Überprüfung des Leistungskatalogs

ShortId
02.3122
Id
20023122
Updated
24.06.2025 23:33
Language
de
Title
Überprüfung des Leistungskatalogs
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Um die Kosten im Gesundheitswesen in den Griff zu bekommen, muss die Mengenausweitung gestoppt werden. Aufgrund der speziellen Struktur des Marktes im Gesundheitswesen bestimmt ein komplett falscher Anreiz zu einem guten Teil das Angebot die Nachfrage. Die bestehenden Überkapazitäten im ambulanten wie im stationären Bereich führen zu einer unverhältnismässigen Mengenausweitung und somit auch zu einer Kostenerhöhung.</p><p>Da der Leistungskatalog der Grundversicherung nicht positiv formuliert ist, muss dies vorgenommen werden.</p><p>Der Leistungskatalog der Grundversicherung hat sich in den letzten Jahren ständig erweitert, sei es aufgrund der Aufnahme von neuen Leistungserbringern oder durch neue Therapieverfahren. Es ist sicherzustellen, dass neue Diagnose- und Therapieverfahren eine medizinische und ökonomische Schwelle zu nehmen haben, bevor sie in den Grundleistungskatalog aufgenommen werden.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat weist zunächst darauf hin, dass nach der geltenden Krankenversicherungsgesetzgebung nur solche Leistungen kassenpflichtig sind, die einerseits von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die andererseits wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für die ärztlichen Leistungen besteht ein offener Leistungskatalog in dem Sinne, dass die Krankenversicherung im Prinzip alle von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen vergütet, soweit diese nicht umstritten sind. In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden diejenigen ärztlichen Leistungen bezeichnet, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. Für die übrigen Leistungen, d. h. die nichtärztlichen Leistungen (z. B. die Leistungen der Physiotherapie oder der Krankenpflege oder die Arzneimittel und Analysen), kennt das geltende Recht hingegen einen geschlossenen Leistungskatalog, d. h. eine abschliessende Aufzählung der kassenpflichtigen Leistungen in der KLV oder in den Listen (z. B. Spezialitätenliste).</p><p>Die Bezeichnung der kassenpflichtigen nichtärztlichen und der umstrittenen ärztlichen Leistungen erfolgt durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Sozialversicherung. Sie werden dabei von insgesamt fünf Eidgenössischen Fachkommissionen beraten. Das Verfahren hat sich in der Praxis eingespielt und stösst bei allen betroffenen Akteuren auf eine hohe Akzeptanz. Richtschnur für die Bezeichnung der Leistungen bilden stets die gesetzlichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Die Kosten, welche durch die explizite Zulassung neuer Leistungen in den letzten Jahren ausgelöst worden sind, halten sich in Grenzen; sie bewegen sich mit Ausnahme des Jahres 1999 in der Grössenordnung von einem halben Prämienprozent.</p><p>2. Ein positiv formulierter Leistungskatalog besteht somit für die nichtärztlichen Leistungen. Insoweit ist das Anliegen des Motionärs bereits erfüllt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung der Leistungen, welche in der Praxis nach gefestigten Kriterien (Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit) erfolgt, die sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Motion decken. Erfüllt ist das Anliegen der Motion sodann auch bezüglich der Überprüfung des bestehenden Leistungskatalogs, welche eine gesetzlich vorgeschriebene Daueraufgabe ist und in der Praxis auch laufend vorgenommen wird.</p><p>Ein positiv formulierter Leistungskatalog auch für die ärztlichen Leistungen lehnt der Bundesrat als nicht zielgerecht ab. Der Bundesrat hat nämlich an seiner Klausursitzung vom 22. Mai 2002 nach einer umfassenden Systemanalyse festgestellt, dass die Kostensteigerung nicht auf den Katalog der Leistungen bzw. die Leistungen als solche zurückzuführen ist. Die Hauptursache für die Kostensteigerung liegt vielmehr in der Mengenausweitung, in der ungenügenden Steuerbarkeit und im unangemessenen Einsatz der Leistungen. Diese Problematik kann jedoch nicht mit einem positiv formulierten Katalog der ärztlichen Leistungen angegangen werden.</p><p>Ein positiv formulierter Leistungskatalog wäre aber auch nicht sachgerecht, weil die ärztlichen Leistungen zu vielschichtig sind, als dass sie in einem Katalog abschliessend umschrieben werden könnten. Die Tarifstruktur von TarMed wäre als Grundlage für einen positiv formulierten Leistungskatalog kaum geeignet. Aufgrund der Weiterentwicklung der medizinischen Technik und der Therapiemöglichkeiten sowie des laufenden Erkenntnisgewinns auf dem Gebiete der Medizin wird auch diese Tarifstruktur ohne jeden Zweifel kurzfristig mit Analogiepositionen arbeiten und laufend angepasst werden müssen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die der Motion zugrundeliegende Einsicht, dass die Mengenausweitung zu stoppen ist und Anreize für einen wirtschaftlichen und angemessenen Einsatz der Leistungen zu setzen sind. Er hat deshalb an seiner Klausursitzung vom 22. Mai 2002 das EDI beauftragt, im Rahmen der KLV vermehrt auf eine bessere Steuerung der Leistungsmengen und der Angemessenheit der Leistungen hinzuwirken. Das EDI wird nun bereits auf den 1. Juli 2002 eine Liste von Leistungen in Kraft setzen, deren Vergütung explizit von der vorgängigen Zustimmung des Vertrauensarztes abhängig gemacht wird. Gemäss Auftrag des Bundesrates ist diese Liste laufend anzupassen und zu erweitern.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Klausur das EDI im Sinne eines mittelfristigen Reformschrittes zudem beauftragt, sowohl partnerschaftliche wie zwingende Ansätze zur Steuerung der Leistungsmengen und Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen weiterzuverfolgen. Erste Massnahmen wie etwa die Erarbeitung eines Projektes zur systematischen Dokumentation und Evaluation von bestehenden und neuen Leistungen oder die Ausarbeitung von Expertensystemen und Guidelines sind vom EDI bereits in die Wege geleitet worden. Weitere Massnahmen wie etwa die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einführung einer "carte de santé" sollen im Rahmen der laufenden Teilrevision des KVG umgesetzt werden.</p><p>Ziel dieser Instrumente ist die Unterstützung des behandelnden Arztes in der Diagnosestellung und hinsichtlich der Wahl der medizinisch notwendigen Therapieform sowie der möglichen Alternativen. In der Regel ist die Leistung im Einzelfall bei richtiger Diagnose sehr wohl angemessen und meist auch kosteneffektiv. Dieselbe Leistung übersteigt hingegen das medizinisch Notwendige (oder hat im Extremfall "Konsumcharakter"), wenn sie vom Krankheitsverlauf her zu früh, von der Diagnose her übermässig oder vom Krankheitsbild her unangemessen erbracht wird. Ob eine solche Leistung zu früh, übermässig oder medizinisch unangemessen erbracht wird, ist nach medizinischen Kriterien zu beurteilen. Das Urteil kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. In der medizinischen Literatur wird diese Frage dem Problemkreis der Angemessenheit ("appropriateness") von Leistungen zugeordnet. Ausserdem müssen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten für Leistungserbringer finanzielle Anreize entwickelt werden, mit denen das Leistungsvolumen beeinflusst werden kann.</p><p>4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesrat die Motion ab. Im Hinblick auf die erteilten Aufträge zur Umsetzung, Prüfung und Weiterentwicklung von Massnahmen zur besseren Steuerung der Leistungen und zur Sicherstellung eines angemessenen Einsatzes der Leistungen kann die Motion aber als Postulat angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Änderungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorzunehmen:</p><p>1. Vorschlag für einen positiv formulierten Leistungskatalog der Grundversicherung. Die Auswahl erfolgt in Analogie zum TarMed und unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3 genannten Kriterien.</p><p>2. Die von Gesuchstellern neu beantragten Leistungen werden nur in den Leistungskatalog aufgenommen, wenn hinreichend dargelegt wurde, dass die Zusatznutzen der betreffenden Leistung erwiesen sind.</p><p>3. Überprüfung des Leistungskataloges. Die Zulassungsbehörde achtet insbesondere bei neuen Leistungen darauf, dass diese nicht von der Grundversicherung übernommen werden, wenn sie:</p><p>a. sich nicht unmittelbar auf Therapie und Behandlung von Krankheiten beziehen;</p><p>b. über das medizinisch Notwendige hinausgehen;</p><p>c. Konsumcharakter haben;</p><p>d. sich auf geringfügige Gesundheitsstörungen beziehen;</p><p>e. eine grosse Preiselastizität der Nachfrage aufweisen;</p><p>f. wenig kosten und so das Haushaltsbudget nicht überlasten können.</p>
  • Überprüfung des Leistungskatalogs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um die Kosten im Gesundheitswesen in den Griff zu bekommen, muss die Mengenausweitung gestoppt werden. Aufgrund der speziellen Struktur des Marktes im Gesundheitswesen bestimmt ein komplett falscher Anreiz zu einem guten Teil das Angebot die Nachfrage. Die bestehenden Überkapazitäten im ambulanten wie im stationären Bereich führen zu einer unverhältnismässigen Mengenausweitung und somit auch zu einer Kostenerhöhung.</p><p>Da der Leistungskatalog der Grundversicherung nicht positiv formuliert ist, muss dies vorgenommen werden.</p><p>Der Leistungskatalog der Grundversicherung hat sich in den letzten Jahren ständig erweitert, sei es aufgrund der Aufnahme von neuen Leistungserbringern oder durch neue Therapieverfahren. Es ist sicherzustellen, dass neue Diagnose- und Therapieverfahren eine medizinische und ökonomische Schwelle zu nehmen haben, bevor sie in den Grundleistungskatalog aufgenommen werden.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat weist zunächst darauf hin, dass nach der geltenden Krankenversicherungsgesetzgebung nur solche Leistungen kassenpflichtig sind, die einerseits von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden und die andererseits wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für die ärztlichen Leistungen besteht ein offener Leistungskatalog in dem Sinne, dass die Krankenversicherung im Prinzip alle von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen vergütet, soweit diese nicht umstritten sind. In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden diejenigen ärztlichen Leistungen bezeichnet, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenversicherung übernommen werden. Für die übrigen Leistungen, d. h. die nichtärztlichen Leistungen (z. B. die Leistungen der Physiotherapie oder der Krankenpflege oder die Arzneimittel und Analysen), kennt das geltende Recht hingegen einen geschlossenen Leistungskatalog, d. h. eine abschliessende Aufzählung der kassenpflichtigen Leistungen in der KLV oder in den Listen (z. B. Spezialitätenliste).</p><p>Die Bezeichnung der kassenpflichtigen nichtärztlichen und der umstrittenen ärztlichen Leistungen erfolgt durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Sozialversicherung. Sie werden dabei von insgesamt fünf Eidgenössischen Fachkommissionen beraten. Das Verfahren hat sich in der Praxis eingespielt und stösst bei allen betroffenen Akteuren auf eine hohe Akzeptanz. Richtschnur für die Bezeichnung der Leistungen bilden stets die gesetzlichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Die Kosten, welche durch die explizite Zulassung neuer Leistungen in den letzten Jahren ausgelöst worden sind, halten sich in Grenzen; sie bewegen sich mit Ausnahme des Jahres 1999 in der Grössenordnung von einem halben Prämienprozent.</p><p>2. Ein positiv formulierter Leistungskatalog besteht somit für die nichtärztlichen Leistungen. Insoweit ist das Anliegen des Motionärs bereits erfüllt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung der Leistungen, welche in der Praxis nach gefestigten Kriterien (Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit) erfolgt, die sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Motion decken. Erfüllt ist das Anliegen der Motion sodann auch bezüglich der Überprüfung des bestehenden Leistungskatalogs, welche eine gesetzlich vorgeschriebene Daueraufgabe ist und in der Praxis auch laufend vorgenommen wird.</p><p>Ein positiv formulierter Leistungskatalog auch für die ärztlichen Leistungen lehnt der Bundesrat als nicht zielgerecht ab. Der Bundesrat hat nämlich an seiner Klausursitzung vom 22. Mai 2002 nach einer umfassenden Systemanalyse festgestellt, dass die Kostensteigerung nicht auf den Katalog der Leistungen bzw. die Leistungen als solche zurückzuführen ist. Die Hauptursache für die Kostensteigerung liegt vielmehr in der Mengenausweitung, in der ungenügenden Steuerbarkeit und im unangemessenen Einsatz der Leistungen. Diese Problematik kann jedoch nicht mit einem positiv formulierten Katalog der ärztlichen Leistungen angegangen werden.</p><p>Ein positiv formulierter Leistungskatalog wäre aber auch nicht sachgerecht, weil die ärztlichen Leistungen zu vielschichtig sind, als dass sie in einem Katalog abschliessend umschrieben werden könnten. Die Tarifstruktur von TarMed wäre als Grundlage für einen positiv formulierten Leistungskatalog kaum geeignet. Aufgrund der Weiterentwicklung der medizinischen Technik und der Therapiemöglichkeiten sowie des laufenden Erkenntnisgewinns auf dem Gebiete der Medizin wird auch diese Tarifstruktur ohne jeden Zweifel kurzfristig mit Analogiepositionen arbeiten und laufend angepasst werden müssen.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die der Motion zugrundeliegende Einsicht, dass die Mengenausweitung zu stoppen ist und Anreize für einen wirtschaftlichen und angemessenen Einsatz der Leistungen zu setzen sind. Er hat deshalb an seiner Klausursitzung vom 22. Mai 2002 das EDI beauftragt, im Rahmen der KLV vermehrt auf eine bessere Steuerung der Leistungsmengen und der Angemessenheit der Leistungen hinzuwirken. Das EDI wird nun bereits auf den 1. Juli 2002 eine Liste von Leistungen in Kraft setzen, deren Vergütung explizit von der vorgängigen Zustimmung des Vertrauensarztes abhängig gemacht wird. Gemäss Auftrag des Bundesrates ist diese Liste laufend anzupassen und zu erweitern.</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Klausur das EDI im Sinne eines mittelfristigen Reformschrittes zudem beauftragt, sowohl partnerschaftliche wie zwingende Ansätze zur Steuerung der Leistungsmengen und Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen weiterzuverfolgen. Erste Massnahmen wie etwa die Erarbeitung eines Projektes zur systematischen Dokumentation und Evaluation von bestehenden und neuen Leistungen oder die Ausarbeitung von Expertensystemen und Guidelines sind vom EDI bereits in die Wege geleitet worden. Weitere Massnahmen wie etwa die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einführung einer "carte de santé" sollen im Rahmen der laufenden Teilrevision des KVG umgesetzt werden.</p><p>Ziel dieser Instrumente ist die Unterstützung des behandelnden Arztes in der Diagnosestellung und hinsichtlich der Wahl der medizinisch notwendigen Therapieform sowie der möglichen Alternativen. In der Regel ist die Leistung im Einzelfall bei richtiger Diagnose sehr wohl angemessen und meist auch kosteneffektiv. Dieselbe Leistung übersteigt hingegen das medizinisch Notwendige (oder hat im Extremfall "Konsumcharakter"), wenn sie vom Krankheitsverlauf her zu früh, von der Diagnose her übermässig oder vom Krankheitsbild her unangemessen erbracht wird. Ob eine solche Leistung zu früh, übermässig oder medizinisch unangemessen erbracht wird, ist nach medizinischen Kriterien zu beurteilen. Das Urteil kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. In der medizinischen Literatur wird diese Frage dem Problemkreis der Angemessenheit ("appropriateness") von Leistungen zugeordnet. Ausserdem müssen im Zusammenhang mit diesen Arbeiten für Leistungserbringer finanzielle Anreize entwickelt werden, mit denen das Leistungsvolumen beeinflusst werden kann.</p><p>4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesrat die Motion ab. Im Hinblick auf die erteilten Aufträge zur Umsetzung, Prüfung und Weiterentwicklung von Massnahmen zur besseren Steuerung der Leistungen und zur Sicherstellung eines angemessenen Einsatzes der Leistungen kann die Motion aber als Postulat angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Änderungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung vorzunehmen:</p><p>1. Vorschlag für einen positiv formulierten Leistungskatalog der Grundversicherung. Die Auswahl erfolgt in Analogie zum TarMed und unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3 genannten Kriterien.</p><p>2. Die von Gesuchstellern neu beantragten Leistungen werden nur in den Leistungskatalog aufgenommen, wenn hinreichend dargelegt wurde, dass die Zusatznutzen der betreffenden Leistung erwiesen sind.</p><p>3. Überprüfung des Leistungskataloges. Die Zulassungsbehörde achtet insbesondere bei neuen Leistungen darauf, dass diese nicht von der Grundversicherung übernommen werden, wenn sie:</p><p>a. sich nicht unmittelbar auf Therapie und Behandlung von Krankheiten beziehen;</p><p>b. über das medizinisch Notwendige hinausgehen;</p><p>c. Konsumcharakter haben;</p><p>d. sich auf geringfügige Gesundheitsstörungen beziehen;</p><p>e. eine grosse Preiselastizität der Nachfrage aufweisen;</p><p>f. wenig kosten und so das Haushaltsbudget nicht überlasten können.</p>
    • Überprüfung des Leistungskatalogs

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