Schutz von Objekten mit hohem Schadenpotenzial vor terroristischen Angriffen
- ShortId
-
02.3062
- Id
-
20023062
- Updated
-
14.11.2025 08:44
- Language
-
de
- Title
-
Schutz von Objekten mit hohem Schadenpotenzial vor terroristischen Angriffen
- AdditionalIndexing
-
09;Terrorismus;Bevölkerungsschutz;Sicherheitsnorm;öffentliche Infrastruktur
- 1
-
- L04K04030108, Terrorismus
- L03K040302, Bevölkerungsschutz
- L06K070601020106, Sicherheitsnorm
- L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Thematik des Schutzes der Infrastrukturanlagen vor terroristischen Anschlägen ist nach dem 11. September 2001 ins öffentliche Interesse gerückt. Für die Aufsichtsbehörden und die Betreiber sind die angesprochenen Themen jedoch nicht neu. Die technische und betriebliche Sicherheit der Anlagen und der Schutz vor möglichen äusseren, natürlichen oder gewalttätigen Eingriffen wird dauernd erörtert. Neue Erkenntnisse aufgrund einer fortschreitenden Beurteilung der Gefahrenlage und von Ereignissen wie jenes am 11. September 2001 werden laufend aufgearbeitet.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb die Postulate Teuscher 01.3588 und Leutenegger Oberholzer 01.3633, welche eine Neubeurteilung der Risikosituation nach den Terroranschlägen fordern, entgegen genommen und einen entsprechenden Bericht in Aussicht gestellt. In der Beantwortung der Motion der christlichdemokratischen Fraktion 02.3061 hat der Bundesrat zur Sicherheit des Lufttransports Stellung genommen und auch die geltende Rechtslage im Bereich Sicherheit der Luftfahrt detailliert dargelegt.</p><p>Bei der Beantwortung der in der Interpellation gestellten Fragen 1 bis 4 stehen Kernkraftwerke und Talsperren im Vordergrund. Bei diesen Anlagen wäre im schlimmsten Fall mit hohen Schäden zu rechnen (Verstrahlung, Überflutung).</p><p>1. Kernkraftwerke: Die Sicherung einer Kernanlage basiert - ausgehend von den durch die Sicherheitsbehörden (Hauptabteilung für die Sicherung der Kernanlagen, HSK) definierten sicherheitstechnischen Anforderungen, d. h. der Einteilung von Gebäuden, Systemen und Ausrüstungen entsprechend ihrer Bedeutung für die Einhaltung der Schutzziele der Sicherung - auf der von den Sicherungsbehörden festgelegten massgebenden Bedrohung. Zur Sicherung werden bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen getroffen, welche aufeinander abgestimmt sind. Zur Anwendung kommt eine in die Tiefe gestaffelte Abwehr, d. h. eine räumliche Staffelung der baulichen und technischen Massnahmen, wobei einem Täter mehrere Sicherungsschranken mit von aussen nach innen zunehmendem Widerstand entgegengesetzt werden.</p><p>Zum bautechnischen Bereich kann festgehalten werden, dass die Behörde für die schweizerischen Kernkraftwerke seit Mitte der Siebzigerjahre spezifische Anforderungen gegen einen Flugzeugabsturz verlangt. Beim Bau der Anlagen Gösgen und Leibstadt wurde dies berücksichtigt. Beim Bau der Anlagen Mühleberg und Beznau wurde eine explizite Auslegung gegen Flugzeugabsturz nicht verlangt, es war damals auch nicht Stand der Technik. Bei diesen Anlagen wurden deshalb die vor einigen Jahren nachgerüsteten Notstandssysteme speziell auf Flugzeugabsturz ausgelegt.</p><p>Für alle KKW gilt jedoch, dass die massiven stahlbewehrten Betonstrukturen der Reaktorgebäude, der Fundamente und der innen liegenden Barrieren mit ihren grossen Wandstärken einen wirksamen Schutz bilden. Im Nachgang zu den Ereignissen vom 11. September 2001 hat die HSK von den Betreibern Zusatzabklärungen verlangt, um den effektiven Schutzgrad der schweizerischen Kernkraftwerke bei einem gezielten Flugzeugangriff zu bestimmen. Aufgrund der bisher vorliegenden vorläufigen Ergebnisse ist offensichtlich, dass der Schutzgrad grösser ist als aufgrund der bisher vorliegenden Analysen angenommen wurde. Die Behörde wird Ende 2002 einen Bericht zu diesem Thema veröffentlichen.</p><p>Talsperren: Die Sicherheit von Stauanlagen wird in der Schweiz mit einem Konzept gewährleistet, das auf drei Säulen basiert: konstruktive Sicherheit, Überwachung und Notfallplanung. Die vorhersehbaren Bedrohungen, zu denen auch Sabotage gehört, sind dabei Grundlage für die im Einzelfall getroffenen baulichen Vorkehren und planerischen Massnahmen.</p><p>Staudämme und Staumauern sind massive Bauwerke, die sich nicht leicht zerstören lassen. Die grossen Anlagen liegen meist in engen und steilen Alpentälern, die von grossen Flugzeugen nicht beflogen werden können. Wegen der schwierigen Topografie ist es somit kaum denkbar, dass ein grosses Flugzeug auf einen Staudamm oder eine Staumauer stürzt. Wenn sich ein solcher Absturz aber doch einmal - absichtlich oder nicht - ereignen sollte, wäre aufgrund der massiven Bauweise nicht mit der vollständigen Zerstörung einer Anlage zu rechnen. Teilschäden, wie die Bildung eines Kraters in einem Aufschüttdamm, wären möglich und könnten allenfalls auch zum Austritt von Wasser führen. Grosse Überflutungen wären aber, auch wenn der Füllungsgrad wie im September und Oktober hoch sein sollte, sehr unwahrscheinlich.</p><p>Sabotage und auch kriegerische Einwirkungen sind Bedrohungen, die in den Notfallkonzepten für Stauanlagen berücksichtigt sind. Wenn nach einer solchen Einwirkung die Gefahr eines unkontrollierten Austritts von Wassermassen aus der Stauanlage bestünde, würde mit Sirenen Wasseralarm ausgelöst und die Bevölkerung in der Nahzone aufgefordert, die bedrohten Gebiete zu verlassen.</p><p>Auch ein gezielter Sabotageakt dürfte aber nicht zur Zerstörung des Bauwerks führen, wie das Beispiel des Staudamms von Peruca in Kroatien zeigt. Die Anlage war von September 1991 bis September 1992 militärisch besetzt. Die Besetzer brachten an mehreren Stellen Sprengsätze an, die sie dann auch zündeten. Die gezielt vorbereiteten und durchgeführten Sprengungen führten zu einer Kraterbildung und weiteren Schäden, konnten das Bauwerk aber nicht zerstören. Der Staudamm konnte repariert werden.</p><p>2. Kernkraftwerke: Grundsätzlich bleibt der Betreiber einer Atomanlage dafür verantwortlich, dass der Sicherheitsstand der Gesamtanlage und die Qualität der sicherheitsrelevanten Anlageteile den Anforderungen entsprechen. Die behördliche Aufsicht vermindert seine Verantwortung nicht.</p><p>Gemäss der Verordnung betreffend die Aufsicht über Kernanlagen ist die HSK des Bundesamtes für Energie (BFE) Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz der Kernanlagen in der Schweiz. Die Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des BFE übt die Aufsicht bezüglich des Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (Sicherung) aus.</p><p>Die HSK beaufsichtigt und beurteilt als Sicherheitsbehörde des Bundes die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Zuständig für den Bereich Sabotageschutz von Kernanlagen ist die Sektion Kernenergie des BFE. Diese beaufsichtigt die von den Betreibern getroffenen Sicherungsmassnahmen im technischen und organisatorischen Bereich, beurteilt Neu- und Nachrüstprojekte von Kernanlagen aus der Sicht der Sicherung und überprüft die Kernanlagen in dieser Hinsicht. Die von dieser Sektion festgelegten Anforderungen richten sich im Wesentlichen nach den Anforderungen, wie sie in den entsprechenden Richtlinien, Prinzipien und Grundlagen der Internationalen Kernenergieorganisation in Wien festgehalten worden sind.</p><p>Die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität regelt Zuständigkeit, Organisation und Einsatz der Organe des Bundes in Fällen, in denen Bevölkerung und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten. Bei Gefährdungen durch schweizerische Kernanlagen gilt zusätzlich die Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen.</p><p>Talsperren: Wie bei den Kernanlagen ist auch bei den Stauanlagen vorab der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich.</p><p>Nach Artikel 21 Absatz 1 der Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.102) ist das Bundesamt für Wasser und Geologie zuständig für die Aufsicht über die grossen Stauanlagen. Die Kantone beaufsichtigen die übrigen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 1 StAV). Die Aufsichtsbehörde kann besondere bauliche Vorkehrungen anordnen, wenn dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist (Art. 3 Abs 2 StAV).</p><p>Für alle Stauanlagen gelten die gleichen Schutzziele. Die getroffenen Massnahmen hängen hingegen von den Besonderheiten der jeweiligen Anlage ab. Die eingesetzten technischen Mittel sind etwa vergleichbar mit denen, die bei Industrieanlagen zum Einsatz kommen: Überwachungskameras, Personendetektor, Alarmdispositiv usw.</p><p>3. Sowohl für Kernkraftwerke als auch für Talsperren gilt, dass die von den Behörden festgelegte massgebende Bedrohung periodisch überprüft und der aktuellen Lage angepasst wird. Falls erforderlich müssen die Schutzmassnahmen geändert oder die Anlagen nachgerüstet werden.</p><p>4. Die Betreiber haben die Pflicht, die Behörden über bauliche, anlagetechnische oder organisatorische Änderungen zu informieren. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird von den Behörden auch durch Begehungen vor Ort kontrolliert.</p><p>Zusammenfassende Bemerkungen zu Infrastrukturanlagen im Bahn-, Strassen- und Luftfahrtbereich betreffend die Fragen 1 bis 4:</p><p>Bahnen: In der Sicherheitsphilosophie wird grundsätzlich unterschieden zwischen der technischen Sicherheit der Anlagen und Einrichtungen (Safety) und der Sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen vor kriminellen Einwirkungen wie Sabotage, Anschläge usw. (Security). Auf der Bundesebene liegt die Federführung auf dem Gebiet der Security-Risiken bei der Hauptabteilung Dienst für Analysen und Prävention des Bundesamtes für Polizei (BAP). Das BAP verfügt über die entsprechenden Strukturen und Kontakte, um auf diesem Gebiet die Bedrohungslage zu ermitteln und bei Bedarf mit den zuständigen Instanzen die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.</p><p>Bei der technischen Sicherheit, stehen die Eisenbahngesetzgebung und die damit zusammenhängenden Gesetze im Vordergrund. Hier ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig für die Vorbereitung und die projektbezogene Umsetzung der Vorschriften sowie der Sicherheitsstandards für einen sicheren Betrieb der Anlagen und Einrichtungen.</p><p>Es wäre denkbar, dass Züge mit Gefahrengut zum Ziel von terroristischen Angriffen werden könnten. Bei solchen Angriffen hätte man ein hohes Schadenpotenzial zu gewärtigen.</p><p>Die internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn sind nicht auf den Schutz vor terroristischen Angriffen ausgerichtet. Regelungen findet man aber z. B. in Artikel 3 Absatz 2 der Störfallverordnung: "Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden." Die Aufsicht über die Sicherheit obliegt dem BAV.</p><p>Die Fahrdienstvorschriften FDV geben in vielerlei Hinsicht vor, wie sich die Unternehmung/die Mitarbeiter bei sicherheitsrelevanten Störungen des Eisenbahnverkehrs zu verhalten haben. Dabei wird jedoch nicht explizit unterschieden, ob es sich bei der Ursache um terroristische Anschläge handelt.</p><p>Allfällige Objekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Brücken. In der SIA-Norm 465 "Sicherheit von Bauten und Anlagen" sind Sicherheitsziele, Gefährdungsbilder und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Nutzungsplan definiert, jedoch sind terroristische Gefährdungsbilder nicht vorgesehen.</p><p>Strassen: Strassenobjekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Brücken. Derartige Objekte werden nicht gegen allfällige terroristische Angriffe geschützt. Längere Tunnel werden wohl mit Videos überwacht. Das ist aber kein eigentlicher Schutz gegen derartige Anschläge. Für diesen Schutz wären die Kantone verantwortlich; für Nationalstrassen als Eigentümer und Betreiber, für die übrigen Strassen aufgrund ihrer Strassenhoheit.</p><p>Flughäfen: Der Schutz der Infrastrukturanlagen auf den Flugplätzen ist grundsätzlich Sache der Flugplatzhalter. Bei Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind diese Aufgaben im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt im Einzelnen geregelt. Die Umsetzung wird durch den Flughafenhalter vorgenommen; zu diesem Zweck erstellt er ein Sicherheitsprogramm für den Flughafen, welches das Nationale Sicherheitsprogramm flughafenspezifisch umsetzt.</p><p>Das Programm muss vom Bazl genehmigt werden. Bei der Umsetzung des Programms stützt sich der Flughafenhalter je nach Aufgabenbereich auf die zuständigen Polizeieinheiten: Sicherung des öffentlichen Bereiches, Einschreiten bei Sprengstoffgefahr, oder auf das von ihm im Hinblick auf diese Aufgaben rekrutierte Sicherheitspersonal für Kontrolle von Passagieren und Gepäck. Das Bazl überprüft die Einhaltung des Sicherheitsprogramms mittels jährlicher Inspektionen.</p><p>5. Der Einsatz automatischer Abwehrsysteme, speziell in der dritten Dimension, ist eine äusserst heikle Angelegenheit. Nach vorliegenden Informationen wurden in der westlichen Welt nirgendwo solche Systeme in besiedeltem Gebiet eingesetzt.</p><p>Unter Berücksichtigung der hohen Bevölkerungsdichte, der zerklüfteten Topografie und den sehr engen Verhältnissen im Luftraum sind für die Schweiz nachfolgende Rahmenbedingungen speziell zu berücksichtigen:</p><p>- Der Grossteil unserer schützenswerten Objekte und unserer Infrastruktur befindet sich in dicht besiedelten Gebieten.</p><p>- Eine automatische Feuereröffnung birgt ein hohes Risiko für Kollateralschäden.</p><p>- Kein automatisches System erlaubt eine solide und möglichst fehlerfreie Identifikation.</p><p>- Unbeteiligte Luftfahrzeuge können sich irrtümlicherweise oder umweltbedingt (Wetter) in der Schuss-Enveloppe aufhalten.</p><p>- In den Regionen dieser Objekte wird vielfach eine hohe Frequenz von zivilen und allgemeinen Flugbewegungen festgestellt.</p><p>- Die Problematik der Feuerkompetenz in Zeiten von terroristischen und kriegsähnlichen Zuständen ist sehr komplex und somit kaum automatisch zu regeln.</p><p>- In der normalen Lage (Frieden) obliegt die Verantwortung zur Kontrolle der dritten Dimension dem UVEK.</p><p>Terroranschläge sind per Definition absolut unvorhersehbar und selten einer Logik folgend. Dagegen bieten automatische Abwehrsysteme keinen zuverlässigen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch in der Schweiz sind terroristische Angriffe auf Objekte mit hohem Schadenpotenzial möglich. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden in der Schweiz solche Objekte - u. a. Atomkraftwerke, Staudämme oder andere Infrastrukturanlagen - vor terroristischen Angriffen, u. a. auch mit entführten Verkehrsflugzeugen, geschützt?</p><p>2. Wer ist für diesen Schutz zuständig bzw. verantwortlich? Gibt es einheitliche Sicherheitsstandards?</p><p>3. Werden die Schutzvorrichtungen regelmässig auf die neuesten Gefahren ausgerichtet?</p><p>4. Wie kontrolliert der Bund die Einhaltung der Schutzvorschriften durch die Betreiber?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat automatische unbemannte Kanonen zum so genannten "Abschuss in letzter Sekunde"?</p>
- Schutz von Objekten mit hohem Schadenpotenzial vor terroristischen Angriffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Thematik des Schutzes der Infrastrukturanlagen vor terroristischen Anschlägen ist nach dem 11. September 2001 ins öffentliche Interesse gerückt. Für die Aufsichtsbehörden und die Betreiber sind die angesprochenen Themen jedoch nicht neu. Die technische und betriebliche Sicherheit der Anlagen und der Schutz vor möglichen äusseren, natürlichen oder gewalttätigen Eingriffen wird dauernd erörtert. Neue Erkenntnisse aufgrund einer fortschreitenden Beurteilung der Gefahrenlage und von Ereignissen wie jenes am 11. September 2001 werden laufend aufgearbeitet.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb die Postulate Teuscher 01.3588 und Leutenegger Oberholzer 01.3633, welche eine Neubeurteilung der Risikosituation nach den Terroranschlägen fordern, entgegen genommen und einen entsprechenden Bericht in Aussicht gestellt. In der Beantwortung der Motion der christlichdemokratischen Fraktion 02.3061 hat der Bundesrat zur Sicherheit des Lufttransports Stellung genommen und auch die geltende Rechtslage im Bereich Sicherheit der Luftfahrt detailliert dargelegt.</p><p>Bei der Beantwortung der in der Interpellation gestellten Fragen 1 bis 4 stehen Kernkraftwerke und Talsperren im Vordergrund. Bei diesen Anlagen wäre im schlimmsten Fall mit hohen Schäden zu rechnen (Verstrahlung, Überflutung).</p><p>1. Kernkraftwerke: Die Sicherung einer Kernanlage basiert - ausgehend von den durch die Sicherheitsbehörden (Hauptabteilung für die Sicherung der Kernanlagen, HSK) definierten sicherheitstechnischen Anforderungen, d. h. der Einteilung von Gebäuden, Systemen und Ausrüstungen entsprechend ihrer Bedeutung für die Einhaltung der Schutzziele der Sicherung - auf der von den Sicherungsbehörden festgelegten massgebenden Bedrohung. Zur Sicherung werden bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen getroffen, welche aufeinander abgestimmt sind. Zur Anwendung kommt eine in die Tiefe gestaffelte Abwehr, d. h. eine räumliche Staffelung der baulichen und technischen Massnahmen, wobei einem Täter mehrere Sicherungsschranken mit von aussen nach innen zunehmendem Widerstand entgegengesetzt werden.</p><p>Zum bautechnischen Bereich kann festgehalten werden, dass die Behörde für die schweizerischen Kernkraftwerke seit Mitte der Siebzigerjahre spezifische Anforderungen gegen einen Flugzeugabsturz verlangt. Beim Bau der Anlagen Gösgen und Leibstadt wurde dies berücksichtigt. Beim Bau der Anlagen Mühleberg und Beznau wurde eine explizite Auslegung gegen Flugzeugabsturz nicht verlangt, es war damals auch nicht Stand der Technik. Bei diesen Anlagen wurden deshalb die vor einigen Jahren nachgerüsteten Notstandssysteme speziell auf Flugzeugabsturz ausgelegt.</p><p>Für alle KKW gilt jedoch, dass die massiven stahlbewehrten Betonstrukturen der Reaktorgebäude, der Fundamente und der innen liegenden Barrieren mit ihren grossen Wandstärken einen wirksamen Schutz bilden. Im Nachgang zu den Ereignissen vom 11. September 2001 hat die HSK von den Betreibern Zusatzabklärungen verlangt, um den effektiven Schutzgrad der schweizerischen Kernkraftwerke bei einem gezielten Flugzeugangriff zu bestimmen. Aufgrund der bisher vorliegenden vorläufigen Ergebnisse ist offensichtlich, dass der Schutzgrad grösser ist als aufgrund der bisher vorliegenden Analysen angenommen wurde. Die Behörde wird Ende 2002 einen Bericht zu diesem Thema veröffentlichen.</p><p>Talsperren: Die Sicherheit von Stauanlagen wird in der Schweiz mit einem Konzept gewährleistet, das auf drei Säulen basiert: konstruktive Sicherheit, Überwachung und Notfallplanung. Die vorhersehbaren Bedrohungen, zu denen auch Sabotage gehört, sind dabei Grundlage für die im Einzelfall getroffenen baulichen Vorkehren und planerischen Massnahmen.</p><p>Staudämme und Staumauern sind massive Bauwerke, die sich nicht leicht zerstören lassen. Die grossen Anlagen liegen meist in engen und steilen Alpentälern, die von grossen Flugzeugen nicht beflogen werden können. Wegen der schwierigen Topografie ist es somit kaum denkbar, dass ein grosses Flugzeug auf einen Staudamm oder eine Staumauer stürzt. Wenn sich ein solcher Absturz aber doch einmal - absichtlich oder nicht - ereignen sollte, wäre aufgrund der massiven Bauweise nicht mit der vollständigen Zerstörung einer Anlage zu rechnen. Teilschäden, wie die Bildung eines Kraters in einem Aufschüttdamm, wären möglich und könnten allenfalls auch zum Austritt von Wasser führen. Grosse Überflutungen wären aber, auch wenn der Füllungsgrad wie im September und Oktober hoch sein sollte, sehr unwahrscheinlich.</p><p>Sabotage und auch kriegerische Einwirkungen sind Bedrohungen, die in den Notfallkonzepten für Stauanlagen berücksichtigt sind. Wenn nach einer solchen Einwirkung die Gefahr eines unkontrollierten Austritts von Wassermassen aus der Stauanlage bestünde, würde mit Sirenen Wasseralarm ausgelöst und die Bevölkerung in der Nahzone aufgefordert, die bedrohten Gebiete zu verlassen.</p><p>Auch ein gezielter Sabotageakt dürfte aber nicht zur Zerstörung des Bauwerks führen, wie das Beispiel des Staudamms von Peruca in Kroatien zeigt. Die Anlage war von September 1991 bis September 1992 militärisch besetzt. Die Besetzer brachten an mehreren Stellen Sprengsätze an, die sie dann auch zündeten. Die gezielt vorbereiteten und durchgeführten Sprengungen führten zu einer Kraterbildung und weiteren Schäden, konnten das Bauwerk aber nicht zerstören. Der Staudamm konnte repariert werden.</p><p>2. Kernkraftwerke: Grundsätzlich bleibt der Betreiber einer Atomanlage dafür verantwortlich, dass der Sicherheitsstand der Gesamtanlage und die Qualität der sicherheitsrelevanten Anlageteile den Anforderungen entsprechen. Die behördliche Aufsicht vermindert seine Verantwortung nicht.</p><p>Gemäss der Verordnung betreffend die Aufsicht über Kernanlagen ist die HSK des Bundesamtes für Energie (BFE) Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz der Kernanlagen in der Schweiz. Die Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des BFE übt die Aufsicht bezüglich des Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (Sicherung) aus.</p><p>Die HSK beaufsichtigt und beurteilt als Sicherheitsbehörde des Bundes die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Zuständig für den Bereich Sabotageschutz von Kernanlagen ist die Sektion Kernenergie des BFE. Diese beaufsichtigt die von den Betreibern getroffenen Sicherungsmassnahmen im technischen und organisatorischen Bereich, beurteilt Neu- und Nachrüstprojekte von Kernanlagen aus der Sicht der Sicherung und überprüft die Kernanlagen in dieser Hinsicht. Die von dieser Sektion festgelegten Anforderungen richten sich im Wesentlichen nach den Anforderungen, wie sie in den entsprechenden Richtlinien, Prinzipien und Grundlagen der Internationalen Kernenergieorganisation in Wien festgehalten worden sind.</p><p>Die Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität regelt Zuständigkeit, Organisation und Einsatz der Organe des Bundes in Fällen, in denen Bevölkerung und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten. Bei Gefährdungen durch schweizerische Kernanlagen gilt zusätzlich die Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen.</p><p>Talsperren: Wie bei den Kernanlagen ist auch bei den Stauanlagen vorab der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich.</p><p>Nach Artikel 21 Absatz 1 der Stauanlagenverordnung (StAV; SR 721.102) ist das Bundesamt für Wasser und Geologie zuständig für die Aufsicht über die grossen Stauanlagen. Die Kantone beaufsichtigen die übrigen Stauanlagen (Art. 22 Abs. 1 StAV). Die Aufsichtsbehörde kann besondere bauliche Vorkehrungen anordnen, wenn dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist (Art. 3 Abs 2 StAV).</p><p>Für alle Stauanlagen gelten die gleichen Schutzziele. Die getroffenen Massnahmen hängen hingegen von den Besonderheiten der jeweiligen Anlage ab. Die eingesetzten technischen Mittel sind etwa vergleichbar mit denen, die bei Industrieanlagen zum Einsatz kommen: Überwachungskameras, Personendetektor, Alarmdispositiv usw.</p><p>3. Sowohl für Kernkraftwerke als auch für Talsperren gilt, dass die von den Behörden festgelegte massgebende Bedrohung periodisch überprüft und der aktuellen Lage angepasst wird. Falls erforderlich müssen die Schutzmassnahmen geändert oder die Anlagen nachgerüstet werden.</p><p>4. Die Betreiber haben die Pflicht, die Behörden über bauliche, anlagetechnische oder organisatorische Änderungen zu informieren. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird von den Behörden auch durch Begehungen vor Ort kontrolliert.</p><p>Zusammenfassende Bemerkungen zu Infrastrukturanlagen im Bahn-, Strassen- und Luftfahrtbereich betreffend die Fragen 1 bis 4:</p><p>Bahnen: In der Sicherheitsphilosophie wird grundsätzlich unterschieden zwischen der technischen Sicherheit der Anlagen und Einrichtungen (Safety) und der Sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen vor kriminellen Einwirkungen wie Sabotage, Anschläge usw. (Security). Auf der Bundesebene liegt die Federführung auf dem Gebiet der Security-Risiken bei der Hauptabteilung Dienst für Analysen und Prävention des Bundesamtes für Polizei (BAP). Das BAP verfügt über die entsprechenden Strukturen und Kontakte, um auf diesem Gebiet die Bedrohungslage zu ermitteln und bei Bedarf mit den zuständigen Instanzen die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.</p><p>Bei der technischen Sicherheit, stehen die Eisenbahngesetzgebung und die damit zusammenhängenden Gesetze im Vordergrund. Hier ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig für die Vorbereitung und die projektbezogene Umsetzung der Vorschriften sowie der Sicherheitsstandards für einen sicheren Betrieb der Anlagen und Einrichtungen.</p><p>Es wäre denkbar, dass Züge mit Gefahrengut zum Ziel von terroristischen Angriffen werden könnten. Bei solchen Angriffen hätte man ein hohes Schadenpotenzial zu gewärtigen.</p><p>Die internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn sind nicht auf den Schutz vor terroristischen Angriffen ausgerichtet. Regelungen findet man aber z. B. in Artikel 3 Absatz 2 der Störfallverordnung: "Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden." Die Aufsicht über die Sicherheit obliegt dem BAV.</p><p>Die Fahrdienstvorschriften FDV geben in vielerlei Hinsicht vor, wie sich die Unternehmung/die Mitarbeiter bei sicherheitsrelevanten Störungen des Eisenbahnverkehrs zu verhalten haben. Dabei wird jedoch nicht explizit unterschieden, ob es sich bei der Ursache um terroristische Anschläge handelt.</p><p>Allfällige Objekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Brücken. In der SIA-Norm 465 "Sicherheit von Bauten und Anlagen" sind Sicherheitsziele, Gefährdungsbilder und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sicherheits- und Nutzungsplan definiert, jedoch sind terroristische Gefährdungsbilder nicht vorgesehen.</p><p>Strassen: Strassenobjekte mit hohem Schadenpotenzial sind Tunnel und Brücken. Derartige Objekte werden nicht gegen allfällige terroristische Angriffe geschützt. Längere Tunnel werden wohl mit Videos überwacht. Das ist aber kein eigentlicher Schutz gegen derartige Anschläge. Für diesen Schutz wären die Kantone verantwortlich; für Nationalstrassen als Eigentümer und Betreiber, für die übrigen Strassen aufgrund ihrer Strassenhoheit.</p><p>Flughäfen: Der Schutz der Infrastrukturanlagen auf den Flugplätzen ist grundsätzlich Sache der Flugplatzhalter. Bei Flughäfen mit internationalem Linien- und Charterverkehr sind diese Aufgaben im Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt im Einzelnen geregelt. Die Umsetzung wird durch den Flughafenhalter vorgenommen; zu diesem Zweck erstellt er ein Sicherheitsprogramm für den Flughafen, welches das Nationale Sicherheitsprogramm flughafenspezifisch umsetzt.</p><p>Das Programm muss vom Bazl genehmigt werden. Bei der Umsetzung des Programms stützt sich der Flughafenhalter je nach Aufgabenbereich auf die zuständigen Polizeieinheiten: Sicherung des öffentlichen Bereiches, Einschreiten bei Sprengstoffgefahr, oder auf das von ihm im Hinblick auf diese Aufgaben rekrutierte Sicherheitspersonal für Kontrolle von Passagieren und Gepäck. Das Bazl überprüft die Einhaltung des Sicherheitsprogramms mittels jährlicher Inspektionen.</p><p>5. Der Einsatz automatischer Abwehrsysteme, speziell in der dritten Dimension, ist eine äusserst heikle Angelegenheit. Nach vorliegenden Informationen wurden in der westlichen Welt nirgendwo solche Systeme in besiedeltem Gebiet eingesetzt.</p><p>Unter Berücksichtigung der hohen Bevölkerungsdichte, der zerklüfteten Topografie und den sehr engen Verhältnissen im Luftraum sind für die Schweiz nachfolgende Rahmenbedingungen speziell zu berücksichtigen:</p><p>- Der Grossteil unserer schützenswerten Objekte und unserer Infrastruktur befindet sich in dicht besiedelten Gebieten.</p><p>- Eine automatische Feuereröffnung birgt ein hohes Risiko für Kollateralschäden.</p><p>- Kein automatisches System erlaubt eine solide und möglichst fehlerfreie Identifikation.</p><p>- Unbeteiligte Luftfahrzeuge können sich irrtümlicherweise oder umweltbedingt (Wetter) in der Schuss-Enveloppe aufhalten.</p><p>- In den Regionen dieser Objekte wird vielfach eine hohe Frequenz von zivilen und allgemeinen Flugbewegungen festgestellt.</p><p>- Die Problematik der Feuerkompetenz in Zeiten von terroristischen und kriegsähnlichen Zuständen ist sehr komplex und somit kaum automatisch zu regeln.</p><p>- In der normalen Lage (Frieden) obliegt die Verantwortung zur Kontrolle der dritten Dimension dem UVEK.</p><p>Terroranschläge sind per Definition absolut unvorhersehbar und selten einer Logik folgend. Dagegen bieten automatische Abwehrsysteme keinen zuverlässigen Schutz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auch in der Schweiz sind terroristische Angriffe auf Objekte mit hohem Schadenpotenzial möglich. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden in der Schweiz solche Objekte - u. a. Atomkraftwerke, Staudämme oder andere Infrastrukturanlagen - vor terroristischen Angriffen, u. a. auch mit entführten Verkehrsflugzeugen, geschützt?</p><p>2. Wer ist für diesen Schutz zuständig bzw. verantwortlich? Gibt es einheitliche Sicherheitsstandards?</p><p>3. Werden die Schutzvorrichtungen regelmässig auf die neuesten Gefahren ausgerichtet?</p><p>4. Wie kontrolliert der Bund die Einhaltung der Schutzvorschriften durch die Betreiber?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat automatische unbemannte Kanonen zum so genannten "Abschuss in letzter Sekunde"?</p>
- Schutz von Objekten mit hohem Schadenpotenzial vor terroristischen Angriffen
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