Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- ShortId
-
02.3037
- Id
-
20023037
- Updated
-
10.04.2024 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- AdditionalIndexing
-
55;Bodennutzung;Fruchtfolgefläche;Weinbau;Eigentum;Rebfläche
- 1
-
- L05K1401010116, Weinbau
- L04K14010201, Bodennutzung
- L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
- L05K1401020111, Rebfläche
- L04K05070104, Eigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gesetzliche Grundlagen für den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) und die Sicherung der FFF durch die Kantone finden sich: </p><p>a. im Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), Artikel 16 Absatz 1;</p><p>b. im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a. Wobei gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen erst bei zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung getroffen werden können.</p><p>Diese Bestimmungen werden näher ausgeführt:</p><p>a. in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1), Artikel 26 ff., speziell in Artikel 30 Absätze 1 und 2;</p><p>b. im Bundesratsbeschluss (BRB) vom 8. April 1992 "Sachplan Fruchfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone".</p><p>Im BRB vom 8. April 1992 wird dem Kanton Tessin ein Flächenanteil von 3500 Hektaren zugeteilt. Über die genaueren Umstände dieser Zuteilung und die anrechenbaren Flächen hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 13. Februar 2002 auf die Interpellation Abate 01.3724 Auskunft gegeben. Insbesondere hat er dargelegt, weshalb mit Reben bepflanzte Flächen nicht angerechnet werden.</p><p>Der BRB und Artikel 30 Absatz 2 RPV verpflichten die Kantone sicherzustellen, dass der ihnen zugeteilte Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt. Es ist somit ihre Aufgabe, diese Flächen in den kantonalen Richtplänen und zusammen mit den Gemeinden in den kommunalen Nutzungsplänen wenn nötig parzellenscharf auszuscheiden und durch Zuweisung zu entsprechenden Nutzungszonen dauernd zu sichern.</p><p>Da der Mindestumfang der FFF nicht unterschritten werden darf, muss der Kanton für Flächen, für welche er Nutzungen bewilligt, die mit dem Zweck der FFF nicht vereinbar sind, einen Ersatz festlegen (so genannte Kompensation). So kann sichergestellt werden, dass die dem Kanton zugeteilte Fläche effektiv erhalten bleibt. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. </p><p>Laut Bundesverfassung sorgt der Bund für die sichere Versorgung der Bevölkerung (Art. 104 BV). Auch hat er in Krisenzeiten die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Er hat diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zu treffen (Art. 102 BV). Ausserdem tritt im Sinne der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) je länger, je mehr der Schutz der besten Böden als einer nicht erneuerbaren Ressource in den Vordergrund. Schliesslich hat der Bund aber auch für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen (Art. 75 BV).</p><p>Diese Aufgaben erfüllt der Bund mit dem Erlass der notwendigen gesetzlichen Grundlagen (s. oben) und konkretisiert diese, u. a. mit dem Sachplan FFF und der damit verbundenen Erhaltung des Mindestumfanges an FFF. Soweit aus der Ausscheidung des Mindestumfanges durch den Kanton allenfalls eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit resultiert, bilden die oben genannten Bestimmungen hierfür eine hinreichende Grundlage (vgl. Art. 36 BV).</p><p>Unbesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht mit jenem des Privatrechtes identisch ist. Die gesamte Rechtsordnung konstituiert das Eigentum, also insbesondere auch die eigentumsrelevanten Vorschriften des öffentlichen Rechtes. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen des Schutzes der Umwelt im weiten Sinn und der Raumplanung, aber auch die Landesversorgung und das Gebot der Nachhaltigkeit.</p><p>Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 11. Dezember 2001 habe ich bereits eine Interpellation über den Weinbau auf Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht.</p><p>In der Antwort zur zweiten Frage steht, die Anpflanzung von Reben auf FFF, die zum kantonalen Mindestumfang zählen, sei nicht verboten; derartige Flächen würden dem Mindestumfang jedoch nicht angerechnet und müssten kompensiert werden. Da die Kompensation immer noch eine Beschränkung des Eigentums darstellt, bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Frage:</p><p>Auf welche von der Verfassung verlangte Rechtsgrundlage stützt sich diese Kompensation?</p>
- Weinbau auf Fruchtfolgeflächen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gesetzliche Grundlagen für den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) und die Sicherung der FFF durch die Kantone finden sich: </p><p>a. im Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), Artikel 16 Absatz 1;</p><p>b. im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a. Wobei gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen erst bei zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung getroffen werden können.</p><p>Diese Bestimmungen werden näher ausgeführt:</p><p>a. in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1), Artikel 26 ff., speziell in Artikel 30 Absätze 1 und 2;</p><p>b. im Bundesratsbeschluss (BRB) vom 8. April 1992 "Sachplan Fruchfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone".</p><p>Im BRB vom 8. April 1992 wird dem Kanton Tessin ein Flächenanteil von 3500 Hektaren zugeteilt. Über die genaueren Umstände dieser Zuteilung und die anrechenbaren Flächen hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 13. Februar 2002 auf die Interpellation Abate 01.3724 Auskunft gegeben. Insbesondere hat er dargelegt, weshalb mit Reben bepflanzte Flächen nicht angerechnet werden.</p><p>Der BRB und Artikel 30 Absatz 2 RPV verpflichten die Kantone sicherzustellen, dass der ihnen zugeteilte Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt. Es ist somit ihre Aufgabe, diese Flächen in den kantonalen Richtplänen und zusammen mit den Gemeinden in den kommunalen Nutzungsplänen wenn nötig parzellenscharf auszuscheiden und durch Zuweisung zu entsprechenden Nutzungszonen dauernd zu sichern.</p><p>Da der Mindestumfang der FFF nicht unterschritten werden darf, muss der Kanton für Flächen, für welche er Nutzungen bewilligt, die mit dem Zweck der FFF nicht vereinbar sind, einen Ersatz festlegen (so genannte Kompensation). So kann sichergestellt werden, dass die dem Kanton zugeteilte Fläche effektiv erhalten bleibt. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. </p><p>Laut Bundesverfassung sorgt der Bund für die sichere Versorgung der Bevölkerung (Art. 104 BV). Auch hat er in Krisenzeiten die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Er hat diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zu treffen (Art. 102 BV). Ausserdem tritt im Sinne der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) je länger, je mehr der Schutz der besten Böden als einer nicht erneuerbaren Ressource in den Vordergrund. Schliesslich hat der Bund aber auch für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen (Art. 75 BV).</p><p>Diese Aufgaben erfüllt der Bund mit dem Erlass der notwendigen gesetzlichen Grundlagen (s. oben) und konkretisiert diese, u. a. mit dem Sachplan FFF und der damit verbundenen Erhaltung des Mindestumfanges an FFF. Soweit aus der Ausscheidung des Mindestumfanges durch den Kanton allenfalls eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit resultiert, bilden die oben genannten Bestimmungen hierfür eine hinreichende Grundlage (vgl. Art. 36 BV).</p><p>Unbesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nicht mit jenem des Privatrechtes identisch ist. Die gesamte Rechtsordnung konstituiert das Eigentum, also insbesondere auch die eigentumsrelevanten Vorschriften des öffentlichen Rechtes. Zu beachten sind namentlich die Anforderungen des Schutzes der Umwelt im weiten Sinn und der Raumplanung, aber auch die Landesversorgung und das Gebot der Nachhaltigkeit.</p><p>Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 11. Dezember 2001 habe ich bereits eine Interpellation über den Weinbau auf Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht.</p><p>In der Antwort zur zweiten Frage steht, die Anpflanzung von Reben auf FFF, die zum kantonalen Mindestumfang zählen, sei nicht verboten; derartige Flächen würden dem Mindestumfang jedoch nicht angerechnet und müssten kompensiert werden. Da die Kompensation immer noch eine Beschränkung des Eigentums darstellt, bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Frage:</p><p>Auf welche von der Verfassung verlangte Rechtsgrundlage stützt sich diese Kompensation?</p>
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