Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften. Ausweitung des Geltungsbereiches
- ShortId
-
02.3048
- Id
-
20023048
- Updated
-
10.04.2024 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften. Ausweitung des Geltungsbereiches
- AdditionalIndexing
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24;15;Steuerabzug;Klein- und mittleres Unternehmen;Unternehmensgründung;Risikokapital;Kapitalgesellschaft;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L05K1106020109, Risikokapital
- L05K0703030101, Kapitalgesellschaft
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Bis Ende März 2002 wurden lediglich neun Risikokapitalgesellschaften unter dem Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften vom 8. Oktober 1999 (BRKG) anerkannt. Diese konnten von einer Steuererleichterung in der Form der Befreiung von der eidgenössischen Emissionsabgabe und einer tieferen Limite für den Beteiligungsabzug profitieren. Vier davon wurden provisorisch anerkannt, wovon eine ihre Tätigkeit kürzlich eingestellt hat. Für Erleichterungen an private Investoren, die sogenannten "Business Angels", ging bis heute kein Antrag ein. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften nicht die erhofften Resultate gezeigt hat. Deshalb soll eine vom seco, dem für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Amt, eingeleitete Evaluation aufzeigen, wie dieses Instrument verbessert werden kann. Die Vorschläge der Experten werden in der Folge durch Kontakte mit den auf diesem Gebiet spezialisierten Kreisen ergänzt. Es gilt gleichzeitig zu untersuchen, ob dieses Ziel nicht auch durch die Reform der Unternehmensbesteuerung erreicht werden kann, denn eines ihrer Hauptanliegen ist die Förderung des Risikokapitals. </p><p>Dieses Vorgehen soll zu einem Revisionsprojekt führen, das Ende 2002 fertig gestellt ist und das den Bedürfnissen der Branche und den Wünschen des Parlamentes entspricht. </p><p>2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die geltenden Anwendungsmöglichkeiten des BRKG auf die Kontrolle der Bundes über die Herkunft, das Alter und die Unabhängigkeit der neuen finanzierten Unternehmen beschränkt. Welche Art von Investitionen getätigt werden, ist dem Investor oder der Investorin überlassen. Er/sie kann auch Projekte aus traditionellen Branchen finanzieren. Die Beschränkung der Steuererleichterung auf nachrangige Darlehen für private Investoren/Investorinnen war sicherlich der Hauptgrund dafür, dass diese Vergünstigung nicht ausgenützt wurde. Die "Business Angels" investieren ihr Geld vielmehr so, dass sie sich direkt am Kapital von neuen Unternehmen beteiligen. Diesem Umstand muss bei der Revision des BRKG Rechnung getragen werden. Die Erfahrung zeigt, dass lediglich der Abzug von effektiven Verlusten kein genügender Anreiz ist. Die Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 sieht Massnahmen vor, von denen alle Investoren und Investorinnen profitieren können und nicht nur die "Business Angels" im Sinne des BRKG. </p><p>Die Ausweitung der Steueranreize auf alle getätigten Investitionen in kleinere und mittlere Unternehmen verdient eine vertiefte Auseinandersetzung. Die bereits erwähnte Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 berücksichtigt diese Elemente und zielt auf eine bedeutende Reduktion der Doppelbesteuerung hin. </p><p>3. Die Ausweitung der steuerlichen Anreize auf die Kantone, wie von der Motion WAK des Nationalrates (99.3472) angeregt, macht eine Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) nötig. Da die Instrumente des BRKG auf so wenig Interesse gestossen sind, hat es der Bundesrat vorgezogen, eine weitergehende Gesetzesänderung für die notwendigen Anpassungen abzuwarten. Dieses Element wird bei der Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 oder der Revision des BRKG integriert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Ära der Globalisierung der Wirtschaft ist es ein nicht zu unterschätzender Vorteil, für die Gründung neuer Unternehmen günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Sinn und Geist hat die Bundesversammlung am 8. Oktober 1999 das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2000 mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren in Kraft getreten. Es soll die Finanzierung neuer Unternehmungen fördern, und zwar über Steuererleichterungen sowohl für Risikokapitalgesellschaften als auch für private Investoren.</p><p>Seit seinem Inkrafttreten hat das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften nur wenig Wirkung entfaltet: Ende Februar 2001 waren erst sieben Risikokapitalgesellschaften anerkannt. Was die "business angels" anbelangt, so war beim Seco bis heute kein Gesuch eingegangen. Glaubt man den Fachleuten, so ist dieses magere Resultat auf den begrenzten Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuführen. Tatsächlich betreffen die Steuererleichterungen nur die direkten Bundessteuern. Die Kantons- und Gemeindesteuern hingegen, die rund zwei Drittel der gesamten Steuern ausmachen, fallen nicht unter dieses Gesetz.</p><p>Zum anderen gilt das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften nur für neue Unternehmungen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten der Spitzentechnologie. Nun ist es sicher wichtig, die Schaffung von Unternehmen mit sehr hoher Wertschöpfung zu fördern. Doch der Grossteil der Unternehmen, die heute in unserem Land entstehen, gehört nicht zu dieser Kategorie. Meist sind es auf den inländischen Markt ausgerichtete Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die, obwohl sie nur wenig Startkapital benötigen, wegen ihres geringen Wachstumspotenzials Investoren kaum interessieren. Diese Unternehmungen gehören nicht zu den Risikokapitalgesellschaften und können deshalb nicht von den Massnahmen des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften profitieren, auch wenn sie den Hauptteil der schweizerischen Wirtschaft ausmachen.</p><p>Der Geltungsbereich und der Nutzen der im Rahmen des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften getroffenen Massnahmen müssen so ausgeweitet werden, dass sie mehr Unternehmen zugute kommen. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen über die "Business Angels".</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften in den zwei Jahren seit seinem Inkrafttreten die Erwartungen der Schweizer Unternehmen und Investoren nicht erfüllt hat?</p><p>2. Was will er tun, um die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erhöhen? Beabsichtigt er Massnahmen zu treffen, dank denen die auf dem Binnenmarkt tätigen KMU, die das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden, ebenfalls von den Vorteilen der Risikokapitalgesellschaften profitieren können? Gedenkt er den Geltungsbereich des fraglichen Gesetzes auf alle privaten Investoren auszudehnen? Wird er die Beschränkung auf Investitionen in der Form untergeordneter Darlehen und die Höchstgrenze von 50 Prozent für die Abzüge von Investitionen, wie sie das Gesetz vorschreibt, aufheben?</p><p>3. Im Juni 2000 hat das Parlament dem Bundesrat eine Motion der WAK-N (99.3472) überwiesen. Diese Motion verlangt die Ausweitung der Bestimmungen über das Risikokapital auf die Kantone. Wird der Bundesrat dieser Motion Folge geben?</p>
- Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften. Ausweitung des Geltungsbereiches
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Bis Ende März 2002 wurden lediglich neun Risikokapitalgesellschaften unter dem Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften vom 8. Oktober 1999 (BRKG) anerkannt. Diese konnten von einer Steuererleichterung in der Form der Befreiung von der eidgenössischen Emissionsabgabe und einer tieferen Limite für den Beteiligungsabzug profitieren. Vier davon wurden provisorisch anerkannt, wovon eine ihre Tätigkeit kürzlich eingestellt hat. Für Erleichterungen an private Investoren, die sogenannten "Business Angels", ging bis heute kein Antrag ein. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften nicht die erhofften Resultate gezeigt hat. Deshalb soll eine vom seco, dem für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Amt, eingeleitete Evaluation aufzeigen, wie dieses Instrument verbessert werden kann. Die Vorschläge der Experten werden in der Folge durch Kontakte mit den auf diesem Gebiet spezialisierten Kreisen ergänzt. Es gilt gleichzeitig zu untersuchen, ob dieses Ziel nicht auch durch die Reform der Unternehmensbesteuerung erreicht werden kann, denn eines ihrer Hauptanliegen ist die Förderung des Risikokapitals. </p><p>Dieses Vorgehen soll zu einem Revisionsprojekt führen, das Ende 2002 fertig gestellt ist und das den Bedürfnissen der Branche und den Wünschen des Parlamentes entspricht. </p><p>2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die geltenden Anwendungsmöglichkeiten des BRKG auf die Kontrolle der Bundes über die Herkunft, das Alter und die Unabhängigkeit der neuen finanzierten Unternehmen beschränkt. Welche Art von Investitionen getätigt werden, ist dem Investor oder der Investorin überlassen. Er/sie kann auch Projekte aus traditionellen Branchen finanzieren. Die Beschränkung der Steuererleichterung auf nachrangige Darlehen für private Investoren/Investorinnen war sicherlich der Hauptgrund dafür, dass diese Vergünstigung nicht ausgenützt wurde. Die "Business Angels" investieren ihr Geld vielmehr so, dass sie sich direkt am Kapital von neuen Unternehmen beteiligen. Diesem Umstand muss bei der Revision des BRKG Rechnung getragen werden. Die Erfahrung zeigt, dass lediglich der Abzug von effektiven Verlusten kein genügender Anreiz ist. Die Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 sieht Massnahmen vor, von denen alle Investoren und Investorinnen profitieren können und nicht nur die "Business Angels" im Sinne des BRKG. </p><p>Die Ausweitung der Steueranreize auf alle getätigten Investitionen in kleinere und mittlere Unternehmen verdient eine vertiefte Auseinandersetzung. Die bereits erwähnte Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 berücksichtigt diese Elemente und zielt auf eine bedeutende Reduktion der Doppelbesteuerung hin. </p><p>3. Die Ausweitung der steuerlichen Anreize auf die Kantone, wie von der Motion WAK des Nationalrates (99.3472) angeregt, macht eine Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) nötig. Da die Instrumente des BRKG auf so wenig Interesse gestossen sind, hat es der Bundesrat vorgezogen, eine weitergehende Gesetzesänderung für die notwendigen Anpassungen abzuwarten. Dieses Element wird bei der Reform der Unternehmensbesteuerung 2002 oder der Revision des BRKG integriert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Ära der Globalisierung der Wirtschaft ist es ein nicht zu unterschätzender Vorteil, für die Gründung neuer Unternehmen günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Sinn und Geist hat die Bundesversammlung am 8. Oktober 1999 das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2000 mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren in Kraft getreten. Es soll die Finanzierung neuer Unternehmungen fördern, und zwar über Steuererleichterungen sowohl für Risikokapitalgesellschaften als auch für private Investoren.</p><p>Seit seinem Inkrafttreten hat das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften nur wenig Wirkung entfaltet: Ende Februar 2001 waren erst sieben Risikokapitalgesellschaften anerkannt. Was die "business angels" anbelangt, so war beim Seco bis heute kein Gesuch eingegangen. Glaubt man den Fachleuten, so ist dieses magere Resultat auf den begrenzten Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuführen. Tatsächlich betreffen die Steuererleichterungen nur die direkten Bundessteuern. Die Kantons- und Gemeindesteuern hingegen, die rund zwei Drittel der gesamten Steuern ausmachen, fallen nicht unter dieses Gesetz.</p><p>Zum anderen gilt das Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften nur für neue Unternehmungen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten der Spitzentechnologie. Nun ist es sicher wichtig, die Schaffung von Unternehmen mit sehr hoher Wertschöpfung zu fördern. Doch der Grossteil der Unternehmen, die heute in unserem Land entstehen, gehört nicht zu dieser Kategorie. Meist sind es auf den inländischen Markt ausgerichtete Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die, obwohl sie nur wenig Startkapital benötigen, wegen ihres geringen Wachstumspotenzials Investoren kaum interessieren. Diese Unternehmungen gehören nicht zu den Risikokapitalgesellschaften und können deshalb nicht von den Massnahmen des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften profitieren, auch wenn sie den Hauptteil der schweizerischen Wirtschaft ausmachen.</p><p>Der Geltungsbereich und der Nutzen der im Rahmen des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften getroffenen Massnahmen müssen so ausgeweitet werden, dass sie mehr Unternehmen zugute kommen. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen über die "Business Angels".</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften in den zwei Jahren seit seinem Inkrafttreten die Erwartungen der Schweizer Unternehmen und Investoren nicht erfüllt hat?</p><p>2. Was will er tun, um die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erhöhen? Beabsichtigt er Massnahmen zu treffen, dank denen die auf dem Binnenmarkt tätigen KMU, die das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden, ebenfalls von den Vorteilen der Risikokapitalgesellschaften profitieren können? Gedenkt er den Geltungsbereich des fraglichen Gesetzes auf alle privaten Investoren auszudehnen? Wird er die Beschränkung auf Investitionen in der Form untergeordneter Darlehen und die Höchstgrenze von 50 Prozent für die Abzüge von Investitionen, wie sie das Gesetz vorschreibt, aufheben?</p><p>3. Im Juni 2000 hat das Parlament dem Bundesrat eine Motion der WAK-N (99.3472) überwiesen. Diese Motion verlangt die Ausweitung der Bestimmungen über das Risikokapital auf die Kantone. Wird der Bundesrat dieser Motion Folge geben?</p>
- Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften. Ausweitung des Geltungsbereiches
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