Angriffe auf uniformierte Soldaten sind Offizialdelikte

ShortId
02.3085
Id
20023085
Updated
25.06.2025 01:53
Language
de
Title
Angriffe auf uniformierte Soldaten sind Offizialdelikte
AdditionalIndexing
12;09;Körperverletzung;Verbrechen gegen Personen;Offizialdelikt;Armeeangehöriger
1
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit einigen Monaten nimmt die Zahl unmotivierter, teilweise schwerer Tätlichkeiten gegen uniformierte Soldaten in Besorgnis erregendem Ausmass zu.</p><p>Gemäss heutiger Rechtslage (Art. 278 des Strafgesetzbuches, Art. 100 des Militärstrafgesetzes) werden solche Tätlichkeiten nur dann vom Staat als Offizialdelikte verfolgt, wenn Militärpersonen "bei Ausübung ihres Dienstes" angegriffen werden. Armeeangehörige, die im Ausgang - bei welcher Gelegenheit sie am ehesten Opfer von Tätlichkeiten werden - gewalttätig angegriffen werden, müssen selber Klage führen, bis die Täter verfolgt werden.</p><p>Dieser Zustand ist ganz und gar unbefriedigend. Soldaten in Uniform repräsentieren das wichtigste Sicherheitsorgan unseres Staates. Wer sie angreift, greift den Staat an. Deshalb muss auch der Staat unverzüglich die Strafverfolgung von Tätern auslösen, die Uniformierte gewalttätig angreifen. Unterlässt der Staat diese Verfolgung, gibt er sowohl die Armee als auch das Gewaltmonopol des Staates der Unglaubwürdigkeit preis.</p>
  • <p>Die von der Motion Schlüer erhobene Forderung ist nicht neu. Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei hat am 1. Oktober 2001 bereits eine ähnliche, aber umfassendere Motion (01.3487) eingereicht, die von den eidgenössischen Räten bisher nicht behandelt worden ist. Sie verlangt u. a., dass tätliche Angriffe und Drohungen gegen Personen im öffentlichen Dienst und uniformierte Angehörige der Schweizer Armee als Offizialdelikte verfolgt werden.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 21. November 2001 bedauerte der Bundesrat die immer häufiger gewordenen gewalttätigen Übergriffe auf Soldaten, Polizisten und Lehrkräfte. Er wies aber darauf hin, dass in solchen Fällen verschiedene Strafbestimmungen, namentlich die Artikel 122 bis 126 StGB (Körperverletzungen und Tätlichkeiten) sowie Artikel 180 StGB (Drohung) anwendbar sind und dass die Täter schon heute von Amtes wegen verfolgt werden, sobald die Übergriffe schwerer Natur sind. In leichten Fällen sei hingegen ein Strafantrag der Angegriffenen erforderlich. Der Bundesrat erklärte sich deshalb bereit zu prüfen, ob mit dem Verzicht auf das Antragserfordernis bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) oder mit einer Ergänzung von Artikel 278 StGB der Schutz von Armeeangehörigen im Ausgang noch verbessert werden kann.</p><p>Diese Bereitschaft des Bundesrates besteht nach wie vor und er kann deshalb die vorliegende Motion als Postulat entgegennehmen. Weil sich die Ausgangslage seit dem letzten November nicht wesentlich geändert hat, sieht der Bundesrat jedoch keinen Anlass, den Vorstoss in der verbindlichen Form der Motion zu behandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass gewalttätige Angriffe auf uniformierte Armeeangehörige als Offizialdelikte geahndet und bestraft werden.</p>
  • Angriffe auf uniformierte Soldaten sind Offizialdelikte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit einigen Monaten nimmt die Zahl unmotivierter, teilweise schwerer Tätlichkeiten gegen uniformierte Soldaten in Besorgnis erregendem Ausmass zu.</p><p>Gemäss heutiger Rechtslage (Art. 278 des Strafgesetzbuches, Art. 100 des Militärstrafgesetzes) werden solche Tätlichkeiten nur dann vom Staat als Offizialdelikte verfolgt, wenn Militärpersonen "bei Ausübung ihres Dienstes" angegriffen werden. Armeeangehörige, die im Ausgang - bei welcher Gelegenheit sie am ehesten Opfer von Tätlichkeiten werden - gewalttätig angegriffen werden, müssen selber Klage führen, bis die Täter verfolgt werden.</p><p>Dieser Zustand ist ganz und gar unbefriedigend. Soldaten in Uniform repräsentieren das wichtigste Sicherheitsorgan unseres Staates. Wer sie angreift, greift den Staat an. Deshalb muss auch der Staat unverzüglich die Strafverfolgung von Tätern auslösen, die Uniformierte gewalttätig angreifen. Unterlässt der Staat diese Verfolgung, gibt er sowohl die Armee als auch das Gewaltmonopol des Staates der Unglaubwürdigkeit preis.</p>
    • <p>Die von der Motion Schlüer erhobene Forderung ist nicht neu. Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei hat am 1. Oktober 2001 bereits eine ähnliche, aber umfassendere Motion (01.3487) eingereicht, die von den eidgenössischen Räten bisher nicht behandelt worden ist. Sie verlangt u. a., dass tätliche Angriffe und Drohungen gegen Personen im öffentlichen Dienst und uniformierte Angehörige der Schweizer Armee als Offizialdelikte verfolgt werden.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 21. November 2001 bedauerte der Bundesrat die immer häufiger gewordenen gewalttätigen Übergriffe auf Soldaten, Polizisten und Lehrkräfte. Er wies aber darauf hin, dass in solchen Fällen verschiedene Strafbestimmungen, namentlich die Artikel 122 bis 126 StGB (Körperverletzungen und Tätlichkeiten) sowie Artikel 180 StGB (Drohung) anwendbar sind und dass die Täter schon heute von Amtes wegen verfolgt werden, sobald die Übergriffe schwerer Natur sind. In leichten Fällen sei hingegen ein Strafantrag der Angegriffenen erforderlich. Der Bundesrat erklärte sich deshalb bereit zu prüfen, ob mit dem Verzicht auf das Antragserfordernis bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) oder mit einer Ergänzung von Artikel 278 StGB der Schutz von Armeeangehörigen im Ausgang noch verbessert werden kann.</p><p>Diese Bereitschaft des Bundesrates besteht nach wie vor und er kann deshalb die vorliegende Motion als Postulat entgegennehmen. Weil sich die Ausgangslage seit dem letzten November nicht wesentlich geändert hat, sieht der Bundesrat jedoch keinen Anlass, den Vorstoss in der verbindlichen Form der Motion zu behandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass gewalttätige Angriffe auf uniformierte Armeeangehörige als Offizialdelikte geahndet und bestraft werden.</p>
    • Angriffe auf uniformierte Soldaten sind Offizialdelikte

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