KVG. Transparenz bei Prämienrechnungen und Leistungserstattungen

ShortId
02.3080
Id
20023080
Updated
10.04.2024 10:31
Language
de
Title
KVG. Transparenz bei Prämienrechnungen und Leistungserstattungen
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Informationsverbreitung;Fakturierung
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In beiden Bereichen sind Massnahmen notwendig, damit die Versicherten mehr Klarheit haben in Bezug auf Prämien und Leistungen.</p><p>Artikel 89 der Verordnung über die Krankenversicherung hält fest, dass die Versicherer klar zwischen den einzelnen Prämien unterscheiden müssen. Untersuchungen und Nachforschungen haben jedoch unterschiedliche Gepflogenheiten zutage gebracht. Es gibt Versicherer, welche die obligatorische Grundversicherung und die Zusatzversicherungen in ein und derselben Police vertraglich festhalten und auch in den Rechnungen nicht getrennt ausweisen. Ich frage mich, wieweit tatsächlich eine einheitliche Praxis in dieser Angelegenheit besteht und ob es nicht angezeigt wäre, getrennte Policen vorzuschreiben.</p><p>Je nach System der Kostenübernahme stellen die Leistungserbringer unterschiedlich Rechnung: Im System des "Tiers garant" erhalten immer die Versicherten die Rechnung des Leistungserbringers. Sie begleichen die Rechnung und erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung vom Versicherer. Im System des "Tiers payant" schuldet die Krankenkasse den Betrag direkt dem Leistungserbringer. In diesem Fall erhalten die Versicherten nicht mit Sicherheit eine Kopie der Rechnung. Damit die Versicherten ein Verantwortungsgefühl entwickeln können, sollten sie indes die Kosten ihrer Konsultationen kennen. Zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass sie alle Rechnungen für ihre Behandlungskosten stets in einer Kopie erhalten.</p>
  • <p>1. Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Es steht ihnen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Diese unterliegen gemäss Artikel 12 Absatz 3 KVG dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Durchführung der Zusatzversicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Das KVG unterscheidet somit klar zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Zusatzversicherungen und zwar sowohl im Hinblick auf das anzuwendende Recht wie auch hinsichtlich Aufsicht über die Durchführung dieser beiden Versicherungsarten. Es ist überdies korrekt, dass die Versicherer gemäss Artikel 89 der Krankenversicherungsverordnung gegenüber jeder versicherten Person klar zwischen den Prämien der verschiedenen Versicherungsarten zu unterscheiden haben (obligatorische Krankenpflegeversicherung, freiwillige Taggeldversicherung, Zusatzversicherungen und andere Versicherungszweige).</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist dieser Verpflichtung Genüge getan, wenn eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Versicherungstypen gemacht wird. Die Versicherer sind nicht unbedingt verpflichtet, zwei verschiedene Versicherungsausweise oder zwei verschiedene Rechnungen auszustellen, wenn eine versicherte Person sowohl für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch für die Zusatzversicherungen bei ihnen versichert ist. Auch wenn gewisse Versicherer systematisch zwei Versicherungsausweise und zwei Rechnungen ausstellen, wäre es angesichts der für gewisse Kassen damit verbundenen Verwaltungskosten und des zu erwartenden Transparenzgewinnes unverhältnismässig, dieses Vorgehen von jedem Versicherer zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht über die Versicherer prüft die Audit-Fachstelle des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), ob die Anforderungen auch tatsächlich erfüllt sind und ob die Unterscheidung für die Versicherten klar ersichtlich ist. Das BSV interveniert bei den Versicherern, wenn dies nicht der Fall sein sollte.</p><p>2. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin darin einig, dass die Versicherten die von ihnen verursachten Krankenpflegekosten kennen sollten, damit sie vermehrt in die Verantwortung einbezogen werden. Ein solches Verantwortungsbewusstsein ist bei allen Arten der Vergütung von Leistungserbringern notwendig. Deshalb müssen die Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 3 in fine KVG im System des "Tiers payant" der versicherten Person eine Kopie der Rechnung, die sie direkt an den Versicherer senden, zustellen. So erhält die versicherte Person Kenntnis über die verursachten Krankenpflegekosten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Führen die Krankenkassen die Prämien der obligatorischen Grundversicherung und diejenigen der Zusatzversicherungen auf zwei verschiedenen Policen auf? Befolgen sie in dieser Hinsicht eine einheitliche Praxis?</p><p>2. Besteht bei den Krankenkassen eine einheitliche Praxis bei der Aufstellung über die Kosten von Leistungen, die sie entweder direkt den Leistungserbringern oder den Versicherten vergüten? Wäre es in Anbetracht des Unterschiedes zwischen den beiden Systemen des "Tiers garant" und des "Tiers payant" nicht sinnvoll, sicherzustellen, dass die Versicherten immer eine Kopie der Rechnung erhalten, die vom konsultierten Leistungserbringer direkt an den Versicherer geht?</p>
  • KVG. Transparenz bei Prämienrechnungen und Leistungserstattungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In beiden Bereichen sind Massnahmen notwendig, damit die Versicherten mehr Klarheit haben in Bezug auf Prämien und Leistungen.</p><p>Artikel 89 der Verordnung über die Krankenversicherung hält fest, dass die Versicherer klar zwischen den einzelnen Prämien unterscheiden müssen. Untersuchungen und Nachforschungen haben jedoch unterschiedliche Gepflogenheiten zutage gebracht. Es gibt Versicherer, welche die obligatorische Grundversicherung und die Zusatzversicherungen in ein und derselben Police vertraglich festhalten und auch in den Rechnungen nicht getrennt ausweisen. Ich frage mich, wieweit tatsächlich eine einheitliche Praxis in dieser Angelegenheit besteht und ob es nicht angezeigt wäre, getrennte Policen vorzuschreiben.</p><p>Je nach System der Kostenübernahme stellen die Leistungserbringer unterschiedlich Rechnung: Im System des "Tiers garant" erhalten immer die Versicherten die Rechnung des Leistungserbringers. Sie begleichen die Rechnung und erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung vom Versicherer. Im System des "Tiers payant" schuldet die Krankenkasse den Betrag direkt dem Leistungserbringer. In diesem Fall erhalten die Versicherten nicht mit Sicherheit eine Kopie der Rechnung. Damit die Versicherten ein Verantwortungsgefühl entwickeln können, sollten sie indes die Kosten ihrer Konsultationen kennen. Zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass sie alle Rechnungen für ihre Behandlungskosten stets in einer Kopie erhalten.</p>
    • <p>1. Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Es steht ihnen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG auch Zusatzversicherungen anzubieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Diese unterliegen gemäss Artikel 12 Absatz 3 KVG dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Durchführung der Zusatzversicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Das KVG unterscheidet somit klar zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Zusatzversicherungen und zwar sowohl im Hinblick auf das anzuwendende Recht wie auch hinsichtlich Aufsicht über die Durchführung dieser beiden Versicherungsarten. Es ist überdies korrekt, dass die Versicherer gemäss Artikel 89 der Krankenversicherungsverordnung gegenüber jeder versicherten Person klar zwischen den Prämien der verschiedenen Versicherungsarten zu unterscheiden haben (obligatorische Krankenpflegeversicherung, freiwillige Taggeldversicherung, Zusatzversicherungen und andere Versicherungszweige).</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist dieser Verpflichtung Genüge getan, wenn eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Versicherungstypen gemacht wird. Die Versicherer sind nicht unbedingt verpflichtet, zwei verschiedene Versicherungsausweise oder zwei verschiedene Rechnungen auszustellen, wenn eine versicherte Person sowohl für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch für die Zusatzversicherungen bei ihnen versichert ist. Auch wenn gewisse Versicherer systematisch zwei Versicherungsausweise und zwei Rechnungen ausstellen, wäre es angesichts der für gewisse Kassen damit verbundenen Verwaltungskosten und des zu erwartenden Transparenzgewinnes unverhältnismässig, dieses Vorgehen von jedem Versicherer zu verlangen. Im Rahmen der Aufsicht über die Versicherer prüft die Audit-Fachstelle des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), ob die Anforderungen auch tatsächlich erfüllt sind und ob die Unterscheidung für die Versicherten klar ersichtlich ist. Das BSV interveniert bei den Versicherern, wenn dies nicht der Fall sein sollte.</p><p>2. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin darin einig, dass die Versicherten die von ihnen verursachten Krankenpflegekosten kennen sollten, damit sie vermehrt in die Verantwortung einbezogen werden. Ein solches Verantwortungsbewusstsein ist bei allen Arten der Vergütung von Leistungserbringern notwendig. Deshalb müssen die Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 3 in fine KVG im System des "Tiers payant" der versicherten Person eine Kopie der Rechnung, die sie direkt an den Versicherer senden, zustellen. So erhält die versicherte Person Kenntnis über die verursachten Krankenpflegekosten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Führen die Krankenkassen die Prämien der obligatorischen Grundversicherung und diejenigen der Zusatzversicherungen auf zwei verschiedenen Policen auf? Befolgen sie in dieser Hinsicht eine einheitliche Praxis?</p><p>2. Besteht bei den Krankenkassen eine einheitliche Praxis bei der Aufstellung über die Kosten von Leistungen, die sie entweder direkt den Leistungserbringern oder den Versicherten vergüten? Wäre es in Anbetracht des Unterschiedes zwischen den beiden Systemen des "Tiers garant" und des "Tiers payant" nicht sinnvoll, sicherzustellen, dass die Versicherten immer eine Kopie der Rechnung erhalten, die vom konsultierten Leistungserbringer direkt an den Versicherer geht?</p>
    • KVG. Transparenz bei Prämienrechnungen und Leistungserstattungen

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