Teileinigung (Art. 112 ZGB). Verfahrensregelung
- ShortId
-
02.3035
- Id
-
20023035
- Updated
-
25.06.2025 01:51
- Language
-
de
- Title
-
Teileinigung (Art. 112 ZGB). Verfahrensregelung
- AdditionalIndexing
-
12;Eherecht;Ehescheidung;Verfahrensrecht;Gerichtsverfahren
- 1
-
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L05K0103010302, Eherecht
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Verfahren ist im Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Da es an die Stelle der meisten früheren Kampfscheidungen getreten und der Scheidungspunkt meist nicht umstritten ist, kommt ihm in der Praxis aber eine enorme Bedeutung zu. Entweder wollen beide Parteien scheiden, oder die vierjährige Frist ist abgelaufen, sodass es keinen Sinn macht, sich dem Scheidungsbegehren zu widersetzen.</p><p>Bei Verfahren, die als Teileinigung beginnen, wird häufig entgegen dem gesetzgeberischen Modell lediglich ein gemeinsames Scheidungsbegehren ohne Regelung der Nebenfolgen eingereicht, selbst wenn Punkte gar nicht umstritten sind. Bei einer ersten Anhörung gelingt es bisweilen, eine Vereinbarung zu erzielen, falls die Parteien zuvor Gelegenheit gehabt haben, die nach ihrer Auffassung massgebenden Unterlagen einzureichen und sie aus ihrer Sicht zu erläutern. Gelingt keine Einigung, kommt es zum streitigen Verfahrensteil, dessen Ausgestaltung dem kantonalen Recht überlassen ist und der seinen Abschluss mit dem Scheidungsurteil findet (Art. 112 Abs. 3 ZGB).</p><p>Unklar ist, wie beim Abschluss einer Vereinbarung während des streitigen Verfahrens vorzugehen ist. Muss eine Anhörung durchgeführt und anschliessend eine Bedenkfrist angesetzt werden, soll eine zweite Anhörung durchgeführt werden oder ist die Vereinbarung sofort bindend? Die Vorgehensweise ist je nach Kanton und innerhalb der Kantone oft auch noch je nach Gericht unterschiedlich. In der Literatur gehen die Meinungen auseinander. Angesichts dieser durch Unklarheiten und Unsicherheit geprägten Vielfalt drängt sich eine einheitliche bundesrechtliche Regelung auf.</p><p>(Literatur zur Problematik: Daniel Bähler, Scheidungsrecht in erster Instanz, in plädoyer, Nr. 1/02, S. 36ff., insbesondere S.38, 39)</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung, Artikel 112 ZGB, sei bundesrechtlich umfassend zu regeln.</p>
- Teileinigung (Art. 112 ZGB). Verfahrensregelung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Verfahren ist im Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Da es an die Stelle der meisten früheren Kampfscheidungen getreten und der Scheidungspunkt meist nicht umstritten ist, kommt ihm in der Praxis aber eine enorme Bedeutung zu. Entweder wollen beide Parteien scheiden, oder die vierjährige Frist ist abgelaufen, sodass es keinen Sinn macht, sich dem Scheidungsbegehren zu widersetzen.</p><p>Bei Verfahren, die als Teileinigung beginnen, wird häufig entgegen dem gesetzgeberischen Modell lediglich ein gemeinsames Scheidungsbegehren ohne Regelung der Nebenfolgen eingereicht, selbst wenn Punkte gar nicht umstritten sind. Bei einer ersten Anhörung gelingt es bisweilen, eine Vereinbarung zu erzielen, falls die Parteien zuvor Gelegenheit gehabt haben, die nach ihrer Auffassung massgebenden Unterlagen einzureichen und sie aus ihrer Sicht zu erläutern. Gelingt keine Einigung, kommt es zum streitigen Verfahrensteil, dessen Ausgestaltung dem kantonalen Recht überlassen ist und der seinen Abschluss mit dem Scheidungsurteil findet (Art. 112 Abs. 3 ZGB).</p><p>Unklar ist, wie beim Abschluss einer Vereinbarung während des streitigen Verfahrens vorzugehen ist. Muss eine Anhörung durchgeführt und anschliessend eine Bedenkfrist angesetzt werden, soll eine zweite Anhörung durchgeführt werden oder ist die Vereinbarung sofort bindend? Die Vorgehensweise ist je nach Kanton und innerhalb der Kantone oft auch noch je nach Gericht unterschiedlich. In der Literatur gehen die Meinungen auseinander. Angesichts dieser durch Unklarheiten und Unsicherheit geprägten Vielfalt drängt sich eine einheitliche bundesrechtliche Regelung auf.</p><p>(Literatur zur Problematik: Daniel Bähler, Scheidungsrecht in erster Instanz, in plädoyer, Nr. 1/02, S. 36ff., insbesondere S.38, 39)</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Das Verfahren der Scheidung bei Teileinigung, Artikel 112 ZGB, sei bundesrechtlich umfassend zu regeln.</p>
- Teileinigung (Art. 112 ZGB). Verfahrensregelung
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