Besteuerung der Stock options

ShortId
02.3076
Id
20023076
Updated
10.04.2024 07:43
Language
de
Title
Besteuerung der Stock options
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Besteuerungsgrundlage;Gewinnbeteiligung der Belegschaft;Beteiligung an Unternehmen;Einkommenssteuer;Belegschaftsaktien;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
1
  • L06K070204010102, Belegschaftsaktien
  • L06K070204010103, Gewinnbeteiligung der Belegschaft
  • L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Besteuerung von Stock options stellt für die Gründung innovativer Start-up-Unternehmen ein grosses Problem dar. Gewöhnlich verfügen diese Unternehmen nicht über ausreichende Mittel, um ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Gehalt zu zahlen, das deren unverzichtbaren Kompetenzen entspricht, und entlöhnen sie deshalb durch die Zuteilung von Optionen. Für die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes ist es ausschlaggebend, dass die Voraussetzungen für einen attraktiven Unternehmensstandort geschaffen werden. Deshalb ist es sehr wichtig, mit einer vereinfachten Besteuerung von Stock options einen Anreiz zu bilden und damit der sehr hohen Risikobereitschaft von Start-up-Unternehmen Rechnung zu tragen. Ein Start-up-Unternehmen ist immer mit einem sehr hohen Risiko verbunden, da von Anfang an eine internationale Konkurrenz besteht und sich je nach Gebiet die Dauer der Rentabilität nur sehr schwer voraussagen lässt (neue Technologien, Biotechnologie). </p><p>Aus diesen Gründen schlägt die vorliegende Motion vor, Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern, wobei der Anteil der Optionen, der besteuert werden soll, von der Dauer des Besitzes abhängt (zum Beispiel 100 Prozent bei weniger als einem Jahr, 80 Prozent bei weniger als zwei Jahren, 60 Prozent bei weniger als drei Jahren, 40 Prozent bei weniger als vier Jahren, 20 Prozent bei weniger als fünf Jahren, und null Prozent, wenn länger als fünf Jahre). Dies ist ein Gegenvorschlag zu den 50 Prozent (oder eventuell 30 Prozent), die im erwähnten Bericht vorgeschlagen werden. Eine Degression dieser Art trägt der Risikobereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens Rechnung. Zudem könnten auch klassische Unternehmen von solch günstigen Rahmenbedingungen profitieren. Damit würde die Ungleichbehandlung aufgehoben, was den kantonalen Finanzdirektoren an der kürzlich abgehaltenen Sitzung zu diesem Thema ein besonderes Anliegen war.</p><p>Ein solches Verfahren hätte verschiedene Vorteile. Es könnte in allen Unternehmen angewandt werden. Weiter würden die Unterschiede aufgehoben zwischen an der Börse kotierten und nicht kotierten Unternehmen. Das besonders hohe Risiko, das die Angestellten eines Start-up-Unternehmens eingehen, würde durch die Degression des steuerbaren Einkommens gedeckt. Schliesslich hätten wir eine Lösung zur Hand, die einfach umzusetzen ist und dazu beiträgt, dass die Schweiz im internationalen Vergleich attraktiv und wettbewerbsfähig ist.</p>
  • <p>1. Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen stützt sich auf Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wonach alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar sind. Die Zuteilung von Optionen kann einen solchen geldwerten Vorteil enthalten.</p><p>Seit der Publikation des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung wird zwischen frei übertragbaren und gesperrten Mitarbeiteroptionen unterschieden. Dies mit folgenden Steuerkonsequenzen:</p><p>- Bei frei übertragbaren Optionen wird im Zeitpunkt der Zuteilung an den oder die Angestellte die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Erwerbspreis, den der/die Angestellte eventuell zu bezahlen hat, als geldwerte Leistung aus dem Arbeitsverhältnis besteuert. </p><p>- Auch die sogenannten bewertbaren, gesperrten Mitarbeiteroptionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren und einer Sperrfrist von höchstens fünf Jahren werden bei der direkten Bundessteuer im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert. Der Sperrfrist bis zur Ausübbarkeit wird mit einem Abschlag auf dem Wert der Aktie, der in die Berechnung des Optionswertes einfliesst, Rechnung getragen. Der Bewertung liegt eine anerkannte mathematische Formel mit verschiedenen Parametern zu Grunde. </p><p>- Haben die Mitarbeiteroptionen eine längere Laufzeit oder Verfügungssperre oder enthalten sie zahlreiche individuelle Bedingungen (wie z. B. der entschädigungslose Verfall bei Fusion oder Kündigung), so sind sie objektiv nicht bewertbar und gelten nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung als blosse Anwartschaften. Dasselbe gilt auch für Optionen, bei denen die für die Berechnung des Optionswertes notwendigen Parameter fehlen, was bei jungen, nicht börsenkotierten Firmen (sogenannten Start-ups) in der Regel zutrifft, aber auch bei Optionen etablierter Unternehmen zuweilen vorkommt. Deshalb nehmen die Steuerbehörden die Besteuerung dieser objektiv nicht bewertbaren Optionen am Tag der Ausübung vor. In Zeiten steigender Börsenkurse kann die Besteuerung der Differenz zwischen dem Aktienkurs und dem Ausübungspreis zu einem höheren steuerbaren Einkommen führen, als bei einer Besteuerung bei Zuteilung erwartet wurde. Darin erblicken die Vertreter der Start-ups einen gravierenden Nachteil. </p><p>2. Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften wurde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die steuerliche Behandlung der von neugegründeten KMU abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Mit dieser Ergänzung des Kreisschreibens hätte innerhalb kurzer Zeit für die meisten Fälle von Start-up-Optionen eine sachgerechtere Lösung angeboten werden sollen. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.</p><p>3. An einer Sitzung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Eine rasche Ergänzung des Kreisschreibens wurde hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-ups im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus der Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.</p><p>Das EFD nahm von diesem Beschluss Kenntnis und beauftragte im Frühjahr 2001 eine gemischte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Varianten einer normativen Regelung der Optionsbesteuerung auszuarbeiten und eine Lösung vorzuschlagen. Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt inzwischen vor. Er präsentiert ein klares Gesamtkonzept und enthält ausformulierte Vorschläge zur Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wie auch zum Erlass einer bundesrätlichen Verordnung über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen.</p><p>4. Der Bundesrat beabsichtigt, den Bericht der Arbeitsgruppe noch im Sommer 2002 in die Vernehmlassung zu geben. Damit werden alle interessierten Kreise Gelegenheit erhalten, zur Frage der steuerlichen Regelung der Mitarbeiter-Optionen Stellung zu nehmen. Wenn die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet sind, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen beschliessen und den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorlegen. Da die Vorschläge der Motion von jenen der Arbeitsgruppe doch in mehreren Punkten abweichen, möchte er nicht durch vorschnelle Weichenstellungen die erst in einer späteren Phase zu treffenden Entscheide im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und -aktien präjudizieren. Deshalb empfiehlt er, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Vorschlag zur vereinfachten Besteuerung von Optionen vorzulegen (vergleichbar mit dem Verfahren, das im Bericht "Besteuerung von Mitarbeiteroptionen" vom 21. Dezember 2001 erläutert wird). Diese vereinfachte Besteuerung sollte den Besonderheiten von Start-up-Unternehmen Rechnung tragen, aber auch bei allen anderen Unternehmen erfolgreich eingesetzt werden können.</p><p>Dabei ginge es darum, das Einkommen aus Stock options zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern. Die Höhe des steuerbaren Einkommens hängt dabei von der Dauer ab, während der die Optionen im Besitze des Unternehmens waren, das heisst vom Zeitpunkt der Zuteilung bis zum Zeitpunkt der Ausübung (zum Beispiel 100 Prozent bei weniger als einem Jahr, 80 Prozent bei weniger als zwei Jahren, 60 Prozent bei weniger als drei Jahren, 40 Prozent bei weniger als vier Jahren, 20 Prozent bei weniger als fünf Jahren, und Null Prozent wenn länger als fünf Jahre). Wenn die entsprechenden Aktien nicht zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen verkauft werden können (zum Beispiel aus börsentechnischen Gründen), würde die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Verkaufs verschoben werden.</p>
  • Besteuerung der Stock options
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besteuerung von Stock options stellt für die Gründung innovativer Start-up-Unternehmen ein grosses Problem dar. Gewöhnlich verfügen diese Unternehmen nicht über ausreichende Mittel, um ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Gehalt zu zahlen, das deren unverzichtbaren Kompetenzen entspricht, und entlöhnen sie deshalb durch die Zuteilung von Optionen. Für die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes ist es ausschlaggebend, dass die Voraussetzungen für einen attraktiven Unternehmensstandort geschaffen werden. Deshalb ist es sehr wichtig, mit einer vereinfachten Besteuerung von Stock options einen Anreiz zu bilden und damit der sehr hohen Risikobereitschaft von Start-up-Unternehmen Rechnung zu tragen. Ein Start-up-Unternehmen ist immer mit einem sehr hohen Risiko verbunden, da von Anfang an eine internationale Konkurrenz besteht und sich je nach Gebiet die Dauer der Rentabilität nur sehr schwer voraussagen lässt (neue Technologien, Biotechnologie). </p><p>Aus diesen Gründen schlägt die vorliegende Motion vor, Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern, wobei der Anteil der Optionen, der besteuert werden soll, von der Dauer des Besitzes abhängt (zum Beispiel 100 Prozent bei weniger als einem Jahr, 80 Prozent bei weniger als zwei Jahren, 60 Prozent bei weniger als drei Jahren, 40 Prozent bei weniger als vier Jahren, 20 Prozent bei weniger als fünf Jahren, und null Prozent, wenn länger als fünf Jahre). Dies ist ein Gegenvorschlag zu den 50 Prozent (oder eventuell 30 Prozent), die im erwähnten Bericht vorgeschlagen werden. Eine Degression dieser Art trägt der Risikobereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens Rechnung. Zudem könnten auch klassische Unternehmen von solch günstigen Rahmenbedingungen profitieren. Damit würde die Ungleichbehandlung aufgehoben, was den kantonalen Finanzdirektoren an der kürzlich abgehaltenen Sitzung zu diesem Thema ein besonderes Anliegen war.</p><p>Ein solches Verfahren hätte verschiedene Vorteile. Es könnte in allen Unternehmen angewandt werden. Weiter würden die Unterschiede aufgehoben zwischen an der Börse kotierten und nicht kotierten Unternehmen. Das besonders hohe Risiko, das die Angestellten eines Start-up-Unternehmens eingehen, würde durch die Degression des steuerbaren Einkommens gedeckt. Schliesslich hätten wir eine Lösung zur Hand, die einfach umzusetzen ist und dazu beiträgt, dass die Schweiz im internationalen Vergleich attraktiv und wettbewerbsfähig ist.</p>
    • <p>1. Die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen stützt sich auf Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wonach alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar sind. Die Zuteilung von Optionen kann einen solchen geldwerten Vorteil enthalten.</p><p>Seit der Publikation des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung wird zwischen frei übertragbaren und gesperrten Mitarbeiteroptionen unterschieden. Dies mit folgenden Steuerkonsequenzen:</p><p>- Bei frei übertragbaren Optionen wird im Zeitpunkt der Zuteilung an den oder die Angestellte die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Erwerbspreis, den der/die Angestellte eventuell zu bezahlen hat, als geldwerte Leistung aus dem Arbeitsverhältnis besteuert. </p><p>- Auch die sogenannten bewertbaren, gesperrten Mitarbeiteroptionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren und einer Sperrfrist von höchstens fünf Jahren werden bei der direkten Bundessteuer im Zeitpunkt der Zuteilung besteuert. Der Sperrfrist bis zur Ausübbarkeit wird mit einem Abschlag auf dem Wert der Aktie, der in die Berechnung des Optionswertes einfliesst, Rechnung getragen. Der Bewertung liegt eine anerkannte mathematische Formel mit verschiedenen Parametern zu Grunde. </p><p>- Haben die Mitarbeiteroptionen eine längere Laufzeit oder Verfügungssperre oder enthalten sie zahlreiche individuelle Bedingungen (wie z. B. der entschädigungslose Verfall bei Fusion oder Kündigung), so sind sie objektiv nicht bewertbar und gelten nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung als blosse Anwartschaften. Dasselbe gilt auch für Optionen, bei denen die für die Berechnung des Optionswertes notwendigen Parameter fehlen, was bei jungen, nicht börsenkotierten Firmen (sogenannten Start-ups) in der Regel zutrifft, aber auch bei Optionen etablierter Unternehmen zuweilen vorkommt. Deshalb nehmen die Steuerbehörden die Besteuerung dieser objektiv nicht bewertbaren Optionen am Tag der Ausübung vor. In Zeiten steigender Börsenkurse kann die Besteuerung der Differenz zwischen dem Aktienkurs und dem Ausübungspreis zu einem höheren steuerbaren Einkommen führen, als bei einer Besteuerung bei Zuteilung erwartet wurde. Darin erblicken die Vertreter der Start-ups einen gravierenden Nachteil. </p><p>2. Im Anschluss an die Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Risikokapitalgesellschaften wurde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die steuerliche Behandlung der von neugegründeten KMU abgegebenen Mitarbeiteroptionen durch Ergänzung des bisherigen Kreisschreibens in einer für den Unternehmensstandort förderlichen Weise zu konzipieren. Mit dieser Ergänzung des Kreisschreibens hätte innerhalb kurzer Zeit für die meisten Fälle von Start-up-Optionen eine sachgerechtere Lösung angeboten werden sollen. Gleichzeitig wurde dem EFD auch der Auftrag erteilt, die Notwendigkeit einer normativen Lösung für die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen zu untersuchen.</p><p>3. An einer Sitzung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 14. Dezember 2000 haben alle Vertreter der kantonalen Steuerverwaltungen die Notwendigkeit einer normativen Lösung bejaht. Eine rasche Ergänzung des Kreisschreibens wurde hingegen entschieden und einstimmig abgelehnt. Hauptgrund war, dass eine separate Lösung für Mitarbeiteroptionen der Start-ups im Vergleich zu anderen Mitarbeiteroptionen aus der Sicht der Kantone zu einer rechtsungleichen Behandlung geführt hätte.</p><p>Das EFD nahm von diesem Beschluss Kenntnis und beauftragte im Frühjahr 2001 eine gemischte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kantone, der Steuerberatung, der Wirtschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Varianten einer normativen Regelung der Optionsbesteuerung auszuarbeiten und eine Lösung vorzuschlagen. Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt inzwischen vor. Er präsentiert ein klares Gesamtkonzept und enthält ausformulierte Vorschläge zur Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wie auch zum Erlass einer bundesrätlichen Verordnung über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen.</p><p>4. Der Bundesrat beabsichtigt, den Bericht der Arbeitsgruppe noch im Sommer 2002 in die Vernehmlassung zu geben. Damit werden alle interessierten Kreise Gelegenheit erhalten, zur Frage der steuerlichen Regelung der Mitarbeiter-Optionen Stellung zu nehmen. Wenn die Ergebnisse der Vernehmlassung ausgewertet sind, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen beschliessen und den eidgenössischen Räten eine Botschaft vorlegen. Da die Vorschläge der Motion von jenen der Arbeitsgruppe doch in mehreren Punkten abweichen, möchte er nicht durch vorschnelle Weichenstellungen die erst in einer späteren Phase zu treffenden Entscheide im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen und -aktien präjudizieren. Deshalb empfiehlt er, den vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, einen Vorschlag zur vereinfachten Besteuerung von Optionen vorzulegen (vergleichbar mit dem Verfahren, das im Bericht "Besteuerung von Mitarbeiteroptionen" vom 21. Dezember 2001 erläutert wird). Diese vereinfachte Besteuerung sollte den Besonderheiten von Start-up-Unternehmen Rechnung tragen, aber auch bei allen anderen Unternehmen erfolgreich eingesetzt werden können.</p><p>Dabei ginge es darum, das Einkommen aus Stock options zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern. Die Höhe des steuerbaren Einkommens hängt dabei von der Dauer ab, während der die Optionen im Besitze des Unternehmens waren, das heisst vom Zeitpunkt der Zuteilung bis zum Zeitpunkt der Ausübung (zum Beispiel 100 Prozent bei weniger als einem Jahr, 80 Prozent bei weniger als zwei Jahren, 60 Prozent bei weniger als drei Jahren, 40 Prozent bei weniger als vier Jahren, 20 Prozent bei weniger als fünf Jahren, und Null Prozent wenn länger als fünf Jahre). Wenn die entsprechenden Aktien nicht zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen verkauft werden können (zum Beispiel aus börsentechnischen Gründen), würde die Besteuerung auf den Zeitpunkt des Verkaufs verschoben werden.</p>
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