Förderung von Familien
- ShortId
-
02.3104
- Id
-
20023104
- Updated
-
25.06.2025 01:51
- Language
-
de
- Title
-
Förderung von Familien
- AdditionalIndexing
-
28;Familienzulage;Krankenkassenprämie;Ehe;Kind;Familienpolitik
- 1
-
- L04K01030304, Familienpolitik
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K01030103, Ehe
- L05K0107010205, Kind
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik wird ein markanter Rückgang der Heiraten festgestellt (minus 12 Prozent im Jahre 2001). Ebenfalls sind die Geburtenzahlen rückläufig (minus 6,3 Prozent im Jahre 2001). Das demographische Gleichgewicht ist gefährdet. Immer mehr Menschen entziehen sich der Verantwortung einer Familiengründung, die kleinste Zelle des Staates funktioniert nicht mehr. Damit verbunden ist eine gesellschaftliche Entwicklung, bei der die Familienverantwortung dem Staat aufgebürdet wird.</p><p>Nicht nur die Familienstrukturen ändern sich, die Institution der lebenslangen, monogamen Ehe ist sehr brüchig geworden. Der Bund muss, nach dem Verfassungsauftrag, Ehe und Familie besonders fördern und schützen. Dies betrifft nicht nur den finanziellen Bereich, sondern auch die Wertschätzung der Allgemeinheit gegenüber Menschen, die diese Aufgabe der Familiengründung ernst nehmen und eine unschätzbare Arbeit für die Gesellschaft leisten.</p><p>Trotz knappen Finanzen darf die wichtigste Zelle in unserem Staat nicht verkümmern, der fast "tote Familienkörper" muss mit allen Mitteln zu neuem Leben erweckt werden.</p>
- <p>1. Die Kinderzulagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Familienpolitik. Sie machen den Grossteil des gesamten Familienlastenausgleiches aus (rund 4 Milliarden Franken pro Jahr). Die Gesetzgebung des Bundes regelt nur die Familienzulagen in der Landwirtschaft (165 Franken im Talgebiet und 185 Franken im Berggebiet mit einer Erhöhung von 5 Franken ab dem dritten Kind). In den anderen Sektoren ist der Anspruch auf Familienzulagen für die Erwerbstätigen, in einigen Fällen für Selbstständigerwerbende (in zehn Kantonen) und nichterwerbstätige Personen (in fünf Kantonen) durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Die Höhe der Kinderzulagen liegt zwischen 150 und 260 Franken und wird für Kinder in Ausbildung (grundsätzlich bis 25 Jahre) oder ab dem dritten Kind zum Teil erhöht. Die Zulage beträgt maximal 444 Franken.</p><p>Die SGK-N hat am 20. November 1998 - gestützt auf die Parlamentarische Initiative Fankhauser 91.411 - einem Entwurf zu einem eidgenössischen Rahmengesetz zugestimmt. Der Entwurf sieht eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken und eine Ausbildungszulage von wenigstens 250 Franken vor. Alle Arbeitnehmenden, auch Teilzeitangestellte, sollen Anspruch auf eine ganze Zulage haben. Zulagen sind auch für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige vorgesehen (wobei den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Einkommensgrenze festzusetzen). Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft würde beibehalten und auf das Rahmengesetz abgestimmt, insbesondere was die Höhe der Zulagen anbelangt. Im Durchschnitt betragen die Kinderzulagen heute 182 Franken. Nur elf Kantone kennen höhere Ausbildungszulagen. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Kinderzulagen von 200 Franken bzw. Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Kind und Monat bedeuteten gegenüber den heutigen Leistungen eine Verbesserung, brächten jedoch auch entsprechende Mehrkosten mit sich. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 hat sich der Bundesrat für eine Bundeslösung ausgesprochen, welche die stossendsten Lücken schliessen würde. Im Laufe des Jahres 2002 wird das Geschäft nun vom Nationalrat weiterbehandelt werden.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) geht davon aus, dass jede Person, die obligatorisch für die Krankenpflege versichert ist, eine Prämie bezahlen muss. Im Gegensatz zum alten Recht wird - als logische Folge des dem KVG zugrunde liegenden Systems der individuellen Kopfbeiträge - keine Prämienbefreiung für Kinder mehr zugelassen. Im Gesetz findet sich bezüglich der Prämienbefreiung für Kinder keine Ausnahmeregelung. Dies im Gegensatz zum alten Recht und auch im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Regelung im vom Volk abgelehnten Bundesgesetz über die Teilrevision der Krankenversicherung vom 20. März 1987. Es ist daher die Aufgabe der Kantone, die Entlastung von kinderreichen Familien im Rahmen der Prämienverbilligung zu regeln.</p><p>Artikel 61 Absatz 3 KVG sieht vor, dass die Krankenversicherer für Kinder eine tiefere Prämie als für Erwachsene festzusetzen haben, überlässt es aber den Krankenversicherern und damit dem Wettbewerb unter den Versicherern, welche Prämienermässigungen sie für Kinder vorsehen. Es ist den Versicherern somit möglich, in diesem Bereich nach freiem Ermessen Prämienermässigungen festzulegen und damit familienfreundliche Lösungen anzubieten. Es ist ihnen auch möglich, beispielsweise ab dem dritten Kind einer Familie eine noch tiefere Prämie zu verlangen als für die ersten beiden Kinder. Dementsprechend ist es auch den Versicherten im Rahmen der vollen Freizügigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich, den Versicherer mit dem familienfreundlichsten Angebot zu wählen.</p><p>Im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat zudem vor, dass die Versicherer auch den Versicherten im Alter von 19 bis 25 Jahren (unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht) eine Prämienermässigung nach freiem Ermessen gewähren können. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag am 24. März 2000 zu. Damit sind bereits erste gesetzliche Anpassungen im Sinne einer Prämienentlastung für Familien erfolgt. Der Nationalrat hat zudem am 20. September 2001 beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Meyer Thérèse 00.443 Folge zu geben, mit der die Versicherung von Familien mit mehreren Kindern zu günstigeren Bedingungen (Prämienreduktion um 50 Prozent für das zweite Kind und Prämienbefreiung für das dritte und die folgenden Kinder) verlangt wird.</p><p>Die Problematik "Prämienbefreiung von Kindern" ist im Übrigen sehr stark von der Ausgestaltung der Prämienverbilligung durch die Kantone abhängig. Ein Kanton kann durch seine Steuergesetzgebung und dem darauf basierenden Prämienverbilligungssystem sehr viel für die Entlastung von Familien tun, ohne dass das Bundesrecht im Sinne der Motion geändert werden müsste. Dies umso mehr, als das Parlament am 24. März 2000 auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Prämienverbilligung zugestimmt hat. So werden die Kantone die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse durchzuführen haben. Damit können die Versicherten verlangen, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Arbeitslosigkeit) oder bei Änderungen der Familienverhältnisse (Zivilstand, Geburt eines Kindes usw.) eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Im Weiteren hat das Parlament auch einer Regelung zugestimmt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre Prämien nicht vorschussweise bezahlen müssen. Damit soll verhindert werden, dass diese Personen zuerst die vollen monatlichen Prämien an die Versicherer zu bezahlen haben und unter Umständen erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. </p><p>Aufgrund der vielfältigen kantonalen Vollzugssysteme ist es immer noch relativ schwierig abzuschätzen, ob die Prämienverbilligung das von ihr beabsichtigte Ziel auch tatsächlich erreicht. Wie die Untersuchungen im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG jedoch gezeigt haben, ist die Situation im Bereich der mittleren Einkommen und der Familien mit zwei bis drei Kindern immer noch etwas unbefriedigend. Mit der Festlegung eines sozialpolitischen Wirkungsziels, wie es zurzeit im Rahmen der 2. Teilrevision des KVG im Parlament diskutiert wird, könnten die teilweise noch stossenden Verzerrungen in der sozialen Zielsetzung und die finanziell starken Belastungen der Versicherten und Familien mit mittleren Einkommen korrigiert werden. Der Bundesrat hat deshalb anlässlich seiner Klausur vom 22. Mai 2002 das EDI beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem EFD Modelle zur Entlastung der Familien mit Kindern auszuarbeiten, deren Finanzierungsmöglichkeiten zu klären und diese dem Bundesrat zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund kann die Motion bezüglich Ziffer 2 als Postulat entgegengenommen werden.</p><p>3. Nach Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung berücksichtigt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Bereits in der alten Bundesverfassung bestand seit 1945 eine entsprechende Bestimmung. Um dieser Anforderung besser gerecht werden zu können, hatte der Bundesrat 1984 beschlossen, der Zentralstelle für Familienfragen im Bundesamt für Sozialversicherung die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen zu übertragen. Diese soll zu allen Anträgen, die in wesentlichem Ausmass Auswirkungen auf die Familien haben, Stellung nehmen. Sie erhält seither stets Gelegenheit, sich zu den Vorlagen zu äussern, welche die Familien besonders betreffen. Sie wird entweder direkt von der federführenden Stelle konsultiert oder erhält im Rahmen der Ämterkonsultation Gelegenheit, sich zu äussern. Das geschieht nicht nur im Hinblick auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, sondern auch bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen, welche die Familien betreffen. Es geht dabei um alle Fragen im Zusammenhang mit Familienpolitik, die als ausgesprochene Querschnittaufgabe sehr viele Politikbereiche umfasst (z. B. Familienbesteuerung, Stipendien, Zivilrecht, Arbeitsrecht). In Botschaften werden, soweit es sich rechtfertigt, Erwägungen über die Auswirkungen auf Familien aufgenommen. Nach Ansicht des Bundesrates wird dem Anliegen des Motionärs mit der geltenden Praxis hinreichend Rechnung getragen. Weitere Massnahmen drängen sich nicht auf.</p><p>4. Familienpolitik ist - wie erwähnt - eine typische Querschnittaufgabe. Es befassen sich denn auch die verschiedensten Bundesstellen mit familienpolitischen Themen. Darüber hinaus sind, als Folge der föderalistischen Struktur der Schweiz, die Zuständigkeiten in der Familienpolitik zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden aufgeteilt. Alle entsprechenden Informationen laufen bei der Zentralstelle für Familienfragen zusammen, welche über eigene Publikationsmöglichkeiten (z. B. das Bulletin "Familienfragen") verfügt und auch Kontakte zu den nichtstaatlichen familienpolitischen Organisationen pflegt.</p><p>Der Bundesrat sieht in diesem Lichte keinen Bedarf für eine Informationskampagne, die - soll sie wirksam sein - aufwendig und kostenintensiv wäre. Er setzt vielmehr auf die Umsetzung einer kohärenten Familienpolitik, welche schliesslich aber auch Aufgabe der Kantone, der Gemeinden und nichtstaatlicher Organisationen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1 und 4 abzulehnen, Ziffer 2 in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 3 als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss Artikel 41 Buchstabe c der Bundesverfassung Familien als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern mit folgenden Massnahmen zu fördern und zu schützen:</p><p>1. Die Kinderzulagen sind in der ganzen Schweiz gleich und betragen pro Kind mindestens 300 Franken.</p><p>2. Prämienfreiheit für die Krankenkassenprämien ab dem 3. Kind.</p><p>3. Der Bund überprüft die zukünftige Gesetzgebung auf familienfreundliche und -fördernde Inhalte.</p><p>4. In einer landesweiten Kampagne weist der Bund auf seine Bemühungen zum besonderen Schutz und Förderung der Ehe und Familie hin.</p>
- Förderung von Familien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik wird ein markanter Rückgang der Heiraten festgestellt (minus 12 Prozent im Jahre 2001). Ebenfalls sind die Geburtenzahlen rückläufig (minus 6,3 Prozent im Jahre 2001). Das demographische Gleichgewicht ist gefährdet. Immer mehr Menschen entziehen sich der Verantwortung einer Familiengründung, die kleinste Zelle des Staates funktioniert nicht mehr. Damit verbunden ist eine gesellschaftliche Entwicklung, bei der die Familienverantwortung dem Staat aufgebürdet wird.</p><p>Nicht nur die Familienstrukturen ändern sich, die Institution der lebenslangen, monogamen Ehe ist sehr brüchig geworden. Der Bund muss, nach dem Verfassungsauftrag, Ehe und Familie besonders fördern und schützen. Dies betrifft nicht nur den finanziellen Bereich, sondern auch die Wertschätzung der Allgemeinheit gegenüber Menschen, die diese Aufgabe der Familiengründung ernst nehmen und eine unschätzbare Arbeit für die Gesellschaft leisten.</p><p>Trotz knappen Finanzen darf die wichtigste Zelle in unserem Staat nicht verkümmern, der fast "tote Familienkörper" muss mit allen Mitteln zu neuem Leben erweckt werden.</p>
- <p>1. Die Kinderzulagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Familienpolitik. Sie machen den Grossteil des gesamten Familienlastenausgleiches aus (rund 4 Milliarden Franken pro Jahr). Die Gesetzgebung des Bundes regelt nur die Familienzulagen in der Landwirtschaft (165 Franken im Talgebiet und 185 Franken im Berggebiet mit einer Erhöhung von 5 Franken ab dem dritten Kind). In den anderen Sektoren ist der Anspruch auf Familienzulagen für die Erwerbstätigen, in einigen Fällen für Selbstständigerwerbende (in zehn Kantonen) und nichterwerbstätige Personen (in fünf Kantonen) durch die kantonale Gesetzgebung geregelt. Die Höhe der Kinderzulagen liegt zwischen 150 und 260 Franken und wird für Kinder in Ausbildung (grundsätzlich bis 25 Jahre) oder ab dem dritten Kind zum Teil erhöht. Die Zulage beträgt maximal 444 Franken.</p><p>Die SGK-N hat am 20. November 1998 - gestützt auf die Parlamentarische Initiative Fankhauser 91.411 - einem Entwurf zu einem eidgenössischen Rahmengesetz zugestimmt. Der Entwurf sieht eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken und eine Ausbildungszulage von wenigstens 250 Franken vor. Alle Arbeitnehmenden, auch Teilzeitangestellte, sollen Anspruch auf eine ganze Zulage haben. Zulagen sind auch für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige vorgesehen (wobei den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Einkommensgrenze festzusetzen). Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft würde beibehalten und auf das Rahmengesetz abgestimmt, insbesondere was die Höhe der Zulagen anbelangt. Im Durchschnitt betragen die Kinderzulagen heute 182 Franken. Nur elf Kantone kennen höhere Ausbildungszulagen. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Kinderzulagen von 200 Franken bzw. Ausbildungszulagen von 250 Franken pro Kind und Monat bedeuteten gegenüber den heutigen Leistungen eine Verbesserung, brächten jedoch auch entsprechende Mehrkosten mit sich. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2000 hat sich der Bundesrat für eine Bundeslösung ausgesprochen, welche die stossendsten Lücken schliessen würde. Im Laufe des Jahres 2002 wird das Geschäft nun vom Nationalrat weiterbehandelt werden.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) geht davon aus, dass jede Person, die obligatorisch für die Krankenpflege versichert ist, eine Prämie bezahlen muss. Im Gegensatz zum alten Recht wird - als logische Folge des dem KVG zugrunde liegenden Systems der individuellen Kopfbeiträge - keine Prämienbefreiung für Kinder mehr zugelassen. Im Gesetz findet sich bezüglich der Prämienbefreiung für Kinder keine Ausnahmeregelung. Dies im Gegensatz zum alten Recht und auch im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Regelung im vom Volk abgelehnten Bundesgesetz über die Teilrevision der Krankenversicherung vom 20. März 1987. Es ist daher die Aufgabe der Kantone, die Entlastung von kinderreichen Familien im Rahmen der Prämienverbilligung zu regeln.</p><p>Artikel 61 Absatz 3 KVG sieht vor, dass die Krankenversicherer für Kinder eine tiefere Prämie als für Erwachsene festzusetzen haben, überlässt es aber den Krankenversicherern und damit dem Wettbewerb unter den Versicherern, welche Prämienermässigungen sie für Kinder vorsehen. Es ist den Versicherern somit möglich, in diesem Bereich nach freiem Ermessen Prämienermässigungen festzulegen und damit familienfreundliche Lösungen anzubieten. Es ist ihnen auch möglich, beispielsweise ab dem dritten Kind einer Familie eine noch tiefere Prämie zu verlangen als für die ersten beiden Kinder. Dementsprechend ist es auch den Versicherten im Rahmen der vollen Freizügigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich, den Versicherer mit dem familienfreundlichsten Angebot zu wählen.</p><p>Im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG schlug der Bundesrat zudem vor, dass die Versicherer auch den Versicherten im Alter von 19 bis 25 Jahren (unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht) eine Prämienermässigung nach freiem Ermessen gewähren können. Das Parlament stimmte diesem Vorschlag am 24. März 2000 zu. Damit sind bereits erste gesetzliche Anpassungen im Sinne einer Prämienentlastung für Familien erfolgt. Der Nationalrat hat zudem am 20. September 2001 beschlossen, der Parlamentarischen Initiative Meyer Thérèse 00.443 Folge zu geben, mit der die Versicherung von Familien mit mehreren Kindern zu günstigeren Bedingungen (Prämienreduktion um 50 Prozent für das zweite Kind und Prämienbefreiung für das dritte und die folgenden Kinder) verlangt wird.</p><p>Die Problematik "Prämienbefreiung von Kindern" ist im Übrigen sehr stark von der Ausgestaltung der Prämienverbilligung durch die Kantone abhängig. Ein Kanton kann durch seine Steuergesetzgebung und dem darauf basierenden Prämienverbilligungssystem sehr viel für die Entlastung von Familien tun, ohne dass das Bundesrecht im Sinne der Motion geändert werden müsste. Dies umso mehr, als das Parlament am 24. März 2000 auch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbesserungen im Bereich der Prämienverbilligung zugestimmt hat. So werden die Kantone die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse durchzuführen haben. Damit können die Versicherten verlangen, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Arbeitslosigkeit) oder bei Änderungen der Familienverhältnisse (Zivilstand, Geburt eines Kindes usw.) eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Im Weiteren hat das Parlament auch einer Regelung zugestimmt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre Prämien nicht vorschussweise bezahlen müssen. Damit soll verhindert werden, dass diese Personen zuerst die vollen monatlichen Prämien an die Versicherer zu bezahlen haben und unter Umständen erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. </p><p>Aufgrund der vielfältigen kantonalen Vollzugssysteme ist es immer noch relativ schwierig abzuschätzen, ob die Prämienverbilligung das von ihr beabsichtigte Ziel auch tatsächlich erreicht. Wie die Untersuchungen im Rahmen der Wirkungsanalyse KVG jedoch gezeigt haben, ist die Situation im Bereich der mittleren Einkommen und der Familien mit zwei bis drei Kindern immer noch etwas unbefriedigend. Mit der Festlegung eines sozialpolitischen Wirkungsziels, wie es zurzeit im Rahmen der 2. Teilrevision des KVG im Parlament diskutiert wird, könnten die teilweise noch stossenden Verzerrungen in der sozialen Zielsetzung und die finanziell starken Belastungen der Versicherten und Familien mit mittleren Einkommen korrigiert werden. Der Bundesrat hat deshalb anlässlich seiner Klausur vom 22. Mai 2002 das EDI beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem EFD Modelle zur Entlastung der Familien mit Kindern auszuarbeiten, deren Finanzierungsmöglichkeiten zu klären und diese dem Bundesrat zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund kann die Motion bezüglich Ziffer 2 als Postulat entgegengenommen werden.</p><p>3. Nach Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung berücksichtigt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Bereits in der alten Bundesverfassung bestand seit 1945 eine entsprechende Bestimmung. Um dieser Anforderung besser gerecht werden zu können, hatte der Bundesrat 1984 beschlossen, der Zentralstelle für Familienfragen im Bundesamt für Sozialversicherung die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen zu übertragen. Diese soll zu allen Anträgen, die in wesentlichem Ausmass Auswirkungen auf die Familien haben, Stellung nehmen. Sie erhält seither stets Gelegenheit, sich zu den Vorlagen zu äussern, welche die Familien besonders betreffen. Sie wird entweder direkt von der federführenden Stelle konsultiert oder erhält im Rahmen der Ämterkonsultation Gelegenheit, sich zu äussern. Das geschieht nicht nur im Hinblick auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, sondern auch bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen, welche die Familien betreffen. Es geht dabei um alle Fragen im Zusammenhang mit Familienpolitik, die als ausgesprochene Querschnittaufgabe sehr viele Politikbereiche umfasst (z. B. Familienbesteuerung, Stipendien, Zivilrecht, Arbeitsrecht). In Botschaften werden, soweit es sich rechtfertigt, Erwägungen über die Auswirkungen auf Familien aufgenommen. Nach Ansicht des Bundesrates wird dem Anliegen des Motionärs mit der geltenden Praxis hinreichend Rechnung getragen. Weitere Massnahmen drängen sich nicht auf.</p><p>4. Familienpolitik ist - wie erwähnt - eine typische Querschnittaufgabe. Es befassen sich denn auch die verschiedensten Bundesstellen mit familienpolitischen Themen. Darüber hinaus sind, als Folge der föderalistischen Struktur der Schweiz, die Zuständigkeiten in der Familienpolitik zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden aufgeteilt. Alle entsprechenden Informationen laufen bei der Zentralstelle für Familienfragen zusammen, welche über eigene Publikationsmöglichkeiten (z. B. das Bulletin "Familienfragen") verfügt und auch Kontakte zu den nichtstaatlichen familienpolitischen Organisationen pflegt.</p><p>Der Bundesrat sieht in diesem Lichte keinen Bedarf für eine Informationskampagne, die - soll sie wirksam sein - aufwendig und kostenintensiv wäre. Er setzt vielmehr auf die Umsetzung einer kohärenten Familienpolitik, welche schliesslich aber auch Aufgabe der Kantone, der Gemeinden und nichtstaatlicher Organisationen ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 1 und 4 abzulehnen, Ziffer 2 in ein Postulat umzuwandeln und Ziffer 3 als erfüllt abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss Artikel 41 Buchstabe c der Bundesverfassung Familien als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern mit folgenden Massnahmen zu fördern und zu schützen:</p><p>1. Die Kinderzulagen sind in der ganzen Schweiz gleich und betragen pro Kind mindestens 300 Franken.</p><p>2. Prämienfreiheit für die Krankenkassenprämien ab dem 3. Kind.</p><p>3. Der Bund überprüft die zukünftige Gesetzgebung auf familienfreundliche und -fördernde Inhalte.</p><p>4. In einer landesweiten Kampagne weist der Bund auf seine Bemühungen zum besonderen Schutz und Förderung der Ehe und Familie hin.</p>
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