Eigenartige Fleischimportpolitik
- ShortId
-
02.3118
- Id
-
20023118
- Updated
-
10.04.2024 13:17
- Language
-
de
- Title
-
Eigenartige Fleischimportpolitik
- AdditionalIndexing
-
55;Schweinefleisch;Nahrung für Kleinhaustiere;Handel mit Agrarerzeugnissen;Agrarmarkt;Fleisch
- 1
-
- L05K1401030202, Agrarmarkt
- L04K14020501, Fleisch
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L05K1402050111, Schweinefleisch
- L05K0101030702, Nahrung für Kleinhaustiere
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz ging im Rahmen des Gatt-/WTO-Abkommens die Verpflichtung ein, nach einer Übergangsperiode von fünf Jahren eine Marktzutrittsmöglichkeit von jährlich 54 500 Tonnen "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert" zum Kontingentszollansatz zu gewähren. Der Bundesrat hat diese Menge in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) landesrechtlich unterteilt. Die Richtmenge "Übriges vom Schwein, inklusive Pâté, Fleischgranulat zur Suppenherstellung und Schlachtschweine (Freizone)" beträgt demnach 8498 Tonnen. Diese Marktzutrittsmöglichkeit wird in Abhängigkeit der Produkte unterschiedlich gewährt: Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung können ohne Mengenbeschränkung zum Kontingentszollansatz eingeführt werden. Jährlich werden davon etwa 160 Tonnen eingeführt. Im Rahmen des Reglementes für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) gestattet die Schweiz ausserdem einen Marktzutritt von 1000 Schlachtschweinen (etwa 75 Tonnen Fleisch) aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens zu einem Zollansatz von 5 Franken pro Stück. Gestützt auf Artikel 21 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 (SV; 916.341) gibt das Bundesamt für Landwirtschaft periodisch Importe von Schweinefleisch in Hälften, in der Regel 8263 Tonnen, frei. Es fasst die Beschlüsse nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die beauftragte private Organisation Proviande, und unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage. Dabei kann auch künftig der Handlungsspielraum genutzt werden, welcher die völkerrechtlich verbindliche Aggregierung von Geflügel- und Schweinefleisch innerhalb des Zollkontingentes "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert" bietet.</p><p>2. Sofern die landesrechtliche Richtmenge beim Schweinefleisch nicht erreicht wird, kann dies durch Importe von Geflügelfleisch kompensiert werden. Diese Kompensation ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen, weil beide Fleischarten im Zollkontingent Nr. 6 aggregiert wurden. Dem Zollkontingent Nr. 5 "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert" werden Einfuhren unter 44 Tarifnummern des schweizerischen Generaltarifes angerechnet. Davon umfassen drei Tarifnummern geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung, die grundsätzlich für die menschliche Ernährung geeignet sind (z. B. Lebern, Lungen, Herzen, Nieren). Diese zolltarifarische Situation reflektiert das Verhandlungsergebnis zwischen den WTO-Mitgliedern, das in der Schweizerischen Verpflichtungsliste LIX festgehalten ist. Daher ist die Einreihung der geniessbaren Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung unter den entsprechenden Tarifnummern "innerhalb des Zollkontingentes Nr. 5 eingeführt" korrekt. Somit kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation nach.</p><p>3. Inländische Schlachtnebenprodukte können uneingeschränkt als Lebensmittel verwendet werden, sofern sie im Rahmen der Fleischuntersuchung als geniessbar beurteilt wurden. Sie können somit auch als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter genutzt und müssen nicht vernichtet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 6.4 "weisses Fleisch, übriges Schweinefleisch" wurden im Jahre 2001 anstelle der in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehenen Richtmenge von 8498 Tonnen bloss rund 3640 Tonnen importiert. Dies ist der Hauptgrund, weshalb die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung zur Gewährung eines Mindestmarktzutritts bei diesem Zollkontingent nicht erfüllt hat.</p><p>Im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 5 "Rind, Pferd, Schaf- und Ziegenfleisch" wurde die Verpflichtungsmenge im Jahre 2001 zwar knapp erreicht, auf welche Weise diese Verpflichtung erfüllt wurde, ist allerdings sonderbar: Einfuhren im Umfang von rund 3000 Tonnen wurden diesem Kontingent zugerechnet, obwohl es sich dabei um Schlachtnebenprodukte von Schweinen handelte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet worden sind. Dies ist umso stossender, als die entsprechenden Schlachtnebenprodukte schweizerischer Provenienz mangels Nachfrage im grossen Stil vernichtet und der Verbrennung zugeführt werden mussten.</p><p>Aufgrund dieses Sachverhaltes wird der Bundesrat eingeladen, seine Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:</p><p>1. Welche Massnahmen werden ergriffen, damit die in der Agrareinfuhrverordnung statuierten Richtmengen, insbesondere des vom Zollkontingent Nr. 6.4 erfassten "übrigen Schweinefleisches", inskünftig erreicht werden?</p><p>2. Kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation nach, wenn der vereinbarte Mindestmarktzutritt für Schweinefleisch durch Importe von Geflügelfleisch kompensiert wird und wenn die Importe von Grundstoffen für die Heimtiernahrung dem Zollkontingent Nr. 5 angerechnet werden, obwohl es sich dabei ja gerade nicht um Rohstoffe handelt, die von Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen stammen?</p><p>3. Ist es richtig, Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter in namhaften Mengen zu importieren und gleichzeitig die entsprechenden inländischen Rohstoffe mit hohem Kostenaufwand zu vernichten?</p>
- Eigenartige Fleischimportpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Schweiz ging im Rahmen des Gatt-/WTO-Abkommens die Verpflichtung ein, nach einer Übergangsperiode von fünf Jahren eine Marktzutrittsmöglichkeit von jährlich 54 500 Tonnen "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert" zum Kontingentszollansatz zu gewähren. Der Bundesrat hat diese Menge in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) landesrechtlich unterteilt. Die Richtmenge "Übriges vom Schwein, inklusive Pâté, Fleischgranulat zur Suppenherstellung und Schlachtschweine (Freizone)" beträgt demnach 8498 Tonnen. Diese Marktzutrittsmöglichkeit wird in Abhängigkeit der Produkte unterschiedlich gewährt: Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung können ohne Mengenbeschränkung zum Kontingentszollansatz eingeführt werden. Jährlich werden davon etwa 160 Tonnen eingeführt. Im Rahmen des Reglementes für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) gestattet die Schweiz ausserdem einen Marktzutritt von 1000 Schlachtschweinen (etwa 75 Tonnen Fleisch) aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens zu einem Zollansatz von 5 Franken pro Stück. Gestützt auf Artikel 21 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 (SV; 916.341) gibt das Bundesamt für Landwirtschaft periodisch Importe von Schweinefleisch in Hälften, in der Regel 8263 Tonnen, frei. Es fasst die Beschlüsse nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die beauftragte private Organisation Proviande, und unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage. Dabei kann auch künftig der Handlungsspielraum genutzt werden, welcher die völkerrechtlich verbindliche Aggregierung von Geflügel- und Schweinefleisch innerhalb des Zollkontingentes "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert" bietet.</p><p>2. Sofern die landesrechtliche Richtmenge beim Schweinefleisch nicht erreicht wird, kann dies durch Importe von Geflügelfleisch kompensiert werden. Diese Kompensation ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen, weil beide Fleischarten im Zollkontingent Nr. 6 aggregiert wurden. Dem Zollkontingent Nr. 5 "Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert" werden Einfuhren unter 44 Tarifnummern des schweizerischen Generaltarifes angerechnet. Davon umfassen drei Tarifnummern geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung, die grundsätzlich für die menschliche Ernährung geeignet sind (z. B. Lebern, Lungen, Herzen, Nieren). Diese zolltarifarische Situation reflektiert das Verhandlungsergebnis zwischen den WTO-Mitgliedern, das in der Schweizerischen Verpflichtungsliste LIX festgehalten ist. Daher ist die Einreihung der geniessbaren Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung unter den entsprechenden Tarifnummern "innerhalb des Zollkontingentes Nr. 5 eingeführt" korrekt. Somit kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation nach.</p><p>3. Inländische Schlachtnebenprodukte können uneingeschränkt als Lebensmittel verwendet werden, sofern sie im Rahmen der Fleischuntersuchung als geniessbar beurteilt wurden. Sie können somit auch als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter genutzt und müssen nicht vernichtet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 6.4 "weisses Fleisch, übriges Schweinefleisch" wurden im Jahre 2001 anstelle der in der Agrareinfuhrverordnung vorgesehenen Richtmenge von 8498 Tonnen bloss rund 3640 Tonnen importiert. Dies ist der Hauptgrund, weshalb die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung zur Gewährung eines Mindestmarktzutritts bei diesem Zollkontingent nicht erfüllt hat.</p><p>Im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 5 "Rind, Pferd, Schaf- und Ziegenfleisch" wurde die Verpflichtungsmenge im Jahre 2001 zwar knapp erreicht, auf welche Weise diese Verpflichtung erfüllt wurde, ist allerdings sonderbar: Einfuhren im Umfang von rund 3000 Tonnen wurden diesem Kontingent zugerechnet, obwohl es sich dabei um Schlachtnebenprodukte von Schweinen handelte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet worden sind. Dies ist umso stossender, als die entsprechenden Schlachtnebenprodukte schweizerischer Provenienz mangels Nachfrage im grossen Stil vernichtet und der Verbrennung zugeführt werden mussten.</p><p>Aufgrund dieses Sachverhaltes wird der Bundesrat eingeladen, seine Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:</p><p>1. Welche Massnahmen werden ergriffen, damit die in der Agrareinfuhrverordnung statuierten Richtmengen, insbesondere des vom Zollkontingent Nr. 6.4 erfassten "übrigen Schweinefleisches", inskünftig erreicht werden?</p><p>2. Kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation nach, wenn der vereinbarte Mindestmarktzutritt für Schweinefleisch durch Importe von Geflügelfleisch kompensiert wird und wenn die Importe von Grundstoffen für die Heimtiernahrung dem Zollkontingent Nr. 5 angerechnet werden, obwohl es sich dabei ja gerade nicht um Rohstoffe handelt, die von Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen stammen?</p><p>3. Ist es richtig, Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter in namhaften Mengen zu importieren und gleichzeitig die entsprechenden inländischen Rohstoffe mit hohem Kostenaufwand zu vernichten?</p>
- Eigenartige Fleischimportpolitik
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