Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke

ShortId
02.3123
Id
20023123
Updated
25.06.2025 01:40
Language
de
Title
Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
AdditionalIndexing
24;Steuererklärung;Steuererhebung;Vermögenssteuer;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Anlegern und Steuerzahlern bei der Deklarierung ihres Wertschriftenvermögens insofern entgegenzukommen, als der Depotauszug der Banken gleichzeitig auch für den steuerlichen Vermögensnachweise verwendet werden kann.</p><p>Zu diesem Zweck wäre beispielsweise:</p><p>- Artikel 15 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend zu ändern, dass der Kurswert der Wertpapiere nicht mehr nach dem Durchschnitt der Kurse im Monat Dezember bemessen wird, sondern nach dem effektiven Stand am Jahresende;</p><p>- oder es könnten die Banken und Vermögensverwalter auf dem Verordnungsweg angewiesen werden, auf den ihren Kunden ausgehändigten Depotauszügen nebst den Kurswerten vom Jahresende gleichzeitig auch die Steuerwerte aufzuführen. Hierfür könnte die Schaffung einer einfachen Berechnungsformel zweckdienlich sein.</p><p>Damit könnten beim Anleger zusätzlicher administrativer Aufwand und Kosten eingespart und beim Bund eventuell auf das Erstellen eigener Kurslisten verzichtet werden.</p>
  • Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Anlegern und Steuerzahlern bei der Deklarierung ihres Wertschriftenvermögens insofern entgegenzukommen, als der Depotauszug der Banken gleichzeitig auch für den steuerlichen Vermögensnachweise verwendet werden kann.</p><p>Zu diesem Zweck wäre beispielsweise:</p><p>- Artikel 15 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden dahingehend zu ändern, dass der Kurswert der Wertpapiere nicht mehr nach dem Durchschnitt der Kurse im Monat Dezember bemessen wird, sondern nach dem effektiven Stand am Jahresende;</p><p>- oder es könnten die Banken und Vermögensverwalter auf dem Verordnungsweg angewiesen werden, auf den ihren Kunden ausgehändigten Depotauszügen nebst den Kurswerten vom Jahresende gleichzeitig auch die Steuerwerte aufzuführen. Hierfür könnte die Schaffung einer einfachen Berechnungsformel zweckdienlich sein.</p><p>Damit könnten beim Anleger zusätzlicher administrativer Aufwand und Kosten eingespart und beim Bund eventuell auf das Erstellen eigener Kurslisten verzichtet werden.</p>
    • Verwendung der Depotauszüge auch für Steuerzwecke

Back to List