Mehrwertsteuer in der Taxibranche
- ShortId
-
02.3103
- Id
-
20023103
- Updated
-
10.04.2024 09:33
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer in der Taxibranche
- AdditionalIndexing
-
48;Personentarif;Auto;Mehrwertsteuersatz;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L05K1803010101, Auto
- L05K1802010106, Personentarif
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer und wird, wie der Name schon sagt, einzig auf dem Umsatz erhoben (Art. 5 des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG). Der von einem Arbeitnehmer bezogene Lohn bildet demnach nicht Steuerobjekt der Mehrwertsteuer. Subjektiv steuerpflichtig bei der Mehrwertsteuer ist einzig, wer eine steuerbare Tätigkeit selbstständig ausübt. Betreibt also ein Taxifahrer sein Taxiunternehmen als selbstständig Erwerbender, wird er gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steuerpflichtig, sofern er einen jährlichen Umsatz von mehr als 75 000 Franken erzielt. Er muss sich in diesem Fall bei der ESTV als Steuerpflichtiger registrieren lassen und periodisch seine Umsätze deklarieren und mit der Verwaltung abrechnen. Ist der Taxifahrer jedoch bei einer Unternehmung als Chauffeur angestellt, ist nicht er gegenüber der ESTV steuerpflichtig, sondern die Unternehmung.</p><p>Die auf dem Umsatz erhobene Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 MWSTG). Dazu gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die steuerbare Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Im Taxigewerbe gehört somit zum Entgelt, was der einzelne Kunde dem Taxichauffeur für Rechnung des arbeitgebenden Taxiunternehmens für die Fahrt bezahlt, also der Gesamtpreis. Das steuerpflichtige Taxiunternehmen hat gegenüber der ESTV demzufolge diesen Gesamtpreis als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn im Einzelfall die Taxiunternehmung den Fahrpreis intern in eine Kilometer- oder Monatspauschale und in einen Lohnanteil zugunsten des jeweiligen (angestellten) Taxichauffeurs aufteilt. Im Fahrpreis inbegriffen ist ja nicht bloss die Kilometer- oder Monatspauschale, sondern ebenso der Lohnanteil. Somit bildet auch der gesamte Fahrpreis - und nicht nur die Kilometer- oder Monatspauschale - die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer berechnet wird. Auch die Vorsteuern werden jeweils auf dem Gesamtpreis und nicht bloss auf einem Teil des Entgeltes geltend gemacht. Nach welchen Bedingungen der einzelne Taxichauffeur bei einer Taxiunternehmung angestellt ist, spielt für deren Mehrwertsteuerpflicht somit überhaupt keine Rolle. Wie ein Steuerpflichtiger seine Betriebsstruktur gestaltet, bleibt ihm überlassen.</p><p>2. Der Mehrwertsteuer unterliegen alle Lieferungen von Gegenständen sowie alle Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt erbringt. Dabei wird nicht danach unterschieden, wie die Höhe des Entgeltes bestimmt wird, d. h., ob es aufgrund der Marktverhältnisse (Angebot und Nachfrage) festgelegt wird oder ob es sich um gesetzlich bzw. behördlich festgelegte Preise handelt. Ein Taxiunternehmen unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht ungeachtet, ob es sich bei den von ihm erzielten Umsätzen um behördlich festgesetzte Tarife (Einheitstarif), wie sie in einigen Kantonen gelten, handelt, sofern es im Inland einen jährlichen Umsatz von mehr als 75 000 Franken erzielt. Im Bestreben, Kleinstunternehmen von der subjektiven Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer fernzuhalten, hat seinerzeit schon der Verfassunggeber die Mindestumsatzgrenze auf jährlich 75 000 Franken festgesetzt. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, diese Limite herabzusetzen, schon gar nicht abzuschaffen, wie dies der Motionär für die Umsätze von Taxiunternehmen wünscht.</p><p>Kantonale Regelungen hätten mithin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich als Nebenbetrieb geführte Taxiunternehmen, welche die genannte Mindestumsatzgrenze nicht erreichen und damit nicht steuerpflichtig sind, einen Tarif ohne Einbezug der Mehrwertsteuer anwenden können, wie dies nach den Intentionen des Mehrwertsteuergesetzes zutreffend wäre.</p><p>3. Der Motionär verlangt für die Taxibranche einen tieferen Steuersatz, wie er in zahlreichen anderen Ländern gelte.</p><p>Die 6. EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sieht in Anhang H Ziffer 5 vor (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können), dass die Mitgliedstaaten die Beförderung von Personen zu einem ermässigten Steuersatz besteuern können. Dieser reduzierte Steuersatz darf in den Mitgliedstaaten jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. a in Verbindung mit dem Anhang H Ziff. 5 der 6. EG-Richtlinie).</p><p>In Deutschland führte dies beispielsweise zu einer Ermässigung des Steuersatzes auf 7 Prozent bei der Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (Paragraph 12 Abs. 2 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes). Taxifahrten über längere Distanzen werden auch in Deutschland zum Normalsatz von 16 Prozent besteuert. Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze unterliegt die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art dem ermässigten Steuersatz von 10 Prozent (Paragraph 10 Abs. 2 Ziff. 12). In Frankreich unterliegt der Taxiverkehr dem reduzierten Satz von 5,5 Prozent (Art. 279 let. bquater du Code général des impôts).</p><p>Es trifft somit zu, dass der Taxiverkehr im benachbarten Ausland zum Teil zu einem reduzierten Satz besteuert wird. Dieser ist aber nicht viel tiefer als der Normalsatz in der Schweiz (7,6 Prozent), dem der Taxiverkehr unterstellt ist, oder sogar, wie in Österreich, noch immer höher als der Normalsatz in der Schweiz. Es besteht folglich keine Veranlassung, den heute geltenden Mehrwertsteuersatz für den Taxiverkehr zu reduzieren.</p><p>4. Nationalrat und Ständerat haben übrigens einer Standesinitiative Zürich aus dem Jahre 1999, die einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für den öffentlichen Verkehr verlangte, klar keine Folge gegeben. Wenn das Parlament aber schon für den öffentlichen Verkehr, jedenfalls beim derzeit geltenden Normalsatz, keinen reduzierten Satz anwenden will, dann kann ein solcher umso weniger für den Taxiverkehr befürwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer in der Taxibranche erhoben wird, führt zu Ungleichbehandlung von Personen, die mit dem gleichen Material bei der gleichen Taxizentrale die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Zentrale muss zudem nach geltendem Recht zwingend einen Einheitstarif anwenden.</p><p>Ein Kunde muss für ein und dieselbe Strecke den gleichen Preis einschliesslich 7,6 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen. Diese Mehrwertsteuer wird, je nach Anstellungsbedingungen des Fahrers, dem Staat abgeliefert oder dem Fahrer ausbezahlt, was einer Ungleichbehandlung und einer klaren Wettbewerbsverzerrung gleichkommt.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um diese Situation zu beseitigen, namentlich:</p><p>- wie in zahlreichen anderen Ländern einen tieferen Mehrwertsteuersatz anzuwenden, dafür aber ab dem ersten eingenommenen Franken;</p><p>- die Taxifahrer wie Selbstständigerwerbende zu behandeln, was sie in ihrem Arbeitsalltag auch sind, und die Mehrwertsteuer auf den Einnahmen und nicht auf dem Lohn zu erheben.</p>
- Mehrwertsteuer in der Taxibranche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer und wird, wie der Name schon sagt, einzig auf dem Umsatz erhoben (Art. 5 des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG). Der von einem Arbeitnehmer bezogene Lohn bildet demnach nicht Steuerobjekt der Mehrwertsteuer. Subjektiv steuerpflichtig bei der Mehrwertsteuer ist einzig, wer eine steuerbare Tätigkeit selbstständig ausübt. Betreibt also ein Taxifahrer sein Taxiunternehmen als selbstständig Erwerbender, wird er gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steuerpflichtig, sofern er einen jährlichen Umsatz von mehr als 75 000 Franken erzielt. Er muss sich in diesem Fall bei der ESTV als Steuerpflichtiger registrieren lassen und periodisch seine Umsätze deklarieren und mit der Verwaltung abrechnen. Ist der Taxifahrer jedoch bei einer Unternehmung als Chauffeur angestellt, ist nicht er gegenüber der ESTV steuerpflichtig, sondern die Unternehmung.</p><p>Die auf dem Umsatz erhobene Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 MWSTG). Dazu gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die steuerbare Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Im Taxigewerbe gehört somit zum Entgelt, was der einzelne Kunde dem Taxichauffeur für Rechnung des arbeitgebenden Taxiunternehmens für die Fahrt bezahlt, also der Gesamtpreis. Das steuerpflichtige Taxiunternehmen hat gegenüber der ESTV demzufolge diesen Gesamtpreis als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn im Einzelfall die Taxiunternehmung den Fahrpreis intern in eine Kilometer- oder Monatspauschale und in einen Lohnanteil zugunsten des jeweiligen (angestellten) Taxichauffeurs aufteilt. Im Fahrpreis inbegriffen ist ja nicht bloss die Kilometer- oder Monatspauschale, sondern ebenso der Lohnanteil. Somit bildet auch der gesamte Fahrpreis - und nicht nur die Kilometer- oder Monatspauschale - die Grundlage, auf der die Mehrwertsteuer berechnet wird. Auch die Vorsteuern werden jeweils auf dem Gesamtpreis und nicht bloss auf einem Teil des Entgeltes geltend gemacht. Nach welchen Bedingungen der einzelne Taxichauffeur bei einer Taxiunternehmung angestellt ist, spielt für deren Mehrwertsteuerpflicht somit überhaupt keine Rolle. Wie ein Steuerpflichtiger seine Betriebsstruktur gestaltet, bleibt ihm überlassen.</p><p>2. Der Mehrwertsteuer unterliegen alle Lieferungen von Gegenständen sowie alle Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt erbringt. Dabei wird nicht danach unterschieden, wie die Höhe des Entgeltes bestimmt wird, d. h., ob es aufgrund der Marktverhältnisse (Angebot und Nachfrage) festgelegt wird oder ob es sich um gesetzlich bzw. behördlich festgelegte Preise handelt. Ein Taxiunternehmen unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht ungeachtet, ob es sich bei den von ihm erzielten Umsätzen um behördlich festgesetzte Tarife (Einheitstarif), wie sie in einigen Kantonen gelten, handelt, sofern es im Inland einen jährlichen Umsatz von mehr als 75 000 Franken erzielt. Im Bestreben, Kleinstunternehmen von der subjektiven Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer fernzuhalten, hat seinerzeit schon der Verfassunggeber die Mindestumsatzgrenze auf jährlich 75 000 Franken festgesetzt. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, diese Limite herabzusetzen, schon gar nicht abzuschaffen, wie dies der Motionär für die Umsätze von Taxiunternehmen wünscht.</p><p>Kantonale Regelungen hätten mithin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich als Nebenbetrieb geführte Taxiunternehmen, welche die genannte Mindestumsatzgrenze nicht erreichen und damit nicht steuerpflichtig sind, einen Tarif ohne Einbezug der Mehrwertsteuer anwenden können, wie dies nach den Intentionen des Mehrwertsteuergesetzes zutreffend wäre.</p><p>3. Der Motionär verlangt für die Taxibranche einen tieferen Steuersatz, wie er in zahlreichen anderen Ländern gelte.</p><p>Die 6. EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sieht in Anhang H Ziffer 5 vor (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können), dass die Mitgliedstaaten die Beförderung von Personen zu einem ermässigten Steuersatz besteuern können. Dieser reduzierte Steuersatz darf in den Mitgliedstaaten jedoch nicht niedriger als 5 Prozent sein (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. a in Verbindung mit dem Anhang H Ziff. 5 der 6. EG-Richtlinie).</p><p>In Deutschland führte dies beispielsweise zu einer Ermässigung des Steuersatzes auf 7 Prozent bei der Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (Paragraph 12 Abs. 2 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes). Taxifahrten über längere Distanzen werden auch in Deutschland zum Normalsatz von 16 Prozent besteuert. Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze unterliegt die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art dem ermässigten Steuersatz von 10 Prozent (Paragraph 10 Abs. 2 Ziff. 12). In Frankreich unterliegt der Taxiverkehr dem reduzierten Satz von 5,5 Prozent (Art. 279 let. bquater du Code général des impôts).</p><p>Es trifft somit zu, dass der Taxiverkehr im benachbarten Ausland zum Teil zu einem reduzierten Satz besteuert wird. Dieser ist aber nicht viel tiefer als der Normalsatz in der Schweiz (7,6 Prozent), dem der Taxiverkehr unterstellt ist, oder sogar, wie in Österreich, noch immer höher als der Normalsatz in der Schweiz. Es besteht folglich keine Veranlassung, den heute geltenden Mehrwertsteuersatz für den Taxiverkehr zu reduzieren.</p><p>4. Nationalrat und Ständerat haben übrigens einer Standesinitiative Zürich aus dem Jahre 1999, die einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für den öffentlichen Verkehr verlangte, klar keine Folge gegeben. Wenn das Parlament aber schon für den öffentlichen Verkehr, jedenfalls beim derzeit geltenden Normalsatz, keinen reduzierten Satz anwenden will, dann kann ein solcher umso weniger für den Taxiverkehr befürwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer in der Taxibranche erhoben wird, führt zu Ungleichbehandlung von Personen, die mit dem gleichen Material bei der gleichen Taxizentrale die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Zentrale muss zudem nach geltendem Recht zwingend einen Einheitstarif anwenden.</p><p>Ein Kunde muss für ein und dieselbe Strecke den gleichen Preis einschliesslich 7,6 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen. Diese Mehrwertsteuer wird, je nach Anstellungsbedingungen des Fahrers, dem Staat abgeliefert oder dem Fahrer ausbezahlt, was einer Ungleichbehandlung und einer klaren Wettbewerbsverzerrung gleichkommt.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, die Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um diese Situation zu beseitigen, namentlich:</p><p>- wie in zahlreichen anderen Ländern einen tieferen Mehrwertsteuersatz anzuwenden, dafür aber ab dem ersten eingenommenen Franken;</p><p>- die Taxifahrer wie Selbstständigerwerbende zu behandeln, was sie in ihrem Arbeitsalltag auch sind, und die Mehrwertsteuer auf den Einnahmen und nicht auf dem Lohn zu erheben.</p>
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