>Gestützt auf die geltende Rechtsordnung hat der Bundesrat keinen Anlass und sieht keine Möglichkeit Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft die Bezeichnung "Swiss" verwendet. Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe, wie der Bezeichnung "Swiss", besteht unabhängig von einer behördlichen Ermächtigung und richtet sich nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47ff. MSchG). Ob diese Bestimmungen im konkreten Einzelfall eingehalten werden, müsste auf Klage hin durch das dafür zuständige Gericht überprüft werden. Schliesslich gehört die Namensgebung eindeutig in die Geschäftsverantwortung des zuständigen Organs der neuen Fluggesellschaft. In diesen operativen Bereich hat sich der Bundesrat nicht einzumischen.</p><p>Inwieweit die frühere Fluggesellschaft Swissair von Gemeinwesen und Privaten gerichtlich belangt werden kann, wird erst ein künftiges gerichtliches Verfahren zeigen. Der Bundesrat sieht entgegen der Auffassung des Postulanten keinen Zusammenhang zwischen der Liquidation der Swissair und der Annahme, dass durch diese Liquidation die Schweizer Bevölkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, baldmöglichst alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft Swiss den Namen unseres Landes zugunsten eines kommerziellen und finanziellen Unternehmens missbraucht. Der Missbrauch unseres Landesnamens stellt für die Schweizer Bevölkerung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen regelrechten Skandal dar, da Swissair von Gemeinwesen und Privatpersonen im In- und Ausland gerichtlich belangt werden kann. Dies hat zur Folge, dass auf der ganzen Welt die Bevölkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht wird.</p>
- Swiss. Missbrauch des Namens unseres Landes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bezeichnung "Swiss" bedeutet schweizerisch und ist ein direkter geographischer Hinweis auf die Schweiz. Die Angabe stellt damit eine Herkunftsangabe im Sinne von Artikel 47 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) vom 28. August 1992 dar.</p><p>Die Funktion von Herkunftsangaben ist es, dem angesprochenen Konsumenten Informationen über die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Land, Gebiet oder Ort zu vermitteln. Zur Benutzung der Herkunftsangabe ist grundsätzlich jedes Unternehmen berechtigt, dessen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen, sei es, weil der Produktionsort sich dort befindet oder andere Kriterien für die Bestimmung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden (vgl. insbesondere Art. 48 und 49 MSchG).</p><p>Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe besteht unabhängig von einer behördlichen Ermächtigung. An Herkunftsangaben können keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte begründet werden. Sie haben keinen "Inhaber", der über sie verfügen oder sie Dritten zur Nutzung überlassen könnte. Daher unterscheiden sich Herkunftsangaben grundsätzlich von Marken, die als frei übertragbare Individualrechte ausgestaltet sind.</p><p>Unabhängig vom allgemeinen Gebrauch der Bezeichnung "Swiss" werden Herkunftsangaben oft als Bestandteile von Marken verwendet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die neue Fluggesellschaft beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum verschiedene Markeneintragungsgesuche mit dem Bestandteil "Swiss" hinterlegt hat. Diese Gesuche sind noch hängig und müssen vom Institut für Geistiges Eigentum auf die so genannten absoluten Ausschlussgründe hin überprüft werden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen des Gemeingutes, irreführende Zeichen und Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen geltendes Recht verstossen (Art. 2 Bst. a, c und d MSchG). Solche Zeichen werden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum im Rahmen der Markenprüfung von Amtes wegen zurückgewiesen.</p><p>Herkunftsangaben gelten als Zeichen des Gemeingutes und können nicht von einem einzelnen Unternehmen monopolisiert werden, da sie grundsätzlich allen Gewerbetreibenden des entsprechenden Wirtschaftsraums zur Verfügung stehen müssen. Herkunftsangaben können grundsätzlich nur dann als Marke geschützt werden, wenn die zusätzlichen Markenelemente (z. B. Bildelemente, Formen, Farben, eigenartige Graphik) im Gesamteindruck kennzeichnungskräftig sind. Haben indessen die Zusätze keine kennzeichnende Kraft, weist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ein entsprechendes Eintragungsgesuch zurück. Wenn ein Unternehmen jedoch eine bestimmte Herkunftsangabe während längerer Zeit und/oder besonders intensiv als einziges gebraucht, identifiziert das angesprochene Publikum möglicherweise diese Angabe mit dem Unternehmen und kann sich nicht mehr vorstellen, ihr auch in anderem Zusammenhang zu begegnen.</p><p>Herkunftsangaben können sich daher grundsätzlich wie andere im Gemeingut stehende Zeichen durch lang dauernde sowie besonders intensive und umfangreiche Benutzung im massgebenden Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens durchsetzen (so genannte Verkehrsdurchsetzung; vgl. Art. 2 Bst. a MSchG). Ein solches Zeichen ist als Marke eintragbar. Allerdings hat die Rechtsprechung einige Begriffe (wie z. B. "Postkonto") als derart freihaltebedürftig betrachtet, dass selbst eine Monopolisierung über die Durchsetzung im Verkehr nicht möglich ist.</p><p>Der Begriff "Swiss" beschreibt die Herkunft einer grossen Anzahl von in der Schweiz hergestellten und gehandelten Produkten oder dargebotenen Dienstleistungen. Vonseiten der Wirtschaft besteht dementsprechend ein starkes Bedürfnis, "Swiss" im täglichen Wirtschaftsleben ungehindert verwenden zu können. Aus diesem Grunde ist die markenrechtliche Schutzfähigkeit des fraglichen Begriffes grundsätzlich für alle Produkte und Dienstleistungen problematisch. In diesem Sinne hat sich das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit des Begriffes "Swiss" im Allgemeinen bereits in seiner Notiz vom 31. Januar 2002 auf seiner Web-Site geäussert (www.ige.ch, Rubrik "News").</p><p>Die allfällige Zurückweisung eines Zeichens bedeutet jedoch aus markenrechtlicher Sicht nicht, dass der Begriff "Swiss" im Wirtschaftsverkehr nicht verwendet werden darf; lediglich die markenrechtliche Monopolisierung des Zeichens zugunsten einer bestimmten Person ist nicht möglich. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum entscheidet nur über die Verleihung eines Monopolrechtes, nicht aber darüber, ob ein Zeichen im Wirtschaftsverkehr benutzt werden darf. Zudem ist der Zivil- und Strafrichter an den Eintragungsentscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum nicht gebunden. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann die Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich immer infrage gestellt werden.</p><p>In Bezug auf das Firmenrecht ist Folgendes festzuhalten: Die Geschäftsleitung der Crossair AG hat angekündigt, dass sie an der nächsten Generalversammlung eine Änderung der Firma in "Swiss International Air Lines Ltd" beantragen wird. Dagegen ist aus firmenrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Geographische Bezeichnungen dürfen in einer Firma verwendet werden, wenn sie dazu dienen, auf die Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen hinzuweisen und die Herkunftsangabe zutreffend ist. Es wäre aber nicht zulässig, "Swiss" als alleinigen Firmenbestandteil zu verwenden (z. B. "Swiss Ltd"), da geographische Bezeichnungen ohne zusätzliche Firmenbestandteile monopolisierend wirken und nicht geeignet sind, das Rechtssubjekt hinreichend zu individualisieren.</p><p>Im Übrigen findet sich auch im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21) keine Bestimmung, die den Gebrauch der Bezeichnung "Swiss" durch die neue nationale Fluggesellschaft verbieten würde.</p><p>Gestützt auf die geltende Rechtsordnung hat der Bundesrat keinen Anlass und sieht keine Möglichkeit Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft die Bezeichnung "Swiss" verwendet. Der Anspruch auf Verwendung einer Herkunftsangabe, wie der Bezeichnung "Swiss", besteht unabhängig von einer behördlichen Ermächtigung und richtet sich nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47ff. MSchG). Ob diese Bestimmungen im konkreten Einzelfall eingehalten werden, müsste auf Klage hin durch das dafür zuständige Gericht überprüft werden. Schliesslich gehört die Namensgebung eindeutig in die Geschäftsverantwortung des zuständigen Organs der neuen Fluggesellschaft. In diesen operativen Bereich hat sich der Bundesrat nicht einzumischen.</p><p>Inwieweit die frühere Fluggesellschaft Swissair von Gemeinwesen und Privaten gerichtlich belangt werden kann, wird erst ein künftiges gerichtliches Verfahren zeigen. Der Bundesrat sieht entgegen der Auffassung des Postulanten keinen Zusammenhang zwischen der Liquidation der Swissair und der Annahme, dass durch diese Liquidation die Schweizer Bevölkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, baldmöglichst alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die neue Fluggesellschaft Swiss den Namen unseres Landes zugunsten eines kommerziellen und finanziellen Unternehmens missbraucht. Der Missbrauch unseres Landesnamens stellt für die Schweizer Bevölkerung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen regelrechten Skandal dar, da Swissair von Gemeinwesen und Privatpersonen im In- und Ausland gerichtlich belangt werden kann. Dies hat zur Folge, dass auf der ganzen Welt die Bevölkerung mit einem gigantischen Betrug in Verbindung gebracht wird.</p>
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