Bundesverfassung. Umsetzung des Gemeinde-, Städte- und Berggebietsartikels

ShortId
02.3083
Id
20023083
Updated
25.06.2025 01:53
Language
de
Title
Bundesverfassung. Umsetzung des Gemeinde-, Städte- und Berggebietsartikels
AdditionalIndexing
2846;Agglomeration;Meinungsbildung;Gemeinde;Berggebiet;Vollzug von Beschlüssen;Bundesverfassung;Stadt
1
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0102020102, Stadt
  • L04K01020201, Agglomeration
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L05K0503010201, Bundesverfassung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird den Gemeinden und Städten erstmals ein eigener Artikel gewidmet. Als Folge dieser Verfassungsbestimmung muss deren Rechtswirkung festgelegt und die konkrete Umsetzung bestimmt werden.</p><p>Insbesondere geht es darum, die informativen Direktkontakte zwischen Bund sowie den Gemeinden und Städten sicherzustellen. Hinzu kommt der Ausbau der Mitarbeit der Gemeinden und Städte bei der Willensbildung des Bundes im Rahmen von Anhörungen, Vernehmlassungsverfahren sowie bei der Mitarbeit in Expertenkommissionen und konsultativen Gremien.</p><p>Als weitere Auswirkung der neuen Verfassungsbestimmung ist eine eigenständige Gemeinde-, Städte-, Agglomerations- und Berggebietspolitik zu formulieren. Schliesslich sind bei der Rechtsetzung und Verwaltungstätigkeit des Bundes die Interessen der Gemeinden, Städte, Agglomerationen und Berggebiete mitzuberücksichtigen.</p><p>In diesem Sinne wird der Bundesrat eingeladen, die Gesamtheit der Rechtswirkung der neuen Verfassungsbestimmung darzulegen und aufzuzeigen, mit welchen konkreten Massnahmen diese vollzogen werden können.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen, da die verlangten Massnahmen bereits in der Umsetzung begriffen sind.
  • <p>1. Der Bundesrat wird eingeladen, die konkreten Rechtswirkungen von Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung aufzuzeigen.</p><p>2. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, mit welchen konkreten Massnahmen die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung umgesetzt werden können.</p>
  • Bundesverfassung. Umsetzung des Gemeinde-, Städte- und Berggebietsartikels
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird den Gemeinden und Städten erstmals ein eigener Artikel gewidmet. Als Folge dieser Verfassungsbestimmung muss deren Rechtswirkung festgelegt und die konkrete Umsetzung bestimmt werden.</p><p>Insbesondere geht es darum, die informativen Direktkontakte zwischen Bund sowie den Gemeinden und Städten sicherzustellen. Hinzu kommt der Ausbau der Mitarbeit der Gemeinden und Städte bei der Willensbildung des Bundes im Rahmen von Anhörungen, Vernehmlassungsverfahren sowie bei der Mitarbeit in Expertenkommissionen und konsultativen Gremien.</p><p>Als weitere Auswirkung der neuen Verfassungsbestimmung ist eine eigenständige Gemeinde-, Städte-, Agglomerations- und Berggebietspolitik zu formulieren. Schliesslich sind bei der Rechtsetzung und Verwaltungstätigkeit des Bundes die Interessen der Gemeinden, Städte, Agglomerationen und Berggebiete mitzuberücksichtigen.</p><p>In diesem Sinne wird der Bundesrat eingeladen, die Gesamtheit der Rechtswirkung der neuen Verfassungsbestimmung darzulegen und aufzuzeigen, mit welchen konkreten Massnahmen diese vollzogen werden können.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen, da die verlangten Massnahmen bereits in der Umsetzung begriffen sind.
    • <p>1. Der Bundesrat wird eingeladen, die konkreten Rechtswirkungen von Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung aufzuzeigen.</p><p>2. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, mit welchen konkreten Massnahmen die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung umgesetzt werden können.</p>
    • Bundesverfassung. Umsetzung des Gemeinde-, Städte- und Berggebietsartikels

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