Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung per 1. Januar 2003

ShortId
02.3099
Id
20023099
Updated
10.04.2024 13:43
Language
de
Title
Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung per 1. Januar 2003
AdditionalIndexing
15;24;Lohn;Klein- und mittleres Unternehmen;Verwaltungsformalität;Steuererklärung;Datenschutz;Vereinfachung von Verfahren;Steuerveranlagung;Rente
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K01040112, Rente
  • L04K08060113, Verwaltungsformalität
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Steuerbehörden, d. h. die Schweizerische Steuerkonferenz als Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössichen Steuerverwaltung, haben einen neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis ausgearbeitet, der auch als Rentenbescheinigung verwendet werden kann. Das neue Formular soll den bisherigen, aus den Siebzigerjahren stammenden so genannten EDV-Lohnausweis sowie die diversen kantonalen Lohnausweise ersetzen. Anlass hierfür ist die formelle Steuerharmonisierung und die Anwendung des Postnumerandosystems (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung) in allen Kantonen ab 2003.</p><p>Einerseits erlauben die Harmonisierung der kantonalen Steuern und die jährliche Veranlagung eine erhebliche Vereinfachung des Formulars, indem auf die Angabe gewisser, in den Kantonen früher unterschiedlich behandelter Lohnbestandteile und auf die Rubriken für ein zweites Jahr verzichtet werden kann. Andererseits werden die Steuerbehörden durch die in letzter Zeit vermehrt festgestellte Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art (so genannte "fringe benefits") gezwungen, im Lohnausweis auch nach derartigen Leistungen zu fragen.</p><p>In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vertreter der Steuerbehörden die Spitzenverbände der Wirtschaft Mitte September 2001 über den neuen Lohnausweis und die zugehörigen Vorschriften zum Ausfüllen informiert und zur Meinungsäusserung eingeladen haben. Da die anschliessende verbandsinterne Umfrage erst Ende November 2001 mit Frist bis Mitte Februar 2002 gestartet wurde, haben sich die Steuerbehörden mit der Verschiebung der Einführung des neuen Formulars um voraussichtlich ein Jahr einverstanden erklärt.</p><p>Die einzelnen Fragen lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>1. Es ist das erklärte Ziel des Bundesrates, die administrative Belastung insbesondere der KMU nach Möglichkeit zu reduzieren. Es versteht sich jedoch von selbst, dass diesem Ziel gesetzliche Vorschriften wie die Pflicht der Arbeitgeber zur Angabe aller Leistungen nicht untergeordnet und damit faktisch ausser Kraft gesetzt werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Steuerbehörden hier lediglich auf den Trend in der Wirtschaft reagieren, "fringe benefits" als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen. Würden ausschliesslich Geldleistungen ausgerichtet, könnte der administrative Aufwand vermindert werden.</p><p>2. Die Auswirkungen einer besseren Erfassung der Gehaltsnebenleistungen auf das Steuersubstrat lassen sich im Voraus kaum abschätzen. Wenn jedoch angenommen wird, dass damit eine ins Gewicht fallende Anhebung des Steuersubstrates verbunden ist, so unterstreicht dies die Pflicht der Steuerbehörden, den neu konzipierten Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung baldmöglichst einzuführen.</p><p>3. Aufgabe der Arbeitgeber ist einzig und allein, im Lohnausweis alle Leistungen an die Arbeitnehmenden ziffernmässig anzugeben oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Eine steuerliche Veranlagung der Mitarbeitenden ist damit nicht verbunden. Auch die Steuerstrafbestimmungen haben keine Änderungen erfahren.</p><p>4. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine vollständige und damit gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis die Vorschriften des Datenschutzes verletzen soll, zumal die Steuerbehörden dem Steuergeheimnis unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ende 2001 wurde der Wirtschaft mit unüblich kurzer Frist die Gelegenheit der Stellungnahme zur Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung geboten. Sie war bis Ende Januar 2002 einzureichen.</p><p>Der geplante neue Lohnausweis bzw. die Rentenbescheinigung setzt den Arbeitgeber bzw. die Schweizer Wirtschaft in die Position eines Steuerveranlagers mit dem Risiko, auch noch mit Strafen belegt zu werden. Die administrativen Hürden und Auflagen verursachen einen sehr grossen innerbetrieblichen Aufwand. EDV-Programme müssen angepasst, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen geschult werden, Daten müssen zusätzlich erfasst werden mit der entsprechenden Kostenfolge usw.</p><p>Die Umsetzung dieses Projektes steht im krassen Widerspruch zu den Legislaturzielen 1997-2001 des Bundesrates, wonach die administrative Belastung der KMU zu reduzieren sei.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass durch die Einführung des gesamtschweizerischen Lohnausweises in der vorgesehenen Form die administrative Belastung der Unternehmen steigt und dass dies den Zielen des Bundesrates nach administrativer Entlastung, insbesondere der KMU, zuwiderläuft?</p><p>2. Wie beurteilt er die Auswirkung der Einführung des gesamtschweizerischen Lohnausweises im Vergleich zur heutigen Praxis auf das Steuersubstrat?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Unternehmen sein kann, steuerliche Veranlagungen der Mitarbeitenden vorzunehmen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass dieser Lohnausweis mit seinen detaillierten Angaben die Vorschriften des Datenschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt?</p>
  • Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung per 1. Januar 2003
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Steuerbehörden, d. h. die Schweizerische Steuerkonferenz als Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössichen Steuerverwaltung, haben einen neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis ausgearbeitet, der auch als Rentenbescheinigung verwendet werden kann. Das neue Formular soll den bisherigen, aus den Siebzigerjahren stammenden so genannten EDV-Lohnausweis sowie die diversen kantonalen Lohnausweise ersetzen. Anlass hierfür ist die formelle Steuerharmonisierung und die Anwendung des Postnumerandosystems (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung) in allen Kantonen ab 2003.</p><p>Einerseits erlauben die Harmonisierung der kantonalen Steuern und die jährliche Veranlagung eine erhebliche Vereinfachung des Formulars, indem auf die Angabe gewisser, in den Kantonen früher unterschiedlich behandelter Lohnbestandteile und auf die Rubriken für ein zweites Jahr verzichtet werden kann. Andererseits werden die Steuerbehörden durch die in letzter Zeit vermehrt festgestellte Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen aller Art (so genannte "fringe benefits") gezwungen, im Lohnausweis auch nach derartigen Leistungen zu fragen.</p><p>In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vertreter der Steuerbehörden die Spitzenverbände der Wirtschaft Mitte September 2001 über den neuen Lohnausweis und die zugehörigen Vorschriften zum Ausfüllen informiert und zur Meinungsäusserung eingeladen haben. Da die anschliessende verbandsinterne Umfrage erst Ende November 2001 mit Frist bis Mitte Februar 2002 gestartet wurde, haben sich die Steuerbehörden mit der Verschiebung der Einführung des neuen Formulars um voraussichtlich ein Jahr einverstanden erklärt.</p><p>Die einzelnen Fragen lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>1. Es ist das erklärte Ziel des Bundesrates, die administrative Belastung insbesondere der KMU nach Möglichkeit zu reduzieren. Es versteht sich jedoch von selbst, dass diesem Ziel gesetzliche Vorschriften wie die Pflicht der Arbeitgeber zur Angabe aller Leistungen nicht untergeordnet und damit faktisch ausser Kraft gesetzt werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Steuerbehörden hier lediglich auf den Trend in der Wirtschaft reagieren, "fringe benefits" als Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen. Würden ausschliesslich Geldleistungen ausgerichtet, könnte der administrative Aufwand vermindert werden.</p><p>2. Die Auswirkungen einer besseren Erfassung der Gehaltsnebenleistungen auf das Steuersubstrat lassen sich im Voraus kaum abschätzen. Wenn jedoch angenommen wird, dass damit eine ins Gewicht fallende Anhebung des Steuersubstrates verbunden ist, so unterstreicht dies die Pflicht der Steuerbehörden, den neu konzipierten Lohnausweis im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung baldmöglichst einzuführen.</p><p>3. Aufgabe der Arbeitgeber ist einzig und allein, im Lohnausweis alle Leistungen an die Arbeitnehmenden ziffernmässig anzugeben oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Eine steuerliche Veranlagung der Mitarbeitenden ist damit nicht verbunden. Auch die Steuerstrafbestimmungen haben keine Änderungen erfahren.</p><p>4. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine vollständige und damit gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis die Vorschriften des Datenschutzes verletzen soll, zumal die Steuerbehörden dem Steuergeheimnis unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ende 2001 wurde der Wirtschaft mit unüblich kurzer Frist die Gelegenheit der Stellungnahme zur Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung geboten. Sie war bis Ende Januar 2002 einzureichen.</p><p>Der geplante neue Lohnausweis bzw. die Rentenbescheinigung setzt den Arbeitgeber bzw. die Schweizer Wirtschaft in die Position eines Steuerveranlagers mit dem Risiko, auch noch mit Strafen belegt zu werden. Die administrativen Hürden und Auflagen verursachen einen sehr grossen innerbetrieblichen Aufwand. EDV-Programme müssen angepasst, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen geschult werden, Daten müssen zusätzlich erfasst werden mit der entsprechenden Kostenfolge usw.</p><p>Die Umsetzung dieses Projektes steht im krassen Widerspruch zu den Legislaturzielen 1997-2001 des Bundesrates, wonach die administrative Belastung der KMU zu reduzieren sei.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass durch die Einführung des gesamtschweizerischen Lohnausweises in der vorgesehenen Form die administrative Belastung der Unternehmen steigt und dass dies den Zielen des Bundesrates nach administrativer Entlastung, insbesondere der KMU, zuwiderläuft?</p><p>2. Wie beurteilt er die Auswirkung der Einführung des gesamtschweizerischen Lohnausweises im Vergleich zur heutigen Praxis auf das Steuersubstrat?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Unternehmen sein kann, steuerliche Veranlagungen der Mitarbeitenden vorzunehmen?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass dieser Lohnausweis mit seinen detaillierten Angaben die Vorschriften des Datenschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt?</p>
    • Einführung eines gesamtschweizerischen Lohnausweises bzw. einer Rentenbescheinigung per 1. Januar 2003

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