Tiefere Krankenkassenprämien der Zusatzversicherten

ShortId
02.3084
Id
20023084
Updated
10.04.2024 14:24
Language
de
Title
Tiefere Krankenkassenprämien der Zusatzversicherten
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Zusatzversicherung;Preisrückgang;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K11050501, Preisrückgang
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001 hat bekanntlich zur Parlamentarischen Initiative 02.402 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) geführt, die mit ihrem ausformulierten Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach KVG die Beitragspflicht der Kantone rückwirkend ab 2002 bis und mit 2004 regelt. Für das Jahr 2001 sollten sich die Kantone und die Krankenversicherer in bezug auf die Kantonsbeiträge auf eine separate Lösung einigen können.</p><p>Weder das Bundesgesetz noch der Bericht der SGK-S zum Gesetz geben Hinweise, wie die Beiträge der Kantone auf die Versicherten umzulegen sind. Der Bundesrat kann im jetzigen Zeitpunkt nur allgemein auf die gestellten Fragen antworten; dies angesichts zahlreicher noch offener Fragen zur Umsetzung des Bundesgesetzes in die Praxis.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, die kantonalen Beiträge müssten den Zusatzversicherten zugute kommen. Dabei stellen sich folgende noch nicht gelöste Probleme:</p><p>1. Es muss eine Lösung zur gerechten Umlagerung der Kantonsbeiträge auf die Prämien der Zusatzversicherten gefunden werden. Die Weitergabe der Kantonsbeiträge darf nicht im Belieben der einzelnen Versicherer liegen. Es sind Grenzen zu ziehen, damit die Kantonsbeiträge nicht irgendwo im Versicherungssystem versickern.</p><p>2. Die durch die Kantone aufgrund des Urteils des Eidgegenössischen Versicherungsgerichtes bzw. aufgrund des befristeten Bundesgesetzes zu leistenden Beiträge dürfen nicht durch entsprechende Tariferhöhungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler kompensiert werden.</p><p>3. Nachdem die Zusatzversicherungsprämien für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr zu ändern sind, stellt sich die Frage, in welcher Form die Kantonsbeiträge für diese Jahre weiterzugeben sind. Verschiedene Versicherte dürften 2001 und 2002 ihre Zusatzversicherung gekündigt haben oder werden dies noch tun.</p><p>Das oben erwähnte Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die stationären Behandlungen gilt bis spätestens Ende 2004 und soll anschliessend durch die 2. Teilrevision des KVG abgelöst werden. Dieser relativ kurzen Geltungsdauer des Gesetzes müssen einfache, pragmatische Vollzugsvorschriften entsprechen. Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bei der Genehmigung der Krankenzusatztarife zu prüfen, ob die Versicherer die zu erwartende Verbilligung der Spitalrechnungen durch die Kantonsbeiträge in ihren Tarifberechnungen korrekt berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kantone verpfllichtet sind, ihren Kostenbeitrag an die obligatorische Grundversicherung auch an Patienten zu entrichten, die in einer privaten oder halbprivaten Abteilung eines öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Spitals in ihrem Wohnsitzkanton behandelt werden. Demnach sind die Kantone gehalten, sich gleichermassen an den Kosten eines zusatzversicherten Patienten zu beteiligen, wie dies im Falle einer Person in der allgemeinen Abteilung der Fall wäre.</p><p>Dieser Entscheid bedeutet eine Konkretisierung von Artikel 49 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und basiert auf dem Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung. Es geht darum, eine Diskriminierung derjenigen Patienten zu vermeiden, die sich für eine Behandlung in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals entscheiden.</p><p>Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat grosse finanzielle Konsequenzen für die Kantone. Diese haben gemäss Schätzungen inskünftig pro Jahr zwischen 450 bis 800 Millionen Franken zusätzlich zu leisten.</p><p>Gleichzeitig muss der Entscheid auch direkte Auswirkungen für die Zusatzversicherten haben und zwar wie folgt:</p><p>Das Urteil schafft mehr Transparenz sowie Kostenwahrheit, wodurch die Quersubventionierung zwischen der Zusatzversicherung und der Grundversicherung eingedämmt werden kann. Materiell ergeben sich Auswirkungen auf die Tarifbildung und die Prämienkalkulation für die Zusatzversicherung, weil wesentliche Summen öffentlicher Mittel in den Zusatzversicherungsbereich fliessen. Dabei stellt sich die Frage, wie bei der Gestaltung der Prämien der Grundsatz der Solidarität sichergestellt werden kann.</p><p>Ebenfalls hat sich die Rechtslage der Zusatzversicherten rückwirkend seit der Inkraftsetzung des KVG bzw. des Ablaufs des Stillhalteabkommens zwischen den Kantonen und den Krankenkassen per 31. Dezember 2000 verändert. Aufgrund des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist davon auszugehen, dass die Zusatzversicherten bereits in der Vergangenheit zu hohe Prämien bezahlt haben, was zu korrigieren ist.</p><p>Im Bundesgesetz über die Finanzierung der stationären Behandlung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird lediglich festgehalten, dass die Spitäler den Versicherern die um die Kantonsbeteiligung reduzierte Rechnung zustellen und dass die Regelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kantonen Sache der Kantone ist. Wie im einzelnen der Zufluss öffentlicher Mittel in den Zusatzversicherungsbereich zu Gunsten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler umgesetzt wird, bleibt unklar.</p><p>Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Nach welchen Kriterien überprüft der Bund die Prämien der Krankenzusatzversicherungen im Rahmen des Vollzuges des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001?</p><p>2. Wie wird sichergestellt, dass bei der Prämiengestaltung für die Krankenzusatzversicherung der Grundsatz der Solidarität Anwendung findet?</p><p>3. In welchem Ausmass kann mit einer Prämienreduktion bei den Krankenzusatzversicherungen gerechnet werden?</p><p>4. Kann davon ausgegangen werden, dass die Zusatzversicherten rückwirkend seit der Inkraftsetzung des KVG bzw. des Ablaufes des Stillhalteabkommens zwischen den Kantonen und den Krankenkassen per 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Prämienreduktion haben?</p>
  • Tiefere Krankenkassenprämien der Zusatzversicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001 hat bekanntlich zur Parlamentarischen Initiative 02.402 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) geführt, die mit ihrem ausformulierten Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach KVG die Beitragspflicht der Kantone rückwirkend ab 2002 bis und mit 2004 regelt. Für das Jahr 2001 sollten sich die Kantone und die Krankenversicherer in bezug auf die Kantonsbeiträge auf eine separate Lösung einigen können.</p><p>Weder das Bundesgesetz noch der Bericht der SGK-S zum Gesetz geben Hinweise, wie die Beiträge der Kantone auf die Versicherten umzulegen sind. Der Bundesrat kann im jetzigen Zeitpunkt nur allgemein auf die gestellten Fragen antworten; dies angesichts zahlreicher noch offener Fragen zur Umsetzung des Bundesgesetzes in die Praxis.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, die kantonalen Beiträge müssten den Zusatzversicherten zugute kommen. Dabei stellen sich folgende noch nicht gelöste Probleme:</p><p>1. Es muss eine Lösung zur gerechten Umlagerung der Kantonsbeiträge auf die Prämien der Zusatzversicherten gefunden werden. Die Weitergabe der Kantonsbeiträge darf nicht im Belieben der einzelnen Versicherer liegen. Es sind Grenzen zu ziehen, damit die Kantonsbeiträge nicht irgendwo im Versicherungssystem versickern.</p><p>2. Die durch die Kantone aufgrund des Urteils des Eidgegenössischen Versicherungsgerichtes bzw. aufgrund des befristeten Bundesgesetzes zu leistenden Beiträge dürfen nicht durch entsprechende Tariferhöhungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler kompensiert werden.</p><p>3. Nachdem die Zusatzversicherungsprämien für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr zu ändern sind, stellt sich die Frage, in welcher Form die Kantonsbeiträge für diese Jahre weiterzugeben sind. Verschiedene Versicherte dürften 2001 und 2002 ihre Zusatzversicherung gekündigt haben oder werden dies noch tun.</p><p>Das oben erwähnte Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die stationären Behandlungen gilt bis spätestens Ende 2004 und soll anschliessend durch die 2. Teilrevision des KVG abgelöst werden. Dieser relativ kurzen Geltungsdauer des Gesetzes müssen einfache, pragmatische Vollzugsvorschriften entsprechen. Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bei der Genehmigung der Krankenzusatztarife zu prüfen, ob die Versicherer die zu erwartende Verbilligung der Spitalrechnungen durch die Kantonsbeiträge in ihren Tarifberechnungen korrekt berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kantone verpfllichtet sind, ihren Kostenbeitrag an die obligatorische Grundversicherung auch an Patienten zu entrichten, die in einer privaten oder halbprivaten Abteilung eines öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Spitals in ihrem Wohnsitzkanton behandelt werden. Demnach sind die Kantone gehalten, sich gleichermassen an den Kosten eines zusatzversicherten Patienten zu beteiligen, wie dies im Falle einer Person in der allgemeinen Abteilung der Fall wäre.</p><p>Dieser Entscheid bedeutet eine Konkretisierung von Artikel 49 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und basiert auf dem Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung. Es geht darum, eine Diskriminierung derjenigen Patienten zu vermeiden, die sich für eine Behandlung in der Privat- oder Halbprivatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals entscheiden.</p><p>Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat grosse finanzielle Konsequenzen für die Kantone. Diese haben gemäss Schätzungen inskünftig pro Jahr zwischen 450 bis 800 Millionen Franken zusätzlich zu leisten.</p><p>Gleichzeitig muss der Entscheid auch direkte Auswirkungen für die Zusatzversicherten haben und zwar wie folgt:</p><p>Das Urteil schafft mehr Transparenz sowie Kostenwahrheit, wodurch die Quersubventionierung zwischen der Zusatzversicherung und der Grundversicherung eingedämmt werden kann. Materiell ergeben sich Auswirkungen auf die Tarifbildung und die Prämienkalkulation für die Zusatzversicherung, weil wesentliche Summen öffentlicher Mittel in den Zusatzversicherungsbereich fliessen. Dabei stellt sich die Frage, wie bei der Gestaltung der Prämien der Grundsatz der Solidarität sichergestellt werden kann.</p><p>Ebenfalls hat sich die Rechtslage der Zusatzversicherten rückwirkend seit der Inkraftsetzung des KVG bzw. des Ablaufs des Stillhalteabkommens zwischen den Kantonen und den Krankenkassen per 31. Dezember 2000 verändert. Aufgrund des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist davon auszugehen, dass die Zusatzversicherten bereits in der Vergangenheit zu hohe Prämien bezahlt haben, was zu korrigieren ist.</p><p>Im Bundesgesetz über die Finanzierung der stationären Behandlung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird lediglich festgehalten, dass die Spitäler den Versicherern die um die Kantonsbeteiligung reduzierte Rechnung zustellen und dass die Regelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kantonen Sache der Kantone ist. Wie im einzelnen der Zufluss öffentlicher Mittel in den Zusatzversicherungsbereich zu Gunsten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler umgesetzt wird, bleibt unklar.</p><p>Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Nach welchen Kriterien überprüft der Bund die Prämien der Krankenzusatzversicherungen im Rahmen des Vollzuges des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001?</p><p>2. Wie wird sichergestellt, dass bei der Prämiengestaltung für die Krankenzusatzversicherung der Grundsatz der Solidarität Anwendung findet?</p><p>3. In welchem Ausmass kann mit einer Prämienreduktion bei den Krankenzusatzversicherungen gerechnet werden?</p><p>4. Kann davon ausgegangen werden, dass die Zusatzversicherten rückwirkend seit der Inkraftsetzung des KVG bzw. des Ablaufes des Stillhalteabkommens zwischen den Kantonen und den Krankenkassen per 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Prämienreduktion haben?</p>
    • Tiefere Krankenkassenprämien der Zusatzversicherten

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