Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung

ShortId
02.3073
Id
20023073
Updated
25.06.2025 01:51
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung
AdditionalIndexing
28;Taggeld;Versicherungsleistung;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn in einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die normale Arbeitszeit verkürzt wird, haben die von Verdiensteinbussen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Avig Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet.</p><p>Falls es erhebliche wirtschaftliche Probleme gibt, räumt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Höchstdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden zu verlängern.</p><p>Die derzeitige Wirtschaftslage verlangt meines Erachtens, dass von dieser Kompetenz für begrenzte Zeit Gebrauch gemacht wird. Das Phänomen der Kurzarbeit hat nämlich ein erhebliches Ausmass angenommen. Die Zahl der Arbeitsstunden, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, ist mit derjenigen zwischen Mitte 1997 und Mitte 1998 vergleichbar. Damals hatte der Bundesrat die Entschädigungsperiode verlängert. Man vergleiche die Zahl der seit September letzten Jahres entschädigten Arbeitsstunden mit derjenigen der entsprechenden Monate von 1997.</p><p>Mit dem erwarteten Aufschwung sind die Konjunkturaussichten zwar heute anders als damals, aber sie stellen die Zweckmässigkeit einer solchen Verlängerung dennoch nicht in Frage; vielmehr verstärken sie die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit einer Verlängerung noch. Sollte sich die konjunkturelle Wende nämlich verzögern, so würden die Unternehmen, die heute Kurzarbeit leisten, Massnahmen zum Abbau des Personalbestandes ergreifen. Darunter würden offensichtlich nicht nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch die Unternehmen leiden, denn ihr strategisch wichtigstes Kapital (das Personal) würde angetastet. Entsprechend wäre ihre Fähigkeit, beim Wiederaufschwung sofort auf die Marktbedürfnisse reagieren zu können, beeinträchtigt. Die Verlängerung der Entschädigungsperiode würde sich also positiv auswirken, nicht nur in menschlicher und sozialer Hinsicht (Vermeidung von Massenentlassungen), sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht (Aufrechterhaltung der Reaktionsmöglichkeiten und der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes).</p><p>Ich fordere den Bundesrat deshalb auf, von seiner Kompetenz nach Artikel 35 Avig Gebrauch zu machen und die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern. Die Verlängerung wäre entsprechend der geschätzten Dauer der Wirtschaftsflaute zu begrenzen; sie könnte allenfalls auf diejenigen Regionen beschränkt werden, die von wirtschaftlichen Problemen am meisten betroffen sind und in denen es besonders viele Betriebe mit Kurzarbeit gibt.</p>
  • <p>Das Postulat fordert faktisch die Reaktivierung der Regelung, die Artikel 35 Absatz 2 Avig ermöglicht und die vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 in Kraft war.</p><p>1997 war die gesamte Wirtschaft von der Krise betroffen, welche ausserdem bereits mehrere Jahre dauerte. Die Verlängerung der Periode der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) trat aber in Kraft, als die Krise schon fast vorüber war und die Zahl der Unternehmen, die Kurzarbeit einführen mussten, schon drastisch abgenommen hatte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Massnahme keinen nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftliche Situation des Landes hatte und nicht zur Rettung von Unternehmen beitrug.</p><p>Das Postulat verlangt nun, dass diese Massnahme aufgrund der heutigen Situation erneut angewandt werden soll. Laut allen heutigen Vorhersagen ist die Konjunkturabschwächung aber bald zu Ende, und man geht davon aus, dass es im zweiten Halbjahr 2002 wieder aufwärts geht. Ein Konjunkturaufschwung aber wird eine eindeutige Abnahme von Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung nach sich ziehen, so dass die Wiedereinführung dieser Massnahme von nicht viel grösserem Nutzen wäre als beim letzten Mal.</p><p>Natürlich ist es uns ein dauerndes Anliegen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu bewahren, aber die Unterstützung der Unternehmen durch die Arbeitslosenversicherung hat nicht zum Ziel, langfristig ungeeignete Strukturen zu erhalten. Im Gegenteil, das würde einer Subvention gleichkommen und unzulässige Wettbewerbsverzerrungen schaffen.</p><p>Das Ziel der KAE ist vielmehr, eine vorübergehende Situation zu mildern. Deshalb werden KAE in einer ersten Phase nicht länger als drei Monate ausgerichtet, und für eine Erneuerung gelten strenge Bedingungen, namentlich was den Ausnahmecharakter der Kurzarbeit angeht. Insbesondere die in bestimmten spitzentechnologischen Bereichen aktiven Unternehmen, wo der technologische Fortschritt ausserordentlich schnell vorangeht, wie Mikroprozessoren oder Telefonie, erhalten keine Entschädigungen für die Kurzarbeit, wenn diese eine Folge der technologischen Entwicklung ist, denn das ist ein normales Betriebsrisiko, das ein Unternehmen eingehen muss. Es muss sich demnach an diese Entwicklung anpassen.</p><p>Durch eine Verlängerung der Entschädigung würden die Bedingungen für die Ausrichtung von KAE nicht verändert, und damit könnte in vielen Fällen auch keine effektive Entschädigungsverlängerung gewährleistet werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die gegenwärtigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung ausreichen, und dass die gemäss Artikel 35 Absatz 2 Avig mögliche Regelung nicht wieder eingeführt werden muss.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Angesichts der Konjunkturabschwächung und der Unsicherheiten betreffend einen Wiederaufschwung waren etliche Betriebe gezwungen, Kurzarbeit einzuführen.</p><p>Nun besteht die Gefahr, dass sich die konjunkturelle Wende verzögert und die Betriebe zu Entlassungen schreiten müssen, weil die vom Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Leistungen voll ausgeschöpft wurden. Deshalb verlange ich mit diesem Postulat, dass die Periode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, zumindest vorübergehend verlängert wird. Zu diesem Zweck soll der Handlungsspielraum ausgenützt werden, den Artikel 35 Avig vorsieht.</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn in einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die normale Arbeitszeit verkürzt wird, haben die von Verdiensteinbussen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Avig Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet.</p><p>Falls es erhebliche wirtschaftliche Probleme gibt, räumt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Höchstdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden zu verlängern.</p><p>Die derzeitige Wirtschaftslage verlangt meines Erachtens, dass von dieser Kompetenz für begrenzte Zeit Gebrauch gemacht wird. Das Phänomen der Kurzarbeit hat nämlich ein erhebliches Ausmass angenommen. Die Zahl der Arbeitsstunden, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, ist mit derjenigen zwischen Mitte 1997 und Mitte 1998 vergleichbar. Damals hatte der Bundesrat die Entschädigungsperiode verlängert. Man vergleiche die Zahl der seit September letzten Jahres entschädigten Arbeitsstunden mit derjenigen der entsprechenden Monate von 1997.</p><p>Mit dem erwarteten Aufschwung sind die Konjunkturaussichten zwar heute anders als damals, aber sie stellen die Zweckmässigkeit einer solchen Verlängerung dennoch nicht in Frage; vielmehr verstärken sie die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit einer Verlängerung noch. Sollte sich die konjunkturelle Wende nämlich verzögern, so würden die Unternehmen, die heute Kurzarbeit leisten, Massnahmen zum Abbau des Personalbestandes ergreifen. Darunter würden offensichtlich nicht nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch die Unternehmen leiden, denn ihr strategisch wichtigstes Kapital (das Personal) würde angetastet. Entsprechend wäre ihre Fähigkeit, beim Wiederaufschwung sofort auf die Marktbedürfnisse reagieren zu können, beeinträchtigt. Die Verlängerung der Entschädigungsperiode würde sich also positiv auswirken, nicht nur in menschlicher und sozialer Hinsicht (Vermeidung von Massenentlassungen), sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht (Aufrechterhaltung der Reaktionsmöglichkeiten und der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes).</p><p>Ich fordere den Bundesrat deshalb auf, von seiner Kompetenz nach Artikel 35 Avig Gebrauch zu machen und die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern. Die Verlängerung wäre entsprechend der geschätzten Dauer der Wirtschaftsflaute zu begrenzen; sie könnte allenfalls auf diejenigen Regionen beschränkt werden, die von wirtschaftlichen Problemen am meisten betroffen sind und in denen es besonders viele Betriebe mit Kurzarbeit gibt.</p>
    • <p>Das Postulat fordert faktisch die Reaktivierung der Regelung, die Artikel 35 Absatz 2 Avig ermöglicht und die vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 in Kraft war.</p><p>1997 war die gesamte Wirtschaft von der Krise betroffen, welche ausserdem bereits mehrere Jahre dauerte. Die Verlängerung der Periode der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) trat aber in Kraft, als die Krise schon fast vorüber war und die Zahl der Unternehmen, die Kurzarbeit einführen mussten, schon drastisch abgenommen hatte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Massnahme keinen nennenswerten Einfluss auf die wirtschaftliche Situation des Landes hatte und nicht zur Rettung von Unternehmen beitrug.</p><p>Das Postulat verlangt nun, dass diese Massnahme aufgrund der heutigen Situation erneut angewandt werden soll. Laut allen heutigen Vorhersagen ist die Konjunkturabschwächung aber bald zu Ende, und man geht davon aus, dass es im zweiten Halbjahr 2002 wieder aufwärts geht. Ein Konjunkturaufschwung aber wird eine eindeutige Abnahme von Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung nach sich ziehen, so dass die Wiedereinführung dieser Massnahme von nicht viel grösserem Nutzen wäre als beim letzten Mal.</p><p>Natürlich ist es uns ein dauerndes Anliegen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu bewahren, aber die Unterstützung der Unternehmen durch die Arbeitslosenversicherung hat nicht zum Ziel, langfristig ungeeignete Strukturen zu erhalten. Im Gegenteil, das würde einer Subvention gleichkommen und unzulässige Wettbewerbsverzerrungen schaffen.</p><p>Das Ziel der KAE ist vielmehr, eine vorübergehende Situation zu mildern. Deshalb werden KAE in einer ersten Phase nicht länger als drei Monate ausgerichtet, und für eine Erneuerung gelten strenge Bedingungen, namentlich was den Ausnahmecharakter der Kurzarbeit angeht. Insbesondere die in bestimmten spitzentechnologischen Bereichen aktiven Unternehmen, wo der technologische Fortschritt ausserordentlich schnell vorangeht, wie Mikroprozessoren oder Telefonie, erhalten keine Entschädigungen für die Kurzarbeit, wenn diese eine Folge der technologischen Entwicklung ist, denn das ist ein normales Betriebsrisiko, das ein Unternehmen eingehen muss. Es muss sich demnach an diese Entwicklung anpassen.</p><p>Durch eine Verlängerung der Entschädigung würden die Bedingungen für die Ausrichtung von KAE nicht verändert, und damit könnte in vielen Fällen auch keine effektive Entschädigungsverlängerung gewährleistet werden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die gegenwärtigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung ausreichen, und dass die gemäss Artikel 35 Absatz 2 Avig mögliche Regelung nicht wieder eingeführt werden muss.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Angesichts der Konjunkturabschwächung und der Unsicherheiten betreffend einen Wiederaufschwung waren etliche Betriebe gezwungen, Kurzarbeit einzuführen.</p><p>Nun besteht die Gefahr, dass sich die konjunkturelle Wende verzögert und die Betriebe zu Entlassungen schreiten müssen, weil die vom Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) vorgesehenen Leistungen voll ausgeschöpft wurden. Deshalb verlange ich mit diesem Postulat, dass die Periode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, zumindest vorübergehend verlängert wird. Zu diesem Zweck soll der Handlungsspielraum ausgenützt werden, den Artikel 35 Avig vorsieht.</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung

Back to List