Kürzung der Mittel für Presseförderung
- ShortId
-
02.3077
- Id
-
20023077
- Updated
-
10.04.2024 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Kürzung der Mittel für Presseförderung
- AdditionalIndexing
-
34;Presseförderung;Fracht;Posttarif;Zeitung
- 1
-
- L06K120205010503, Presseförderung
- L04K02021703, Zeitung
- L06K120204010401, Posttarif
- L05K1802010103, Fracht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 27. März eine Teilrevision der Postverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist läuft Ende Mai ab. Die Auswertung der Vernehmlassung und der Entscheid des Bundesrates über das weitere Vorgehen sollten noch vor den Sommerferien erfolgen. Ziel der Revision ist es, die Regional- und Lokalpresse (Auflage bis 30 000) zusätzlich zu verbilligen. Ferner sollten Einsparmöglichkeiten im Umfang von mindestens 20 Millionen Franken erzielt werden. Ausserdem soll den Anliegen der Wettbewerbskommission zur Vermeidung allfälliger Wettbewerbsverzerrungen bei der Frühzustellung Beachtung geschenkt werden. Die Revision der Postverordnung sollte zudem kompatibel sein mit den laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, der Subkommission Medien und Demokratie, die sich mit einer umfassenden Neuordnung dieses Sachbereichs befasst.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass im Budget eine Anpassung der für die Presseförderung eingesetzten finanziellen Mittel einer entsprechend angepassten Rechtsgrundlage bedarf. Allerdings kann dies auch im Rahmen einer Anpassung der Postverordnung erfolgen. Artikel 15 des Postgesetzes bezieht sich nur auf die ungedeckten Kosten, die sich aus der verbilligten Zustellung der als förderungswürdig bezeichneten Presseerzeugnisse ergeben. Sofern der Post aufgrund der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften, die im Gesetz oder der Postverordnung nicht als förderungswürdig bezeichnet werden, ungedeckte Kosten entstehen, hat sie keinen Anspruch auf Abgeltungen.</p><p>2. Der Abgeltungsbetrag kann gekürzt werden, wenn sich die ungedeckten Kosten der Post aus der verbilligten Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verringern. Dies kann die Folge von Effizienzsteigerungen bei der Post, von Preiserhöhungen oder von der Anpassung der Kriterien für die Förderungswürdigkeit sein. Mit der Revision der Postverordnung würde letzteres umgesetzt. Die Post wird indes aufgrund der Revision auch ihr Tarifsystem anpassen müssen. Die neuen Tarife werden, soweit sie die Vorzugspreise betreffen, vom UVEK zu genehmigen sein. Im Fall einer Revision der Postverordnung ist damit zu rechnen, dass dies auf Anfang 2003 erfolgt.</p><p>Die Preise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften, die nicht mehr von der verbilligten Beförderung profitieren, unterliegen im Übrigen nicht mehr der Genehmigungspflicht des UVEK. Die Post wird diese Preise frei bestimmen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der Debatte über das Budget 2002 des Bundes stand ein Antrag zur Diskussion, die Mittel für die Verbilligung des Zeitungstransportes von bisher 100 Millionen Franken auf 80 Millionen Franken zu kürzen. Der Antrag wurde zwar abgelehnt, der gekürzte Betrag findet sich aber auch in der Finanzplanung des Bundesrates für das Jahr 2003. </p><p>Artikel 15 des Postgesetzes legt fest: "Der Bund gilt der Post jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab. Die Abgeltung wird jährlich nach Massgabe der ungedeckten Kosten festgelegt." Die ungedeckten Kosten lagen in den letzten Jahren in der Nähe von 100 Millionen Franken.</p><p>Bevor erneut über eine allfällige Kürzung entschieden wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Artikel 15 des Postgesetzes legt eindeutig fest, dass sich der vom Bund aufzubringende Abgeltungsbetrag aus der Höhe der von der Post festgestellten ungedeckten Kosten ergibt. Der Betrag kann daher nicht von vornherein im Budget willkürlich beschränkt werden. Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>2. Die Kürzung des Abgeltungsbetrages müsste also die Folge von tieferen ungedeckten Kosten bei der Post sein. Eine Reduktion der ungedeckten Kosten von 100 auf 80 Millionen Franken hätte wiederum eine vorausgehende Erhöhung der Vorzugspreise zur Voraussetzung. Die Vorzugspreise werden von der Post festgelegt und vom UVEK genehmigt.</p><p>Geht der Bundesrat davon aus, dass diese Preiserhöhung auf den 1. Januar 2003 stattfindet, damit seine Finanzplangrösse von 80 Millionen Franken im Budget 2003 eingestellt werden kann?</p>
- Kürzung der Mittel für Presseförderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 27. März eine Teilrevision der Postverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist läuft Ende Mai ab. Die Auswertung der Vernehmlassung und der Entscheid des Bundesrates über das weitere Vorgehen sollten noch vor den Sommerferien erfolgen. Ziel der Revision ist es, die Regional- und Lokalpresse (Auflage bis 30 000) zusätzlich zu verbilligen. Ferner sollten Einsparmöglichkeiten im Umfang von mindestens 20 Millionen Franken erzielt werden. Ausserdem soll den Anliegen der Wettbewerbskommission zur Vermeidung allfälliger Wettbewerbsverzerrungen bei der Frühzustellung Beachtung geschenkt werden. Die Revision der Postverordnung sollte zudem kompatibel sein mit den laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, der Subkommission Medien und Demokratie, die sich mit einer umfassenden Neuordnung dieses Sachbereichs befasst.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass im Budget eine Anpassung der für die Presseförderung eingesetzten finanziellen Mittel einer entsprechend angepassten Rechtsgrundlage bedarf. Allerdings kann dies auch im Rahmen einer Anpassung der Postverordnung erfolgen. Artikel 15 des Postgesetzes bezieht sich nur auf die ungedeckten Kosten, die sich aus der verbilligten Zustellung der als förderungswürdig bezeichneten Presseerzeugnisse ergeben. Sofern der Post aufgrund der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften, die im Gesetz oder der Postverordnung nicht als förderungswürdig bezeichnet werden, ungedeckte Kosten entstehen, hat sie keinen Anspruch auf Abgeltungen.</p><p>2. Der Abgeltungsbetrag kann gekürzt werden, wenn sich die ungedeckten Kosten der Post aus der verbilligten Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verringern. Dies kann die Folge von Effizienzsteigerungen bei der Post, von Preiserhöhungen oder von der Anpassung der Kriterien für die Förderungswürdigkeit sein. Mit der Revision der Postverordnung würde letzteres umgesetzt. Die Post wird indes aufgrund der Revision auch ihr Tarifsystem anpassen müssen. Die neuen Tarife werden, soweit sie die Vorzugspreise betreffen, vom UVEK zu genehmigen sein. Im Fall einer Revision der Postverordnung ist damit zu rechnen, dass dies auf Anfang 2003 erfolgt.</p><p>Die Preise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften, die nicht mehr von der verbilligten Beförderung profitieren, unterliegen im Übrigen nicht mehr der Genehmigungspflicht des UVEK. Die Post wird diese Preise frei bestimmen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der Debatte über das Budget 2002 des Bundes stand ein Antrag zur Diskussion, die Mittel für die Verbilligung des Zeitungstransportes von bisher 100 Millionen Franken auf 80 Millionen Franken zu kürzen. Der Antrag wurde zwar abgelehnt, der gekürzte Betrag findet sich aber auch in der Finanzplanung des Bundesrates für das Jahr 2003. </p><p>Artikel 15 des Postgesetzes legt fest: "Der Bund gilt der Post jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab. Die Abgeltung wird jährlich nach Massgabe der ungedeckten Kosten festgelegt." Die ungedeckten Kosten lagen in den letzten Jahren in der Nähe von 100 Millionen Franken.</p><p>Bevor erneut über eine allfällige Kürzung entschieden wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Artikel 15 des Postgesetzes legt eindeutig fest, dass sich der vom Bund aufzubringende Abgeltungsbetrag aus der Höhe der von der Post festgestellten ungedeckten Kosten ergibt. Der Betrag kann daher nicht von vornherein im Budget willkürlich beschränkt werden. Teilt der Bundesrat diese Meinung?</p><p>2. Die Kürzung des Abgeltungsbetrages müsste also die Folge von tieferen ungedeckten Kosten bei der Post sein. Eine Reduktion der ungedeckten Kosten von 100 auf 80 Millionen Franken hätte wiederum eine vorausgehende Erhöhung der Vorzugspreise zur Voraussetzung. Die Vorzugspreise werden von der Post festgelegt und vom UVEK genehmigt.</p><p>Geht der Bundesrat davon aus, dass diese Preiserhöhung auf den 1. Januar 2003 stattfindet, damit seine Finanzplangrösse von 80 Millionen Franken im Budget 2003 eingestellt werden kann?</p>
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