Beibehaltung der bisherigen Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate

ShortId
02.3092
Id
20023092
Updated
25.06.2025 01:39
Language
de
Title
Beibehaltung der bisherigen Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Dezentralisierung;Gewerbeaufsicht;Arbeitsrecht;Gesetz
1
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
  • L04K01020406, Dezentralisierung
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die gegenwärtig dezentralisierten Standorte haben sich bewährt. Die Arbeitsinspektorate verfügen über detaillierte Kenntnisse der einzelnen Unternehmungen und können entsprechend bedürfnisorientiert handeln. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Beratung, welche erfahrungsgemäss am besten auf persönlicher Ebene geschieht. Die vorgesehene Zentralisierung bedeutet einmal mehr eine Absage an unsere föderalistischen Strukturen, ohne dadurch wesentliche Effizienzsteigerungen herbeizuführen.</p><p>Die grössere Distanz zu den Kompetenzzentren zerstört vorhandenes lokales Know-how, führt zu ineffizienter zusätzlicher Reiserei und zu anonymisierter Bürokratie anstelle des bisherigen Kontaktes, bei dem Bewilligungen in Kenntnis der Betriebe und demzufolge ohne erheblichen Aufwand erteilt werden.</p>
  • <p>Am 1. August 2000 ist eine neue Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten. Diese hat u. a. die Grundlage geschaffen für eine Neuausrichtung der Organisation und Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. In diesem Zusammenhang haben das Seco und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes gemeinsam ein Konzept für ihre künftige Zusammenarbeit erarbeitet. Im Vordergrund steht eine möglichst klare Trennung zwischen dem Vollzug und der Oberaufsicht. Der Vollzug soll im Wesentlichen bei den Kantonen liegen, während sich der Bund auf die Oberaufsicht und die zentralen Aufgaben konzentriert. Daraus folgt, dass der direkte Kontakt zu den Betrieben in erster Linie Sache der Kantone ist, weshalb für die eidgenössischen Aufsichtsorgane Kenntnisse der lokalen Verhältnisse nicht mehr die gleiche Bedeutung haben wie bisher; aus dem gleichen Grund wird auch die Reisetätigkeit der Aufsichtsorgane nicht zunehmen. Das neue Modell ist bei den für das Arbeitsgesetz zuständigen kantonalen Departementen durchweg auf Zustimmung gestossen.</p><p>Die neu geregelte Aufgabenteilung hat organisatorische Auswirkungen beim Bund: Die bisherige, starke Aufsplitterung der Ressourcen in kleine Einheiten (insbesondere vier Eidgenössische Arbeitsinspektorate) genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Die Entwicklung weg von der operationellen Vollzugstätigkeit in den Betrieben hin zur zentralen Aufsichts-, Koordinations- und Grundlagenarbeit, aber auch die allgemeine Ressourcenknappheit, die bisher zu einer starken Vernachlässigung sogar von Kernaufgaben führte, rufen zwingend nach einer Bündelung der Kräfte. So sollen insbesondere die heutigen vier Eidgenössischen Arbeitsinspektorate, die je für das Gebiet von fünf bis acht Kantonen zuständig sind, zu zwei etwa gleich grossen Dienstleistungszentren zusammengefasst werden, deren Zuständigkeit je rund die Hälfte der Kantone bzw. des Wirtschaftsvolumens der Schweiz abdeckt. Durch die sich aus dieser Massnahme ergebenden Synergien soll der seit längerer Zeit bestehende Mangel an personellen Ressourcen wenigstens teilweise kompensiert werden.</p><p>Im durchgeführten Konsultationsverfahren bei den Kantonen und den Mitgliedern der Eidgenössischen Arbeitskommission haben sämtliche Kantone (25 Stellungnahmen) und alle anderen Adressaten die Stossrichtung der Neuausrichtung gutgeheissen. Die Schaffung von zwei Inspektionszentren wird von der überwiegenden Mehrheit der Kantone und von allen weiteren Konsultierten begrüsst. Sieben Kantone tendieren sogar zu einer weiteren Konzentration auf einen einzigen Standort. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage hat der Bundesrat am 24. April 2002 Artikel 76 der Verordnung, der die Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate festlegte, aufgehoben und durch eine Bestimmung ersetzt, wonach die Gebietszuständigkeit der Organe der Eidgenössischen Arbeitsinspektion neu durch das EVD festgelegt werden. Das EVD sieht vor, die bisherigen Standorte Aarau und St. Gallen aufzuheben und die bisherigen Standorte Lausanne und Zürich zu neuen Kompetenzzentren - Eidgenössische Arbeitsinspektion West und Eidgenössische Arbeitsinspektion Ost - auszubauen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
  • <p>Dem Vernehmen nach soll demnächst die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz durch den Bundesrat überarbeitet werden. Unter anderem werden die Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate verändert: Aarau und St. Gallen werden aufgehoben, und in Lausanne und Zürich sollen so genannte Kompetenzzentren geschaffen werden. Begründet wird die Massnahme mit den gegenwärtig ineffizienten Strukturen. Personaleinsparungen sind aber dem Vernehmen nach mit der Massnahme keine vorgesehen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, von der Idee, Kompetenzzentren zu schaffen, abzusehen und die bisherigen Standorte zu belassen.</p>
  • Beibehaltung der bisherigen Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gegenwärtig dezentralisierten Standorte haben sich bewährt. Die Arbeitsinspektorate verfügen über detaillierte Kenntnisse der einzelnen Unternehmungen und können entsprechend bedürfnisorientiert handeln. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Beratung, welche erfahrungsgemäss am besten auf persönlicher Ebene geschieht. Die vorgesehene Zentralisierung bedeutet einmal mehr eine Absage an unsere föderalistischen Strukturen, ohne dadurch wesentliche Effizienzsteigerungen herbeizuführen.</p><p>Die grössere Distanz zu den Kompetenzzentren zerstört vorhandenes lokales Know-how, führt zu ineffizienter zusätzlicher Reiserei und zu anonymisierter Bürokratie anstelle des bisherigen Kontaktes, bei dem Bewilligungen in Kenntnis der Betriebe und demzufolge ohne erheblichen Aufwand erteilt werden.</p>
    • <p>Am 1. August 2000 ist eine neue Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten. Diese hat u. a. die Grundlage geschaffen für eine Neuausrichtung der Organisation und Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. In diesem Zusammenhang haben das Seco und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes gemeinsam ein Konzept für ihre künftige Zusammenarbeit erarbeitet. Im Vordergrund steht eine möglichst klare Trennung zwischen dem Vollzug und der Oberaufsicht. Der Vollzug soll im Wesentlichen bei den Kantonen liegen, während sich der Bund auf die Oberaufsicht und die zentralen Aufgaben konzentriert. Daraus folgt, dass der direkte Kontakt zu den Betrieben in erster Linie Sache der Kantone ist, weshalb für die eidgenössischen Aufsichtsorgane Kenntnisse der lokalen Verhältnisse nicht mehr die gleiche Bedeutung haben wie bisher; aus dem gleichen Grund wird auch die Reisetätigkeit der Aufsichtsorgane nicht zunehmen. Das neue Modell ist bei den für das Arbeitsgesetz zuständigen kantonalen Departementen durchweg auf Zustimmung gestossen.</p><p>Die neu geregelte Aufgabenteilung hat organisatorische Auswirkungen beim Bund: Die bisherige, starke Aufsplitterung der Ressourcen in kleine Einheiten (insbesondere vier Eidgenössische Arbeitsinspektorate) genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Die Entwicklung weg von der operationellen Vollzugstätigkeit in den Betrieben hin zur zentralen Aufsichts-, Koordinations- und Grundlagenarbeit, aber auch die allgemeine Ressourcenknappheit, die bisher zu einer starken Vernachlässigung sogar von Kernaufgaben führte, rufen zwingend nach einer Bündelung der Kräfte. So sollen insbesondere die heutigen vier Eidgenössischen Arbeitsinspektorate, die je für das Gebiet von fünf bis acht Kantonen zuständig sind, zu zwei etwa gleich grossen Dienstleistungszentren zusammengefasst werden, deren Zuständigkeit je rund die Hälfte der Kantone bzw. des Wirtschaftsvolumens der Schweiz abdeckt. Durch die sich aus dieser Massnahme ergebenden Synergien soll der seit längerer Zeit bestehende Mangel an personellen Ressourcen wenigstens teilweise kompensiert werden.</p><p>Im durchgeführten Konsultationsverfahren bei den Kantonen und den Mitgliedern der Eidgenössischen Arbeitskommission haben sämtliche Kantone (25 Stellungnahmen) und alle anderen Adressaten die Stossrichtung der Neuausrichtung gutgeheissen. Die Schaffung von zwei Inspektionszentren wird von der überwiegenden Mehrheit der Kantone und von allen weiteren Konsultierten begrüsst. Sieben Kantone tendieren sogar zu einer weiteren Konzentration auf einen einzigen Standort. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage hat der Bundesrat am 24. April 2002 Artikel 76 der Verordnung, der die Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate festlegte, aufgehoben und durch eine Bestimmung ersetzt, wonach die Gebietszuständigkeit der Organe der Eidgenössischen Arbeitsinspektion neu durch das EVD festgelegt werden. Das EVD sieht vor, die bisherigen Standorte Aarau und St. Gallen aufzuheben und die bisherigen Standorte Lausanne und Zürich zu neuen Kompetenzzentren - Eidgenössische Arbeitsinspektion West und Eidgenössische Arbeitsinspektion Ost - auszubauen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
    • <p>Dem Vernehmen nach soll demnächst die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz durch den Bundesrat überarbeitet werden. Unter anderem werden die Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate verändert: Aarau und St. Gallen werden aufgehoben, und in Lausanne und Zürich sollen so genannte Kompetenzzentren geschaffen werden. Begründet wird die Massnahme mit den gegenwärtig ineffizienten Strukturen. Personaleinsparungen sind aber dem Vernehmen nach mit der Massnahme keine vorgesehen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, von der Idee, Kompetenzzentren zu schaffen, abzusehen und die bisherigen Standorte zu belassen.</p>
    • Beibehaltung der bisherigen Standorte der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate

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