Alpenkonvention und Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

ShortId
02.3043
Id
20023043
Updated
10.04.2024 15:45
Language
de
Title
Alpenkonvention und Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
AdditionalIndexing
52;nationales Recht;Schiedsklausel;Schiedsgerichtsbarkeit;internationales Abkommen;Protokoll zu einem Abkommen;Italien;Ratifizierung eines Abkommens;Frankreich;Alpen
1
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K0507020107, Schiedsklausel
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K03010106, Frankreich
  • L04K03010503, Italien
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es entspricht der ständigen Praxis der Schweiz, sich auf internationaler Ebene für die Schaffung von Instrumenten zur Durchsetzung internationaler Verpflichtungen einzusetzen. Die Errichtung eines Schiedsverfahrens im Rahmen der Alpenkonvention kann zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und insbesondere auch zur besseren und einheitlichen Durchsetzung der Ziele und Anliegen der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle beitragen. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass sich ihre Vertragspartner an eine einheitliche Anwendung und Auslegung der eingegangenen Verpflichtungen halten. Die Bestimmungen des Protokolls zur Beilegung von Streitigkeiten in der Alpenkonvention (nachfolgend "Streitbeilegungsprotokoll") lehnen sich stark an bestehende Regelungen in völkerrechtlichen Abkommen aus dem Umweltbereich an, welche für die Schweiz bereits in Kraft sind (Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt, SR 0.451.43; Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, SR 0.814.05; Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BBl 1995 IV 397).</p><p>Antwort auf die Fragen:</p><p>1. Frankreich hat das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231; nachfolgend "Europäisches Übereinkommen") unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. Für Italien ist das Abkommen 1960 in Kraft getreten, unter Anbringung eines Vorbehaltes, wonach die Kapitel II und III für Italien keine Anwendung finden. Damit haben in Italien die Bestimmungen über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren keine Gültigkeit. Indessen hat sich Italien der gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. Die Schweiz hat das Europäische Übereinkommen 1965 vorbehaltlos ratifiziert.</p><p>2. Zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europäischen Übereinkommen besteht keine formelle oder inhaltliche Bindung. Bei beiden Vertragswerken handelt es sich jeweils um selbstständige Rechtsinstrumente zur Beilegung von Streitigkeiten, welche in Streitfällen zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten herbeigezogen werden können. Bezieht sich das Europäische Übereinkommen allgemein auf Streitfälle zwischen Vertragsparteien, kommt das Streitbeilegungsprotokoll einzig bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle zur Anwendung. Somit könnte sich eine Vertragspartei bezüglich einer Streitigkeit, die sich auf die Alpenkonvention oder ein Durchführungsprotokoll bezieht, theoretisch sowohl auf das Europäische Übereinkommen als auch auf das Streitbeilegungsprotokoll berufen. Gestützt auf Artikel 28 des Europäischen Übereinkommens geniesst indessen das spezifische Streitbeilegungsprotokoll Vorrang vor dem allgemeinen Übereinkommen. Im Verhältnis zu Frankreich und Italien (bezüglich des Schiedsverfahrens) käme von vornherein nur das Streitbeilegungsprotokoll zur Anwendung.</p><p>Inhaltlich gesehen entsprechen sich das Europäische Übereinkommen und das Streitbeilegungsprotokoll insofern, als beide einen bindenden Entscheid des Schiedsgerichtes zur Folge haben. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 zur Ratifizierung der Protokolle zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) festgehalten, stellt die im Streitbeilegungsprotokoll zur Alpenkonvention enthaltene Kompetenz des Schiedsgerichtes zur bindenden und endgültigen Entscheidfindung deshalb keine Neuerung dar. Beschränkt sich das Streitbeilegungsprotokoll auf eine Beilegung mittels Schiedsgericht, enthält das Europäische Übereinkommen darüber hinaus auch noch Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch den Internationalen Gerichtshof.</p><p>3. Wie oben festgestellt, ist die Anwendbarkeit des Streitbeilegungsprotokolls nicht von einer Ratifikation des Europäischen Übereinkommens abhängig. Aufgrund der Bestimmung des Übereinkommens über den Vorrang spezifischer Vereinbarungen zur Beilegung von Streitigkeiten wird zwischen den Vertragsparteien des Streitbeilegungsprotokolls ausschliesslich dieses zur Anwendung gelangen. Bezüglich Frankreich und Italien ist diese ausschliessliche Anwendbarkeit bereits insofern gegeben, als sie das Europäische Übereinkommen nicht bzw. mit Vorbehalten ratifiziert haben. Mit anderen Worten würde die Ratifizierung des Streitbeilegungsprotokolls durch sämtliche Vertragsparteien der Alpenkonvention insofern zu einer Verbesserung der Ausgangslage beitragen, als ohne dieses Instrument lediglich das Europäische Übereinkommen zur Anwendung gelangen würde, dieses aber gegenüber Frankreich und Italien keine Geltung beanspruchen könnte. </p><p>4. Aufgrund des bereits zitierten Artikels 28 des Europäischen Übereinkommens bestehen keine Inkompatibilitäten zwischen diesem und dem Streitbeilegungsprotokoll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 19. Dezember 2001 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention vorgelegt. Das neunte dieser Protokolle sieht die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien vor und verweist zu diesem Zweck explizit auf das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231). Das Schiedsverfahren, wie das neunte Protokoll es vorsieht, stützt sich auf das Schiedsverfahren dieses Europäischen Übereinkommens.</p><p>Wie es scheint, haben jedoch zwei der Hauptparteien der Alpenkonferenz dieses Verfahren noch nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen.</p><p>Mehreren Quellen zufolge soll Frankreich das Europäische Übereinkommen nicht ratifiziert haben. Italien soll das zweite und dritte Kapitel dieses Übereinkommens nicht ratifiziert haben; diese Kapitel betreffen das Schiedsverfahren, auf das im Streitbeilegungsprotokoll zurückgegriffen wird. Wenn nun dieses Protokoll rechtlich an das Europäische Übereinkommen gebunden ist, haben wir allen Grund, daran zu zweifeln, ob dieses Protokoll gegenüber den sieben Vertragsländern wirksam ist.</p><p>Falls sich die Zweifel bewahrheiten sollten, wäre es wünschenswert, das Streitbeilegungsprotokoll so lange nicht zu ratifizieren, als Frankreich und Italien, zwei unserer wichtigsten Vertragsparteien, die Texte des Europäischen Übereinkommens nicht ratifiziert haben oder zumindest nicht beschlossen haben, dies zu tun.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass Frankreich das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Italien das zweite und dritte Kapitel dieses Übereinkommens nicht ratifiziert haben?</p><p>2. Ist das Streitbeilegungsprotokoll der Alpenkonvention rechtlich an dieses Übereinkommen gebunden? Wenn ja, in welcher Hinsicht?</p><p>3. Wenn alle Länder des Alpenraumes die Protokolle der Alpenkonvention ratifizieren und Frankreich und Italien das europäische Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten noch immer nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben, wären dann die Bestimmungen des neunten Protokolls gegenüber Frankreich und Italien wirksam?</p><p>4. Wenn Unvereinbarkeiten bestehen zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten: Inwieweit kann der Bundesrat die problemlose Durchführung des erwähnten Schiedsverfahrens garantieren?</p>
  • Alpenkonvention und Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es entspricht der ständigen Praxis der Schweiz, sich auf internationaler Ebene für die Schaffung von Instrumenten zur Durchsetzung internationaler Verpflichtungen einzusetzen. Die Errichtung eines Schiedsverfahrens im Rahmen der Alpenkonvention kann zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und insbesondere auch zur besseren und einheitlichen Durchsetzung der Ziele und Anliegen der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle beitragen. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass sich ihre Vertragspartner an eine einheitliche Anwendung und Auslegung der eingegangenen Verpflichtungen halten. Die Bestimmungen des Protokolls zur Beilegung von Streitigkeiten in der Alpenkonvention (nachfolgend "Streitbeilegungsprotokoll") lehnen sich stark an bestehende Regelungen in völkerrechtlichen Abkommen aus dem Umweltbereich an, welche für die Schweiz bereits in Kraft sind (Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt, SR 0.451.43; Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, SR 0.814.05; Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BBl 1995 IV 397).</p><p>Antwort auf die Fragen:</p><p>1. Frankreich hat das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231; nachfolgend "Europäisches Übereinkommen") unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. Für Italien ist das Abkommen 1960 in Kraft getreten, unter Anbringung eines Vorbehaltes, wonach die Kapitel II und III für Italien keine Anwendung finden. Damit haben in Italien die Bestimmungen über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren keine Gültigkeit. Indessen hat sich Italien der gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. Die Schweiz hat das Europäische Übereinkommen 1965 vorbehaltlos ratifiziert.</p><p>2. Zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europäischen Übereinkommen besteht keine formelle oder inhaltliche Bindung. Bei beiden Vertragswerken handelt es sich jeweils um selbstständige Rechtsinstrumente zur Beilegung von Streitigkeiten, welche in Streitfällen zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten herbeigezogen werden können. Bezieht sich das Europäische Übereinkommen allgemein auf Streitfälle zwischen Vertragsparteien, kommt das Streitbeilegungsprotokoll einzig bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle zur Anwendung. Somit könnte sich eine Vertragspartei bezüglich einer Streitigkeit, die sich auf die Alpenkonvention oder ein Durchführungsprotokoll bezieht, theoretisch sowohl auf das Europäische Übereinkommen als auch auf das Streitbeilegungsprotokoll berufen. Gestützt auf Artikel 28 des Europäischen Übereinkommens geniesst indessen das spezifische Streitbeilegungsprotokoll Vorrang vor dem allgemeinen Übereinkommen. Im Verhältnis zu Frankreich und Italien (bezüglich des Schiedsverfahrens) käme von vornherein nur das Streitbeilegungsprotokoll zur Anwendung.</p><p>Inhaltlich gesehen entsprechen sich das Europäische Übereinkommen und das Streitbeilegungsprotokoll insofern, als beide einen bindenden Entscheid des Schiedsgerichtes zur Folge haben. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 zur Ratifizierung der Protokolle zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) festgehalten, stellt die im Streitbeilegungsprotokoll zur Alpenkonvention enthaltene Kompetenz des Schiedsgerichtes zur bindenden und endgültigen Entscheidfindung deshalb keine Neuerung dar. Beschränkt sich das Streitbeilegungsprotokoll auf eine Beilegung mittels Schiedsgericht, enthält das Europäische Übereinkommen darüber hinaus auch noch Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch den Internationalen Gerichtshof.</p><p>3. Wie oben festgestellt, ist die Anwendbarkeit des Streitbeilegungsprotokolls nicht von einer Ratifikation des Europäischen Übereinkommens abhängig. Aufgrund der Bestimmung des Übereinkommens über den Vorrang spezifischer Vereinbarungen zur Beilegung von Streitigkeiten wird zwischen den Vertragsparteien des Streitbeilegungsprotokolls ausschliesslich dieses zur Anwendung gelangen. Bezüglich Frankreich und Italien ist diese ausschliessliche Anwendbarkeit bereits insofern gegeben, als sie das Europäische Übereinkommen nicht bzw. mit Vorbehalten ratifiziert haben. Mit anderen Worten würde die Ratifizierung des Streitbeilegungsprotokolls durch sämtliche Vertragsparteien der Alpenkonvention insofern zu einer Verbesserung der Ausgangslage beitragen, als ohne dieses Instrument lediglich das Europäische Übereinkommen zur Anwendung gelangen würde, dieses aber gegenüber Frankreich und Italien keine Geltung beanspruchen könnte. </p><p>4. Aufgrund des bereits zitierten Artikels 28 des Europäischen Übereinkommens bestehen keine Inkompatibilitäten zwischen diesem und dem Streitbeilegungsprotokoll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 19. Dezember 2001 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Ratifizierung der Protokolle der Alpenkonvention vorgelegt. Das neunte dieser Protokolle sieht die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien vor und verweist zu diesem Zweck explizit auf das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (SR 0.193.231). Das Schiedsverfahren, wie das neunte Protokoll es vorsieht, stützt sich auf das Schiedsverfahren dieses Europäischen Übereinkommens.</p><p>Wie es scheint, haben jedoch zwei der Hauptparteien der Alpenkonferenz dieses Verfahren noch nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen.</p><p>Mehreren Quellen zufolge soll Frankreich das Europäische Übereinkommen nicht ratifiziert haben. Italien soll das zweite und dritte Kapitel dieses Übereinkommens nicht ratifiziert haben; diese Kapitel betreffen das Schiedsverfahren, auf das im Streitbeilegungsprotokoll zurückgegriffen wird. Wenn nun dieses Protokoll rechtlich an das Europäische Übereinkommen gebunden ist, haben wir allen Grund, daran zu zweifeln, ob dieses Protokoll gegenüber den sieben Vertragsländern wirksam ist.</p><p>Falls sich die Zweifel bewahrheiten sollten, wäre es wünschenswert, das Streitbeilegungsprotokoll so lange nicht zu ratifizieren, als Frankreich und Italien, zwei unserer wichtigsten Vertragsparteien, die Texte des Europäischen Übereinkommens nicht ratifiziert haben oder zumindest nicht beschlossen haben, dies zu tun.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass Frankreich das Europäische Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und Italien das zweite und dritte Kapitel dieses Übereinkommens nicht ratifiziert haben?</p><p>2. Ist das Streitbeilegungsprotokoll der Alpenkonvention rechtlich an dieses Übereinkommen gebunden? Wenn ja, in welcher Hinsicht?</p><p>3. Wenn alle Länder des Alpenraumes die Protokolle der Alpenkonvention ratifizieren und Frankreich und Italien das europäische Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten noch immer nicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben, wären dann die Bestimmungen des neunten Protokolls gegenüber Frankreich und Italien wirksam?</p><p>4. Wenn Unvereinbarkeiten bestehen zwischen dem Streitbeilegungsprotokoll und dem Europäischen Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten: Inwieweit kann der Bundesrat die problemlose Durchführung des erwähnten Schiedsverfahrens garantieren?</p>
    • Alpenkonvention und Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Back to List